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LVwG-2022/19/2681-1•LVwG T LVwG-2022/19/2681-1
LVwG-2022/19/2681-1Tribunale amministrativo regionale31 ago 2023
Verdienstentgang<br/>Gastronomiebetrieb
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA („Restaurant BB“), Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 09.09.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
I.
den B E S C H L U S S:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums von 26.03.2020 bis 13.04.2020 als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 22.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger und Inhaber und Betreiber des Gastronomiebetriebes „Restaurant BB“, am Standort Adresse 1, **** Z, Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 26.03.2020 in der Höhe von 17.351,79 Euro und Vergütung der auf ihn gemäß § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 EpiG übergegangenen Ansprüche von zwölf Mitarbeitern für Entgeltfortzahlungen im selben Zeitraum in Höhe von 7.473,42 Euro (6.162,48 Euro Bruttolohn und 1.310,94 Euro DG-Beiträge). Mit Eingabe vom 19.05.2020 dehnte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag aus, in dem er zusätzlich Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum von 27.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von 26.759,95 Euro beantragte. Seine Ansprüche stützt der Beschwerdeführer jeweils auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020.
Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich des gesamten beantragten Zeitraumes gemäß „§§ 20, 32 Abs 1 Z 5 sowie Abs 4 EpiG, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 131/2022, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 126/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung BGBl I Nr 16/2020, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien, sodass eine Entschädigung nach dem EpiG nicht zustehe. Hinsichtlich des Zeitraumes von 17.03.2020 bis 25.03.2020 führte die belangte Behörde aus, dass ab 17.03.2020 die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, (COVID-19-MV-96) in Kraft gewesen sei. In § 3 leg cit habe der Bundesminister ein Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet. Dadurch sei die auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020, kraft gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des EpiG umfasse auch die Entschädigungsregelungen, weshalb keine Vergütung gemäß § 32 EpiG mehr gebühre. Dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 für gesetzwidrig erklärte und überdies gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aussprach, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar sei, ändere daran nichts. Zum Antragszeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 führte die belangte Behörde aus, dass ab dem 26.03.2020 lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen wurden, so dass der diesbezügliche Antrag ebenfalls abzuweisen war.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang.
Mit Schreiben vom 13.10.2022 (einlangend am 18.10.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist (bzw war im Antragszeitraum) selbstständig erwerbstätig und Betreiber des Gastronomiebetriebes „Restaurant BB“ an der Adresse 1, **** Z.
Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, wurde auf Grundlage des EpiG ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Betriebsanlage des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.
Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen war, nicht bestanden hat.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
IV.Rechtslage
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4 )Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
…“
3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverirdnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
…
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.
…“
4. Die im Bote für Tirol vom 14.03.2020, Nr 126, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Kufstein“ (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020), lautete:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Kufstein sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KU-INF-309/14-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4.
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
5. Diese Verordnung wurde aufgehoben durch die im Bote für Tirol vom 26.03.2020, Nr 182, und am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirkes Kufstein sowie der Bezirkshauptmannschaft Kufstein kundgemachte „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020). Diese lautete wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Kufstein nach dem Epidemiegesetz 1950“, kundgemacht im Bote für Tirol vom 15.03.2020, Nr 136, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 136/2020), lautete:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Kufstein nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1.
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2.
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5.
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
7. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 in der Fassung LGBl Nr 41/2020, (Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 35/2020), lautete:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2.
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3.
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4.
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6.
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
8. Die am 06.04.2020 im Landesgesetzblatt kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird, LGBl Nr 44/2020, lautete:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
V.Erwägungen
1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides betreffend den Antragszeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde (Spruchpunkt I der gegenständlichen Entscheidung):
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als selbständig Erwerbstätiger und Betreiber des Gastgewerbebetriebes „Restaurant BB“ am Standort Adresse 1, **** Z, gemäß „§§ 20, 32 Abs 1 Z 5 sowie Abs 4 EpiG, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 131/2022, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 126/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung BGBl I Nr 16/2020, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab. In Bezug auf den Antragszeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 begründete die belangte Behörde dies damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.
§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk X an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ geschlossen worden ist.
Folge dessen steht dem Beschwerdeführer somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend seinen Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.
Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 182/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 126/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für seinen Gastronomiebetrieb keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – 126/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.
Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der dem Beschwerdeführer entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile dem Beschwerdeführer durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 126/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.
Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein.
Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend dem Beschwerdeführer bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.
In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.
2. Zur Bestätigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 (Spruchpunkt II der gegenständlichen Entscheidung):
Im angefochtenen Bescheide wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als selbstständig Erwerbstätiger und Betreiber des Gastgewerbebetriebes „Restaurant BB“ am Standort Adresse 1, **** Z, auch in Bezug auf den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß „§§ 20, 32 Abs 1 Z 5 sowie Abs 4 EpiG, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 131/2022, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 126/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung BGBl I Nr 16/2020, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab. Sie begründete dies damit, dass für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG – sondern lediglich auf Grundlage des COVID-19-MG – gestützte Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.
Dem entgegen bringt die Beschwerde vor, dass für den Zeitraum von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020, zustehe. Die Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 182/2020, sei ohne ausreichende sachliche Grundlage erfolgt. Es sei keine Veränderung der – die Betriebsschließungen erforderlich machenden – epidemiologischen Lage vorgelegen, weshalb die Aufhebungsverordnung als gesetzwidrig zu beurteilen sei und dem Gleichheitssatz widerspreche. Ganz offenkundig sei damit ausschließlich das Entstehen von Ansprüchen gemäß § 32 EpiG verhindert bzw beendet worden. Mangels Wirksamkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 182/2020, sei davon auszugehen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – 126/2020, wie ursprünglich verlautbart, bis 13.04.2020 in Geltung gewesen sei.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).
Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).
Mit der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, wurde in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft.
Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufhebung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X (und der Aufhebung der dieser entsprechenden Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol – siehe die weiteren im Stück 12a des Bote für Tirol am 26.03.2020 kundgemachten Aufhebungsverordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden) steht die Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020: Durch § 1 Abs 2 dieser LH-Verordnung wurde im gesamten Landesgebiet das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken verboten; sie trat gemäß ihrem § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses nunmehr landesweit – gestützt auf das neu geschaffene und am 15.03.2020 kundgemachte COVID-19-Maßnahmengesetz – verordneten Betretungsverbotes für Beherbergungsbetriebe wurden die jeweils von den Bezirksverwaltungsbehörden für den jeweiligen Bezirk verordneten Schließungen von Beherbergungsbetrieben nach § 20 EpiG allesamt mit Aufhebungsverordnungen vom 26.03.2020, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten, aufgehoben. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte –
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl zB VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.
Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz beruft, ist ebenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020 ua, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetztes und den damit im Ergebnis verbundenen „Ausschlusses“ von Entschädigungsansprüchen nach dem EpiG erkannte (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Rn 107 ff).
Ebenfalls hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass kein Rechtsanspruch betroffener Unternehmen auf Fortbestand der aufgehobenen, auf das Epidemiegesetz 1950 gestützten Verordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden bestand (VfGH 14.07.2020, V 355/2020 ua).
Dementsprechend hat daher der Verfassungsgerichtshof in Verfahren, denen die gleiche bzw eine vergleichbare Rechtslage zu Grunde lag, weil alle Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol – gestützt auf das EpiG – mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, vergleichbare Verordnungen erlassen hatten, welche alle durch wiederum gleichlautende Verordnungen aufgehoben und zeitgleich durch die auf § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gestützte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, ersetzt worden waren, ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Änderung der Rechtslage, die mit dem – aus dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz abzuleitenden – Vertrauensschutz in Konflikt stünde, nicht vorliegt (vgl VfGH 28.02.2023, E 3427/2022-5).
Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Gastronomiebetriebes des Beschwerdeführers in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten, sodass sich daher die Abweisung des Antrages für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 im angefochtenen Bescheide als rechtsrichtig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde für diesen Zeitraum als unbegründet abzuweisen.
3. Darüber hinaus wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund der Schließung seines Gastgewerbebetriebes für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§20, 32 Abs 1 Z 5 sowie Abs 4 EpiG abgewiesen und damit ausschließlich über den geltend gemachten Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG abgesprochen. In seinem Antrag vom 22.04.2020 hat der Beschwerdeführer allerdings nicht nur einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, sondern in Bezug auf den Zeitraum von 17.03.2020 bis 26.03.2020 auch einen – betraglich getrennten – Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG für Entgeltfortzahlungen (zuzüglich Dienstgeberanteilen in der gesetzlichen Sozialversicherung) an neun Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geltend gemacht, diesen ziffernmäßig konkretisiert und entsprechende Lohnunterlagen zum Nachweis vorgelegt. Da die belangte Behörde aber im angefochtenen Bescheid nicht auch über diesen Anspruch abgesprochen hat, ist der geltend gemachte Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 EpiG nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sollte die belangte Behörde über diesen geltend gemachten Anspruch noch nicht mit gesondertem Bescheid abgesprochen haben (im vorgelegten Akt findet sich kein Hinweis darauf), wäre der Antrag in diesem Umfang noch unerledigt und hätte die belangte Behörde auch noch darüber (erstmalig) abzusprechen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, hingewiesen, indem der Verwaltungsgerichtshof das Verhältnis der Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG und § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 EpiG näher darstellt, davon ausgeht, dass für den Fall, dass ein Unternehmen, das Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen beschäftigt, nach § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt wird, gerade typischer Weise beide Anspruchstatbestände erfüllt sind und eine Handhabe zur Vermeidung von Überkompensation aufzeigt.
VI.Entfall der mündlichen Verhandlung
Hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die maßgebliche Rechtsfrage in Bezug auf § 32 EpiG wurde – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der – seitens des Beschwerdeführers beantragten – Verhandlung ausnahmsweise absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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