LVwG T LVwG-2023/38/1058-14

LVwG-2023/38/1058-14Tribunale amministrativo regionale30 ago 2023

Regest

Benützungsuntersagung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1058-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1058.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), im Rahmen der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass

die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

„§ 46 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2020 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) LGBl Nr 62/2022“

und die Strafsanktionsnorm zu lauten hat:

„§ 67 Abs 1 lit o Z 2 Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 iddgF LGBl Nr 62/2022“ und

im Spruch der belangten Behörde das Wort „Geschäftsführer“ auf „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ ergänzt wird.

2. Die Kosten des Strafverfahrens betragen € 726,00.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:02.09.2022 - 11.09.2022

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie sind als Geschäftsführer der Firma CC GmbH verantwortlich, einem Auftrag nicht nachgekommen zu sein (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.11.2020, GZ: *** und ***), mit dem nach § 46 Abs. 6 TBO 2022 die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz untersagt wurde. Es konnte im Zuge von Kontrollen festgestellt werden, dass zumindest im Zeitraum von 02.09.20222 bis 11.09.2022 der Wohnsitz in **** Z, Adresse 1 von der Eigentümerin CC GmbH trotz Benützungsuntersagung in Verwendung stand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 46 Abs. 6 lit a TBO 2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.630,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit o Z 2 TBO 2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 363,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.993,00“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde für die Benützung im vorgeworfenen Zeitraum ausschließlich auf den Kontrollbericht der DD gestützt habe. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer am 02.09. sowie am 10.09.2022 in Z gewesen sei, um in der Wohnung nach dem Rechten zu sehen, die Post anzunehmen, Mess- und Planungsarbeiten zur Erreichung eines Zustandes der Wohnung, der einen Baukonsens erziele, anzustellen.

Die belangte Behörde habe die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in keiner Weise in der Begründung gewertet oder habe sie die Begründung für den Aufenthalt des Beschwerdeführers behandelt. Durch den eklatanten Begründungsmangel bestehe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es sei essentiell, dass sich die belangte Behörde mit der Argumentation des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen. Auch sei kein Sachverhalt festgestellt worden. Die Behörde habe vielmehr lediglich Verweise auf andere Dokumente vorgenommen, so werde zB auf den Kontrollbericht verwiesen. Aus diesem ergebe sich lediglich, dass von privaten Kontrollorganen an vier Tagen ein in der Tiefgarage der Liegenschaft abgestellter PKW, sowie insgesamt vier „Gassisackerln“ in der Mülltonne sowie Licht in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Die Benützung der Garage sowie der Außenanlagen sei aber dem Beschwerdeführer nicht untersagt worden. In der Wohnung selbst sei eine Zeitschaltuhr installiert, um Einbrecher abzuwehren.

Dies sei bereits im Rahmen der Rechtfertigung als Beschuldigter vorgebracht worden und die belangte Behörde sei in keiner Weise darauf eingegangen. Weder das Abstellen des PKWs noch die aufgefundenen Gassisackerln stellen einen Hinweis auf ein „Bewohnen“ dar. Auch sei die konkrete Handlung des Beschwerdeführers nicht beschrieben worden, mit der er die Benützungsuntersagung der Wohnung verletzt habe. Eine gelegentliche Überprüfung sei kein Verstoß gegen ein Benützungsverbot. Wie die belangte Behörde aus dem Bericht der DD eine Nutzung als Freizeitwohnsitzes ableite, sei nicht nachvollziehbar.

Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Z habe, sei nicht richtig, vielmehr wohne er Adresse 3, ***** X, Deutschland.

Es werde deshalb der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2022 zu Zahl *** ersatzlos beheben, und in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.11.2020, Zl *** und *** unter Spruchpunkt II. gemäß § 46 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2018 die weitere Benützung der Wohnung Adresse 1, in **** Z, auf Gst **1 in EZ ***, KG ***** Z, mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Stromverbrauch der gegenständlichen Wohnung beträgt zwischen 3,5 kW/h und 12,6 kW/h. Im Zeitraum vom 02.09.2022 bis zum 11.09.2022 lag der Stromverbrauch zwischen 5,6 kW/h und 12,6 kW/h. Der Wert von 5,6 kW/h wurde in diesem Zeitraum nicht unterschritten.

Im Rahmen einer Kontrolle durch die DD GmbH am Samstag, den 10.09.2022 in der Zeit von 19:15 Uhr und 21:00 Uhr und am Sonntag, 11.09.2022, um 09:00 Uhr, konnte festgestellt werden, dass auf dem Parkplatz der gegenständlichen Wohnung das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war. Am 10.09.2022 wurde der Beschwerdeführer beobachtet, wie er das Haus, in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, mit seinem Hund zum Spazierengehen verlassen hat.

Im Tatzeitraum lag eine Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer vor.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Aus dem Akt ergibt sich widerspruchsfrei, dass die Benützung durch den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z rechtskräftig untersagt wurde. Dies wurde auch in keiner Lage des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bestritten.

Die wesentliche Feststellung bezieht sich auf die tatsächliche Benützung der Wohnung.-Von Seiten der erkennenden Richterin wurde Einsicht in die Stromverbrauchdaten des Stromanbieters EE genommen. Aus diesen Daten hat sich eindeutig ergeben, dass der Stromverbrauch zwischen 5,26 und 12,6 kW/h im Tatzeitraum war. Der Stromverbrauch im Monat Oktober 2022 lag dagegen an vielen Tagen zwischen 3,6 und 3,8 kW/h, also unter 4 kW/h. Daraus resultiert schlüssig, dass der Stromverbrauch der gegenständlichen Wohnung, wenn sie nicht bewohnt wird, durch den Kühlschrank, den Standby –Betrieb von Elektrogeräten etc. unter 4 kW/h liegt, was den gesicherten Gegenschluss zulässt, dass bei einem höheren Verbrauch eine Benützung der Wohnung stattfindet.

Zudem wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z ein privater Überwachungsdienst zur Überwachung der Einhaltung der Benützungsuntersagung beauftragt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Meldungsleger der privaten Überwachungsfirma DD zu seinen Wahrnehmungen einvernommen.

Der Zeuge gab glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am Abend des 10.09.2022 um 19:15 Uhr und um 21:00 Uhr die Wohnung benutzt hat. Er beobachtete den Beschwerdeführer beim Spaziergang mit seinem Hund. Er konnte ihn auch bei der mündlichen Verhandlung identifizieren. Bei einer weiteren Kontrolle um 21:00 Uhr war die beleuchtete Wohnung zu erkennen und das Fahrzeug des Beschwerdeführers war immer noch anwesend. Am folgenden 11.09.2022 um 09:00 Uhr, bei einer weiteren Kontrolle war das Fahrzeug des Beschwerdeführers immer noch in der Tiefgarage abgestellt.

Zu dieser Aussage des Meldungslegers führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er zwar am 10.09.2022 in der Wohnung gewesen sei, dass er aber einerseits nicht mit dem auf dem Foto erkennbaren Porsche nach Z angereist sei und andererseits nur eine Kontrolle von Naturmaßen in der Wohnung für die Erstellung eines Einreichplanes gemacht habe. Er habe auch lediglich eine Eingabe an die Gemeinde Z am Computer in der Wohnung ausgedruckt. Unterwegs sei er mit einem Fiat gewesen. Sowohl der Porsche als auch der Fiat stünden im Eigentum der CC GmbH und beide Fahrzeuge würden nur von ihm und manchmal auch von seiner Lebensgefährtin verwendet werden. Den Fiat habe er nicht in der Garage, sondern auf den Besucherparkplätzen oder sonst außerhalb abgestellt.

Zunächst wurde der Mitarbeiter der Überwachungsfirma, der Zeuge FF, befragt, ob er Wahrnehmungen zu einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen auf den Besucherparkplätzen gemacht habe. Dazu gab er an, dass bei derartigen Überwachungen immer dann der Besucherparkplatz mit fotografiert wird, wenn tatsächlich Fahrzeuge geparkt sind. Im gegenständlichen Fall liegen keine Fotos vor, was bedeutet, dass der Besucherparkplatz der gegenständlichen Wohnanlage unbenützt war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es unwahrscheinlich, dass ein Fahrzeug auf öffentlichem Straßengrund abgestellt wird, wenn der Besucherparkplatz tatsächlich frei ist. Es stellt sich weiter die Frage, wer den Porsche, der im Eigentum der CC GmbH steht, in der Tiefgarage geparkt hat. So resultiert aus dem Akt, dass am 02.09.2022 der verfahrensgegenständliche Porsche in der Garage geparkt war, während dies am 03.09.2022 nicht mehr der Fall war.

Nur der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin benützen nach eigener Aussage des Beschwerdeführers die beiden Fahrzeuge, was bedeuten würde, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem auf die CC GmbH zugelassenen Fiat gefahren wäre, seine Lebensgefährtin den Porsche in der Garage abgestellt hat.

Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers war aber seine Lebensgefährtin von Mitte August bis zum 15.09.2022 in einem Klinikum in Deutschland untergebracht, sodass die Behauptung, dass er selbst nicht mit dem Porsche gefahren sei, eine reine Schutzbehauptung darstellt und nicht glaubwürdig ist. Dies gilt auch für die Aussage, dass er am 10.09.2022 noch vor Mitternacht nach Italien weitergefahren sei, da am Sonntagmorgen, das Auto vom privaten Sicherheitsdienst wieder dokumentiert in der Garage stand.

Abgesehen davon wurde von der Zeugin GG, die im Rahmen der zweiten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde, auch dezidiert ausgeführt, dass der Fiat 500 das Fahrzeug der Lebensgefährtin gewesen sei und der Beschwerdeführer immer den Porsche verwendet hat.

Ungeachtet dieser Ausführungen führt der Beschwerdeführer in seiner Aussage selbst aus, dass er sich in der Wohnung aufgehalten hat und diese entgegen der Benützungsuntersagung auch benützt hat. So gab er zunächst an, dass er ein Schriftstück an die Gemeinde in der Wohnung verfasst habe. Er versuchte anschließend diese Aussage abzuschwächen, da er schließlich meinte, er habe die Eingabe an die Gemeinde nur ausgedruckt. Bereits die Inbetriebnahme des Computers stellt eine unzulässige Benützung dar, sodass davon auszugehen ist, dass er die Wohnung jedenfalls im Tatzeitraum benützt hat.

Auch die Behauptung, dass er nach dem Rechten gesehen habe und sich Gedanken zum Umbau der Wohnung gemacht habe und somit länger verweilt habe, ist nicht glaubwürdig. Bereits mit Datum vom 24.2.2020 lag ein Plan der Wohnung vor. Dieser wurde von der Zeugin GG dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung übergeben. Für die Umplanung der Wohnung zur Erreichung eines Baukonsenses wäre es zwar möglich, dass einzelne Maße zu nehmen gewesen wären. Ein mehrstündiger Aufenthalt lässt sich daraus aber nicht erklären.

In Zusammenschau mit den Stromverbrauchdaten war die Schlussfolgerung der tatsächlichen Benützung der Wohnung durch den Beschwerdeführer deshalb zu ziehen. Der Beschwerdeführer selbst hat sich zudem in seiner Aussage selbst immer wieder widersprochen, sodass von reinen Schutzbehauptungen seinerseits auszugehen ist.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 144/2022 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) LGBl Nr 64/2023, lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)[…]“

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)[…]

o)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder

2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder

3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder

4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,

p)[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob die Beweislage im vorliegenden Fall ausreichend ist, um eine Feststellung der Benützung der baulichen Anlage mit der Adresse **** Z, Adresse 1, trotz der rechtskräftig ergangenen Benützungsuntersagung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.11.2020, Zl *** und ***, im Tatzeitraum treffen zu können.

Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht gesichert fest, dass die Wohnung tatsächlich während des Tatzeitraumes genutzt wurde. Die objektive Tatseite des Deliktes ist somit erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Dass er nur sein Fahrzeug in der Tiefgarage geparkt hätte und er mit einem anderen Fahrzeug vor Ort gewesen sei, ist nicht glaubwürdig. Die gesamte Aussage des Beschwerdeführers war teils sehr widersprüchlich. So führte er zu den Fahrzeugen aus, dass auch seine Lebensgefährtin den Porsche fahre. Allerdings war diese im Tatzeitraum stationär in einer Klinik in Deutschland untergebracht. Sonstige Gründe, die ein mangelndes Verschulden dargelegt hätten, wurden von ihm nicht vorgebracht. Somit hat er auch die subjektive Tatseite verletzt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Mit den Vorschriften der Tiroler Bauordnung wird vor allem beabsichtigt, eine gefahrlose Benützung von baulichen Anlagen zu gewährleisten. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinwegsetzt, ist damit eine Gefährdung von Dritten auch nicht auszuschließen.

Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer sich widersprechende Angaben gemacht. Es liegt auch keine Auskunft darüber vor, in wie vielen Gesellschaften er im Familienbetrieb der CC tätig ist. Auch kann er sich gratis in den Immobilien der Firma aufhalten und ein Fahrzeug steht kostenlos zur Verfügung. Es ist somit von einer durchschnittlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen.

Da der Unrechtsgehalt der Übertretung groß ist und nur 10% des Strafrahmens von der belangten Behörde ausgeschöpft wurden erscheint die Strafhöhe tat-und schuldangemessen.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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