LVwG T LVwG-2023/32/0700-4

LVwG-2023/32/0700-4Tribunale amministrativo regionale7 ago 2023

Regest

Betriebsanlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0700-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0700.4

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, ***, wie folgt:

Es wird der

Beschluss gefasst:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Punkt zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen wird.

Weiters wird

zu Recht erkannt:

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang du Sachverhaltsfeststellungen:

Die CC GmbH hat das Ansuchen vom 13.07.2022 um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in **** Z, Adresse 2, gemäß § 77 GewO 1994 eingebracht.

Am 11.08.2022 wurde an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die beiden Beschwerdeführerinnen teilgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen haben zuvor mit Schreiben vom 03.08.2022 zumindest Einwendungen betreffend Lärmimmissionen eingebracht.

Nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2023, ***, die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage unter der Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

Die Änderungsgenehmigung wurde in 2 Spruchteile gefasst.

Mit Spruchpunkt I. wurde die Änderungsgenehmigung mit Blickrichtung auf einen Löschwassertank erteilt.

Mit Spruchpunkt II. wurde im Rahmen der Änderungsgenehmigung die Errichtung und Betrieb einer neuen Halle (Halle 8) genehmigt.

Die Nachbarn AA und BB haben Beschwerde gegen die gewerberechtliche Änderungsbewilligung vom 26.01.2023 eingebracht und darin wie folgt ausgeführt:

„…

Folgend unsere Beschwerde bezüglich der Neuerrichtung einer Produktionshalle 8 der Firma DD:

Für uns ist es unverständlich, in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses sechs LKW-Laderampen zu planen, welche mit einer enormen Lärmbelastung einhergehen.

Es wäre sicherlich möglich, die Laderampen in Richtung Norden und die Büroräumlichkeiten nach Süden hin auszurichten, um auch uns Nachbarn zu berücksichtigen. Wir sehen natürlich ein, dass die geschaffenen Arbeitsplätze für unsere Gemeinde wichtig sind, jedoch müssen die Nachbarschaftsrechte auch berücksichtigt werden.

Durch die täglich auch in den Nachtstunden zu- und abfahrenden LKWs werden wir ständig mit zusätzlichem Lärm beschallt. In der Nacht hatten wir bisher noch nie mit störendem Lärm umzugehen, da zu diesen Zeiten auch auf der EE-Straße B*** sehr selten Autos vorbeifahren. Auch unter Tags hatten wir bis vor einigen Jahren noch sehr wenig Lärm um unser Haus herum. Das können auch die Bewohner der vier Nachbarswohnhäuser bestätigen. Die Argumentation, dass aktuell schon von der B*** eine gleichwertige Lärmquelle ausgeht greift insofern nicht, da der Lärm künftig noch von einer zweiten Seite und dass noch viel näher, auf unser Haus schallen würde. Es ist natürlich ein Unterschied ob die Lärmquelle ca. 70 Meter von unserem Wohnhaus entfernt ist, wie die B*** EE-Straße, oder ob LKWs ca. 35 Meter entfernt auf der neu geplanten Gemeindestraße mit Umkehrplatz wenden und auf die Laderampen fahren, was mit lauten Piepsgeräuschen verbunden ist. Dass kein Mehrlärm entstehen wird stimmt so einfach nicht, denn vor der explosionsartigen Expansion der Firma DD hatten wir es immer sehr ruhig - nun sind wir seit Jahren tagtäglich Baulärm, der Beschallung vom Gewerbegebiet und seit der Errichtung des Tunnels für Frösche und der Neuasphaltierung der Straße auch deutlich lauterem Straßenlärm ausgesetzt. Wir können außerdem nicht verstehen, wie es sein kann, dass bereits eine Linksabbiegespur gemacht wurde und die Halle für eine nach Süden ausgerichtete Straße errichtet werden kann, obwohl für besagte Straße noch nicht einmal eine Bauverhandlung stattgefunden hat. Auch dass wir bezüglich dieser Straße kein Mitspracherecht haben, kann laut Tiroler Straßengesetz nicht zulässig sein, da es sich hier natürlich um ein Gesamtkonzept handelt und der zusätzliche Lärm auch maßgeblich von dieser geplanten Gemeindestraße abhängt. Eine Linienschallquelle von 61 dB pro LKW und Stunde, ein Summenpegel von 66 dB sowie ein Schalleistungspegel beim Be- und Entladen der Paletten von gesamt 80 dB entspricht einem unzumutbaren Dauerlärm für uns Anrainer und kann so nicht zulässig sein. Zumindest sollte eine Schallschutzmauer oder andere Lärmschutzmaßnahmen geplant werden.

Die vielen hundert täglich (auch nachts) zu- und abfahrenden LKWs, Traktoren, PKWs, etc. würden künftig in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus zu-, ab- und vorbeifahren, bzw. auf dem Umkehrplatz wenden. Es kann nicht sein, dass die Richtlinien für den Lärm hier auf den auf Gewerbegebiet gewidmeten Grund ausgerichtet sind, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus befindet. Der Lärm hört nicht an der Grundstücksgrenze auf.

Aktuell wird in Tirol immer mehr von Lärmschutz gesprochen, das sollte auch in unserem Fall berücksichtigt werden. Momentan hören wir nämlich schon sehr häufig die LKWs, bzw. deren Piepsen, die von früh bis spät das Nachbargrundstück beim Bau der Halle 8 der Firma DD befahren.

Bei dieser Planung wurde nur auf die Vorteile der Firma DD geachtet, die Anliegen der Anrainer werden nicht berücksichtigt. In einem behördlichen Schreiben wurde uns sogar mitgeteilt, dass wir gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen.

Bezüglich Außenbeleuchtung ist zu erwähnen, dass eine Bestrahlung unseres Grundstückes zu unterlassen ist. Die Befestigung der Lichtpunkte in 6 Metern Höhe und direkt am Gebäude lässt vermuten, dass der Lichtkegel auch unser Anwesen erfasst. Auch aktuell wird eine große Fläche unseres Grundstückes immer wieder bestrahlt - es wäre sicherlich möglich die eigentlich zu beleuchtende Fläche zielgerichteter zu erfassen.

Es ist uns unverständlich, weshalb die zwei bestehenden Zufahrten zum Gewerbegebiet bei Profil 13, Profil 14 und auf Höhe Profil 16 geschlossen werden, da durch die neu geplante Zufahrtsstraße auf Höhe Profil 9 der gesamte Verkehr direkt neben unserem Wohnhaus zu und abfahren würde, was für uns mit einer enormen Mehrbelastung an Lärm und Emissionen einhergeht. Laut § 37 Abs. (1) c) des Tiroler Straßengesetzes müssen Straßen so geplant und gebaut werden, dass

„..Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie

Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder

durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den

örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so

weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg

wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist..“.

Dies ist beim geplanten Projekt eindeutig nicht der Fall, denn für unser Wohnhaus bedeutet die geplante neue Zufahrtsstraße eine sehr starke zusätzliche Beeinträchtigung, sowie eine gesundheitliche Gefährdung durch Abgase und Lärm. Selbst wenn der Lärm nicht die Grenzwerte übersteigen sollte, ist es auf Dauer extrem belastend und für ein Wohngebäude unzumutbar rund um die Uhr ein ständiges Piepsen von LKWs und generellen Verkehrslärm zu hören.

Bezüglich der lärmtechnischen Beurteilung:

Eine ortsübliche Schallimmission v.a. in der Nacht von angegebenen 49,6 dB entspricht einfach nicht den Tatsachen. In der Nacht gibt es auf der B*** so gut wie keinen Verkehr. Es fahren nur sehr selten und vereinzelt Autos vorbei. Ein so hoher durchschnittlicher Lärmpegel ist daher nicht zutreffend. Auch unter Tags hatten wir vor Beginn des Baus der Halle 8 deutlich weniger Lärm. Die ortsüblichen Schallimmissionen sollten auf jeden Fall nochmals überprüft werden, diese treffen sicherlich nicht zu. Ich kann mir nur vorstellen, dass in die Beurteilung der momentan auftretende Baulärm miteingeflossen ist, da sonst solche hohen Werte nie wahrgenommen werden. Wir waren auch bei keiner lärmtechnischen Beurteilung dabei - von Seiten der FF, welche auch ein lärmtechnisches Gutachten in Auftrag gegeben hat, wurden wir darüber informiert und haben der Messung beiwohnen dürfen.

Bei der Zusammenfassung wird geschrieben, dass durch die neu geplante Gemeindestraße zusätzliche Verkehrsfrequenzen gegeben sind. Diese Gemeindestraße muss natürlich auch in das lärmtechnische Gutachten miteinfließen und bedeutet weiteren und zusätzlichen Lärm durch Zu- und Abfahrende bzw. vorbeifahrende und wendende Fahrzeuge für uns, welchen wir bisher nie hatten.

Die schalltechnische Beurteilung geht von den normalen Betriebslautstärken der Geräte aus, beurteilt aber nicht die Piepsgeräusche der LKWs, die Lärmquellen der Elektrostapler, Laderampen, eventuellen Lärm aus dem Inneren der Produktionshalle (z.B. Schneiden, Bohren, Entgraten, etc.), Lärm ausgehend von den Wärmepumpen welche östlich an der Halle platziert werden, die Luft-Wasser Wärmepumpen (74 dB, in der Nacht 70 dB), die Kühlung auf dem Bürodach (48 dB), die Lötrauchabsaugung, sowie die Lüftungsanlagen (65 dB, laut ÖNORM bei Nichtwohngebäuden!). All das übersteigt bei weitem die normalen Betriebsgeräusche der zu- und abfahrenden LKWs, somit ist diese Beurteilung als mangelhaft anzusehen!

Diese Berechnungen werden außerdem unter den günstigsten Bedingungen gemacht. Da wir bei all den errechneten Werten der örtlichen Verhältnisse nur sehr knapp unter den gesundheitsgefährdenden Werten liegen, wobei zu sagen ist, dass das Gutachten auch eine Ergebnisunsicherheit von ±3 dB aufweist, kann man leicht schon von einer Gesundheitsgefährdung ausgehen. Die Ergebnisunsicherheiten miteinbezogen liegen wir nur zwischen 2 bzw. 5 und 4 bzw. 7 dB unterhalb des Grenzwertes. Diese geringe Differenz wird in der Praxis leicht überschritten. Sehr wahrscheinlich werden die Lärmspitzen höher sein, es gibt keine Garantie, dass der Lärmpegel immer unterhalb der gemessenen Werte liegen wird. Die geplante Gemeindestraße, welche zur Halle 8 und zum gesamten Gewerbegebiet führen soll, hängt natürlich mit dem Bauprojekt der Fa. DD eng zusammen, weswegen diese zusätzliche Lärmbelastung auch als Mehrlärm in das Gutachten einfließen sollte. Außerdem ist zwar das Grundstück, auf dem unser Wohnhaus steht als Freiland gewidmet, unser Haus selbst ist aber natürlich als Wohngebiet zu werten. Die Widmung des Grundstückes als Freiland auf dem unser Haus wurde nicht durch uns veranlasst, sondern wurde von der Gemeinde durchgeführt. Daher erniedrigen sich hier die höchst zugelassenen Grenzwerte signifikant. Die zu erwartende Lärmbelästigung überschreitet somit deutlich die höchst zulässigen Planungsrichtwerte.

Die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm sind heranzuziehen, die einen maximalen

Dauerschallpegel festsetzen. Diese von der WHO vorgegebenen Richtwerte sind bei der als

Wohnliegenschaft genutzten Liegenschaft bei weitem durch dieses Projekt überschritten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Wohnhaus in einem Widmungsgebiet, Wohngebiet oder Freiland gelegen ist, sondern wird auf die tatsächliche Nutzung abgestellt.

Von Hrn. GG wurde uns mündlich sowie schriftlich zugesagt, bei störendem Lärm geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Leider konnten wir solche baulichen Maßnahmen noch auf keinem der Pläne sehen.“

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.Sachverhalt:

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 05.07.2023 der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen, wie folgt beauftragt:

„Sehr geehrter Herr Doktor!

Mit dem gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2023, ***, wurde die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung betreffend die Errichtung einer Produktionshalle) auf Halle 8) auf Teilflächen mehrerer Grundstücke inklusive Löschwasserversorgung für die Hallen 7, 8 und Parkhaus unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diese Genehmigung haben die Nachbarn AA und BB Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Hinsichtlich der lärmtechnischen Aspekte dieser Beschwerde werden Sie ersucht, als gewerbetechnischer Amtssachverständiger im Beschwerdeverfahren zu fungieren.

Der vorliegenden Änderungsgenehmigung liegt ua das gewerbetechnische Gutachten JJ vom 27.09.2022, ***, zugrunde.

Es wird ersucht, die Plausibilität und Schlüssigkeit des ergangenen Gutachtens aus lärmtechnischer Sicht zu prüfen und dabei auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dies im vorliegenden Gutachten nicht erfolgt ist, einzugehen.

Zudem werden Sie ersucht, allfällige aus dort amtlicher Sicht erforderliche Auflagen vorzuschlagen.

Angemerkt wird, dass das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Abfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (zB Landestraße, Gemeindestraße) dem einer Betriebsanlage zugehörige Geschehen zuzurechnen ist (vgl VwGH 08.05.2013, 2011/04/0193 uva).“

Im Schreiben vom 02.08.2023 führt der gewerbetechnische Amtssachverständige (Vorstand der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen beim Amt der Tiroler Landesregierung) wie folgt aus:

„Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Peinstingl,

mit ihrem Schreiben vom 05.07.2023 haben sie unter Anschluss des behördlichen Aktes sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes ersucht, hinsichtlich der lärmtechnischen Aspekte der Beschwerde der Nachbarinnen AA und BB als gewerbetechnischer Amtssachverständiger im Beschwerdeverfahren zu fungieren. Unter Hinweis auf das gewerbetechnische Gutachten von Herrn JJ vom 27.09.2022, *** wurde ersucht, die Plausibilität und Schlüssigkeit desselben aus lärmtechnischer Sicht zu prüfen und dabei auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dies im vorliegenden Gutachten nicht erfolgt ist, einzugehen. Allfällige erforderliche Auflagen wären vorzuschlagen.

Aus lärmfachlicher Sicht werden in der Beschwerde der AA und BB vom 24.02.2023 zusammenfassend im Wesentlichen folgende Vorbringen formuliert:

•Es erfolge täglich, auch in den Nachtstunden, durch zu- und abfahrende Lkw’s eine ständige zusätzliche Beschallung durch Lärm.

•In der Nacht hätten die Beschwerdeführerinnen bislang noch nie mit störendem Lärm umzugehen, da zu diesen Zeiten auch auf der EE-Straße B*** sehr selten Autos vorbeiführen.

•Es sei ein Unterschied, ob die Lärmquelle der EE-Straße ca. 70 m vom Wohnhaus entfernt sei oder ob Lkw’s ca. 35 m am Umkehrplatz wenden und auf die Laderampen fahren, was mit lauten Piepsgeräuschen verbunden sei.

•Eine Linienschallquelle von 61 dB pro Lkw und Stunde, ein Summenpegel von 66 dB sowie ein Schallleistungspegel beim Be- und Entladen der Paletten von insgesamt 80 dB entspräche einem unzumutbaren Dauerlärm für die Anrainer, welcher nicht zulässig sei.

•Zumindest sollte eine Schallschutzmauer oder andere Lärmschutzmaßnahmen geplant werden.

•Die neugeplante Zufahrtsstraße führe den gesamten Werksverkehr direkt neben dem Wohnhaus vorbei, was mit einer enormen Mehrbelastung an Lärm und Emissionen einherginge.

Die ortsübliche Schallimmission vor allem in der Nacht von angegebenen 49,6 dB entspräche einfach nicht den Tatsachen, da es auf der B*** so gut wie keinen Verkehr in der Nacht gäbe. Die ortübliche Schallimmission sollte auf jeden Fall nochmals überprüft werden. Die Gemeindestraße müsse natürlich auch in das lärmtechnische Gutachten miteinfließen, da diese weiteren und zusätzlichen Lärm durch Zu- und Abfahrten bedeute.

Die lärmtechnische Beurteilung berücksichtige nicht die Piepsgeräusche der Lkw, die Lärmquellen der Elektrostapler, Laderampen, eventuellen Lärm aus den Inneren der Produktionshalle, Lärm ausgehend von den Wärmepumpen, der Kühlung auf dem Bürodach, der Lötrauchabsaugung sowie der Lüftungsanlagen.

Die im Gutachten ausgewiesene Ergebnisunsicherheiten von +/- 3 dB miteinbezogen zeigten nur eine geringe Unterschreitung des Grenzwertes für die Gesundheitsgefährdung. Diese geringe Differenz werde in der Praxis leicht überschritten, sehr wahrscheinlich würden die Lärmspitzen höher sein.

Obwohl das Grundstück, auf dem das Wohnhaus der Beschwerdeführerinnen steht, als Freiland gewidmet sei, wäre das Haus selbst als Wohngebiet zu werten. Die erwartende Lärmbelästigung überschreite somit deutlich die höchstzulässigen Planungsrichtwerte.

Die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm wären heranzuziehen.

Aus den o.a. (und weiteren) Gründen wurde die ersatzlose Behebung des Genehmigungsbescheides oder dessen Abänderung beantragt.

Gutachterliche Bewertung

Einer der wesentlichen Kritikpunkte der Beschwerdeführerin ist das gewerbetechnische Gutachten von Herrn JJ (GZl. ***) vom 27.09.2022. Das Gutachten folgt einer stringenten Abhandlung der Verfahrensschritte, wie sie in ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, 01.03.2008, bestimmt sind. Die Anwendung dieser Richtlinie im konkreten Betriebsanlagenverfahren wurde begründet und auch der generelle Beurteilungsvorgang nach ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 beschrieben. Demnach sieht die Richtlinie bei Unterschreitung der Grenzwerte für den Gesundheitsschutz (in allen Tageszeitabschnitten) und Verfehlen des sogenannten Planungstechnischen Grundsatzes (einem Irrelevanzkriterium) eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung vor. Bei letzterer ist das Heranziehen einer lärmmedizinischen Expertise ebenso obligatorisch wie schalltechnische Messungen zur Bildung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission.

Die Schallausbreitungsberechnung erfolgte mit dem EDV-Programm CadnaA nach der in Österreich dem Stand der Technik entsprechenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2. Auf das konkrete im Anlagenverfahren verwendete Schallausbreitungsmodell konnte im Zuge der Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zugegriffen werden. Was die in Varianten getrennt ermittelten Fahrbewegungen der Lkw angeht, wurden die Emissionsermittlungen korrekt durchgeführt. Allerdings ist der fatale Fehler aufgetreten, dass die Fahrwege mit absoluter Höhe und nicht relativ zum Gelände eingegeben wurden. Da diese Eingabe im Programm nicht abgesichert ist, erhöht sich der Abstand von den Fahrwegen zum Immissionspunkt um grob 900 m, was zu einer äußerst geringen spezifischen Immission von 1,2 dB führt. Derart niedrige Werte sind in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten völlig unplausibel.

Nach Korrektur der Fahrweghöhen wurde ein Beurteilungspegel allein für die Fahrbewegungen von 46,3 dB (in der Nacht) und in Summe mit den Verladegeräuschen von 47,3 dB berechnet. Im Zusammenschau mit dem nächtlichen Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission von ausgewiesenen 49,6 dB ist der planungstechnische Grundsatz eindeutig verfehlt. Damit wäre in konsequenter Anwendung des Regelwerks der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung mit obligatorischen schalltechnischen Messungen erforderlich. Derartige Messungen können auch die von den Beschwerdeführerinnen wiederholt vorgebrachten ruhigen Phasen auf der EE-Straße B*** abbilden. Bereits bei Ermittlung der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen hätte aber die Nachtkernzeit, die Zeit zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr durch Abzug von 5 dB vom nächtlichen Pegel von 49,6 dB berücksichtigt werden müssen. Bereits durch diese Überlegung wäre knapp aber doch der planungstechnische Grundsatz bereits bei den ausgewiesenen betriebskausalen Immissionen verfehlt.

Zusammenfassend führt bereits die Modellprüfung und der erkannte Modellierungsfehler zur Aussage, dass der im gewerbetechnischen Gutachten gewählte Verfahrensgang in der Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 nicht mehr dem planungstechnischen Grundsatz entsprechend ist, womit die hinzukommende Schallimmission nicht mehr als irrelevant einzustufen ist. Damit wird eine individuelle schalltechnische Beurteilung und lärmmedizinische Bewertung mit schalltechnischen Messungen der ortsüblichen Schallimmission notwendig. Eine zentrale Frage bei der Verfehlung der Irrelevanz ist auch die Ausschöpfung von Minderungspotenziale, womit auch die von den Beschwerdeführerinnen thematisierte Lärmschutzwand zu analysieren ist.

Das Ergebnis der Modellprüfung und der daraus resultierenden Konsequenzen wird dem Gericht mit der Bitte um weitere Veranlassung übermittelt. Bis dahin bleiben die Antworten der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch offen.“

III.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke.

Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde einen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196).

Mit der verwaltungsgerichtlichen Zurückweisung wird keine inhaltliche Entscheidung getroffen.

Mit dem Erkenntnis erfolgt im Übrigen eine Abweisung der Beschwerde, doch enthält diese betreffend den Löschwassertank (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) in Ansehung der sonst vorgebrachten Lärm- und Lichtimmissionen keine Begründung, sofern dieser Spruchpunkt überhaupt bekämpft wird (siehe unten). Es ist daher nicht erkennbar, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erörtert werden könnte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

IV.Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 75/2023 (§§ 74 und 81 idF BGBl Nr 96/2017; § 77 idF BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 111/2019):

„§ 74

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

…“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017:

„§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

…“

V.Erwägungen:

Wie eingangs erwähnt, wurde von der DD GmbH gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am näher bezeichneten Standort nach § 77 GewO 1994 beantragt, wobei ein Vordruck verwendet wurde.

In der allgemeinen Projektbeschreibung (Betriebsbeschreibung) wird auf bereits bisher ergangenen gewerberechtlichen Bescheide ausdrücklich Bezug genommen.

Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage (Änderungsgenehmigung) unter den gleichen Voraussetzungen einer Genehmigung durch die Behörde, wie eine Neugenehmigung. Eine Änderungsgenehmigung hat eine bereits genehmigte Betriebsanlage im erforderlich Umfang zu umfassen.

Gewerbeanlagen sind komplexe Einrichtungen, die regelmäßig aus Gebäuden, sonstigen Objekten (zB Lagerplätzen), Maschinen, Geräten sowie sonstigen Ausstattungen bestehen („Anlagenteile“) und in denen betrieblich erforderliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine Betriebsanlage kann sich - neben anderen Objekten -auch aus Einrichtungen zusammensetzen, die - für sich genommen - der Genehmigungspflicht nicht unterliegen (zB Portierlogen, Bürogebäude). Das Betriebsanlagenrecht ist seit jeher vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen, einschließlich solcher Objekte - die für sich genommen - nicht genehmigungspflichtig gewesen wären (Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage; Stolzlechner; Genehmigungspflicht der Betriebsanlage, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2008) Rz 190).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Ansuchen – in Ansehung dieses Grundsatzes - von Anfang an als Antrag und die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage betrachtet, den behördlichen Verfahrensgegenstand im gesamten Schriftverkehr, insbesondere aber in der Kundmachung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auch in der Niederschrift über diese Verhandlung vom 11.08.2022 so bezeichnet und auch eine Änderungsbewilligung nach § 81 GewO 1994 erteilt.

Im Ergebnis steht für das Verwaltungsgericht fest, dass zwar der Vordruck für eine Neugenehmigung nach des § 77 GewO 1994 verwendet wurde, die Antragstellerin sich dabei jedoch lediglich im Formular vergriffen hat. Der Fortgang des Verfahrens und auch der Verfahrensgegenstand (eingereichte Unterlagen wie Betriebsbeschreibung, Pläne, Bezugnahme auf erteilte Genehmigungen) zeigen unzweifelhaft auf, dass eine Änderung der bereits aus mehreren Objekten (Produktionshallen, Lagern, etc) bestehenden Betriebsanlage durch Hinzunahme einer weiteren Halle (Halle 8) und eines Löschwassertanks (Spruchpunkt I.) beantragt war, nachdem ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang mit den bereits bestehenden genehmigten Anlagenteile unzweifelhaft besteht.

Zur Zurückweisung:

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete vorherige Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Auch eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (vgl VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169 uva).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige L. vom Amt der Tiroler Landesregierung mit einer Plausibilitätsprüfung des im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen B. der belangten Behörde mit Blickrichtung auf das Beschwerdevorbringen beauftragt.

Die Bedeutung des sog „planungstechnischen Grundsatzes“ im Sinn der technisch anerkannten ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 (kostenlos zu beziehen unter www.oeal.at) als Richtwert für die Immissionsbeurteilung kann sich der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27.01.2020, Ra 2019/04/0005, auf eine mehrfach abgesicherte Spruchpraxis stützen. Der Verwaltungsgerichtshof hebt hervor, dass dieser Grundsatz nicht auf das (gerade noch) zulässige Maß der Lärmbelastung abzielt, sondern einen vorsorgenden Betrachtungsansatz wählt, auf dessen Grundlage Belastungen gesichert (auch ohne vertiefende war, der medizinische Beurteilung) ausgeschlossen werden können.

Den Ausführungen des Amtssachverständigen L. ist zu entnehmen, dass bei der im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten lärmtechnischen Beurteilung ein gravierender Fehler unterlaufen ist. Fahrwege, von denen Lärmimmissionen ausgehen, die der Betriebsanlage zuzurechnen sind, liegen tatsächlich ca 900 m näher bei den zu betrachtenden Immissionspunkten als bei der programmunterstützten Schallausbreitungsrechnung berücksichtigt wurde. Die so ermittelte spezifische Immission von 1,2 dB ist nicht plausibel. Zudem wurde entgegen ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 kein Abschlag von 5 dB vom errechneten Pegel der nächtlichen ortsüblichen Schallimmission berücksichtigt, sodass der planungstechnische Grundsatz im Sinn dieser Richtlinie auch unter Zugrundelegung der im Gutachten des Amtssachverständigen B. ermittelten Werte – wenn auch knapp - nicht eingehalten gewesen wäre.

Eine Berechnung durch den Amtssachverständigen L. hat ergeben, dass der planungstechnische Grundsatz - entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen B. - eindeutig nicht eingehalten wird. Dies bedeutet, dass in der Folge nicht davon auszugehen ist, dass lediglich irrelevante zusätzliche Lärmbelastungen auftreten werden. Somit ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung erforderlich. Der Amtssachverständigen L. führt in Ansehung der vorgenannten ÖAL-Richtlinie aus, dass schalltechnische Messungen der ortsüblichen Schallimmission erforderlich sind, zumal lediglich irrelevante Lärmimmissionen ausgehend von dem gegenständlichen Vorhaben nicht vorliegen.

Grundsätzlich ist der Durchführung von Messungen – soweit dies möglich ist - der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (vgl VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053; 29.01.2018, Ra 2017/04/0026, mwN). Grundlagen auf Sachverständigenebene für die Argumentation eines solchen Ausnahmefalles kann gegenständlich nicht erblickt werden. Gerade dann, wenn der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, sohin mehr als irrelevante Lärmimmissionen zu erwarten sind, ist eine individuelle schalltechnische und medizinische Betrachtung erforderlich, was grundsätzlich die Durchführung von Messungen miteinschließt. Dies ist im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb erforderlich, da bei der individuellen Betrachtung die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten ruhigen Phasen auf der EE-Straße B*** allenfalls abgebildet werden können, wie der gewerbetechnische Amtssachverständige L. zutreffend ausführt.

Gegenständlich ist sohin nicht nur eine Gutachtensergänzung erforderlich, sondern ist auf Basis von durchzuführenden Messungen eine bisher nicht vorliegende individuelle schalltechnische Betrachtung anzustellen.

Zudem ist die Beurteilung der Schallsituation durch einen medizinischen Amtssachverständigen erforderlich, wobei entsprechend der vorgenannten ÖAL-Richtlinie grundsätzlich ein Augenschein und eine Hörprobe erforderlich sein werden.

Auf Basis dieser lärmtechnischen und medizinischen Beurteilung wird die belangte Behörde in die Lage versetzt werden, rechtlich beurteilen zu können, inwieweit die Schutzinteressen der Beschwerdeführerinnen gewahrt sind.

Bei der gegenständlichen Fallkonstellation infolge des Verfehlens des planungstechnischen Grundsatzes ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass die rechtliche Beurteilung auf Basis des vorgenannten, neu zu erstellenden lärmtechnischen Gutachtens und der medizinischen Beurteilung ergeben wird, dass weitergehende Schallminderungsmaßnahmen seitens der Antragstellerin erforderlich sein werden.

Vor dem Hintergrund des gänzlich neu zu erstellenden lärmtechnischen Gutachtens, der erstmalig durchzuführenden medizinischen Beurteilung und allfälliger Projektänderungen infolge von erforderlichen Schallminderungsmaßnahmen ist die Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde notwendig und gerechtfertigt.

Zur Abweisung:

In der Beschwerde wird – am Ende - die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Im Einleitungssatz der Beschwerde ist wie folgt, „Folgend unsere Beschwerde bezüglich der Neuerrichtung einer Produktionshalle 8 der Firma DD:…“.

Der gesamten Beschwerde - mit Ausnahme des Antrages am Ende - ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auch Spruchpunkt I. des Bescheides richtet, mit dem die Genehmigung eines Löschwassertanks erteilt wurde. Insofern ist dahingehend zu beurteilen, dass Spruchpunkt I. des Bescheides mit der Beschwerde nicht angefochten wurde. Will man – aufgrund des Antrages am Ende der Beschwerde - dennoch von einer vollumfänglichen Beschwerde ausgehen, so ist die Beschwerde in diesem Punkt jedenfalls unbegründet, zumal nicht im Ansatz aufgezeigt wurde, inwieweit der genehmigte Löschwassertank und die damit in Zusammenhang stehenden Anlagenteile Lärm- und/oder Lichtimmissionen bei den Beschwerdeführerinnen verursachen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Anlagenteile zur Verhinderung von Bränden oder deren Bekämpfung dienen, wobei die Brandbekämpfung nicht zum regelmäßigen Betrieb der Betriebsanlage zählt. Deshalb wurde die Beschwerde - soweit sie Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides überhaupt betrifft – zur Klarstellung als unbegründet abgewiesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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