LVwG T LVwG-2023/22/2058-1

LVwG-2023/22/2058-1Tribunale amministrativo regionale1 set 2023

Regest

Mobilheim<br/>Bauliche Anlage<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/2058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.2058.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, v.d. BB, Rechtsanwälte in Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 4.7.2023, Zl. *** wegen eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 und Abs 6 TBO 2022 betreffend dreier baulicher Objekte auf der Gp **1 KG X

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 5.11.2021, *** einen auf Bestimmungen des Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37, idF LGBl 2021/48, gestützten verwaltungspolizeilichen Auftrag zur Untersagung des Betriebes von drei baulichen Anlagen (jenen, die auch Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens sind) sowie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erlassen hat. Dieser Bescheid ist infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.5.2022, LVwG-*** in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol ging dabei, nach entsprechenden eingehenden Ermittlungen, von folgendem Sachverhalt aus:

„Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des ua auf Gst **1 und **2 KG X bestehenden Campingplatzes „Seencamping CC“. Am 18.09.2021 übermittelte die Betreiberin eine Bestandsmeldung, wobei unter anderem drei „Glampingzelte“ mit den Nummern 1 bis 3 bezeichnet und mit einer Größe von 58,56 m² (Nr 1) bzw 57,05 m² (Nr 2 und 3) ausgewiesen wurden. Die Objekte Nr 1 und 2 weisen jedoch eine überdeckte Fläche von 66,40 m² inklusive Vordach auf. Dazu kommen noch die errichteten Nebenobjekte/Abstellboxen mit 3,26 m², sodass für die Objekte 1 und 2 eine überdeckte Fläche von 69,66 m² besteht. Beim Objekt 3 beträgt die Größe der überdeckten Fläche inklusive Vordach 66,12 m², dazu kommen noch Nebenobjekte bzw Abstellboxen von 3,26 m², sodass dieses Objekt eine überdeckte Fläche von 69,38 m² aufweist. Im Zuge des Lokalaugenscheins des Landesverwaltungsgerichtes am 15.03.2022 wurde weiters festgestellt, dass die gegenständlichen Objekte weiters über Holzterrassen verfügen, welche bei der Berechnung der überdeckten Fläche noch nicht berücksichtigt wurden. Die drei Objekte wurden vor dem 25.03.2021 errichtet. Die Stellplätze für die Errichtung der Mobilheime wurden jeweils für ein Jahr an DD, bzw EE. FF bzw GG verpachtet. Die einzelnen Objekte sind so konzipiert, dass ein Antransport mittels eines Hängers (eigenständig) erfolgen kann und sämtliche Module, welche für das Objekt benötigt werden, auf diesem Hänger untergebracht werden können. Dieser Hänger dient gleichzeitig als Unterbau für die gegenständlichen Objekte und kann mit den auf dem Hänger vorhandenen Modulen entsprechend erweitert werden. Aus fachlicher Sicht ist eine Mobilität der Objekte als gegeben anzusehen. Es ist eine entsprechende Demontage der erfolgten Anbauten bzw Module sowie Verladen auf den Hänger notwendig, um eine entsprechende Verlegung innerhalb des Campingplatzes zu ermöglichen. Der gegenständliche Hänger erfüllt sämtliche Kriterien nach dem Kraftfahrgesetz.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol bejahte in seiner Entscheidung völlig zu Recht die Zuständigkeit der Behörde nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 und führte dazu aus wie folgt:

„Für die in Rede stehenden drei „Glampingzelte“ bedeutet dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass diese auf einem Anhänger montiert sind, über eigene Räder und Achsen verfügen und geeignet sind, mittels eines Fahrzeuges, nach dem Abbau bewegt werden zu können und somit diese die Legaldefinition eines Mobilheims im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 hinsichtlich der Mobilität erfüllen.

Das weiters geforderte Kriterium, der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus, kann in den gegenständlichen Fällen jedoch nicht als erfüllt angesehen werden. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Pachtverträgen für Mobilheime ergibt, werden diese jeweils für ein ganzes Jahr an eine bestimmte Person verpachtet und widerspricht dies dem Erfordernis der ständig wechselnden Gäste im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001. Nach § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 hat der Inhaber eines Campingplatzes unter anderem dafür zu sorgen, dass auf Standplätzen nur die in Z 1 bis 4 leg cit genannten Anlagen errichtet werden. Die beschwerdegegenständlichen „Glampingzelte“ Nr 1 bis 3 entsprechen nicht bzw haben auch der im Zeitpunkt der Errichtung (vor dem 25.03.2021) geltenden Rechtslage des § 6 Tiroler Campinggesetz 2001 nicht entsprochen, weshalb die belangte Behörde zu Recht gemäß § 6 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 der Beschwerdeführerin die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen hat.“

Ungeachtet dieser Ausführungen und der Klarstellung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 beauftragte diese die Baubehörde mit Schreiben vom 2.5.2023 zur Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens.

Die Baubehörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid. Der rechtsfreundlich vertretene Bescheidadressat erhob dagegen rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001), LGBl 37 idF LGBL 2021/48 lauten wie folgt:

„§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(…)

§ 4

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(…)

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(…).

§ 5

(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;

b) den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und

c) durch ihren Bestand und Betrieb

1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und

2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.

§ 6

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

(…)

4. Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters

a)der Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und

b)eine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Gäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt. Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Gästen bei der Anmeldung zu übergeben.

(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

§ 9

(1) Die Behörde hat dem Inhaber eines Campingplatzes den weiteren Betrieb des Campingplatzes oder eines Teiles davon mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 6 Abs. 3 oder einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 8 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entsprochen wird oder

b)Vorschreibungen in Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 lit. b nicht eingehalten werden.

(2) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.

(3) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die Schließung des Campingplatzes oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO 2022), LGBl 2022/44, sind ebenfalls von Belang:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

(…)

t) dem Kampieren im Sinn des § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt;

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(…)“

III.Erwägungen

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner oben zitierten Entscheidung vom 9.5.2022 klar und unmissverständlich dargelegt, dass im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit der Behörde nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 gegeben ist und bestätigte folgerichtig auch deren Bescheid vom 5.11.2021, zumal es sich unzweifelhaft um sog. „Mobilheime“ nach § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 handelt. Der Begriff „Mobilheim“ ist nun streng von jenem der „baulichen Anlage“ nach der TBO 2022 zu unterscheiden (vgl. dazu eingehend VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014). § 1 Abs 3 TBO 2022 nimmt bestimmte „bauliche Anlagen“ vom Geltungsbereich aus. Nach § 2 Abs 1 TBO sind bauliche Anlage mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. In § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 sind nun, korrespondierend mit § 6 Abs 1 2. Satz Tiroler Campinggesetz 2001, Mobilheime, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m2 nicht übersteigt, vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes Mobilheim, dessen Fläche 45 m2 übersteigt, vom Anwendungsbereich des Tiroler Campinggesetz 2001 ausgenommen wäre. Grundsätzlich verbleibt die Zuständigkeit, insbesondere verwaltungspolizeiliche Anordnungen zu treffen, bei der Behörde nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 auch für diese Mobilheime. Sie hat also primär dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Tiroler Campinggesetz 2001 eingehalten werden. § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 bedeutet nichts Anderes, als dass die TBO 2022 bei Mobilheimen, deren Fläche 45 m2 übersteigt und es sich um bauliche Anlagen im Sinne der TBO 2022 handelt, Anwendung findet (in diesem Sinne auch die Rechtsauskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2.11.2022).

Ein Mobilheim größer als 45 m2, gleich ob eine bauliche Anlage oder nicht, kann nach den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetz 2001 nicht konsentiert werden. Auf eine diesbezügliche Anzeige nach § 4 legcit wäre etwa durch die Behörde nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 mit einer Untersagung der Fortsetzung des Vorhabens und eines allfälligen Betriebes des Campingplatzes zu reagieren und allenfalls die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Wäre ein derartiges Mobilheim auch eine bauliche Anlage nach der TBO 2022, käme zudem eine Zuständigkeit der Baubehörde in Frage. Ein etwaiges Bauansuchen wäre jedoch wegen Widerspruches zur zwingend notwendigen Sonderflächenwidmung abzuweisen und baupolizeiliche Maßnahmen wie etwa jene nach § 46 TBO 2022 einzuleiten. Allein in diesem Fall käme sohin der Baubehörde eine parallele Zuständigkeit zu.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der getroffenen Feststellungen im oben zitierten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-*** (diese basieren auf der eingehenden gutachterlichen Aussage des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen) zweifelsfrei fest, dass die verfahrensgegenständlichen Mobilheime keine baulichen Anlagen nach der TBO 2022 sind. Damit ist jedoch im Lichte der obigen Ausführungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach den Bestimmungen des § 46 TBO 2022 keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Y wird es sohin sein, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 5.11.2021, der im Ergebnis ohnehin vollinhaltlich einer Anordnung nach § 46 Abs 1 und 6 TBO 2022 entspricht, zu vollstrecken.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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