LVwG T LVwG-2023/50/1491-4

LVwG-2023/50/1491-4Tribunale amministrativo regionale3 ago 2023

Regest

Freizeitwohnsitzpauschale

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/1491-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.1491.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Freizeitwohnsitzpauschales nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz für das Jahr 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Tiroler Landesregierung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz für das Objekt Adresse 2, **** Y für das Jahr 2022, zu entrichten an den Tourismusverband Tiroler CC, in Höhe von Euro 720,00 fest. Die Abgabenbehörde ging von einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes bis 100 m² aus. In Bezug auf die Höhe führte die Abgabenbehörde aus, dass sich das Freizeitwohnsitzpauschale durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von Euro 3,00 mit dem Faktor 240 in Höhe von Euro 720,00 errechne. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, das sind Euro 14,40, festgesetzt. Insgesamt ergab sich somit ein vorgeschriebener Betrag in Höhe von Euro 734,40.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 alle Nächtigungen in einem Freizeitwohnsitz in der Abgabepflicht unterliegen würden. Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sei der Inhaber des Freizeitwohnsitzes verpflichtet. Freizeitwohnsitze seien Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen würden, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benützt würden.

Die Gemeinde Y habe für das gegenständliche Objekt eine „Nutzung als Wohnhaus“ festgestellt und bestätigt, dass kein Viehbestand vorhanden sei. Ein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs 1 und 2 TAAG sei nicht nachgewiesen worden.

Bei der Pauschale handle es sich um eine Bringschuld. Diese wäre bis zum 10.11 unaufgefordert an den Tourismusverband einzuzahlen gewesen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gründe sich auf § 217 und § 217a der Bundesabgabenordnung.

Mit Schreiben vom 13.03.2023 erhob der vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte folgende Beschwerdegründe an:

„(…)

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung inkl sekundärer Feststellungsmängel geltend gemacht.

1. Sachverhalt:

Die Tiroler Landesregierung hat im bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsabgabe, Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt Adresse 2, **** Y für das Jahr 2022 in der Höhe von Euro 720,00 zuzüglich Säumniszuschlag von 2 %, das sind Euro 14,40, vorgeschrieben. Begründet wird dies damit, dass der „Freizeitwohnsitz" eine Wohn- und Nutzfläche bis 100 m2 aufweisen würde.

Die Vorschreibung wird damit begründet, dass die Gemeinde Y für das gegenständliche Objekt eine „Nutzung als Wohnhaus“ festgestellt und zudem bestätigt habe, dass kein Viehbestand vorhanden sei. Ein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs 1 und 2 TAAG sei nicht nachgewiesen worden.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

2.1. Rechtsgrundlage:

§ 2 lit c) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz definiert einen Freizeitwohnsitz wie folgt:

„Freizeitwohnsitze" Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

2. 2 Sachverhalt / Zur Situation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Dementsprechend strukturiert ist sein Tagesablauf. Er hat daher auch keinen Urlaub und keine Ferien.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in ***** X. Die Entfernung zum Wohnsitz in **** Y, Adresse 2 beträgt rund 125 km.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer/Miteigentümer folgender im Grundbuch der Katastralgemeinde ***** Y eingetragener Liegenschaften/Grundstücke:

Grst **1, Fläche 162 m2 (Gebäude), **** Y, Adresse 2

Grst **2, Fläche 66 m2 (Gärten)

Grst **3, Fläche 1381 m2 landwirtschaftliche genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden)

Grst **4, Fläche 5773 m2 Wald

Grst **5, Fläche 4117 m2 landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen, Weide)

Grst **6, Fläche 194 m2 landwirtschaftliche genutzte Fläche, verbuschte Flächen

Grst **7, Fläche 601 m2 landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (Äcker, Wiesen, Weide)

An den genannten Liegenschaften ist der Beschwerdeführer jeweils als Hälfteeigentümer im Grundbuch eingetragen. Die andere Hälfte der genannten Liegenschaften steht im Eigentum der Gattin des Beschwerdeführers. Die Liegenschaften stehen seit 1925 (Kaufvertrag vom 29.12.1925) durchgehend in Familienbesitz. Die Liegenschaften wurden vom Bruder der Oma des Beschwerdeführers für seine Eltern erworben, die in der Weltwirtschaftskrise mittellos geworden waren.

Weiters ist der Beschwerdeführer zu 1/24 Miteigentümer am Grst **8, EZ ***, GB ***** Y, das eine Fläche von 631 m2 aufweist.

Mit dem Miteigentum am Grst **1 sowie den weiteren landwirtschaftlich genutzten Grundflächen verbunden ist eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Agrargemeinschaft, der Jagdgenossenschaft sowie der Wassergenossenschaft Y.

Aus der diesem Schriftsatz beiliegenden Bestätigung der Gemeinde Y vom 22.7.2022 ergibt sich, dass es sich bei keiner einzigen der genannten Liegenschaften um einen Freizeitwohnsitz handelt.

Für die Liegenschaft, Grst **5 ist eine entsprechende Erhaltungspflicht vorgeschrieben, da für diese Liegenschaft Fördermittel der EU bestehen und ist dieses Grundstück in einem den Vorgaben entsprechenden Zustand zu erhalten. Für die Erhaltung und Pflege dieses Grundstückes ist der Beschwerdeführer zuständig.

Aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes W-Z vom 02.10.2020 zu *** ergibt sich, dass die Grst **5, Grst **6, Grst **7 und Grst **4 im Sinne der BAO als landwirtschaftlicher Betrieb gelten und mit einer eigenen Steuernummer versehen wurden. Adressat dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Miteigentümer der genannten Liegenschaften.

Bei dem Objekt in **** Y, Adresse 2, handelt es sich nicht nur um ein Wohngebäude, sondern um ein Wirtschaftsgebäude, das deswegen errichtet wurde, um von dort aus die zu diesem Gebäude zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu bewirtschaften. Dem Kläger steht als Mitglied der Agrargemeinschaft Y ein Holzbezugsrecht zu.

Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen untrennbar verbunden sind, diese Flächen seit 1925 in Familienbesitz stehen, ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Wald forstwirtschaftlich zu pflegen und zu bewirtschaften, die Wiesengrundstücke regelmäßig zu mähen bzw. für eine regelmäßige Beweidung zu sorgen, das Moosgrundstück, das als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, entsprechend den Vorgaben zu pflegen, um die EU-Zuschüsse über die Tiroler Landesregierung zu erhalten. Daneben ist das Wohn- und Wirtschaftsgebäude vom Beschwerdeführer und seiner Gattin zu warten und zu erhalten. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in **** Y, Adresse 2, dienen ausschließlich diesen Zwecken sowie der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Mitglied der örtlichen Agrargemeinschaft, Jagdgenossenschaft und Wassergenossenschaft. Gerade im Winter ist es notwendig, das Objekt regelmäßig aufzusuchen, um Frostschäden hintanzuhalten und für die Schneeräumung zu sorgen.

Mit dem Gebäude in **** Y, Adresse 2, ist somit untrennbar ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verbunden. Dass kein Viehbestand vorhanden ist, wie im bekämpften Bescheid angeführt wurde, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich dennoch um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Der Beschwerdeführer ist auf den Wohnsitz in **** Y angewiesen, um von dort aus die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen zu versorgen sowie das Wohn- und Betriebsgebäude zu warten. Von seinem Wohnsitz in Deutschland aus sind diese Aufgaben nicht zu bewerkstelligen, schon gar nicht aufgrund des Alters des Beschwerdeführers.

Wie aus dem dieser Beschwerde beiliegenden Stammbaum zu entnehmen ist, besteht eine enge familiäre Verbindung nach Y. Dieser enge Bezug besteht seit mehreren Generationen. Derzeit leben in Y DD (Bruder des Beschwerdeführers) und EE (Ex-Schwägerin).

2.3. Kein Freizeitwohnsitz:

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Diese Definition entspricht wörtlich der Formulierung in §13 Abs. 1 1. Satz TROG.

Laut stRSpr kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Das Vorliegen der Kriterien, ob eine Abgabenpflicht besteht oder nicht, ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis Klarheit besteht.

Aus dem Bescheid des Finanzamtes ergibt sich, dass im Sinne des § 186 Abs 1 BAO eine wirtschaftliche Einheit in Form eines landwirtschaftlichen Betriebes vorliegt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vom Finanzamt eine eigene Steuernummer vorgeschrieben erhalten und sind gemäß § 188 Abs 1 BAO Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu versteuern. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die im bekämpften Bescheid angeführte Liegenschaft in **** Y, Adresse 2, untrennbar mit den als landwirtschaftlicher Betrieb festgestellten Liegenschaften verbunden. Der Feststellungsbescheid/Einheitswertbescheid vom 1.1.2019 entfaltet daher Bindungswirkung für den gegenständlichen Abgabenbescheid. Die festgestellte Definition als landwirtschaftlicher Betrieb steht der Einordnung als Freizeitwohnsitz durch die belangte Behörde entgegen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht von einem Freizeitwohnsitz ausgegangen ist. Der bekämpfte Bescheid ist daher allein schon aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides ersatzlos zu beheben, zumal auf dieses Verfahren subsidiär die BAO anzuwenden ist und dort rechtskräftig ein landwirtschaftlicher Betrieb festgestellt wurde.

Unabhängig dieser Ausführungen liegt kein Freizeitwohnsitz vor:

Der Beschwerdeführer benötigt das Wohn- und Wirtschaftsgebäude, um die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Eine Bewirtschaftung und Erhaltung des Gebäudes/Wirtschaftsgebäudes, ohne vor Ort zu sein und dort gelegentlich zu nächtigen, ist ihm von seinem anderen Wohnsitz in Deutschland aufgrund der großen Entfernung aus nicht möglich und zumutbar. Dies ist auch der Grund, weshalb es über Jahrzehnte keine Diskussion darüber gab, ob es sich um einen Freizeitwohnsitz handelt oder nicht. Es wurde stets von einem fehlenden Freizeitwohnsitz ausgegangen und dies hat die Gemeinde Y bereits im Jahr 2002 bestätigt (siehe Beilage). Es liegt kein Freizeitwohnsitz vor, sondern ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der im Sinne der Rechtsprechung als anderer Wohnsitz hilfsweise als Arbeitswohnsitz definiert werden kann.

Es ist von einem notwendigen Wohnsitz, um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das Wohn- und Betriebsgebäude zu erhalten, auszugehen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Liegenschaften bereits seit dem Jahr 1925 durchgehend in Familienbesitz stehen, ist im Sinne der Rechtsprechung von einer überwiegenden familiären Beziehung zu dieser Liegenschaft auszugehen, weshalb wiederum kein Freizeitwohnsitz vorliegt. Die Liegenschaften stehen jeweils im Hälfteeigentum des Klägers

und seiner Gattin.

(…)“

Es beantrage daher ua, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2023, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass laut zentralem Melderegister der Beschwerdeführer und seine Gattin dort lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet seien.

Bezüglich der Objektnutzung habe die Abgabenbehörde eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und von der Gemeinde Y die Mitteilung erhalten, dass keine Eigenbewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorliege, sondern die Landwirtschaft (Grst **6 und Grst **7) durch Herrn FF bewirtschaftet werden und die genannten Grundstücke für die Schafweide eingezäunt seien.

Zur dargestellten Nutzung führt die Abgabenbehörde ua aus, dass sich der Beschwerdeführer über das gesamte Jahr verteilt immer wieder an seinem Nebenwohnsitz aufhalte und nächtige. Eine unterbrochene Dauer sämtlicher Aufenthalte von mehr als zehn Nächtigungen sei nicht unter Beweis gestellt worden und sei auch vor dem Hintergrund der dargestellten Nutzung als nicht lebensnah anzusehen.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 05.05.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Pensionist und Miteigentümer des Objektes (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) Adresse 2 in **** Y (Grst **1, KG ***** Y), welches seit mehreren Jahren in dessen Miteigentum steht. Weiters ist der Beschwerdeführer Miteigentümer diverser landwirtschaftlicher Flächen. Der Beschwerdeführer wohnt in ***** X und ist dort wie seine Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am verfahrensgegenständlichen Objekt ist er und seine Frau mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Y dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in X. Der Beschwerdeführer ist im Monat im Schnitt 3 Tage in Y. Er und seine Frau verrichten dort diverse, auch landwirtschaftliche Tätigkeiten, wie „Mähen“, Beeren pflücken, etc.. Als Freizeitaktivität gehen beide ab und zu spazieren.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Aktes der Abgabenbehörde sowie auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin (Ehefrau) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

So gaben beide übereinstimmend an, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in X liegt und dass das Objekt in Y nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Y ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers. Die Zeugin gab an, spätestens alle 14 Tage, meistens so 4 Tage, in Y zu sein.

IV.Rechtsgrundlagen:

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:

„A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(…)

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(…)“

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl I Nr 85/2003 idF LGBl I Nr 46/2020:

„§ 1

Zweck und Art der Abgabe

(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

(a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;

(…)

e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

(…)

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

(…)

b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

§ 4

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b) Nächtigungen im Rahmen

1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder

2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder

3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder

4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;

c) Nächtigungen im Rahmen von

1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,

2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder

3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;

d) Nächtigungen von Personen,

1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;

2. die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder

3. die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;

e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

f) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

g) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;

h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(…)

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(…)

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 6

Höhe der Abgabe

(…)

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

§ 7

Entrichtung

(…)

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

A. Grundsätzliches

Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist. Der Ertrag der Aufenthaltsabgabe fließt den jeweiligen Tourismus-verbänden zur Besorgung ihrer Aufgaben zu. Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.

In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (vgl VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).

Wenn in einem Abgabenzeitraum in einem Beherbergungsbetrieb - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.

Dies muss aber auch in gleicher Weise für Ferienwohnsitze gelten, sodass, wenn (erwiesenermaßen) dort tatsächlich keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfinden, keine Abgabepflicht entsteht. Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen führen demnach grundsätzlich lediglich dann zu keiner Abgabepflicht, wenn keine Nächtigungen iSd § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 vorliegen oder sämtliche Nächtigungen gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

B. Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 TAAG jeweils im Nachhinein mit 1. November.

C. Abgabenschuldner

Gemäß § 7 Abs 2 TAAG ist der jeweils Verfügungsberechtigte (Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte) zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten (§ 7 Abs 3 TAAG).

D. Freizeitwohnsitzpauschale

Gemäß § 2 lit f TAAG sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege. Er verwies dabei ua auf die Tätigkeiten im Zuge der Land- und Forstwirtschaft.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2021, Zl Ra 2021/13/0111 setzte dieser sich mit der Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, mit der für Freizeitwohnsitze maßgeblichen Vorgängerregelung des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 und mit den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 (Landtagsmaterialien 252/03) auseinander. In der genannten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Nach § 3 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin auch Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird (§ 2 lit. e leg. cit.) in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes.

Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird.“

Dabei verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass etwa Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol hätten, an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nach der Definition des § 2 lit g Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, so der VwGH in seinen begründenden Ausführungen, handle es sich bei der Freizeitwohnsitzpauschale um eine Abgabe, die vom Verfügungsberichtigten eines Freizeitwohnsitzes unter anderem für seine Nächtigungen zu entrichten sei, wobei diese Abgabepflicht voraussetze, dass es sich um Nächtigungen im Rahmen des Tourismus und es sich somit beim Verfügungsberechtigten um einen „Gast“ handle, sodass im Ergebnis Nächtigungen des Verfügungsberichtigten in seinem Freizeitwohnsitz eine Abgabepflicht begründen würde.

Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, derzufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil" ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08). Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 zum Tiroler Raumordnungsgesetz aus:

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.

Anzumerken ist, dass das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz die gleiche Definition „Freizeitwohnsitz“ wie das Tiroler Raumordnungsgesetz enthält.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben übereinstimmend an, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in X liegt und dass das Objekt in Y nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient.

Auch wenn der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben das Objekt vorrangig für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten nützte, so ist bei einer durchgängigen Betrachtungsweise jedenfalls bereits hinsichtlich seiner beruflichen (Pensionist) und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen nicht von einem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Y auszugehen. Dagegen spricht ua sein Umfeld (Freunde, udgl) in Deutschland. Weiters ist er mit Hauptwohnsitz in X gemeldet und ist nur an durchschnittlich 3 Tagen im Monat in Y.

Der Beschwerdeführer hält sich in Y zwar laut eigenen Aussagen nicht primär zu Urlaubszwecken bzw an Wochenenden, jedenfalls aber zeitweilig zu Erholungszwecken, dort auf. Zudem liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in Y, auch wenn er im Umkreis von Y Verwandte hat.

Insofern ist von der Verwirklichung eines Abgabetatbestandes im Sinne des § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz auszugehen. Es war daher noch das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes zu prüfen. Die im Gegenstandsfall in Betracht kommende Befreiung des § 4 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 nimmt Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann von der Abgabepflicht aus, wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 10 Nächtigungen dauert. Dies bedeutet, dass Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen auch dann der Abgabepflicht unterliegen, wenn sie mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen, sofern der ununterbrochene Aufenthalt nicht mehr als 10 Nächtigungen dauert.

Die ununterbrochene Nächtigungsdauer beträgt laut Aussage des Beschwerdeführers und seiner Frau im Schnitt 3 bis 4 Tage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH vom 16.06.2023 , Ra 2023/06/0089 ). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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