LVwG T LVwG-2023/33/2033-1

LVwG-2023/33/2033-1Tribunale amministrativo regionale28 ago 2023

Regest

Nachschulung<br/>Probezeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/2033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.2033.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.07.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Schreiben der Landesverkehrsabteilung Tirol, Fachbereich ** – BB vom 23.06.2023 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass am 20.06.2023 um 12:01 Uhr dem AA wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG eine Organstrafverfügung ausgestellt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachschulung angeordnet, die von ihm innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG oder gegen die Alkoholbestimmung des § 4 Abs 7 FSG verstoße. Der Beschwerdeführer habe am 20.06.2023 um 12:01 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei während des Fahrens mit einem Mobiltelefon hantiert.

Dagegen hat Herr AA gerecht Beschwerde erhoben und darin angeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Frau CC!

Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 06.07.2023 fristgerecht Einspruch ein.

Ich versichere, dass ich die Bedeutung der Verkehrssicherheit und die Notwendigkeit der Einhaltung der Verkehrsregeln vollkommen verstehe. Sicherheit im Straßenverkehr hat für mich stets oberste Priorität, und ich halte mich gewissenhaft an die geltenden Vorschriften.

Am Tag des Vergehens, dem 20.06.2023 war ich als Fahrer im betreuten Fahrdienst des Roten Kreuzes in Ausübung meines Zivildienstes tätig. Da dieser aber nicht von der Leitstelle Tirol koordiniert wird, sondern von der BFD-Leitstelle X, erfolgt die Alarmierung auf anderem Weg. Das heißt, wir bekommen für neue Einsätze keine Funkmeldungen wie gewöhnlich sondern SMS-Nachrichten auf unser Diensthandy. Zum besseren Verständnis ist eine Stellungnahme meiner Vorgesetzten, Bezirksrettungskommandantin Frau DD beigelegt.

Als ich am Weg zurück vom LKH W war, bekam ich kurz vor 12 Uhr unerwartet eine neue Alarmierung auf mein Diensthandy eingespielt. Da ich unnötige Leerkilometer vermeiden wollte, warf ich einen kurzen Blick auf das Telefon, um den neuen Abholort ablesen zu können. Ich möchte betonen, dass mein Blick nicht länger als 2 Sekunden von der Straße abwich und die Verkehrslage äußerst überschaubar war.

Ein hinter mir fahrender Motorradpolizist beobachtete diese Situation. Mir ist wohl bewusst, dass das Bedienen des Telefons am Steuer nicht erlaubt ist und die bereits direkt vor Ort bezahlten 100 Euro Strafe durchaus gerechtfertigt waren.

Ich ersuche Sie, aufgrund oben genannter Argumente und meiner bisherigen Unbescholtenheit, meinen Einspruch zu prüfen und gegebenenfalls von meiner Nachschulung abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Der Beschwerde war eine Stellungnahme der Bezirksrettungskommandantin des Österreichischen Roten Kreuzes, Bezirksstelle Y Land, DD angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass Herr AA vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 als Zivildiener beim Österreichischen Roten Kreuz tätig gewesen sei und seit 01.07.2023 seine Dienste als freiwilliges Mitglied versehe. Am Tag der Übertretung sei Herr AA im Bereich „EE“ eigeteilt gewesen. Dabei würden gehfähige PatientInnen zu diversen Terminen und Erledigungen, die diese nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr schaffen, transportiert. Diese Transporte würden nicht über die Leitstelle Tirol abgewickelt, sondern werden die Fahrzeuge mittels SMS über die Transporte informiert. AA sei ohne Patient vom Landeskrankenhaus W weggefahren und auf Höhe Autobahnauffahrt V in Fahrtrichtung Y habe er eine SMS-Nachricht bezüglich eines neuen Transportes auf das Fahrzeughandy bekommen. Herr AA habe sich erlaubt, einen kurzen Blick auf das Handy zu werfen, wo der nächste Abholort sei. Dies habe er nach besten Gewissen, um eventuelle Leerkilometer zu vermeiden, gemacht. Dieser Blick habe höchstens 1-2 Sekunden gedauert, da am Handydisplay der neue Abholort erkenntlich sei, ohne dass man mit dem Handy hantieren müsse.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, insbesondere in die Mitteilung der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 23.06.2023, Zl ***.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde.

III.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes lautet wie folgt:

„§ 102

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[…]

(3)Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes lautet wie folgt:

„§ 4

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB,

BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

4. die Meldepflichten an die Behörde und

5. die Kosten der Nachschulung.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der Mitteilung der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 23.06.2023 wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2023 um 12:01 Uhr angehalten und wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 3 KFG wurde ihm eine Organstrafverfügung ausgestellt. Das der Meldungsleger, der als Motorradpolizist unterwegs war, das Hantieren mit dem Handy bemerkt hat, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht bestritten. Bezeichnet die bezahlte Strafe in Höhe von Euro 100,00 als durchaus gerechtfertigt.

Aufgrund der klaren Bestimmung des § 4 Abs 6 Z 2a Führerscheingesetz gilt eine Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG als schwerer Verstoß gemäß Abs 3. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn dieser einen schweren Verstoß nach Abs 6 begeht.

Angesichts der klaren Bestimmung des § 4 FSG hat die belangte Behörde zu Recht eine Nachschulung angeordnet und war die Beschwerde des AA als unbegründet abzuweisen.

V.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl die Erkenntnisse vom 12.08.2010, 2008/10/0315; 19.03.2013, Zl 2011/21/0267 zu § 67d Abs 3 AVG).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer war zwar nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, wurde aber in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche – vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittene – Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht und die Akten erkennen lassen, dass eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.