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LVwG-2023/41/0864-3•LVwG T LVwG-2023/41/0864-3
LVwG-2023/41/0864-3Tribunale amministrativo regionale3 ago 2023
Ausgangsregelung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf Euro 200,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt 1. anstelle der Wortfolge „mit mehreren hundert Personen“, die Wortfolge „mit mehreren Personen“ eingefügt wird und im Spruch die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung „BGBl II Nr 111/2021“ und das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung „BGBl I Nr 23/2021“ zu zitieren ist.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens reduziert sich auf Euro 20,00. Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten an.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.08.2022, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum (verfahrensgegenständlichen) Spruchpunkt 1. Folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 20.03.2021 um 22:10 Uhr in Y, Adresse 3, im Hinterzimmer des „CC“, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit mehreren hundert Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.“
Die Beschwerdeführerin habe daher gegen § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verstoßen und wurde über sie gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Darüber hinaus wurden Verfahrenskosten in Höhe von Euro 30,00 vorgeschrieben.
Mit den (nicht verfahrensgegenständlichen) Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses wurde das Strafverfahren zum Tatvorwurf einer Verletzung des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung und zum Tatvorwurf einer Verletzung des § 7 Abs 1 iVm Abs 7 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung eingestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am 22.09.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin mit mehreren 100 Personen, wie im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen, zum Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort aufhältig gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine private Geburtstagsfeier gehandelt, bei der lediglich 7 Personen anwesend gewesen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob ein Ausnahmetatbestand gemäß der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorgelegen sei.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 02.08.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat sich am 20.03.2021 um 22:10 Uhr an der Adresse 3, **** Y (Hinterzimmer des „CC“) zusammen mit zumindest sieben weiteren Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten und mit diesem eine Party gefeiert. Die Beschwerdeführerin hat sich somit (jedenfalls) zu diesem Zeitpunkt außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereichs aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und war in Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Sie befindet sich derzeit immer noch in einem aufrechten Lehrverhältnis und bezieht eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von ca Euro 1.400,00 monatlich. Über sonstiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte verfügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin hat keine Schulden und auch keine Sorgepflichten.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere auf die Anzeige der PI DD zu GZ ***.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich darüber hinaus aus der Aussage der Beschwerdeführerin, welche eingeräumt hat, dass sie sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort mit weiteren 7 Personen, aufgehalten hat, um einen Geburtstag zu feiern. Die Beschwerdeführerin hat dabei auch selbst ausgeführt, dass die zum damaligen Tatzeitpunkt anwesenden Personen keinen gemeinsamen Haushalt hatten. Übereinstimmend zur Aussage der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Anzeige der Meldungsleger, dass „mehrere Personen“ angetroffen wurden, wobei laut Anzeige die Identitäten von 8 Anwesenden festgestellt wurden.
Der Vorhalt der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis- wonach sich die Beschwerdeführerin zusammen mit mehreren „hundert“ Personen zur angeführten Zeit am angeführten Ort aufgehalten hat - findet hingegen keine Deckung im vorgelegten Akteninhalt. Nachdem auch die Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.10.2021 zu Zl *** in Spruchpunkt 1. den Aufenthalt mit „mehreren Personen“ enthält, ist unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung „mit mehreren hundert Personen“ in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses um einen, im konkreten Fall berichtigungsfähigen Fehler der belangten Behörde handelt.
Die Feststellungen über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 23/2021 lauten wie folgt:
„Ausgangsregelung
§ 5.
(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 8.
[…]
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 in der geltenden Fassung BGBl II Nr 111/2021 lautet wie folgt:
„Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
V.Erwägungen:
§ 5 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sieht vor, dass - sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerter Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den § 3 und 4 nicht ausreichen - durch Verordnung angeordnet werden kann, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
In § 2 Abs 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde – gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung – verordnet, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages nur zu den in den Ziffern 1 bis 9 aufgezählten Zwecken zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt trotz Ausgangsverbot außerhalb ihres privaten Wohnbereiches aufgehalten. Dies hat sie selbst auch nicht bestritten.
Laut § 2 Abs 1 Ziffer 3 lit a lit cc der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt besteht, zulässig. Absatz 3 des § 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht allerdings vor, dass Kontakte im Sinne von Abs 1 Ziffer 3 lit a nur stattfinden dürfen, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Vorbringen, das Treffen mit ihren Bekannten stelle den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Ziffer 3 lit a lit cc 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dar, nicht durchdringen. Dieser Einwand geht im Ergebnis – aufgrund der in § 2 Abs 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung definierten zusätzlichen Voraussetzungen, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen – ins Leere.
Die Übertretung des § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für die Teilnahme an einer privaten Geburtstagsfeier im Tatzeitpunkt allein schon aufgrund der medialen Berichterstattung und der zur Tatzeit bereits über ein Jahr andauernden Pandemie jedenfalls Anlass bestanden hat, sich vor dem Verlassen des eigenen Wohnbereichs, um sich mit mehreren haushaltsfremden Personen zum privaten Feiern zu treffen, mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.
Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt und vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Sie hat sohin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.450,00, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 und damit im Ausmaß von ca 20 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd berücksichtigt und ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.
Wie bereits unter Punkt III dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, hat sich der Vorhalt der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis- wonach sich die Beschwerdeführerin zusammen mit mehreren „hundert“ Personen zur angeführten Zeit am angeführten Ort aufgehalten hat – zwar nicht bestätigt. Dennoch ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Teilnahme an einer Party mit mehreren (im konkreten Fall 8) Personen ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat und dass das Verhalten der Beschwerdeführerin somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmoments beitragen hat, die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keineswegs als gering einzustufen. Die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen diente der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und ist somit einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zugekommen. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzte den Schutzzweck der Norm erheblich.
Dennoch konnte insgesamt unter Zugrundlegung der Gesamtzusammenhänge, insbesondere der – erst im Beschwerdeverfahren angegebenen – wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, der Unbescholtenheit und der dargestellten Umstände die ausgesprochene Geldstrafe im vorliegenden Fall auf Euro 200,00 herabgesetzt werden. Dieser Betrag ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig anzusehen.
Dementsprechend war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen, wonach gemäß § 64 Abs 2 VStG 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 festzulegen sind. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren keine vorzuschreiben.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG (Ermahnung) lagen gegenständlich nicht vor, zumal unter anderem die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als geringfügig angesehen werden konnten und auch nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war.
Da der Beschwerdeführerin gemäß § 44a VStG das subjektive Recht zusteht, dass die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, war der angefochtene Spruch zu präzisieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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