LVwG T LVwG-2023/35/1699-3

LVwG-2023/35/1699-3Tribunale amministrativo regionale16 ago 2023

Regest

Feldweg<br/>naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Landschaftsschutzgebiet<br/>Interessensabwägung<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen<br/>Langfristige öffentliche Interessen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/1699-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2023.35.1699.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.5.2023, ***, betreffend die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Feldweg nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag des Herrn AA vom 15.11.2021, ha. eingelangt am 29.11.2021, auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung bzw Verlängerung eines Feldweges mit einer Länge von 371 lfm zur zeitgemäßen Feinerschließung mit Maschinen im Bereich der X auf Gst. **1, KG Z, wird gemäß § 29 Abs. 2 lit b Z 2 i.V.m. § 10 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 2005/26 in der geltenden Fassung, sowie i.V.m § 3 Abs 1 lit a der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Spertental-Rettenstein, LGBl. Nr. 51/1984 in der geltenden Fassung nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen stattgegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben erteilt:

Nebenbestimmungen:

1. Die Auflagen des Bescheides sind der bauausführenden Firma und dem Baggerfahrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

2. Die von der Firma und vom Baggerfahrer unterschriebenen Auflagen sind vor Beginn der Bauarbeiten an die Bezirkshauptmannschaft Y zu senden.

3. Mit dem Bau ist eine im Alm- und Forstwegebau erfahrene Firma zu betrauen.

4. Bei Beginn der Bauarbeiten sind die Rasenziegel und der Oberboden vorsichtig abzutragen. Im Zuge dessen sind die Rasenziegel und der Oberboden lagerichtig zu lagern und möglichst sofort auf die entstehenden Böschungen aufzubringen.

5. Sämtliche entstehenden Böschungen sind standsicher auszuführen.

6. Die Oberkanten beidseitiger Böschungen sind auszurunden.

7. Sämtliche Böschungen sind unregelmäßig, jedoch kontinuierlich in das umgebende Gelände einzubinden.

8. Bis zu einer vollständigen Rekultivierung sind die Böschungen mit Zäunen vor Weidevieh und anderen zu schützen.

9. Im Bereich des Gerinnes ist eine Trockenfurt auszubilden.

10. Nach Abstimmung mit einem forstfachlichen Organ der Bezirkshauptmannschaft Y ist auf einer Länge von ca 20 Metern im Kehrenbereich sowie talseitig beim Umkehrplatz des Weges ca alle zwei Meter ein standortgerechter Baum zu setzen.

11. Die Baufertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Y umgehend unter Anschluss einer Fotodokumentation, welche zeigt, dass die obenstehenden Nebenbestimmungen eingehalten wurden, anzuzeigen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.5.2023, ***:

Herr AA hat mit Schreiben vom 15.11.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verlängerung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2019, ***, bewilligten Feldweges auf Gst. **1, KG Z beantragt, wobei die beantragte Weganlage im Landschaftsschutzgebiet W errichtet werden soll.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach der Einholung von Stellungnahmen der Gemeinde Z, der Naturschutzbeauftragten sowie von Amtssachverständigen für Naturkunde und Agrarwirtschaft, wurde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:

„Der Antrag des Herrn AA vom 15.11.2021, ha. eingelangt am 29.11.2021, auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung bzw Verlängerung eines Feldweges mit einer Länge von 371 lfm zur zeitgemäßen Feinerschließung mit Maschinen im Bereich der X auf Gst. **1, KG Z, wird gemäß § 29 Abs. 8 i.V.m. § 10 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 2005/26 in der geltenden Fassung, sowie i.V.m § 3 lit a der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet W, LGBl. Nr. 22/1984 in der geltenden Fassung abgewiesen, die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben wird versagt.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Das TNSchG hat grundsätzlich zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben eine mittelschwere Beeinträchtigung des Naturschutzgutes Landschaftsbild und Erholungswert zu erwarten ist.

Stellt nun ein um Bewilligung angesuchtes Vorhaben eine Beeinträchtigung der Natur dar, so hat die Behörde eine Interessensabwägung im Sinne der gesetzlich zitierten Bestimmung vorzunehmen. Im Zuge einer solchen Interessensabwägung hat die entscheidende Behörde die öffentlichen Interessen am Naturschutz jenen langfristigen öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen.

Es ist daher zu prüfen, ob bzw. welche öffentlichen Interessen an der Erteilung der Genehmigung langfristig bestehen.

Aus dem agrarwirtschaftlichen Gutachten ergibt sich, dass das geplante Vorhaben zu einer deutlichen Verbesserung und Erleichterung der ordnungsgemäßen, nachhaltigen und zeitgemäßen Bewirtschaftung der X führt und dadurch zur nachhaltigen Existenzsicherung sowohl des Heimbetriebes, als auch der X von Herrn AA beiträgt. Aus dem vorliegenden agrarfachlichen Gutachten könnte daher - unter dem Aspekt der Agrarstrukturverbesserung - ein öffentliches Interesse abgeleitet werden.

Demgegenüber stehen die Interessen an der Erhaltung des Naturschutzgutes Landschaftsbild und Erholungswert im Landschaftsschutzgebiet W. Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein Gebiet mit besonderem Charakter, hohem ästhetischen Wert oder Erholungswert der Landschaft. Der primäre Schutzzweck dieser Kategorie liegt in der Erhaltung des Landschaftsbildes, um die besondere Bedeutung des Gebietes für die Bevölkerung oder den Fremdenverkehr zu sichern. Aus dem naturkundefachlichen Gutachten ergibt sich, dass sich in der näheren Umgebung bereits weitere landwirtschaftliche Wege, die das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen, befinden und es durch die Errichtung des geplanten Weges zu einer weiteren Zerschneidung der Landschaft kommen würde. Die Folge wäre eine Entwertung des gegenständlichen natürlichen Landschaftsraumes.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist die geplante Weganlage, insbesondere aufgrund der notwendigen Steinschlichtungen in den steileren Bereichen und der guten Einsehbarkeit aus allen Himmelsrichtung aufgrund fehlender Baumvegetation, ein großer Eingriff in das Landschaftsbild. Da die Erhaltung der Naturschutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert im Landschaftsschutzgebiet oberste Priorität haben und es sich zudem um einen Raufußhuhn-Lebensraum handelt, überwiegen die festgestellten mittelschweren Beeinträchtigungen der Schutzinteressen des TNSchG im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen und zeitgemäßen Bewirtschaftung.

Insgesamt war daher die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 28.6.2023 per Post an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

„Bereits bei der Begehung zur Bewilligung des ersten Teilstückes wurde mit dem damaligen Sachverständigen für Naturschutzangelegenheiten im Bezirk Y schon die weitere Vorgangsweise zur Verlängerung dieses Weges besprochen. Damals machte er mir klar, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung des ersten Teilstückes eine Verlängerung dieses Feldweges als möglich erscheint. Nach Errichtung des ersten Teilstückes im Mai 2020 gab es eine weitere Begehung zur Besichtigung des bereits errichteten Weges mit der Frau BB im Oktober 2020. Bei diesem Termin konnte Frau BB feststellen, dass der Weg nach so kurzer Zeit schon besonders gut begrünt war und sie stellte mir mündlich eine Verlängerung dieses Feldweges in Aussicht, wobei nur einen formlosen kurzen ‚Zweizeiler‘ an die BH Y zu richten sei. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war jedoch Frau BB bereits in Karrenz, also musste ich einen neuen Antrag stellen, welcher hiermit abgewiesen wurde.

Im angeführten Bescheid wurde ausgeführt, dass dieser geplante Weg aus agrarwirtschaftlicher Sicht zur langfristigen Absicherung der Almbewirtschaftung der X sich positiv auswirkt und dies durchaus als öffentliche Interesse gewertet werden kann. Auch die Gemeinde Z äußerte sich ebenso in diese Richtung.

Im Bescheid wurde jedoch die Verlängerung dieses Feldweges als negativer Einfluss auf die Erholungsfunktion und der Fremdenverkehr als öffentliche Interesse angeführt. Dies ist nicht nachvollziehbar, denn die Gemeinde Z als Vertretung der heimischen Bevölkerung sieht keinen negativen Einfluss auf die Erholungsfunktion, sondern lehnt sich an die Stellungnahme der Agrarwirtschaft an und sieht durch die langfristige Absicherung der Almbewirtschaftung eher einen positiven Effekt durch diese Maßnahme. Ebenso äußert sich der Tourismusverband Brixental in ähnlicher Form positiv zu diesem Vorhaben und sieht durch langfristige Absicherung der Almbewirtschaftung einen positiven Einfluss auf den Fremdenverkehr. Eine Stellungnahme des TVB Brixental liegt bei.

Somit sollten die langfristigen positiven Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen den in geringer Weise negativ auf den Naturschutz auswirkenden Effekte überwiegen. Dies ist nach dem TNSchG die Grundvoraussetzung für eine naturschutzrechtliche Bewilligung.

Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen berechtigt.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Von der Gemeinde Z wurde mit Schreiben vom 1.8.2023 zur gegenständlichen Beschwerde Stellung genommen. Darin wurde zunächst vollinhaltlich auf die schon im Behördenverfahren erstattete Stellungnahme verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die geringfügige Erweiterung eines im Dezember 2019 bereits bewilligten Feldweges in naturnaher Ausführung um 371 m mit einer Planum-Breite von nur 3 bis 3,5 m naturkundefachlich als dermaßen problematisch gewertet werde. Es handle sich um ein Weidegebiet mit kärglichem, über Gräser kaum hinausgehenden Vegetationsbestand ohne nennenswerte Gewässer und ohne relevanten gefährdeten Tierbestand. Lediglich ein Alpenschneehuhn sei vor ca. 8 Jahren im Zuge einer Zählung gesichtet worden. Dass deshalb, wie von der Naturschutzbeauftragten behauptet, ein „Raufußhuhn-Lebensraum" vorliege und deshalb besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden seien, könne allein daraus nicht abgeleitet werden.

Dass die naturkundefachliche Amtssachverständige dem Vorhaben eine „mittelschwere Beeinträchtigung“ der Naturschutzgüter unter Berufung auf objektiv nicht quantifizierbare bzw. messbare Größen wie den „ästhetischen Wert“ bzw. den „Erholungswert“ der Landschaft unterstelle, sei nicht nachvollziehbar und könne nicht mit der Feststellung begründet werden, dass sich in der Umgebung bereits weitere landwirtschaftliche Wege befänden und dass der Bereich - der Natur eines unbewaldeten Freiraumgeländes entsprechend – gut einsehbar sei.

Würde man dieser Logik folgen, wäre die Erschließung von Feldkulturen durch Karren- bzw. Traktorenwege, wie sie seit Jahrhunderten gebräuchlich ist, per se als „anthropogen bedingte Zerschneidung der Landschaft“ unzulässig, insbesondere dort, wo etwa aufgrund zersplitterten Grundeigentums relativ kleine Flächen verschiedenen Eigentümern zuzuordnen sind und deshalb in räumlicher Nahebeziehung eine größere Zahl individueller Erschließungswege erforderlich wird und/oder wo das Gelände aufgrund fehlenden Umgebungsbestandes an Bäumen und Sträuchern keinen Sichtschutz aufweist.

Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.8.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden insbesondere die schriftlichen Ausführungen der naturkundefachlichen und der agrarfachlichen Amtssachverständigen nochmals näher erörtert und den Verfahrensparteien ermöglicht, ihre schriftlichen Ausführungen nochmals mündlich darzulegen und zu untermauern.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 10 und 29) maßgeblich:

„§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) (…)

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 3 der Verordnung über die Erklärung eines Teiles des Spertentales im Gebiet der Gemeinde Z zum Landschaftsschutzgebiet (im Folgenden kurz: VO Landschaftsschutzgebiet Spertental-Rettenstein), LGBl 51/1984, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 3

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedarf, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung aller Arten von baulichen Anlagen;

b) (…)

c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

d) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen fest und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden, dass das beantragte Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Maßgabe des § 10 TNSchG 2005 iVm § 3 der VO Landschaftsschutzgebiet Spertental-Rettenstein bedarf.

Da auch unbestritten ist, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 beeinträchtigt werden, steht für das Landesverwaltungsgericht weiters fest, dass im vorliegenden Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur nach Maßgabe der im § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen erteilt werden könnte.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht verneint hat.

Nach der genannten Bestimmung ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Somit kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch andere langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Aufgrund der Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass geschützte Pflanzen- oder Tierarten durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind, dass es durch das geplante Vorhaben aber zu Naturschutzbeeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes kommt.

Beeinträchtigungen des Erholungswertes sind im Zuge der Baumaßnahmen aufgrund der erhöhten Lärm- und Staubbelastung in der Umgebung zu erwarten. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde insbesondere zutreffend mit dem besonderen Charakter eines Landschaftsschutzgebietes sowie damit begründet, dass es aufgrund der fehlenden Baumvegetation eine gute Einsehbarkeit gibt und dass es durch den Wegbau zu einer weiteren anthropogen bedingten Zerschneidung der Landschaft kommt.

Allerdings wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, gewisse Baumpflanzungen durchzuführen, und wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt, dass diese Maßnahmen die ursprünglich laut Gutachten als mittelschwer eingestuften Naturschutzbeeinträchtigungen herabmindern könnten.

Im Übrigen ist zu betonen, dass – auch wenn vom Landesumweltanwalt zutreffend auf den besonderen Wert eines Landschaftsschutzgebietes verwiesen wurde – in der Verhandlung vorgelegte Lichtbilder von der anderen Talseite nahelegen, dass der geplante Weg, ebenso wie der schon bestehende, nicht von jedem Standpunkt aus gut ersichtlich ist, sondern wohl erst von größeren Höhenlagen aus, sodass auch dies das anzunehmende Ausmaß der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verringert. Zudem wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen auch die grundsätzliche Plausibilität des Vorbringens des Gemeindevertreters bestätigt, wonach sich eine funktionierte Almwirtschaft und die damit verbundene Pflege der Weideflächen auch positiv auf das Landschaftsbild auswirkt, und dass die Erschließung durch landwirtschaftliche Wege, die auch als Wander- und Radwege genützt werden können, auch als positiv für den Tourismus und damit für den Erholungswert gesehen werden kann. Diese Ausführungen wurden auch vom zuständigen Tourismusverband ausdrücklich bestätigt.

Auch eine gewisse, speziell vom Gemeindevertreter ins Treffen geführte, und von den Parteien nicht angezweifelte Ortsüblichkeit vergleichbarer Wege ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes geeignet, das Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen herabzumildern.

Dass von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich zugestanden wurde, dass sie bei einem erstmaligen Lokalaugenschein von einer Bewilligungsfähigkeit ausging, zeigt auch, dass die Naturschutzbeeinträchtigung jedenfalls nicht schwer wiegen, selbst wenn die später erfolgte Einschätzung als mittelschwer mit einer geänderten Beurteilungspraxis durch die naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Landes Tirol, deren Gründe freilich nicht näher dargelegt wurden, und mit der Steilheit des Geländes, der Erforderlichkeit von Trockensteinmauern und der guten Einsehbarkeit des Weges begründet wurde.

Die Sichtung eines Rauhfußhuhnes im Jahr 2015 führt laut Aussage der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 9.8.2023 durchgeführten Verhandlung und entgegen der Stellungnahme der Naturschutzbeauftragten vom 6.4.2023 ausdrücklich zu keiner weiteren Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen durch das gegenständliche Vorhaben.

§ 10 TNSchG 2005 macht den besonderen Schutzstatur von Landschaftsschutzgebieten insofern klar, als nur Gebiete von „besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit“ zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden können, und indem unter anderem durch Bewilligungspflichten sichergestellt werden soll, dass die Eigenart oder Schönheit und der sich daraus ergebende Erholungswert des Landschaftsschutzgebietes erhalten werden sollen.

Daraus erhellt, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und den Erholungswert bei solchen Gebieten besonders sensibel sind.

Dennoch geht das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass es in Summe durch das gegenständliche Vorhaben, auch in Anbetracht der nur relativ geringen Länge des geplanten Weges, bei Einhaltung der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Einklang mit den Vorschlägen des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Nebenbestimmungen und unter Berücksichtigung der zum Teil auch positiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert nur zu geringen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen durch die geplante Wegverlängerung kommt.

Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.

Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich vorgebracht, dass die beantragte Verlängerung eines Feldweges eine Agrarstrukturverbesserung bewirke.

Dieses Vorbringen hat sich nach Maßgabe des eingeholten agrarfachlichen Gutachtens als zutreffend erwiesen. Die Amtssachverständige führt darin nämlich schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Antragsteller als Eigentümer der X, die er im Sommer mit seinen Milchkühen und einem Teil seines Jungviehs bestoße, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und Jungviehaufzucht in biologischer Wirtschaftsweise führe. Durch die geplante Maßnahme werde die westlich des Almzentrums gelegene Almweidefläche, die hauptsächlich von den Kühen genutzt wird, gänzlich erschlossen.

Durch die Errichtung des geplanten Wirtschaftsweges würden mehrere Vorteile hinsichtlich der Bewirtschaftung der X erzielt:

Das - für die geplante Koppelung der Milchkühe notwendige - Zaunmaterial könne mittels Traktor schnell und mit vergleichsweise wenig Kraftanstrengung in das Weidegebiet verbracht werden.

Durch die geplante Erschließung und die leichtere Kopplung der Tiere könnten zum einen ein gezieltes Weidemanagement mit einem entsprechenden Weidedruck umgesetzt werden, um den Futteraufwuchs zu verbessern bzw. Weideunkräuter zurückzudrängen, und zum anderen die dringend erforderlichen Schwendmaßnahmen wesentlich leichter umgesetzt werden, um eine qualitativ hochwertige Futterfläche für die Milchkühe zu schaffen.

Weiters könnte durch die Errichtung des Weges aufgrund der notwendigen Stallhaltung anfallender Wirtschaftsdünger gleichmäßiger bzw. großflächiger auf den Almweideflächen ausgebracht werden und so die Etablierung einer unerwünschten Legerflora vermieden werden. Zudem diene der neu errichtete Weg auch dem täglichen Trieb der Milchkühe, der sich derzeit im steilen Gelände als schwierig erweise und wegen des ungelenkten Triebs zum Teil starke Grasnarbenschäden und eine Belastung für die schweren Milchkühe bewirke.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die geplante Wegverlängerung zu einer deutlichen Verbesserung und Erleichterung der ordnungsgemäßen, nachhaltigen und zeitgemäßen Bewirtschaftung der X führe und dadurch zur nachhaltigen Existenzsicherung sowohl des Heimbetriebes, als auch der X von Herrn AA beitrage. Im Sinne einer wirtschaftlich zumutbaren, ordnungsgemäßen, nachhaltigen und zeitgemäßen Almbewirtschaftung sei die geplante Wegverlängerung aus oben angeführten Gründen sinnvoll und aus fachlicher Sicht zu befürworten.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen somit gelungen, maßgebliche langfristige öffentliche Interessen an der geplanten Errichtung eines Weges darzulegen.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Almwirtschaft ergibt sich aus VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118, etwa Folgendes:

„Ein bei der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0173).“

Von der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zwar ausgeführt, dass die Existenz des gegenständlichen Almbetriebes auch bei einer Versagung der beantragten Bewilligung nicht akut gefährdet wäre; allerdings wurde dem gegenständlichen Vorhaben eine entscheidende Bedeutung für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft unterstellt und ist damit eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses erfüllt.

Vom Beschwerdeführer wird weiters vorgebracht, dass das gegenständliche Vorhaben den Erholungswert nicht schmälere, sondern vielmehr positive Auswirkungen auf den Tourismus habe, wobei diesbezüglich auf ein Schreiben des Tourismusverbandes CC vom 27.6.2023 verwiesen wird. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Familie AA zu dem schönen Landschaftsbild auf der V und dass das geplante Vorhaben zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Landschaftsbildes führe. Das Wegprojekt sei eine Zukunftschance, die dem Programm des Landes Tirol „Bergwelt Tirol – Miteinander erleben“ entspricht.

In diesem Zusammenhang kann auf folgende Erwägungen im VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112, verwiesen werden:

„Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079).“

Nach § 3 Abs 2 Tourismusgesetz obliegen den Tourismusverbänden unter anderem folgende Aufgaben:

„a) die tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der Vorgaben in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten von landesweiter Tragweite,

b) das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,“

Nach § 14 Abs 1 lit p Tourismusgesetz obliegt dem Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes „die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach § 1 Abs. 4,“.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen resultiert aus der Stellungnahme des Tourismusverbandes CC und aufgrund der darin beschriebenen Förderung des Tourismus durch das gegenständliche Vorhaben ein weiteres langfristiges öffentliches Interesse an der Verwirklichung dieses Vorhabens.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass mehrere langfristige öffentliche Interesse für das gegenständliche Vorhaben sprechen, nämlich die dadurch bedingte bedeutende Verbesserung des Almbetriebes und die Förderung von Fremdenverkehrsinteressen.

Abschließend war nun noch zu beurteilen, ob die eben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fällt diese Interessensabwägung entgegen der Auffassung der belangten Behörde zugunsten des beantragten Vorhabens aus.

Entscheidend ist diesbezüglich, dass die Naturschutzbeeinträchtigungen durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen herabgemindert werden können und dass das Vorhaben neben negativen auch positive Auswirkungen auf die Naturschutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert hat und darüber hinaus keine weiteren Naturschutzgüter negativ beeinflusst werden.

Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass das Vorhaben nicht nur zu einer wesentlichen Verbesserung des Almbetriebes des Beschwerdeführers führt und damit einen entscheidenden Beitrag für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung liefert, sondern dass sich neben dem zuständigen Tourismusverband auch die Gemeinde Z ausdrücklich für das beantragte Vorhaben ausspricht. Dies laut Stellungnahme vom 24.3.2023 deshalb, da das Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen als mittelschwer laut naturkundefachlicher Amtssachverständiger nicht nachvollzogen werden könne und da das geplante Vorhaben eine zielführende Maßnahme zur Erhaltung und Stärkung der örtlichen Landwirtschaft sei, wobei diese Ausführungen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nochmals bekräftigt und untermauert wurden.

Letztlich kam das Landesverwaltungsgericht jedenfalls zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Interessen an einer Realisierung des beantragten Weges die Naturschutzinteressen überwiegen.

Entscheidend dafür, ob die im vorliegenden Fall beantragte Bewilligung zu erteilen ist, war nun allerdings auch noch § 29 Abs 4 TNSchG 2005, wonach eine beantragte Bewilligung dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Für das Vorliegen einer solchen Alternative fehlen im gegenständlichen Fall jegliche Anhaltspunkte und steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der mit der beantragten Wegverlängerung angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden konnte und somit keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht.

Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 vor und war der gegenständlichen Beschwerde daher stattzugeben und die beantragte Bewilligung zu erteilen.

Dies unter Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen. Dass diese von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, steht unbestritten fest.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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