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LVwG-2023/47/1408-1Tribunale amministrativo regionale10 ago 2023
Richtsatzanpassung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin wird aufgrund geänderter Verhältnisse (Richtsatzanpassung 2023) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 3/2023, von 01.01.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Differenzzahlung) in der Höhe von Euro 94,25 gewährt. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB angewiesen.
Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 3/2023, wird der Beschwerdeführerin für die Monate März 2023 und Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Differenzzahlung) in der Höhe von Euro 20,46 gewährt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 16.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin Grundleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs).
Mit rechtskräftigen Bescheid vom 03.10.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 586,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.
2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.217,54. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.
3. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2022 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 264,03. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes vom 01.07.2021 bis 31.10.2021 ist im Zeitraum von August bis November 2021 ein Übergenuss in der Höhe von insgesamt € 1.772,68 entstanden (siehe Bescheid vom 08.03.2022). Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Mietzinsbeihilfenhöhe per 01.06.2022 von € 121,00 auf € 274,00 entstand im Zeitraum Juli bis September 2022 ein Übergenuss von €459,00. Somit haftet insgesamt ein Übergenuss in der Höhe von € 2.231,68 aus. Dieser Übergenuss ist gemäß § 22 TMSG zurück zu erstatten. Zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses wird die Sonderzahlung Dezember 2022 zur Gänze einbehalten. Es verbleibt somit kein Auszahlungsbetrag.
4. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat März 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 264,03. Gemäß Spruchpunkt 3. dieses Bescheides wird zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses auch die Sonderzahlung März 2023 zur Gänze einbehalten. Es verbleibt somit kein Auszahlungsbetrag.
5. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 264,03. Gemäß Spruchpunkt 3. dieses Bescheides wird zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses auch die Sonderzahlung Juni 2023 zur Gänze einbehalten. Es verbleibt somit kein Auszahlungsbetrag.
Über den noch verbleibenden Restübergenuss von € 1.439,59 wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.“
Mit weiterem rechtskräftigen Bescheid vom 09.11.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin aufgrund geänderter Verhältnisse (Mieterhöhung per 01.12.2022) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende angepasste Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 632,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.
2. Die Spruchpunkte 2., 3., 4. und 5. des Bescheides vom 03.10.2022 bleiben unverändert aufrecht.“
Mit Eingabe vom 05.04.2023 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Richtsatzanpassung für das Jahr 2023.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.04.2023, ***, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 03.10.2022 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse (Richtsatzanpassung 2023) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen um folgende Leistung ergänzt:
„1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Differenzzahlung) in der Höhe von € 94,25. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von AA angewiesen.“
Eine Begründung ist dem Bescheid nicht entnehmen. Die belangte Behörde führte aus, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, weshalb eine weitere Begründung gemäß § 58 AVG entfallen könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 16.05.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Richtsatzanpassung für das Jahr 2023 im Jänner in Kraft getreten sei und der Beschwerdeführerin sohin ab Jänner die Richtsatzanpassung zustehe. Zudem ergebe sich daraus auch eine Änderung der für die Monate März und Juni 2023 gewährten Sonderzahlung.
Beantragt wurde die zustehende Differenzzahlung von Lebensunterhalt durch die Anpassung der Höhe der Mindestsicherung von 2023 in der Höhe von Euro 94,25 monatlich ab 01.01.2023 bis 30.06.2023 zu gewähren und rückwirkend auszubezahlen. Beantragt wurde zudem die Auszahlung der Differenzzahlung für die angepasste Höhe der Sonderzahlung durch die Mindestsicherung für März und Juni 2023 in der Höhe von Euro 20,46.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zum einen aufgrund der Tatsache abgesehen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, dass eine Erörterung der Sachlage erforderlich ist. Zum anderen wurde in der Beschwerde primär eine Rechtsfrage aufgezeigt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige. Ihr wurde der Status der Asylberechtigung zuerkannt und es kommt ihr gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz Flüchtlingseigenschaft zu. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren minderjährigen Kindern EE, geb XX.XX.XXXX, und FF, XX.XX.XXXX, welchen ebenso Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz zukommt, da ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 03.10.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag für den Leistungszeitraum 01.10.2022 bis 30.06.2023 Leistungen nach dem TMSG (monatliche Unterstützung für Miete und Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) für sich und ihre minderjährigen Kinder zuerkannt. Bei der Berechnung wurde der Mindestsatz für eine Alleinerzieherin nach § 5 Abs 2 lit a TMSG in Höhe von Euro 733,46 sowie für die beiden Kinder gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3aa in Höhe von Euro 242,04 herangezogen.
Der Beschwerdeführerin wurde für sich und ihre Kinder für die Monate Dezember, März und Juni gemäß § 5 Abs 3 TMSG eine Sonderzahlung in Höhe von Euro 264,03 gewährt. Diese Sonderzahlungen wurden zur teilweisen Abdeckung eines bestehenden Übergenusses zur Gänze einbehalten.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Änderung der Leistungen nach dem TMSG, welche mit rechtskräftigen Bescheid vom 09.12.2022, Zl ***, erfolgten, betrafen lediglich die Miete, welche nunmehr nicht beschwerdegegenständlich ist.
Mit LGBl Nr 3/2023, kundgemacht am 19.01.2023, wurde mit Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023 der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 mit Euro 1.053,64 festgesetzt. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt ab 01.01.2023 Euro 790,23 und der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3aa TMSG beträgt Euro 260,78.
Den schriftlichen Antrag auf Richtsatzanpassung für das Jahr 2023 brachte die Beschwerdeführerin am 05.04.2023 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde ein.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Richtsatzanpassung für das Jahr 2023 gestellt hat.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 2 TMSG hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG Verordnungen an Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2023, LGBl Nr 3/2023, kundgemacht am 19.01.2023, wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt und der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG beträgt nunmehr Euro 1.053,64. Daraus ergeben sich in weiterer Folge die geänderten Mindestsätze für das Jahr 2023. Entsprechend der Bestimmung in § 9 Abs 3 TMSG trat die zitierte Verordnung rückwirkend mit 01.01.2023 in Kraft.
Von der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich die Anpassung der Richtsätze für das Jahr 2023 beantragt und die belangte Behörde hat darüber gemäß § 30 Abs 4 TMSG den beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführt, ergibt sich aufgrund der Richtsatzanpassung für das Jahr 2023 eine Differenzzahlung für die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 94,25. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist dieser Betrag der Beschwerdeführerin für die Bedarfsgemeinschaft nicht erst ab 01.04.2023, sondern bereits ab 01.01.2023 zu gewähren und die Leistung ist auf das Konto der Beschwerdeführerin anzuweisen.
Aufgrund der Neufestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023 und dem nunmehr für das Jahr 2023 geltenden Ausgangsbetrags nach § 9 Abs 1 TMSG in Höhe von Euro 1.053,64 beläuft sich die der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 3 lit a TMSG zustehende Sonderzahlung für die Monate März und Juni 2023 (9 v.H. des Ausgangsbetrages) auf Euro 284,49. Der Differenzbetrag zu der mit Bescheid vom 03.10.2022, Zl ***, zugesprochenen (und einbehaltenen) Sonderzahlung in Höhe von Euro 264,03 beträgt 20,45. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin auf ihr Konto anzuweisen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nach welcher eine Begründung des Bescheides entfallen konnte, da dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist dies – wie in der Beschwerde korrekt ausgeführt wurde – eben nicht erfolgt. Mit Antrag vom April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Richtsatzanpassung für das Jahr 2023. Die Richtsätze wurden mit Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023, kundgemacht am 19.01.2023 und rückwirkend mit 01.01.2023 in Kraft getreten, neu festgesetzt. Der Beschwerdeführerin stehen sohin die Differenzzahlungen ab Jänner 2023 für die Leistungen für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Sonderzahlungen für die Monate März und Juni zu.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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