LVwG T LVwG-2023/36/0224-1

LVwG-2023/36/0224-1Tribunale amministrativo regionale18 ago 2023

Regest

Feststellungsbescheid<br/>Bebauungsfrist<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.0224.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.12.2022, Zl ***, betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 27.03.2012 hat CC das neu gebildete Gst **1 KG W im Ausmaß von 571 m2 je zu einem ideellen Hälfeanteil an AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) und DD verkauft.

Die beiden Käufer haben in diesem Kaufvertrag in Punkt X. erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Verlängerung - zu bebauen.

Dieses Rechtsgeschäft wurde am 25.04.2012 der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.05.2012, ZI ***, wurde die Anzeige des Kaufs dieses unbebauten Gst **1 KG W von der Grundverkehrsbehörde gemäß § 25a Abs 2 TGVG bestätigt.

Diese Bestätigung der Anzeige wurde den Vertragsteilen am 10.05.2012 zu Handen ihres Vertreters zugestellt.

Über Nachfrage der Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde W mit Schreiben vom 07.03.2017 mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstücke bisher nicht bebaut wurde.

Im Rahmen der Scheidung der beiden Käufer (06.04.2017) wurde im Rahmen der Aufteilung des Vermögens der Hälfteanteil von DD auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übertragen, und ist diese seither Alleineigentümerin des Gst **1 KG W.

Mit Schreiben der Grundverkehrsbehörde vom 09.03.2017 wurde den Käufern mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des TGVG die Bebauungsfrist automatisch auf 10 Jahre ab Ausstellung der Bestätigung der Anzeige verlängert wurde und eine weitere Fristverlängerung dann nicht mehr möglich ist.

Über neuerliche Nachfrage der Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde W dann mit Schreiben vom 17.02.2022 mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstücke noch immer unbebaut ist.

Im Rahmen des Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 09.03.2022. Darin wird ua auch ausgeführt, dass seitens des beauftragten Architekten festgestellt wurde, dass die Widmungsgrenze und die Grundstücksgrenzen nicht übereinstimmen und sie ein Bauansuchen einbringen möchte, sobald die Gemeinde das Widmungsproblem behoben hat.

Seitens der Gemeinde W wurde der belangten Behörde mit Email vom 09.03.2022 ua mitgeteilt, dass bestätigt werden kann, dass die Beschwerdeführerin Einreichpläne zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Geräteraum eingebracht hat, die nach Einlagen der restlichen Einreichunterlagen geprüft werden, und dass noch die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Umwidmungsverfahrens abgewartet werden muss.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.05.2022, Zl ***, wurde der Widmungsänderung von rund 16 m2 des Gst **2 KG W von Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung nach § 40 Abs 6 TROG in Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Am 12.05.2022 wurde die Abfrage dieser Widmungsänderung freigegeben und ist damit am 13.05.2022 in Kraft getreten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 10.08.2022, Zl ***, wurde dann dem von der nunmehrigen Beschwerdeführerin beantragen Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG W die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.

Über neuerliche Nachfragen der Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde W dann mit Schreiben vom 20.10.2022 sowie vom 12.12.2022 jeweils mitgeteilt, dass mit dem auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligten Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde und das Grundstück nach wie vor unbebaut ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.12.2022, Zl ***, wurde von der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 TGVG festgestellt, dass das Gst **1 KG W durch die Beschwerdeführerin als nunmehrige Alleineigentümerin nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist bebaut wurde.

Gegen diese Entscheidung hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 17.01.2023 erhoben und wurde darin ua auch mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht, dass im Vorfeld der Einreichung von Bauunterlagen, welche schlussendlich zur erteilten Baubewilligung mit Bescheid vom 10.08.2022, Zl ***, geführt hat, sich herausgestellt habe, dass es einer Klärung des Grenzverlaufes sowie einer Umwidmung des Gst **1 KG W bzw Teilen davon bedurft habe. Die Verfahren seien zum 09.05.2022 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen, da die aufsichtsbehördliche Genehmigung noch nicht erteilt gewesen sei, was der belangten Behörde nachweislich durch das Schreiben der Gemeinde W vom 09.05.2022 zur Kenntnis gebracht worden sei. Gemäß § 11 Abs 2 TGVG seien Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, in die 10-jährige Frist nicht einzurechnen. Die belangte Behörde habe daher detaillierte Erhebungen dazu verabsäumt, in welchen Zeiträumen die konkrete Bebauung nicht zulässig gewesen sei und sohin die Frist nicht weitergelaufen sei. Dazu seien von der belangten Behörde weder der Sachverhalt ermittelt noch Feststellungen getroffen worden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend der Verordnungsplan jener Widmungsänderung eingeholt, der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.05.2022, Zl ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung von rund 16 m2 des Gst **2 KG W von Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung nach § 40 Abs 6 TROG in Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG erteilt wurde.

Weiters eingeholt wurde der Erläuterungsbericht der örtlichen Raumplaner EE und FF vom 25.02.2022, Zl ***, zu dieser Widmungsänderung, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass diese der Anpassung des Flächenwidmungsplanes an die aktuelle Digitale Katastralmappe und der Schaffung einer einheitlichen Widmung für das Gst **1 KG W gemäß § 2 Abs 12 Tiroler Bauordnung – TBO diente.

Mit Kaufvertrag vom 08.02.2023 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr von der Beschwerdeführerin verkauft (vgl Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 15.02.2023, ***).

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 27.03.2012 hat CC das neu gebildete Gst **1 KG W im Ausmaß von 571 m2 je zu einem ideellen Hälfeanteil der Beschwerdeführerin und DD verkauft.

Im Rahmen der Scheidung der beiden Käufer (06.04.2017) wurde im Rahmen der Aufteilung des Vermögens der Hälfteanteil von DD auf die Beschwerdeführerin übertragen, und ist diese seither Alleineigentümerin des Gst **1 KG W.

Für das mit Kaufvertrag vom 27.03.2012 neu gebildete Gst **1 KG W war keine einheitliche Widmung gegeben. Der überwiegende Teil dieses Grundstückes war als Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG gewidmet und eine Teilfläche von rund 16 m2 als Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung nach § 40 Abs 6 TROG.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.05.2022 wurde einer Widmungsänderung zur Schaffung einer einheitlichen Widmung des Gst **1 KG W als Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG iSd § 2 Abs 12 TBO die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Erst mit In Kraft treten dieser Widmungsänderung am 13.05.2022 ist somit erstmals eine einheitliche Widmung des mit dem Kaufvertrag neu gebildeten Gst **1 KG W gegeben und sind damit die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt.

Mit Kaufvertrag vom 08.02.2023 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr von der Beschwerdeführerin verkauft (vgl Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 15.02.2023, ***).

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der aus dem allgemein zugänglichen Tiroler Rauminformationssystems – TIRIS ergänzend eingeholten Unterlagen der gegenständlich relevanten Widmungsänderung.

Daraus ergibt sich, dass – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – die Bebauungsfrist im gegenständlichen Fall nicht abgelaufen ist und daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Zl Ra 2016/11/0043, mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 73/2011 (Bestätigung der Grundverkehrsbehörde vom 08.05.2012, ZI ***):

„3. Abschnitt

Rechtserwerbe an Baugrundstücken

§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(…)

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. (…)

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. (...)

8. Abschnitt

Verfahren

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(…)

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

(…)

(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.

(…)“

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021:

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 40

Übergangsbestimmung

(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.

(…)“

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(vormals entscheidungswesentlich inhaltsgleich:

§ 2 Abs 12 TBO 2011 und § 2 Abs 12 TBO 2018)

(…)

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(…)

§ 34

Baubewilligung

(vormals entscheidungswesentlich inhaltsgleich: § 28 Abs 4 lit b zweiter Teilsatz TBO 2011 und § 34 Abs 4 lit c TBO 2018)

(…)

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

(…)

c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

(…)“

V.Erwägungen:

1. Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

2. Einleitend ist vorauszuschicken, dass die Bestimmung des § 11 TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (vgl VfGH 22.02.2013, B 29/13-3).

3. Unstrittig ist das verfahrensgegenständliche Grundstück (Gst **1 KG W) auch derzeit nach wie vor nicht bebaut.

Strittig ist, ob der von der belangten Behörde erlassene gegenständlich bekämpfte Feststellungsbescheid nach § 11 Abs 3 TGVG - an den das TGVG bedeutsame Konsequenzen knüpft – zu Recht ergangen ist.

4. Hinsichtlich der Bebauungsfirst ergibt sich, dass durch die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 95/2016 (= 01.10.2016) fünf Jahre betrugen, ex lege auf zehn Jahre verlängert wurden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen waren.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 95/2016 stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Fälle, in denen die Grundverkehrsbehörde die fünfjährige Bebauungsfrist auf Antrag des Rechtserwerbers aufgrund besonderer berücksichtigungswürdiger Gründe bescheidmäßig bereits verlängert hat, nicht unter diese Übergangsregelung fallen, da hier ja bereits eine – bezogen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls – angemessene Verlängerung der Bebauungsfrist erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang aufgrund der Bestätigung der Anzeige vom 08.05.2012, ZI ***, dass die Fünfjahresfrist in Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 95/2016 (01.10.2016) noch nicht abgelaufen war und daher die Übergangsregelung des § 40 Abs 1 TGVG zur Anwendung gelangte (vgl dazu zutreffenderweise auch das Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2017).

5. Soweit die Beschwerdeführerin ua auch mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend macht, dass sich im Vorfeld der Einreichung des im Weiteren bewilligten Bauansuchens herausgestellt habe, dass ua auch einer Umwidmung des Gst **1 KG W bzw Teilen davon erforderlich gewesen sei, und daher eine allfällige Hemmung der Frist gemäß § 11 Abs 2 TGVG zu prüfen gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

In § 11 Abs 2 dritter Satz TGVG ist normiert, dass Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, nicht in die Bebauungsfrist einzurechnen sind.

6. Eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung kann dann unzulässig sein, wenn die Existenz von Bebauungsplänen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt, die Bebauungspläne aber noch nicht erlassen wurden (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 50/2012).

Eine entsprechende Bebauung kann aber ua weiters auch dann unzulässig sein, wenn das Baugrundstück keine einheitliche Widmung aufweist (vgl LVwG-Tirol 19.07.2017, LVwG-***; ua).

7. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2022 und seiner gegenständlich relevanten inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in § 2 Abs 12 TBO 2011 und § 2 Abs 12 TBO 2018 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde und müssen Bauplätze – bis auf die in dieser Bestimmung angeführten gegenständlich aber nicht relevanten Sonderflächenwidmungen - eine einheitliche Widmung aufweisen.

Nach § 34 Abs 4 TBO 2022 und seiner gegenständlich relevanten inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in § 28 Abs 4 lit b zweiter Teilsatz TBO 2011 und § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs 12 leg cit keine einheitliche Widmung aufweist.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs 12 TBO 2022 (einheitliche Bauplatzwidmung) und seiner gegenständlich relevanten inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ist daher eine Bebauung nicht zulässig.

Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich unzweifelhaft (auch) um eine „raumordnungsrechtliche Bestimmung“ iSd § 11 Abs 2 dritter Satz TGVG, zumal eine Bebauung nur durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ermöglicht werden kann.

Der Zeitraum, in dem eine Bebauung aufgrund einer im jeweils konkreten Fall erforderlichen aber fehlenden einheitlichen Widmung nicht möglich ist, ist daher in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen.

8. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass für das mit Kaufvertrag vom 27.03.2012 neu gebildete verfahrensgegenständliche Gst **1 KG W seit dessen Neubildung keine einheitliche Widmung gegeben war.

Der überwiegende Teil dieses Grundstückes war als Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG aber auch eine Fläche von rund 16 m2 als Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung nach § 40 Abs 6 TROG gewidmet.

Erst mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.05.2022, Zl ***, wurde der Widmungsänderung von rund 16 m2 des Gst **2 KG W von Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung nach § 40 Abs 6 TROG in Allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs 2 TROG die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Am 12.05.2022 wurde die Abfrage dieser Widmungsänderung freigegeben und ist damit gemäß § 70 Abs 3 TROG am 13.05.2022 in Kraft getreten und wurde damit für das verfahrensgegenständliche Grundstück erstmals eine einheitliche Widmung geschaffen.

Mit Inkrafttreten dieser Widmungsänderung am 13.05.2022 ist sohin dann erstmals der Versagungsgrund des 34 Abs 4 TBO 2022 (und seiner gegenständlich relevanten inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen § 28 Abs 4 lit b zweiter Teilsatz TBO 2011 und § 34 Abs 4 lit c TBO 2018) nicht mehr gegeben gewesen.

Dazu kann auch auf die Ausführungen im Erläuterungsbericht der örtlichen Raumplaner EE und FF vom 25.02.2022, Zl ***, zur gegenständlichen Widmungsänderung verwiesen werden.

9. Zusammengefasst hat sich daher im konkreten gegenständlichen Fall ergeben, dass das mit Kaufvertrag vom 27.03.2012 neu gebildete verfahrensgegenständliche Grundstück erst ab dem 13.05.2022 einem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden konnte und davor raumordnungsrechtliche Bestimmungen einer Bebauung entgegenstanden (Fehlen der gegenständlich erforderlichen einheitlichen Bauplatzwidmung).

Die ex lege auf 10 Jahre verlängerte Bebauungsfrist ist daher gegenständlich nicht abgelaufen und war daher der angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Eingehen auf das weitere Vorbingen in der Beschwerde nicht mehr geboten.

10. Abschließend wird noch ergänzend angemerkt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verkauft wurde (Kaufvertrag vom 08.02.2023 - Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 15.02.2023, ***).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie auf den eindeutigen Wortlaut der gegenständlich entscheidungswesentlichen Bestimmungen verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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