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LVwG-2023/39/1059-1•LVwG T LVwG-2023/39/1059-1
LVwG-2023/39/1059-1Tribunale amministrativo regionale14 ago 2023
mündlicher Bescheid<br/>Bescheidmerkmale<br/>Baueinstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 03.08.2022 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens auf Grst **1, KG Z, unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.
Am 28.10.2022 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Am 10.11.2020 (vermessen am 09.11.2020) erstellte die Vermessung BB eine Bestandsaufnahme des Gebäudes (GZ ***). Vom hochbautechnischen Sachverständigen erfolgte ein Abgleich des ausgeführten Bestandes mit der genehmigten Planunterlage.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2022 (eingelangt bei der Behörde am 20.12.2022) gab der beigezogene hochbautechnische Sachverständige Baumeister CC eine Stellungnahme („Baukontrolle/Baueinstellung“) ab. Neben der Festhaltung von in insgesamt 7 Punkten gefassten Bauabweichungen gegenüber der Bewilligung ist in diesem Schreiben wie folgt festgehalten: „Von DD wurde EE, im Namen der Baubehörde der Gemeinde Z gemäß § 42 (3) TBO 2022 die weitere Bauausführung mit sofortiger Wirkung untersagt.“
Mit Schreiben vom 22.12.2022 wahrte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber zu dieser Stellungnahme vom 19.12.2022 Parteiengehör.
Mit Schreiben vom 04.01.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.03.2023 trug der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Grst **1, KG Z, gemäß § 42 Abs. 3 lit. b Z 2 TBO 2022 auf, den der Baubewilligung vom 03.08.2022, Zl. *** entsprechenden Zustand bis längstens 30.07.2023 herzustellen, wobei folgende Rückbaumaßnahmen aufgetragen wurden:
Rückbau der Mistlege und des darüber illegal errichteten zusätzlichen Gebäudetrakts auf die im Einreichplan genehmigten Ausmaße; Rückbau der an der Südseite ohne entsprechende Genehmigung errichteten Stahlbetonstützmauer und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes; Rückbau der im landwirtschaftlichen Geräteschuppen eingezogenen Zwischendecke; Anpassung der First- und Traufenhöhe auf die genehmigten Höhen im Einreichplan;Rückbau der Natursteinschlichtung und Entfernung der Aufschüttungen am Nachbargrundstück (Eigentümer Gemeinde Z).
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zum geforderten Rückbau der an der Südseite ohne entsprechende Genehmigung errichteten Stahlbetonstützmauer und der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs aus, dass die Ausführung der Mauer in der derzeitigen Art und Weise aufgrund der Geländegegebenheiten aber auch hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Nutzung dieses Bereichs unerlässlich gewesen wäre und sich demgemäß auch der Geländeverlauf zwangsläufig so ergeben hätte. Die Verweigerung der dazu notwendigen Zustimmung der Gemeinde Z als Eigentümerin der benachbarten Parzelle könne nicht nachvollzogen werden, wäre der Gemeinden Z durch die Bauführung keinerlei Schaden entstanden bzw. auch nicht zu erwarten, andererseits wäre die Entfernung der Mauer und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs mit erheblichen Unkosten verbunden. Die Errichtung der beanstandeten Zwischendecke im Geräteschuppen wäre zur bestmöglichen Nutzung des vorhandenen Raums erfolgt. Der Bestand dieser Zwischendecke verändere weder das Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild noch stünden statische Bedenken entgegen, unter Vorlage entsprechender Planunterlagen sei bereits bei der Behörde das Ansuchen um nachträgliche Genehmigung eingebracht worden, welcher nichts entgegenstehen dürfte. Der geforderten Anpassung der First- und Traufenhöhe auf die genehmigten Höhen im Einreichplan werde entschieden entgegengetreten und darauf verwiesen, dass der mit Bescheid vom 03.08.2022 genehmigte landwirtschaftliche Geräteschuppen bzw die im Plan des Architekten FF angenommenen Höhen nicht korrekt bemessen worden seien, eine neuerliche Vermessung habe gezeigt, dass FF bei der Anfertigung der Planurkunde zweifellos das Urgelände falsch bemessen habe, wodurch das ausgeführte Gebäude in Anbetracht der gegebenen Abstandsflächen zu hoch erscheine. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Maße wäre auch keine Höhenüberschreitung vorgelegen. Diverse Unterlagen wurden der Beschwerde beigeschlossen
II.Sachverhalt:
Es wurden gegenüber der Baubewilligung vom 03.08.2022 abweichende Bauausführungen festgestellt. Am 28.10.2022 wurde in Anwesenheit des Bauamtsleiters DD, des hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister CC, des Beschwerdeführers sowie des Architekten FF ein Lokalaugenschein durchgeführt. Es wurde ein Abgleich mit einer von der Vermessung BB angefertigter Vermessungsurkunde, Bestandsaufnahme, vorgenommen. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde dem Beschwerdeführer vom Bauamtsleiter DD im Namen der Baubehörde der Gemeinde Z aufgetragen, die weitere Bauausführung mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Es findet sich im gesamten Akt keine Niederschrift, in welcher der Inhalt sowie die mündliche Verkündung beurkundet werden, noch auch ein Hinweis auf eine solche Niederschrift.
Der an die Baubehörde gerichtete Schriftsatz vom 19.12.2022 („Baukontrolle/Baueinstellung“) des hochbautechnische Sachverständigen Baumeister CC enthält neben der Darstellung vorgenommener Bauabweichungen folgende Festhaltung: „Von DD wurde EE, im Namen der Baubehörde der Gemeinde Z gemäß § 42 (3) TBO 2022 die weitere Bauausführung mit sofortiger Wirkung untersagt!“
Gefahr im Verzug wurde nicht festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Es wurde Einschau in den vorgelegten Bauakt gehalten.
Der 28.10.2022 als das Datum des durchgeführten Lokalaugenscheins ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer gegenüber Parteiengehör zum Ergebnis der Baukontrolle gewahrt wurde.
Bauabweichungen gegenüber dem Baubescheid vom 03.08.2022 ergeben sich aus Wahrnehmungen anlässlich des Lokalaugenscheins, einem Abgleich der genehmigten Planunterlagen mit dem eingeholten Vermessungsplan Vermessung BB, GZ ***, Bestandsaufnahme, sowie Ausweisungen des hochbautechnischen Sachverständigen in einer Ausfertigung des Einreichplans.
Das Fehlen einer Niederschrift mit Beurkundung des Inhalts und der mündlichen Verkündung ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt selbst sowie auch aus entsprechenden Mitteilungen des DD in einem dazu am 01.08.2023 mit der erkennenden Richterin geführten Telefonat. DD bestätigte die Festhaltung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.12.2022 betreffend die (bloße) Mitteilung der Bauuntersagung an den Beschwerdeführer im Zuge des Lokalaugenscheins. DD bestätigte weiters die Vollständigkeit des dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Aktes.
Das Nichtvorliegen von Gefahr im Verzug ergibt sich aus dem Akteninhalt, Gefahr im Verzug wurde auch nicht vom amtshandelnden DD im Zuge des mit ihm am 01.08.2023 durchgeführten Telefonats ins Treffen geführt.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022, lautet:
„§ 42
Mängelbehebung, Baueinstellung
(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
[…]
(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
…
b) bei
…
2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,
die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023, lautet:
„§ 62
(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
[…]“
Idente Rechtslage galt auch im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr I 58/2018).
V.Erwägungen:
Die Anwendung des § 42 Abs 3 TBO 2022 erfolgt in Reihenfolge der darin vorgesehenen Verfahrensschritte.
Im Falle der Feststellung konsensloser (konsensabweichender) Bauführungen ist in einem ersten Schritt die weitere Bauausführung zu untersagen. Diese Untersagung hat bescheidmäßig zu erfolgen (dies ergibt sich auch aus dem dazu verwiesenen Abs 1 zweiter Satz: arg.: „Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ….“).
Die Untersagung mittels schriftlichem Bescheid (wie ein solcher etwa ausdrücklich für die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 34 Abs 1 TBO 2022 gefordert ist) ist nicht zwingend vorgesehen, die Untersagung kann daher auch mittels mündlichem Bescheid erfolgen. Wenn in einer Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (§ 62 Abs 1 AVG).
Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs 2 AVG).
Die mündliche Erlassung hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen.
Bei der mündlichen Verkündung handelt es sich um einen Formalakt. Er muss daher den Parteien auch als Formalakt – dh mit seinem formellen Charakter – zu Bewusstsein kommen. Es bedarf der formellen Verkündung des Bescheides. Inhalt und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind niederschriftlich zu beurkunden.
Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts messen der Beurkundung im Sinne des § 62 Abs 2 AVG für die Erlassung des mündlichen Bescheides wesentliche Bedeutung zu. Nach höchstgerichtlicher Judikatur hat die Unterlassung der vorschriftsmäßigen Beurkundung zur Folge, dass ein Bescheid nicht rechtlich existent wird bzw nicht von einer wirksamen Bescheiderlassung gesprochen werden kann. Ein mündlicher verkündeter Bescheid erlangt erst durch seine niederschriftliche Beurkundung (Rechts-)Wirksamkeit.
Ein mündlich verkündeter Bescheid wird nur dann rechtlich existent, wenn nicht nur die Tatsache seiner Verkündung, sondern auch sein Inhalt – der zumindest die wesentlichen Bescheidmerkmale aufweisen muss – niederschriftlich festgehalten werden.
Erfolgt die Verkündung des Bescheides bei einer mündlichen Verhandlung, so ist dies gemäß § 62 Abs 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden, sonst in einer besonderen angefertigten Niederschrift (§ 14 AVG).
(Vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Wien 2023, § 62 RZ 20 – 25, mit dort verwiesener Judikatur).
Aus dem Aktengeschehen und dem geführten Beweisverfahren ergibt sich nun, dass kein mündlicher Bescheid eine Baueinstellung (Untersagung der weiteren Bauausführung) betreffend rechtlich existent wurde.
An einen rechtlich existenten mündlichen Baueinstellungsbescheid knüpfen sich jedoch die weiteren rechtlichen Schritte bzw Folgen des § 42 Abs 3 dritter Satz TBO 2022. Erst eine solche rechtswirksame Baueinstellung ist nämlich im Weiteren fristauslösend für die gesetzlich vorgesehene Monatsfrist, binnen derer der Bauherr nachträglich um Erteilung der Baubewilligung ansuchen bzw die Bauanzeige nachholen kann. Wiederum erst danach wird im Falle der Nichteinbringung eines Bauansuchens bzw einer Bauanzeige (bzw im Falle der Versagung der Baubewilligung bzw Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) die Rechtsfolge der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 42 Abs 3 lit a oder b TBO 2022 ausgelöst.
Mangels rechtlich existentem mündlichem Bescheid als (eine) rechtliche Voraussetzung für die Erlassung des nun angefochtenen Bescheides war der Beschwerde Folge zu geben und dieser Bescheid aufzuheben.
Auf das Beschwerdevorbringen in inhaltlicher Hinsicht war bei dieser Entscheidungslage nicht weiter einzugehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V verwiesene höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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