progetti
LVwG-2023/20/0492-13•LVwG T LVwG-2023/20/0492-13
LVwG-2023/20/0492-13Tribunale amministrativo regionale16 ago 2023
Nachschulung<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl ***, ordnete die (damals als Wohnsitzbehörde zuständige) Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer eine Nachschulung gemäß § 4a Führerscheingesetz-Nachschulungs-verordnung (FSG-NV) an und wurde er gleichzeitig aufgefordert, diese Maßnahme binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu absolvieren. In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass wegen der Begehung zweier Vormerkdelikte im Rahmen des Vormerksystems eine besondere Maßnahme angeordnet werden hätte müssen. Bei den Vormerkdelikten handelt es sich um folgende Übertretungen:
1. eine Übertretung gemäß § 106 Abs 5 Z 1 und 2, § 106 Abs 5 dritter Satz und § 106 Abs 6 letzter Satz KFG (mangelnde „Kindersicherung“), Tatzeit: 18.07.2022 um 08:29 Uhr, und
2. eine Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG (Missachtung der 0,5 Promillegrenze), Tatzeit: 04.08.2022 um 21:55 Uhr.
In der Begründung wurde in Bezug auf die „Arten von Maßnahmen“ der Inhalt des § 13f Abs 1 und 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wortwörtlich angeführt.
Die als Vormerkdelikte angeführten Übertretungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft X mit Strafverfügungen vom 21.07.2022, Zl *** („mangelnde Kindersicherung“), sowie mit Strafverfügung vom 08.08.2022, Zl *** (Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG), rechtskräftig bestraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 (zugestellt am 12.01.2023) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung „wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Nachschulung – Kurses über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung – Fahrsicherheitstraining – Perfektionsfahrt- Seminar über geeignete Ladungssicherung bis zur Befolgung dieser Anordnung“ entzogen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte nicht.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung mit Bescheid vom 17.08.2022, binnen vier Monaten ab Rechtskraft eine Nachschulung zu absolvieren, nicht nachgekommen sei.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2023 hat Herr AA durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Befolgung der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist unzumutbar gewesen wäre, dies aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes im Februar 2023. Es wäre ihm nicht zumutbar gewesen, sämtliche angeordnete Maßnahmen terminlich abzustimmen und durchzuführen. Behördliche Fristen seien „veränderlich“. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Befolgung der Anordnungen sehr bemüht. So sei etwa für die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings der 17.02.2023 vorgesehen und der Kurs für geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung ab 21.04.2023.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 15.02.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 17.02.2023 ein.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete in der Folge ein Schreiben vom 26.04.2023 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Herrn!
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2022 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y Herrn AA die Lenkberechtigung „wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigen Bescheid angeordneten Nachschulung – Kurses über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung –Fahrsicherheitstraining – Perfektionsfahrt – Seminar über geeignete Ladungssicherheit bis zur Befolgung der Anordnung“.
Diesem Entziehungsbescheid liegt zu Grunde, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl *** gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 13f Abs 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung gemäß § 4a Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (aufgrund der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen zwei Vormerkdelikten) eine Nachschulung angeordnet hat.
In der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid wird insbesondere geltend gemacht, dass die Befolgung der Anordnung innerhalb der (auferlegten 4-Monats-) Frist nicht zumutbar gewesen sei. In der Beschwerde ist von einer Vielzahl an angeordneten Maßnahmen die Rede und dass es bisher schlichtweg nicht möglich gewesen sei, den Anordnungen parallel zur beruflichen Tätigkeit und (als werdender Vater) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen. Es hätten bisher 2 Termine koordiniert werden können, nämlich für das Fahrsicherheitstraining am 17.02.2023 und für die Kindersicherung am 21.04.2023.
Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.08.2022 – im Einklang mit dem in diesem Bescheid angeführten § 13f Abs 1 und Abs 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (lediglich) die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4a Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung angeordnet wurde. Die oben angeführten Formulierungen im Entziehungsbescheid sind daher missverständlich, ändern aber nichts daran, dass die Nachschulung zu absolvieren ist und die Nichtabsolvierung die Entziehung der Lenkberechtigung mit sich bringt.
Es wird nunmehr innerhalb einer Frist von 10 Tagen um Mitteilung gebeten, inwieweit diese Nachschulung bereits absolviert wurde bzw gegebenenfalls auch um Vorlage eines entsprechenden Nachweises ersucht.“
Mit einem Schreiben vom 10.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim Fahrtechnikzentrum W einen Termin für einen Kurs im Bereich der Vormerk-Kindersicherung für den 13.05.2023 erhalten habe. Er sei von der KFV-Außenstelle Tirol auf diesen Kurs verwiesen worden.
Daraufhin richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgendes Schreiben vom 16.05.2023 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt BB, sehr geehrter Herr AA!
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben (E-Mail) vom 10.05.2023 mit Hinweis auf die Anmeldung zu einem Kursbesuch wird um Vorlage der Bestätigung des am 13.05.2023 erfolgten Besuchs des Kurses *** („Vormerk-Kindersicherung“) beim Fahrtechnikzentrum W gebeten.
Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass § 13f Abs 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) beim Zusammentreffen von zwei verschiedenen Delikten, die zu einer Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems führen, eine Regelung dahingehend trifft, welche konkrete Maßnahme zu absolvieren ist.
Im gegenständlichen Fall liegt im Rahmen des Vormerksystems ein Zusammentreffen einer Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG (Alkodelikt), begangen am 04.08.2022, mit einer Bestrafung wegen mangelnder Kindersicherung, Tatbegehung am 18.07.2022, vor.
Diesfalls ist gemäß § 13f Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 FSG-DV im Rahmen des Kurstyps „Nachschulung im Rahmen des Vormerksystem“ (iSd § 4a Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung) eine Nachschulung und nicht ein „Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“ (iSd § 13f Abs 1 Z 1a FSG-DV) zu absolvieren. Genau eines solche Nachschulung, die (angelehnt an die standardmäßigen Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker gem § 2 FSG-Nachschulungsverordnung) Ursachen der Übertretung gem § 14 Abs 8 FSG zum Inhalt haben soll, wurde auch angeordnet.
Ein Kurs „Vormerk-Kindersicherung“ ist keine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV, wie sie mit Bescheid der BH X vom 17.08.2022 angeordnet wurde.
Es wird diesbezüglich die Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen“
Im Zuge eines Telefonats am 16.05.2023 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde nochmals darauf hingewiesen, dass eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems, somit (gegenüber sonstigen Alkodelikten) verkürzt, jedoch unter Aufgreifen der Alkoholproblematik notwendig sei. Es wurde auch aufgefordert, eine Bestätigung bezüglich der Anmeldung bzw Absolvierung des Kurses dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 22.05.2023 wurde vom Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim Kuratorium für Verkehrssicherheit, Außenstelle Tirol, einen Nachschulungstermin im Sinne eines Nachschulungskurses gemäß § 4a FSG-NV mit Beginn 25.05.2023 vereinbart habe. Sobald der Kurs abgeschlossen sei, werde eine entsprechende Bestätigung in Vorlage gebracht.
Mit E-Mail vom 03.07.2023 urgierte das Verwaltungsgericht die Übermittlung einer Bestätigung. Am 11.07.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail mit, dass er bedauerlicherweise eine Bestätigung von seinem Mandanten nicht erhalten habe. Gleichzeitig verwies er auf ein E-Mail des Beschwerdeführers an ihn. In diesem E-Mail vom 08.07.2023 teilte der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Anfrage des Rechtsvertreters betreffend die Absolvierung der erwähnten Nachschulung mit, dass er sich von einer „schweren Lungenentzündung“ erhole und „am Meer von Italien die nötige Energie geholt“ habe. Er würde am „10.06.23 die Dame“ vom Kuratorium für Verkehrssicherheit kontaktieren. Die Absolvierung des Kurses sei aufgrund einer verschleppten Lungenentzündung nicht möglich gewesen.
Nach einer weiteren Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und dem Kuratorium für Verkehrssicherheit wurde schließlich am 11.08.2023 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer an einer Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs 3 Z1 FSG in Verbindung mit § 4a FSG-NV in der Zeit von 20.07.2023 bis 27.07.2023 im erforderlichen Umfang gemäß § 5 Abs. 6 FSG-NV teilgenommen und diese ordnungsgemäß absolviert habe, übermittelt.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in den Akt des Verwaltungsgerichtes, insbesondere in die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Bestätigung über die Absolvierung der Nachschulung.
III.Rechtliche Würdigung:
Wenn die Anordnung der Teilnahme an einer besonderen Maßnahme im Sinne des Vormerksystems (§ 30b Abs 1 FSG) innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wird, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund zweier Vormerkdelikte („mangelnde Kindersicherung“ und Missachtung der 0,5-Promille-Alkoholgrenze des § 14 Abs 8 FSG) mit einem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 17.08.2022 eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV angeordnet. Aus der in diesem Bescheid angeführten Bestimmung (§ 13f Abs 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) ergibt sich, welche besondere Maßnahme bei der Begehung unterschiedlicher Delikte zu absolvieren ist. Die Behörde hat daher die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welche in Abs 1 des § 13f FSG-DV unter der niedrigen Ziffer genannt ist. Insofern traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung, in welcher auch die Alkoholproblematik behandelt wird.
Diese Maßnahme hat der Beschwerdeführer zunächst nicht absolviert, sodass die belangte Behörde nach Maßgabe des § 30b Abs 5 FSG zu Recht eine Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der Nichtabsolvierung (einen so genannten Formalentzug) ausgesprochen hat.
Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer die im auferlegte Nachschulung absolviert. Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es war daher der von der belangten Behörde angeordnete Formalentzug der Lenkberechtigung aufzuheben.
IV.Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Sach- und Rechtslage ist unstrittig. Insofern bedurfte es nicht der Durchführung einer Verhandlung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.