LVwG T LVwG-2023/45/1767-2

LVwG-2023/45/1767-2Tribunale amministrativo regionale29 ago 2023

Regest

Benützungsrecht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/1767-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.1767.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den der Stadt Y vom 29.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Friedhofsordnung für städtische und nichtstädtische Friedhöfe,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2022 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass die Gültigkeit des auf ihn laufenden Benützungsrechtes an der Grabstätte Ost ***, Zl ***, GP-Nr ***, bis zum 15.07.2022 befristet ist. Sollte er eine Verlängerung des Benützungsrechtes auf 5 oder 10 Jahre wünschen, werde er eingeladen näher angeführte Gebühren zu überweisen. Am 08.08.2022 folgte ein Erinnerungsschreiben betreffend die Verlängerungsmöglichkeit an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde.

Nachdem keine Reaktion vonseiten des Beschwerdeführers erfolgte und die Gebühr auch nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2022, Zl ***, mit dem gemäß § 15 Abs 1 der Friedhofsordnung für städtische und nichtstädtische Friedhöfe idgF festgestellt wurde, dass das Benützungsrecht an der gegenständlichen Grabstätte erloschen ist. Begründend führte sie aus, das Benützungsrecht würde nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Grabbenützungsgebühr bezahlt worden sei, erlöschen falls eine Verlängerung nicht beantragt bzw die für die Verlängerung vorgesehene Gebühr nicht fristgerecht bezahlt werde, was im gegenständlichen Fall zutreffe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, brachte zum Ausdruck er wolle das Benützungsrecht für das Grab nicht verlieren, entschuldigte sich für sein Nichtmelden und begründete dies mit gesundheitlichen Problemen. Er sagte in der Beschwerde zu, die Gebühr für weitere fünf Jahre bis spätestens 15.11.2022 zur Einzahlung zu bringen.

In einem Telefonat vom 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer unter anderem auf die noch nicht entrichtete Beschwerdegebühr aufmerksam gemacht; ebenso in einem weiteren Telefonat am 21.11.2022. Am 17.05.2023 kam es erneut zu einer telefonischen Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer. Darin erklärte der Beschwerdeführer, er möchte am 19.05.2023 persönlich zum Ostfriedhof kommen und die Angelegenheit klären bzw zahlen. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. In der Folge wurde der Akt mit Begleitschreiben dem Landesverwaltungsgericht am 05.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Festgestellt wird, dass die von ihm angekündigte Zahlung der Gebühr für eine Verlängerung von fünf Jahren bis dato nicht erfolgt ist.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer der festgestellte Sachverhalt nochmals zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert mitzuteilen, ob die von ihm am 01.11.2022 erhobene Beschwerde aufrecht bleibt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht allfällige Unterlagen – insbesondere der Nachweis der Entrichtung der mehrfach in Aussicht gestellten 5-Jahresgebühr – innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass sollte innerhalb dieser Frist keine Mitteilung bzw Vorlage erfolgen, das Landesverwaltungsgericht beabsichtigt in weiterer Folge schriftlich zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Innerhalb der festgesetzten Frist erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers.

Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Da keine der beiden Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte eine solche auch in Hinblick auf Art 6 EMRK unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig feststand.

II.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Friedhofsordnung für die städtischen und nichtstädtischen Friedhöfe (Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.1998,16.04.2009,19.11.2009, 15.7.2010, 10.10.2019 und 25.10.2022) lauten wie folgt:

§ 13

Verlängerung des Benützungsrechtes

(1) Das Benützungsrecht an Erd- und Urnengräbern sowie an Grüften ist über Antrag des Benützungsberechtigten gegen Entrichtung der Grabbenützungsgebühr um jeweils fünf oder zehn Jahre zu verlängern, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Verlängerung des Benützungsrechtes ist vor Ablauf des Zeitraumes, für den eine Grabbenützungsgebühr bezahlt wurde, vom Benützungsberechtigten zu beantragen. Einem solchen Antrag ist die fristgerechte Einzahlung der Grabbenützungsgebühr gleichzuhalten.

(3) Der bevorstehende Ablauf der Benützungsdauer ist vom Stadtmagistrat in geeigneter Weise dem Benützungsberechtigten bekannt zu geben.

(4) Jedes Benützungsrecht, das vor dem 01.01.1968 auf Friedhofsdauer eingeräumt wurde, ist durch schriftliche Erklärung des Benützungsberechtigten periodisch zu erneuern. Diese Erklärung ist vor Ablauf von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom Zeitpunkt des Erwerbes des Benützungsrechtes, abzugeben. Einer solchen Erklärung ist die fristgerechte Einzahlung der Grabbenützungsgebühr gleichzuhalten.

§ 15

Erlöschen des Benützungsrechtes

(1) Das Benützungsrecht erlischt

1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den eine Grabbenützungsgebühr bezahlt wurde, sofern keine Verlängerung beantragt (§ 13) oder ein Rechtsnachfolger (§ 14) bekannt gegeben wurde,

2. bei Widerruf durch den Stadtmagistrat (§ 11 Abs. 3 Ziff. 2)

3. bei Verzicht durch den Benützungsberechtigten, sofern binnen 3 Monaten keine eintrittsberechtigte Person das Nachfolgerecht schriftlich geltend macht,

4. im Falle der Auflassung des Friedhofes.

[…]

III.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2022 gemäß § 13 Abs 3 Friedhofsordnung fristgerecht der bevorstehende Ablauf der Benützungsdauer der Grabstätte mit 15.07.2022 bekanntgegeben und gleichzeitig auf die mögliche Verlängerung bzw deren Modalitäten (insbesondere Überweisung der Grabbenützungsgebühr) hingewiesen. Auf dieses Schreiben sowie das Erinnerungsschreiben vom 08.08.2022 hat der Beschwerdeführer nicht reagiert und insbesondere auch die angeführte Grabbenützungsgebühr für weitere Jahre nicht bezahlt. Somit lag weder ein Antrag auf Verlängerung noch eine einem solchen Antrag gleichzuhaltende fristgerechte Einzahlung der Grabbenützungsgebühr (§ 13 Abs 2 Friedhofsordnung) vor. In der Folge ist der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid ergangen.

Zwar hat der Beschwerdeführer in der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde einen Antrag auf Verlängerung des Benützungsrechtes zum Ausdruck gebracht, die damit in Zusammenhang stehende Grabbenützungsgebühr allerdings trotz mehrfacher Ankündigung – in der Beschwerde „bis spätestens 15.11.2022“, nach nochmaliger telefonischer Kontaktaufnahme im Rahmen der vereinbarten persönlichen Vorsprache am 19.05.2023, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist – nicht entrichtet.

Gemäß § 13 Abs 1 Friedhofsordnung ist das Benützungsrecht an Gräbern über Antrag des Benützungsberechtigten gegen Entrichtung der Grabbenützungsgebühr um jeweils fünf oder zehn Jahre zu verlängern. Wesentliche Voraussetzung für eine Verlängerung ist somit die Entrichtung der entsprechenden Grabbenützungsgebühr. Nachdem der Beschwerdeführer die Gebühr – auch mehr als ein Jahr nach Ablauf des Benützungsrechtes am 15.07.2022 – nicht entrichtet hat, ist das Benützungsrecht an der verfahrensgegenständlichen Grabstätte iSd § 15 Abs 1 Friedhofsordnung erloschen. Die gegenständliche Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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