LVwG T LVwG-2021/36/2923-2

LVwG-2021/36/2923-2Tribunale amministrativo regionale24 ago 2023

Regest

Kanalgebühr

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/2923-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.36.2923.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021, ***, über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.07.2021, Zl ***, mit dem eine Kanalanschlussgebühr für den Neubau eines Gebäudes auf Grst **1 KG Z vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.10.2020, Zl ***, wurde dem von AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführerin bzw Beschwerdeführer) beantragten Neubau eines Wohnhauses auf Grst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 23.02.2021, Zl ***, wurde die von den Beschwerdeführern angezeigten Änderungen dieses Bauvorhabens im gegenständlich relevanten Bereich des Untergeschosses und des Erdgeschosses zur Kenntnis genommen, und die diesbezüglichen Einreichpläne der CC vom 17.12.2020, Projektnummer ***, mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen.

Wie sich aus diesen Einreichplänen zweifelfrei ergibt, ist ua im Untergeschoss westseitig ein ausdrücklich als „Doppelgarage“ bezeichneter Bauteil dargestellt.

Daneben befindet sich im Untergeschoss im mittleren Bereich ein überdachter Eingangsbereich des Haupteingangs zum Wohngebäude und vorgelagert ein seitlich überwiegend (mehr als 50%) umschlossener Bereich, der bezogen auf diese seitliche Umschließung nur teilweise überdacht ist und in dem zwei PKW-Stellplätze („01“ und „02“) dargestellt sind. Für diesen Bereich ist keine Bezeichnung festgelegt.

Ostseitige daneben befindet sich dann ein ausdrücklich als „Lagerraum“ bezeichneter Bauteil. Bei diesem Bauteil befindet unmittelbar darüber auf Ebene des Erdgeschosses ein als begehbares Dach („Terrasse Morgen“) genutzter Bereich.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.07.2021, Zl ***, wurde den beiden Beschwerdeführern für dieses Neubauvorhaben eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von Euro 6.439,61 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde (ohne Datum), die am 13.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangt ist, wurde von den Beschwerdeführern mit näheren Ausführungen und unter Wiedergabe gesetzlicher Vorschriften im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Bei der Vorschreibung sei für die Berechnung der Bemessungsgrundlage lediglich die Baumasse der Garage an der Westseite, nicht aber auch die Baumasse der zweiten Garage in der Mitte ihres Hauses in Abzug gebracht worden. Bei beiden Garagen ihres Einfamilienhauses handle es sich um Garagen ohne Kanalanschluss iSd § 2 Abs 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z und § 2 Abs 14 Tiroler Bauordnung. Die mündliche Argumentation des Bürgermeisters, dass diese zweite Garage deshalb nicht in Abzug gebracht worden sei, da auch andere Sachen abgestellt werden könnten, da es sich um keine Garage handle, gehe aus Sicht der Beschwerdeführer ins Leere. Auch werde von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben, dass eine Garage mit einem Tor ausgestattet sein müsse.

Es wurde daher ersucht bei der Berechnung die Baumasse die zweite Garage ebenfalls in Abzug zu bringen und verringere sich damit die Baumasse um 216,39 m3 und ergebe dies eine Kanalanschlussgebühr von nur Euro 5.162,91.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2021, ***, wurde die Beschwerde mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 25.10.2021 ein. Darin wurde mit näheren Ausführungen und konkreten Angaben zusammengefasst wiederum darum ersucht bei der Berechnung die Baumasse die zweite Garage und zudem ebenfalls den östlichen Lagerschuppen im Untergeschoss in Abzug zu bringen und verringere sich damit die Kanalanschlussgebühr auf Euro 4.823,02. Nach den gesetzlichen Definitionen handle es sich bei beiden Stellplätzen nämlich eindeutig um eine Garage und werde in keinem der in der Beschwerde angeführten Gesetze für eine Garage ein Garagentor verlangt. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass sie auch bei der bisher bei der Berechnung der Kanalanschlussgebühr nicht in Abzug gebrachten Garage (überdachter Parkplatz) jederzeit ein Garagentor anbringen könnten. In der Beschwerdevorentscheidung werde von Seiten des Bürgermeisters die Berechnung des Minderpreises ohne Vorlage von Berechnungsblättern bemängelt. Für die Berechnung der Baumasse seien aber der Gemeinde die Baumassenermittlung des Architekten vorgelegt worden. Diese seien auch der Berechnung der Baumasse zugrunde gelegt worden. Die Berechnung des Minderpreises gehe von der im Erschließungskostenbescheid angesetzten Baumasse aus, die von der Gemeinde vorgeschrieben worden seien und für deren Berechnung sehr wohl Unterlagen zur Baumassenermittlung vorgelegt worden seien. In der Anlage wurde nochmals die Baumassenermittlung übermittelt. Die in der Beschwerdevorentscheidung zitiere OIB Richtlinie 2 definiere den Brandschutz von Garagen und überdachten Abstellplätzen. Dabei seien im gegenständlichen Fall für beide Gebäudeteile die gleichen Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Dass nach der Tiroler Bauordnung eine Garage als Gebäudeteil zum Einstellen von Kraftfahrzeugen definiert sei, sei richtig. Dass aber unter Einstellen ein geschlossener Raum gemeint sei, gehe aus dem Gesetzestext nicht hervor. Auch wenn sie dem in der Baumassenberechnung als Garage bezeichneten Abstellplatz kein Garagentor anbringen würden, gelte dieser Abstellplatz trotzdem als Garage im Sinne der TBO.

Bezüglich des ebenfalls nicht in Abzug gebrachten Lagerschuppens haben die Beschwerdeführer ohne nähere Angaben auf die taxative Aufzählung in der Kanalgebührenordnung verwiesen, in der Lagerschuppen eindeutig ausgenommen seien.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Abgaben- und Bauakt.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Flirsch (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Flirsch vom 20.11.2019 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Flirsch vom 11.11.2020):

„§ 1

Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde Flirsch erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr.

(…)

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 134/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

(2) Nicht zu berücksichtigen sind landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, Gartenhäuschen, Lagerschuppen und Garagen ohne Kanalabfluss.

(…)

(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benutzbarkeit des Kanals.“

IV.Erwägungen:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.10.2020, Zl ***, wurde dem von den Beschwerdeführern beantragten Neubau eines Wohnhauses auf Grst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 23.02.2021, Zl ***, wurde dann die von den Beschwerdeführern angezeigten Änderungen dieses Bauvorhabens zur Kenntnis genommen und die diesbezüglichen Einreichpläne der CC vom 17.12.2020, Projektnummer ***, mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen.

2. Gemäß § 2 Abs 4 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z entsteht der Gebührenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benutzbarkeit des Kanals.

Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben ist sowohl von der Abgabenbehörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei deren Entscheidungen nicht auf die jeweils geltende Rechtslage, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches abzustellen. Dies gilt auch für den der Entscheidung zu Grunde legenden Sachverhalt (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; uva).

Daraus folgt, dass einer allfälligen zwischenzeitlich erfolgte oder künftig beabsichtigte Änderung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Relevanz zukommen kann.

Zudem ist bei der Beurteilung einer baulichen Anlage in Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Falle von bewilligungs- bzw anzeigepflichtigen Bauvorhaben auf den konkreten Baukonsens abzustellen und nicht auf eine allenfalls von Baukonsens abweichende Bauausführung.

Es konnte daher aus diesem Grund dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend einer allfälligen Änderung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (zB allfälliger zusätzlicher Einbau bzw Nichteinbau eines Garagentors) im gegenständlichen Abgabeverfahren keine Relevanz zukommen und war daher darauf nicht weiter im Detail einzugehen.

3. Bei der Beurteilung konkreter baulichen Anlagen bzw Anlagenteile sowie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind daher die bewilligten bzw von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen angezeigten Bauvorhaben, wie sie in den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen dargestellt sind, zu Grunde zu legen.

Im gegenständlichen Fall waren im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Bauteile daher die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 23.02.2021, Zl ***, versehenen Einreichplänen der CC vom 17.12.2020, Projektnummer ***, relevant.

4. Soweit die Beschwerdeführer mit nähren Ausführungen geltend machen, dass auch der neben der Garage im Untergeschoss sich in der Mitte befindliche Stellplatzbereich für 2 PKWs sowie auch der daneben befindliche Lagerraum von der Kanalanschlussgebühr befreit seien, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z sind bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, Gartenhäuschen, Lagerschuppen und Garagen ohne Kanalabfluss nicht zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen und gilt dies insbesondere auch für das Abgabenrecht (vgl VwGH 26.05.2011, 2008/16/0121; ua).

5. Eine Legaldefinition der Begriffe „Garage“ und „Lagerschuppen“ findet sich in der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z nicht.

Bei der Auslegung von Rechtsbegriffen handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - um keine Sachfrage, sondern eine Rechtsfrage.

Es war daher im gegenständlichen Fall auch keine Beziehung eines Sachverständigen geboten.

6. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.

Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung.

Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).

Bei der Wortinterpretation kann je nach Problemstellung der Sinn eines einzelnen Wortes, die Bedeutung eines Satzes oder der Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs entscheidend sein.

7. Im gegenständlichen Fall können bei der Auslegung des Begriffes „Garage“ iSd § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt und auch von den Beschwerdeführern zutreffend angenommen – aufgrund des engen Systemzusammenhangs die Legaldefinitionen in der Tiroler Bauordnung herangezogen werden.

Nach der gegenständlich relevanten Legaldefinition in § 2 Abs 14 TBO 2018 (im Übrigen nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 2 TBO 2022) sind „Garagen“ Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Nach der weiters gegenständlich relevanten Legaldefinition in § 2 Abs 2 TBO 2018 (im Übrigen nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 2 TBO 2022) sind „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

8. Demgegenüber sind Stellplätze nach der Legaldefinition § 2 Abs 15 TBO 2018 (im Übrigen nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 15 TBO 2022) außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind.

Solche Stellplätze wären bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Legaldefinition und der Abgrenzung zur Legaldefinition des Begriffs „Garagen“ nicht vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z erfasst.

9. Zusammengefasst ergibt sich damit im Wege der Auslegung, dass unter dem Begriff „Garagen“ iSd § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z in Bezug auf die baulichen Ausgestaltung iSd Legaldefinitionen des § 2 Abs 14 iVm § 2 Abs 2 TBO 2018 nur überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen bzw Bauteile zu verstehen sind, für die zudem der Verwendungszweckes eindeutig nur auf das Einstellen von Kraftfahrzeugen beschränkt ist und ist dazu auf den jeweils konkreten Baukonsens abzustellen.

10. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu aus den gegenständlich relevanten und mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 23.02.2021, Zl ***, versehenen Einreichplänen der CC vom 17.12.2020, Projektnummer ***, Folgendes:

Beim westlichen Teil des Untergeschosses, der in den Plänen ausdrücklich als „Doppelgarage“ bezeichnet ist, handelt es sich in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung um einen vollständig überdachten und auch seitlich vollständig umschlossenen Bauteil.

Dieser Bauteil zu ist in den Plänen zudem auch ausdrücklich als „Doppelgarage“ bezeichnet und ist von den Beschwerdeführern damit der Verwendungszweck ausdrücklich auf die Nutzung gemäß § 2 Abs 14 TBO 2018 zum Einstellen von Kraftfahrzeugen beschränkt worden.

11. Demgegenüber ist der daran unmittelbar anschließende mittlere Bereich im Untergeschoss, in dem in den Einreichplänen zwei PKW-Stellplätze dargestellt sind, wie der Abgleich der Plandarstellungen „Untergeschoss“ und „Erdgeschoss“ zweifelsfrei ergibt, zwar seitlich überwiegend umschlossen, im Bereich dieser seitlichen Umschließung dieses Bauteils aber nicht vollständig überdacht.

So sind insbesondere auch die in den Einreichplänen kenntlich gemachten zwei PKW-Stellplätze („01“ und „02“) im Umfang der dargestellten zwei PKWs nicht vollständig überdacht.

Damit sind sohin bereits im Hinblick auf die konkrete bauliche Ausgestaltung die Voraussetzungen der Legaldefinitionen des § 2 Abs 14 iVm § 2 Abs 2 TBO 2018 nicht erfüllt (mangelnde vollständige Überdachung) und kann daher der gegenständliche Bereich bereits aus diesem Grund nicht als „Garage“ iSd § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z qualifiziert werden.

12. Hinsichtlich des Verwendungszweckes dieses Bauteils ist weiter auszuführen, dass in diesem Bereich zwar der Baukonsens für zwei Stellplätze gegeben ist, eine darüberhinausgehende weitere Nutzungsbeschränkung wurde jedoch in den Einreichplänen nicht vorgenommen und ist sohin – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – damit auch nicht gegeben.

So ist dieser Bereich – im Gegensatz zur daneben situierten „Doppelgarage“ – von den Beschwerdeführern gerade eben nicht – unbeschadet der Beurteilung der konkreten baulichen Ausgestaltung - auch mit einer Nutzungsbeschränkung iSd § 2 Abs 14 TBO 2018 odgl festgelegt worden.

13. Zusammengefasst ergibt sich daher, da im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind, dass dieser mittlere Bereich des Untergeschosses, in dem der Baukonsens für zwei weitere Stellplätze besteht, jedoch darüber hinaus keine Nutzungsbeschränkung geben ist, sowohl hinsichtlich seiner konkreten baulichen Ausgestaltung als auch in Bezug auf den Verwendungszweck nicht als „Garage“ iSd § 2 Abs 14 iVm § 2 Abs 2 TBO 2018 zu qualifizieren war.

Es war daher - wie von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend angenommen – hinsichtlich dieses Bauteils kein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z gegeben und daher dieser Bauteil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung und Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht auszunehmen.

14. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass auch für diesen Bereich die OIB Richtlinie 2 (gemeint wohl: OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe: April 2019) einzuhalten sei, konnte in Bezug auf die gegenständlich entscheidungswesentliche Beurteilung der baulichen Ausgestaltung iSd § 2 Abs 14 iVm § 2 Abs 2 TBO 2018 zu keinem anderen Ergebnis führen.

Allfällige brandschutztechnische Anforderungen für diesen Bereich, was jedoch im gegenständlichen Abgabeverfahren nicht konkret zu prüfen war, waren allenfalls wohl aufgrund der von den Bauwerbern angezeigten Nutzung dieses Bereichs unter anderem auch für zwei Stellplätze bedingt.

15. Soweit die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass auch der im Untergeschoss situierte Lagerraum von der Kanalanschlussgebühr befreit sei, ist auch dazu zur Auslegung dieses Begriffes zunächst auf die vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen zu verweisen.

Gemäß § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z wären bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr ua auch „Lagerschuppen“ nicht zu berücksichtigen.

Eine Legaldefinition des Begriffs „Lagerschuppen“ findet sich weder in der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z noch in der Tiroler Bauordnung.

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Schuppen ein einfacher Bau (aus Holz) zum Unterstellen von Geräten, Materialien, Fahrzeugen ua zu verstehen (vgl dazu ua auch https://www.duden.de/rechtschreibung/Schuppen).

16. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den gegenständlich relevanten und mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 23.02.2021, Zl ***, versehenen Einreichplänen der CC vom 17.12.2020, Projektnummer ***, dazu Folgendes:

In diesen Einreichplänen ist dieser im Untergeschoss gelegene östliche Bauteil – wie auch andere Räume - ausdrücklich als Lagerraum bezeichnet.

Hinsichtlich des konsentierten Verwendungszweckes ist der verfahrensgegenständliche Lagerraum daher diesbezüglich grundsätzlich mit einem Lagerschuppen vergleichbar.

17. Allerdings ergibt sich hinsichtlich der konkreten baulichen Ausgestaltung weiters, dass dieser Lagerraum lt Baubeschreibung in Punkt 9. des Bauansuchens vom 02.09.2020 in Massivbauweise ausgeführt wird.

Zudem ergibt sich aus einem Abgleich der Plandarstellungen mit den Bezeichnungen „Untergeschoss“ und „Erdgeschoss“ der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen weiters zweifelsfrei, dass sich unmittelbar über diesem Lagerraum der in den Plänen als „Terrasse Morgen“ bezeichnete Bereich des bewilligten Wohnhauses befindet.

Wie sich aus der Plandarstellung Schnitt B-B deutlich ergibt, wird dabei die Decke dieses Lagerraums im Bereich der „Terrasse Morgen“ in bautechnischer Hinsicht als begehbares Dach genutzt.

18. Da der Verordnungsgeber in § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z nicht die Formulierung „Lagerraum“, sondern ausdrücklich die Formulierung „Lagerschuppen“ gewählt hat, ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung zweifelsfrei, dass nicht jegliches Gebäude bzw jeder Gebäudeteil, der hinsichtlich des Verwendungzweckes nur für die Lagerung bestimmt ist, vom Ausnahmetatbestand umfasst ist, sondern ist das jeweilige Gebäude bzw allenfalls der Bauteil in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Im gegenständlichen Fall kann daher der beschwerdegegenständliche konkrete „Lagerraum“ auf Ebene des Untergeschosses – unbeschadet der Beurteilung in Bezug auf die Massivbauweise – schon bereits aufgrund der Nutzung des oberen Abschlusses dieses Bauteils als begehbares Dach („Terrasse Morgen“) nicht unter den eng auszulegenden Begriff der Ausnahmebestimmung für einen Lagerschuppen subsumiert werden.

19. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dieser beschwerdegegenständliche „Lagerraum“ aufgrund seiner konkreten baulichen Ausgestaltung und der Nutzung dieses Bauteils in seiner Gesamtheit nicht von den in § 2 Abs 2 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z normierten Ausnahmen umfasst ist und daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung und Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr ebenfalls nicht auszunehmen war.

20. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher aufgrund vorstehender Erwägungen im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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