LVwG T LVwG-2023/28/1477-5

LVwG-2023/28/1477-5Tribunale amministrativo regionale29 ago 2023

Regest

Ruhezeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/1477-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.1477.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AZG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, wonach anstelle der mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.04.2023 verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 45 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 letzter Absatz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, eine Ermahnung erteilt wird und der behördliche Kostenbeitrag entfällt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 14.11.2022

Ort: **** Z, Adresse 2, *** - CC – Tagesarbeitszeit

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG der CC, mit Sitz in **** Z, Adresse 2, folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten.

Die Arbeitsinspektorin DD hat am 14.11.2022 bei der Überprüfung der übermittelten Arbeitszeitaulzeichnungen festgestellt, dass in der oben genannten Arbeitsstätte die Tagesarbeitszeit des Arbeitnehmers EE an folgenden Tagen mehr als 12 Stunden betrug:

A)

Datum: 28.06.2022

Arbeitsbeginn/-ende: Von 06:00 Uhr bis 18:20 Uhr; von 20:03 Uhr bis 01:05 Uhr

Pause: 2 Stunden 13 Minuten

Tagesarbeitszeit 16 Stunden 52 Minuten

B)

Datum: 29.06.2022

Arbeitsbeginn/-ende: Von 07:00 bis 23:08 Uhr

Pause: 2 Stunden 27 Minuten

Tagesarbeitszeit: 13 Stunden 41 Minuten

C)

Datum: 12.07.2022

Arbeitsbeginn/-ende: Von 07:00 Uhr bis 20:54 Uhr

Pause: 30 Minuten

Tagesarbeitszeit: 13 Stunden 24 Minuten

D)

Datum 28.07.2022

Arbeitsbeginn/-ende: Von 06:34 Uhr bis 20:47 Uhr

Pause: 30 Minuten

Tagesarbeitszeit: 13 Stunden 43 Minuten

Dadurch wurde § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes - AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten darf.

2. Datum/Zeit: 14.11.2022

Ort: **** Z, Adresse 2

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG der CC, mit Sitz in **** Z, Adresse 2, folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten.

Die Arbeitsinspektorin DD hat am 14.11.2022 bei der Überprüfung der übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, dass dem Arbeitnehmer EE in der Rufbereitschaft keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 Stunden gewährt wurde:

A)

Datum: 28.06.2022

Arbeitsbeginn/-ende: Von 06:00 Uhr bis 18:20 Uhr, von 20:03 Uhr bis 01:05 Uhr

Pause: 2 Stunden 13 Minuten

Tagesarbeitszeit: 16 Stunden 52 Minuten

Ruhezeit: 5 Stunden 55 Minuten

B)

Datum: 29.06.2022

Arbeitsbeginn/-ende: Von 07:00 bis 23:08 Uhr

Pause: 2 Stunden 27 Minuten

Tagesarbeitszeit 13 Stunden 41 Minuten

Ruhezeit: 7 Stunden 4 Minuten

C)

Datum: 30.06.2022

Arbeitsbeginn/-ende: 06:12 Uhr bis 16:47 Uhr

Pause: 3 Stunden 16 Minuten

Tagesarbeitszeit: 7 Stunden 19 Minuten

Dadurch wurde § 20a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes - AZG übertreten, wonach bei geteilter Ruhezeit im Zuge der Rufbereitschaft ein Teil der Ruhezeit mindestens acht Stunden betragen muss.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 2 Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018

2. § 28 Abs. 2 Z 3 lit a Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022 iVm § 20a Abs. 2 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 595,00

4 Tage(n) 14 Stunde(n)

§ 28 Abs. Schlusssatz Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022

2. € 325,00

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

§ 28 Abs. 2 Schlusssatz Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die CC, mit Sitz in **** Z, Adresse 2 haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 92,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.012,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er RA BB, **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis vom 14.04.2023, zu ***, zugestellt am 19.04.2023, sohin binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger Beurteilung.

Das angefochtene Straferkenntnis wird nur in seinem Spruchpunkt 1. bekämpft.

1. Sachverhaltsdarstellung:

Im Straferkenntnis vom 14.04.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von insgesamt € 1.012,00 verhängt. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der CC 4 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten habe. Das Arbeitsinspektorat hat bei einer Überprüfung der übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, dass in der genannten Arbeitsstätte die Tagesarbeitszeit des Arbeitnehmers EE am 28.06.2022 29.06.2022, 12.07.2022 und 28.07.2022 um mehr als 12 Stunden betragen hat. Zudem wird vorgeworfen, wobei dieser Spruchpunkt unbekämpft bleibt, dass dem Arbeitnehmer EE in der Rufbereitschaft keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt wurde.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2022 wurde das Rechtsmittel des Einspruches erhoben und in der Stellungnahme dargelegt, dass es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen gern. § 20 AZG handelte, weshalb eine Bestrafung zu unterbleiben hat. Es wurde zu den einzelnen Tatvorwürfen konkret Stellung bezogen und die Situationen geschildert. Insbesondere wurde gerügt, dass die zurückgelegten Fahrtzeiten im Hinblick auf die Arbeitszeitgrenzen unberücksichtigt geblieben sind.

Dessen ungeachtet kommt die Behörde letztendlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht erfüllt habe. Die Behörde ging von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers aus und wurde eine Geldstrafe verhängt.

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu Unrecht bestraft. Die grundlegenden Voraussetzungen zur Bestrafung des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist gegeben und die Beschwerde rechtzeitig. Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y datiert vom 14.04.2023 und wurde am 19.04.2023 zugestellt.

3. Gründe für die Rechtswidrigkeit:

Das vorliegende Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und ausgeführt, wie folgt:

3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Begründungsmangel:

Zunächst ist festzuhalten, dass seitens der Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden, das Einfügen des Verwaltungsstrafaktes im Copy-Paste-Verfahren wird nicht ausreichend sein. Die Behörde setzt sich mit der Frage, ob es sich bei den Tatvorwürfen um einen „außergewöhnlichen Fall“ im Sinne des § 20 Abs 1 lit b) AZG handelt, nicht ausreichend auseinander. Die Argumentation des Beschwerdeführers bleibt vollkommen unberücksichtigt. Es gibt sohin keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, auf den sich die Ausführungen der Behörde beziehen könnten. Eine Subsumtion des Sachverhaltes ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes unmöglich.

Neben dem Umstand der gänzlich fehlenden Sachverhaltsermittlung geht die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis mit keinem Wort auf die Argumentation ein, dass es sich um außergewöhnliche Fälle des § 20 AZG handelt. Es wurden weder Feststellungen getroffen, ob es sich bei den Tathandlungen um vorübergehende oder unaufschiebbare Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen handelt, noch ob eine iSd Gesetzes vorliegende Betriebsstörung vorliegt, oder andere, vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vorgebrachte, zur Straffreiheit führende Umstände, vorliegen.

Die Behörde hätte sich mit den geschilderten Arbeitsabläufen auseinandersetzen müssen. Hätte sie den Beschwerdeführer oder aber den AN EE zu den einzelnen Einsätzen befragt, hätte sie erkennen müssen, dass zweifelsfrei ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Im Zuge der Einvernahme des AN EE hätte sich gezeigt, dass es am 28.6., 29.6., 12.7., 28.7.2022 zu unvorhersehbaren Einsätzen gekommen ist, aufgrund derer vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten notwendig wurden. Er hätte darlegen können, dass die Arbeiten und Behebung der Störungen zwangsläufig händisch zu erfolgen haben und dafür Fachkenntnisse vonnöten sind, die in der gegebenen Situation nicht von einem anderen AN durchgeführt hätten werden können. Es hätte sich gezeigt, dass sich das neue Kraftwerk FF im Probebetrieb befand, und daher noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vorhanden waren. Zudem hätte er darlegen können, dass er im Zuge des Bereitschaftsdienstes von seinem Wohnort in X zu den Einsätzen gefahren ist. Es hätte sich herausgestellt, dass die zurückgelegte Wegstrecke vom Wohnort zum Einsatzort in die Tageshöchstarbeitszeit des AN EE zu Unrecht eingerechnet wurde. Zudem ist die von der Behörde angeführte Entscheidung des OGH vom 26.05.2010, zu 9 ObA 34/10f, auf den zugrundeliegenden Fall nicht anzuwenden.

Beweis: PV

ZV EE, Adresse 3, **** X

Weitere Beweise vorbehalten.

In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterstellen möchte - ohne sich inhaltlich mit dem Sachverhalt zu befassen - dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat, liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt.

Fehlende Beweiswürdigung

Neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung ist erkennbar, dass die belangte Behörde in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen habe. Es wird lediglich im Rahmen der „Beweiswürdigung“ die Argumentation des Beschwerdeführers sowie andererseits jene des Arbeitsinspektorates zusammengefasst und sodann floskelhaft festgehalten: „Aus den oben genannten Gründen und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht nun für die BH Y fest, dass sie tatsächlich die ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und auch verwirklicht haben.“

Aus welchen Gründen die Behörde den Ausführungen des Arbeitsinspektorates letztlich Glauben schenkt, bleibt unerfindlich. Es handelt sich dabei um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 AZG:

Die vorgeworfenen Tathandlungen waren insgesamt unvorhersehbar und vorübergehend. Zudem sind für die angeführten Arbeiten des Herrn EE vertiefte Kenntnisse der Kraftwerksanlage erforderlich. Ein Aufschieben der Arbeiten wäre nicht möglich gewesen, da es ansonsten zu einer Gefährdung Dritter gekommen bzw. diese nicht auszuschließen wäre. Ohne Verrichtung der vorzunehmenden Arbeiten hätte es zu einer massiven Erhöhung der Abschlusswelle kommen können. Durch den unzulässigen Einzug von Geschiebe wäre eine Verlandung der Entsanderkammern und im Extremfall der Einzug in den Triebwasserweg zu befürchten gewesen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass ein außergewöhnlicher Fall des § 20 AZG vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer mangels Strafbarkeit nicht zu bestrafen gewesen wäre.

In außergewöhnlichen Fällen kann die Bindung an die Arbeitszeitgrenzen unter Abwägung kollidierender rechtlich geschützter Interessen - des Interesses der Allgemeinheit und des einzelnen Arbeitnehmers an Arbeitszeitgrenzen, die vor Überforderung schützen und Freizeit sichern sollen, und des Gegeninteresses der Allgemeinheit und/oder des Arbeitgebers an bestimmten Arbeitsnotwendigkeiten - unangemessene Ergebnisse bewirken, würden die Arbeitszeitgrenzen ausnahmslos gelten und immer das höhere Rechtsgut sein. Der ausnahmsweisen Unangemessenheit solch einseitiger Rechtsgüterabwägung wirkt § 20 Abs. 1 AZG entgegen, indem in außergewöhnlichen Fällen die dort angeführten Bestimmungen und damit deren Arbeitszeitgrenzen keine Anwendung finden. Die von dieser ausnahmsweisen Sistierung erfassten Arbeiten sind daher auch bei Überschreitung der sonst geltenden Grenzen erlaubt, sodass sie mangels Übertretung auch nicht strafbar sind.

Auch Rufbereitschaftsdienste schließen die Anwendbarkeit des § 20 AZG bei außergewöhnlichen Fällen nicht aus. Auch ihr Einsatz kann an die Grenzen der Leistbarkeit des Erforderlichen stoßen!2 Die Argumentation des Arbeitsinspektorates, wonach die Etablierung eines Bereitschaftsdienstes die Anwendung des § 20 AZG per se ausschließt, ist unrichtig. Auch in der Rufbereitschaft ist zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Fällen zu unterscheiden. Selbst bei grundsätzlich vorhersehbaren Fällen variieren Dauer und Intensität des Einsatzes. Die Behörde hätte sich mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinanderzusetzen gehabt und hiezu die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, was jedoch aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens unterblieben ist.

Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles. Es müssen Ereignisse vorliegen, die nicht dem gewöhnlichen, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit erwartbarem Verlauf entsprechen und daher in Verbindung mit dem besonderen Zweck der Arbeiten als Ergebnis der Rechtsgüterabwägung zeitlich eng begrenztes Zurücktreten des Arbeitszeitrechts erfordern und rechtfertigen. Gemeint sind aber nicht nur die üblicherweise so bezeichneten Katastrophenfälle (Flächenbrände, Hochwässer, Vermuungen, Lawinenabgänge, extreme Schneesituationen, Erdbeben), sondern auch eng begrenzte Individualereignisse mit für die Betroffenen katastrophengleichen Wirkungen, wie Unfälle - insbesondere auch Arbeitsunfälle – mit Personenschäden oder entsprechendem Bedrohungspotenzial, aber auch solche, bei denen es hohe betriebliche Sach- bzw. Vermögensschäden einzudämmen gilt.

Das Gesetz erkennt aber auch im Bereich von Betriebsstörungen und ähnlichen Konstellationen (Abs. 1 lit. b) außergewöhnliche Fälle an, die nur mit außergewöhnlichem Einsatz verantwortlich bewältigbar sind (instruktiv dazu die Anerkennung eines Betriebsnotstandes bei einer Backofenstörung in einer Großbäckerei durch OGH 16.5.2002, 8 ObA 268/01 x, LE-AS 10.16.2.Nr.1).

Bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, wie zB am 28.06.2022 (siehe Ausführungen in der Stellungnahme) sind die Kraftwerke ua in W, V und KW U, abends im Zuge eines heftigen Gewitters (das in dem eingetretenen Ausmaß nicht vorhersehbar war), dies aufgrund hoher Geschiebeeinträge im Zufluss, ausgefallen. Wiederholend werden die einzelnen Vorfälle in kürze dargestellt:

28.06. 2022 (Bereitschaftsdienst)

Die Kraftwerke V und W sind am 28.06.22 abends im Zuge eines heftigen Gewitters aufgrund eines hohen Geschiebeeintrags im Zufluss ausgefallen. Beide Anlagen verfügen über eine eingebaute Trübungsmessung in der Wasserfassung, welche bei einem eingestellten Grenzwert den Befehl „Wasserfassung abkehren“ gibt, was in weiterer Folge zum Abstellen der Maschinen führt. Um die Anlagen wieder in Betrieb nehmen zu können muss die Trübung des eingezogenen Wassers unterhalb des Grenzwertes liegen (was durch - oft mehrmaliges - Spülen meist erreicht wird). Dann können die Kammern der Wasserfassung wieder durch händische Betätigung vor Ort gefüllt und im Anschluss das Kraftwerk wieder vollständig in Betrieb genommen werden.

So musste Herr EE aufgrund der vorherrschenden Störung auch das KW W händisch in Betrieb nehmen und ist dann gleich anschließend ins KW V gefahren. Auch hier wäre aufgrund der gleichen Störungssymptomatik derselbe Ablauf wie in W durchzuführen gewesen. Der V hat jedoch zu diesem Zeitpunkt zu viel Geschiebe mitgeführt, sodass die Störungsbehebung abgebrochen werden musste (das Kraftwerk blieb außer Betrieb). Herr EE musste die anstehende Störung an der Wehranlage im U beheben. Hier hat sich ein Baum verklemmt, sodass die automatische Rechenreinigungsmaschine auf Störung ging. Der Baum musste mittels Handharke vor Ort entfernt werden, sodass ein sicherer Anlagenzustand hergestellt wurde.

29.06. 2022 (Bereitschaftsdienst)

Es wurde ein Bereitschaftseinsatz im KW U aufgrund der Schutzauslösung „TYPS MAS“ erforderlich. Bei sogenannten Schutzauslösungen muss immer vor Ort die Ursache eruiert und behoben werden. Sobald die Fehlerquelle gefunden und ein sicherer Betrieb wieder möglich war, wurde die Maschine von Herrn EE im Werk über das Leitsystem in Abstimmung mit der Zentralen Leitstelle in T Schritt für Schritt wieder ans Netz genommen.

12.07. 2022:

Herr EE war bereits ganztätig im Zuge der IBS des KW FF im Einsatz, es mussten diverse elektromaschinellen Störungen im Kraftwerk bzw. an der Wehranlage unmittelbar behoben werden, um einen sicheren Anlagenzustand gewährleistet zu können. Weiters kam es zu einer Störung der Inbetriebsetzung. Damit die behördlichen Auflagen eingehalten werden, war eine Staulegung vonnöten. Diese Staulegung („Spülen“) musste unmittelbar vor Ort vorgenommen werden und dauert mehrere Stunden. Die notwendigen Arbeiten waren unumgänglich, damit ein sicherer Anlagenzustand - gemäß den behördlichen Auflagen - gewährleistet werden konnte.

28.07. 2022:

An diesem Tag musste aufgrund der Abflussverhältnisse und der Anlandungssituation im KW FF am späteren Nachmittag bis in die Abendstunden eine Staulegung durch Herrn EE durchgeführt werden. Dies war zur Vermeidung von Betriebsstörungen durch Verlandung erforderlich und zur Herstellung eines sicheren Anlagenzustandes notwendig. Die Auflagen im wasserrechtlicher Bescheid mussten eingehalten werden. Der gesamte Vorgang mit Abstauen (Absenken der Wehrklappe), Spülen (um die Anlandungen zu reduzieren) und anschließend Aufstau (Heben der Wehrklappe) dauerte 4-5 Stunden und musste immer wieder aufgrund von Störmeldungen unterbrochen werden.

Insgesamt zeigt sich deutlich, dass die aufgetretenen Störungen zwangsläufig unmittelbar vor Ort behoben werden mussten. Die Arbeiten war erforderlich und notwendig, um eine Gefährdung Dritter hintanzuhalten (zusätzliche Erhöhung der Abflusswelle durch eine zu schnelle Staulegung) und auch eine Beschädigung der Anlage (durch unzulässigen Einzug von Geschiebe, Verlandung der Entsanderkammern, im Extremfall Einzug in den Triebwasserweg) zu verhindern.

Anhand der Arbeitszeiterfassung des AN zeigt sich deutlich, dass grundsätzlich dafür Sorge getragen wird, dass es zu keiner Arbeitszeitüberschreitung kommt. Der Bereitschaftsdienst trifft den, mit entsprechenden Kenntnissen ausgestatteten Arbeitnehmer alle 4-5 Wochen. In einem Zeitraum von drei Monaten (Juni bis August) kam es lediglich an 2 Tagen (28. Und 29.6.) dies aufgrund von Unwettern zu einem Einsatz. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Einsatz lediglich ein bis 2 Stunden andauert, was sich mit der allgemeinen Tagesarbeitszeit gut vereinbaren lässt.

Die Störungen konnten tatsächlich nur händisch behoben werden, weshalb ein mit besonderen Fachkenntnissen verfügbarer Arbeitnehmer sich vor Ort die Störung ansehen musste und erst in weiterer Folge die Kraftwerke händisch in Betrieb genommen werden konnten. Die durch die Unwetter entstandenen Störungen waren keineswegs vorhersehbar und führten letztlich zum Abschalten der Kraftwerke. Die erforderlichen, unaufschiebbaren Arbeiten konnten zudem nur vom mit vertieften Fachkenntnissen ausgestatteten AN durchgeführt werden. Ein Aufschieben der Arbeiten hätten zu einer Gefährdung Dritter geführt bzw. wäre diese zweifelsfrei zu Befürchten gewesen. Wären die Arbeiten unterblieben, hätten die bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen nicht eingehalten werden können. Die Versorgungssicherheit der Allgemeinheit hätte nicht mehr gewährleistet werden können.

Die durchgeführten Arbeiten waren vorübergehend und unaufschiebbar.

Arbeiten bei Notstand betreffen bei allgemeinen oder auch kleinräumigen Natur- oder sonstigen Katastrophen, wie Flut- oder Schneekatastrophen, Erdbeben oder auch solche gesundheitlicher Art, vor allem die Sorge für Menschen und deren Versorgung, für Sachgüter und Vermögenswerte, die durch außergewöhnliche Ereignisse besonders bedroht sind, auch wenn keine unmittelbare Lebensbedrohung besteht oder noch keine Betriebsstörung vorliegt, eine solche aber durch noch mögliche, aber unaufschiebbare Vorsorgearbeiten (z.B. Schutz vor Überschwemmungen) verhinderbar oder verringerbar erscheint (Letzteres z.B. in Fällen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen Verkürzung der Zeiten von Stromausfällen infolge außergewöhnlichen Schnee- oder Windbruchs oder Hochwasser, auch wenn noch keine unmittelbare Gesundheits- und Lebensbedrohung durch Stromausfälle vorliegt).

Für den Fall, dass die erforderlichen Arbeiten nicht unmittelbar behoben werden, sind erhebliche Schäden zu erwarten. Für jede Kraftwerksanlage bedarf es besondere Kenntnisse und ist nicht mit den anderen Anlagen vergleichbar. Würden zB die aufgrund eines heftigen, unerwarteten Gewitters entstandenen Geschiebe nicht unmittelbar vor Ort behoben werden oder zB ein verklemmter Baum in der automatischen Rechenreinigungsmaschine entfernt werden, würden einerseits massive Schäden in der Anlage selbst entstehen. Andererseits ist zu befürchten, dass durch die anhaltende Verklausung es zu Vermurrungen der umliegenden Straßen kommt, oder gar die umliegenden Siedlungen gefährdet werden. Die Anlagensicherheit hat zweifelsfrei erhebliche Auswirkungen auf die umliegende Bevölkerung.

Auch „Betriebsstörungen“ werden jedenfalls typischerweise technische Störungen iSd Gesetzes sein. Wo sie ihre Ursache haben, spielt dem Grunde nach keine Rolle, anders als hinsichtlich des notwendigen Fehlens von Alternativdispositionen.

Betriebsstörungen werden aber auch andere für den Arbeitgeber unvermeidliche Betriebsablaufsstörungen durch Natur oder Dritte sein können (und müssen). Das Gesetz begrenzt Betriebsstörungen nicht auf technische Störungen oder Zusammenbrüche.

Die durch die unbeeinflussbaren und insbesondere unvorhersehbaren, vorherrschenden Witterungsverhältnisse notwendig gewordenen Arbeiten an den Kraftwerken mussten aufgrund der zu befürchtenden Schäden sofort bewältigt werden, sodass ein Ausnahmefall nach § 20b Abs. 1 lit. b AZG bzw lit a vorliegt. Alles andere wäre ein vom AZG nicht verlangte und daher auch nicht vertretbare Verkehrung der Wertordnung. § 20 Abs. 1 lit. b erfasst sprachlich ja alle Betriebsstörungen, deren Berücksichtigungsgrund sachlich immer in unvermeidlich gestörten Betriebsabläufen liegt.

Die Wahrung der Wertungsharmonie spricht aber auch allgemein dafür, schadensvermeidende oder schadensreduzierende Aufarbeitungen im unbedingt erforderlichen, nicht verschiebbaren außergewöhnlichen Umfang noch dem Betriebsstörungstatbestand als solchem zuzuorden, von Heilegger, a.a.O. AZG, Rz. 9 zu § 20, als noch vorhandene „Nachwirkungen der Betriebsstörung oder der sonstigen Gefährdungen“ bezeichnet. Es gibt keinen systematischen oder teleologischen Sachgrund, diese bei Notstand offenbar selbstverständliche Zuordnung im Falle von Betriebsstörungen zu versagen, wenn es keine möglichen oder real zumutbaren Alternativen gibt.

Wären die Arbeiten unterblieben, wäre ein sonstiger unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden entstanden. Beispielshaft wird der 29.6.2022 herangezogen: Im KW U kam es aufgrund einer Schutzauslösung zu einem Bereitschaftseinsatz. Diese Fehlermeldung muss sofort behoben werden, andernfalls ein Brand in der Anlage zu befürchten wäre. Zur Vermeidung eines Brandes in der Anlage muss sich zwangsläufig ein Fachmann die Anlage vor Ort ansehen und die notwendigen Arbeiten verrichten, damit ein sicherer Anlagenzustand wiederhergestellt wird.

Schäden i.S.d. § 20 Abs. 1 lit. b AZG, die bei Unverhältnismäßigkeit und unzumutbarer anderweitiger Abhilfe zur Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen berechtigen, können daher drohende Pönalezahlungen, sonstige Schadenersatzansprüche von Kunden oder auch der Verlust wichtiger Aufträge und Kunden sein. Letzteres deshalb, weil § 20 AZG auf wirtschaftliche Schäden und nicht auf Schäden im Sinne des Schadenersatzrechts allein abstellt.

Dass unverhältnismäßige Schäden auch Dritte betreffen (so die Allgemeinheit und insbesondere die in der Nähe des Kraftwerks oder betroffenen Flusses lebende Personen) und dem Grunde nach ebenfalls für § 20 AZG reichen können und es auf etwaiges Verschulden von Personen nicht ankommt, erkennen Heilegger/Schwarz, a.a.O. Klein/Heilegger/Schwarz3, 509, zutreffend. Gegenüberzustellen sind die Auswirkungen des Nichthandeins für den Betrieb und der Arbeitszeitüberschreitung für den/die betroffenen Arbeitnehmer. Jegliche (relativ) massive wirtschaftliche Beeinträchtigung rechtfertigt bei Zumutbarkeit für den/die Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Ausnahme, sofern Alternativen zur Schadensabwehr von vornherein nicht bestehen oder aus Kosten-, Zeit- oder Konkurrenzgründen nicht zumutbar sind.

Der bei Unterleiben der Arbeiten entstandene Sachschaden wäre einerseits im Unternehmen/Arbeitsstätte des Arbeitgebers des Beschwerdeführers entstanden, andererseits auch in der Allgemeinheit zu befürchten und zu erwarten gewesen. Es wäre zu drohenden Vermurungen oder gar zu einem Ausfall der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität gekommen, was zweifelsfrei einen Schaden darstellt, der für die Allgemeinheit schwere Nachteile mit sich brächte und daher von der Notfallbestimmung des § 20 AZG grundsätzlich erfasst ist.

Zudem würde der Tatbestand auch auf subjektiver Seite nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer war in der gut begründeten Annahme, es liege ein Anwendungsfall des § 20 AZG vor, sodass von einer unverschuldeten Fehleinschätzung auszugehen ist. Von ihm wurde die Anzeigeerstattung guten Gewissens vorgenommen, und ist ihm, wenn überhaupt, eine Fehleinschätzung unterlaufen. Aufgrund der Dringlichkeit der gebotenen Gefahrenabwehr kann mangels vorwerfbaren Verschuldens dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, was zur Straffreiheit führt.

Fahrtzeiten - Arbeitszeitgrenzen:

Auch hinsichtlich der Arbeitszeitüberschreitungen hat sich die Behörde mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und wurde die im Straferkenntnis zur Last gelegten Arbeitszeitüberschreitungen unrichtig berechnet. Die Behörde hätte die zurückgelegte Fahrtzeit des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen, was jedoch unterblieben ist.

Grundsätzlich ist die Frage zu trennen, ob die Wegzeit in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist und andererseits die Frage, ob die Wegzeit (freiwillig) vergütet wird. Eine Vergütung führt nicht dazu, dass die Weg-/Fahrtzeit auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen ist. Der Arbeitnehmer wurde zum Einsatz zum betroffenen Kraftwerk (=Arbeitsstätte) gerufen. Die Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte stellt keine Arbeitszeit dar, die in die Höchstarbeitszeit einzurechnen ist.

Bei konkreten Einsätzen beginnt im Regelfall die Arbeitszeit für Zwecke der Arbeitszeitgrenzen erst mit Einlangen am Arbeitsort (und Arbeitsaufnahme). Auch endet sie bereits mit der Arbeit. Dies folgt aus der gesetzlichen Arbeitszeitdefinition, wie sie auch von OGH LE-AS 10.1.2.Nr.7 ausgelegt wurde. Bloße Wege zur und von der Arbeit am ständigen Arbeitsort sind keine Arbeitszeit (OGH LE-AS 10.1.2.Nr.5, jüngst auch LE-AS 10.7.2.Nr.5 [Zusatzwege bei geteilten Diensten]; daran ändert auch OGH LE-AS 10.1.2.Nr.6 nichts). Zumal Rufbereitschaft ja die (begrenzt) freie Wahl des Aufenthalts verlangt, besteht kein Sachgrund zur Bewertung der sich aus der privaten Aufenthaltswahl ergebenden Wegzeiten (zu diesen OGH LE-AS 8.2.2.Nr.3 und Nr.4) als Arbeitszeit, außer es besteht schon bei der Fahrt die Pflicht, Auskünfte oder Anweisungen zu erteilen oder nötige Recherchen aktiv vorzunehmen.

Auch die Bezahlung (zur Attraktivierung bei niedriger Bezahlung der bloßen Rufbereitschaftszeiten, oder aus gebotener Kollektivvertragsauslegung, so OGH LE-AS 10.2.2.Nr.4) macht diese Wegzeiten noch nicht zur Arbeitszeit.

Auch beim zugrundeliegenden Sachverhalt war der AN an seinem Wohnort aufhältig und wurde er aufgrund des Einsatzes zum jeweiligen Kraftwerk gerufen. Dem AN wurden während der Fahrtzeit keinerlei Beschränkungen auferlegt. Die Handlungsfreiheit des AN war während der Fahrt zum jeweiligen Einsatzort/Kraftwerk uneingeschränkt.

Auch daher EuGH hatte sich kürzlich damit befasst und in der Entscheidung vom 10.9.2015, zu C-266/14, Tyco, DRdA 2016/34, ausgesprochen, dass die Wegzeit vom Wohnort des Arbeitnehmers (der Montage- und Wartungsarbeiten durchführte) zum 1. Kunden sowie vom letzten Kunden wieder nach Hause als Vollarbeitszeit zu qualifizieren ist (wobei ua auch eine Rolle spielte, dass der Arbeitgeber die Kundenreihenfolge vorgab, dem Arbeitnehmer also kein Spielraum blieb). Der OGH erachtete kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall (OGH 24.7.2018, 9 ObA 8/18v, DRdA-infas 2019/14) die Vorlage zur Vorabentscheidung als nicht nötig und qualifizierte die Wegzeiten von Kundendiensttechnikern von deren Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück an ihren Wohnort als Arbeitszeit. Entscheidend für diese Wertung war jedoch, dass die Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer während dieser Reisebewegungen eingeschränkt ist (sie müssen von ihrem Wohnort aus starten, ein Dienstfahrzeug verwenden, die kürzest mögliche Route einhalten, bekommen die anzufahrenden Kunden vorgegeben etc). Solche Fahrten gehören somit „untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, sodass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden.

Diese Entscheidung ist gerade nicht auf zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbar. Auch wenn der EuGH in den Entscheidungen zu C-580/19 und C-344/19 zum Schluss gelangt, dass Bereitschaftszeit in der Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten ist, wenn dem DN während der Rufbereitschaft Einschränkungen auferlegt werden, die geeignet sind, seine freie Zeit (jener Zeitraum während des Bereitschaftsdienstes, in dem er keine Arbeitsleistung erbringen muss) objektiv gesehen ganz erheblich zu beeinträchtigen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Fahrzeit in der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit darstellt, wenn der Grad der Einschränkung so gering ausfällt, dass der DN seine freie Zeit beliebig gestalten und während dieses Zeitraums seinen eigenen Interessen nachgehen kann. In einem solchen Fall ist nur der Zeitraum der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung Arbeitszeit. Entscheidender Faktor für die Beurteilung ist somit die Intensität der Einschränkung der freien Zeit während der Rufbereitschaft.

Auch damit hat sich die Behörde wiederum nicht auseinandergesetzt. In den inkriminierten Zeiträumen sind die Fahrzeiten des AN inkludiert. Der AN war an seinem Wohnort in X, er konnte seine freie Zeit beliebig gestalten. Auch auf der Fahrt zum Einsatzort /Kraftwerk bestanden keinerlei Einschränkungen oder wurden ihm Weisungen auferlegt, sodass gemäß der Rechtsprechung die Fahrtzeit nicht zur Arbeitszeit zählt und sohin die zurückgelegte Fahrzeit zu berücksichtigen ist und von der Arbeitszeit in Bezug auf die Höchstarbeitszeit herauszurechnen ist.

Am Rande sei erwähnt, dass die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung, die wiederum inhaltlich unbehandelt blieb, ist auf den konkreten Fall nicht anzuwenden. In der zitierten Entscheidung 9 ObA 34/1 Of ging es im Wesentlichen um die Frage der Entgeltlichkeit, dh ob für die bei angeordneten Störungsbehebungen erforderliche Reisetätigkeit eine Überstundenvergütung gebührt. Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob die Reisezeit in die Tageshöchstarbeitszeit miteinzurechnen ist. Zwar ist nach der Rspr die Reisezeit als Vollarbeitszeit dann zu werten, wenn die regelmäßige Reisetätigkeit, wie etwa bei einem Außendienstmitarbeiter oder Monteur, typisch mit der vereinbarten Dienstleistung verbunden ist, sodass sie zum ständigen Inhalt der Arbeitstätigkeit und damit zum ständigen Aufgabenkreis des Dienstnehmers gehört.6. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob nach Maßgabe dieser Wertungen die in Rede stehenden Reisezeiten des AN EE, der im Zuge der Rufbereitschaft zu einem Kraftwerk gerufen wird, der Höchstarbeitszeit zuzurechnen ist.

Nur dann, wenn AN ihre eigentliche Arbeitsleistung gewissermaßen ständig bzw. weitaus überwiegend unterwegs erbringen, also Reisen zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers gehört (OGH 5.6.1984, Arb 10.356 = DRdA 1986, 312 [Grillberger]), so z.B. bei regelmäßiger Außendiensttätigkeit dreimal wöchentlich in einem Bundesland (OGH 8.11.1989, Arb 10.829 = DRdA 1986, 231 = RdW 1990, 53 = ZAS 1992, 124), liegt auch für die damit verbundenen Reisebewegungen nach arbeitsrechtlichen Wertungen Arbeit im Vollsinn vor.

Beim vorliegenden Sachverhalt ist der unvorhersehbare und unplanbare Einsatz zweifelsfrei nicht so typisch mit der Dienstleistung verbunden, dass sie ständiger Inhalt der Tätigkeit selbst ist.

Am 28.6.2022 und 29.6.2022 kam es zu einem Einsatz im Rahmen der Rufbereitschaft.

Am 28.6.2022 lautete die Arbeitszeiterfassung: 20.03 - 01.05 Uhr.

Am 29.6.2022 von 07.00 - 23.08 Uhr.

Am 28.6.2022 war der AN EE zu Hause an seinem Wohnort in X. Aufgrund des notwendig gewordenen Einsatzes wurde er von der Zentrale aus kontaktiert und ist er zur Störungsbehebung, wie angeführt, zuerst zum Kraftwerk nach W gefahren. Die Fahrtdauer hat lt Google maps ca 1h betragen, sodann musste er zum nächsten Kraftwerk V fahren, dann weiter zum Kraftwerk S. Von dort aus fuhr er wieder zurück zu seinem Wohnort.

Gleiches verhält sich bei der Arbeitszeiterfassung vom 29.06.2022.

Daher hätten die Fahrtzeiten vom Wohnort des AN EE zu den jeweiligen Einsatzorten bei der Berechnung der Höchstarbeitszeiten nicht miteingerechnet werden dürfen.

Zur Strafbemessung:

Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde die Strafe viel zu hoch bemessen. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. In Anbetracht der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist die verhängte Strafe jedenfalls überhöht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung umgehend nachgekommen und ist ihm allenfalls eine Fehleinschätzung vorzuwerfen, die jedoch zur Straffreiheit führt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat sich seit jeher wohl verhalten. Zudem liegen keine Erschwerungsgründe vor. Zudem wäre es völlig ausreichend den Beschwerdeführer eine Mahnung zu erteilen um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen dieser Art abzuhalten.

Es werden sohin gestellt die

ANTRÄGE

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen;

in eventu

3. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen;

in eventu

4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Z, am 16.05.2023/2023/017/dl AA“

Festgehalten wird, dass das angefochtene Straferkenntnis nur in seinem Spruchpunkt 1. bekämpft wurde.

II.Erwägungen:

Grundsätzlich können in außergewöhnlichen Fällen die Arbeitszeithöchstgrenzen bzw die Mindestgrenzen für Ruhezeiten und Ruhepausen während der Dauer der notwendigen Arbeiten gemäß § 20 AZG entfallen. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles und müssen dabei Ereignisse vorliegen, die nicht in gewöhnlichen, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit erwartbaren Verlauf entsprechen und daher in Verbindung mit dem besonderen Zweck der Arbeiten als Ergebnis der Rechtsgüterabwägung zeitlich eng begrenztes Zurücktreten des Arbeitszeitrechtes erfordern und rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer selbst vermeint gegenständlich, dass Vorliegen außergewöhnlicher Fälle. Dem ist entgegenzuhalten, dass zB eine Inbetriebnahme eines Kraftwerkes wie dies gegenständlich am 12.07.2022 und am 28.07.2022 beim Kraftwerk FF von statten ging nicht der Fall war. Weiters war bei den Kraftwerken V, W und U am 28.06.2022 aufgrund eines Gewitters auch kein außergewöhnlicher Fall vorliegend. Gleich verhielt es sich am 29.06.2022 im Kraftwerk U, wo eine Schutzauslösung „Typ 3 MA 3“ von statten ging.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist vorliegend.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann anstelle der Einstellung des Verfahrens der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sind.

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht.

Insgesamt ergibt sich aber für das Verwaltungsgericht, dass die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall gering sind. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, betriebsintern Vorkehrungen getroffen zu haben, dass derartige Vorfälle nicht mehr passieren, so ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes trotzdem die Gefahr einer Wiederholung des hier gegenständlichen Vergehens gegeben, weshalb nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung zu erteilen war.

Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates hatte gegen die Erteilung einer Ermahnung keinen Einwand.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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