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LVwG-2022/31/3045-9•LVwG T LVwG-2022/31/3045-9
LVwG-2022/31/3045-9Tribunale amministrativo regionale1 ago 2023
Einkommen<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Grundbesitz<br/>Einkommensbegriff<br/>Mietkosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.11.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.11.2022, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der AA vom 18.9.2022 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und b und 33 Abs 1 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2022 aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen vorzulegen, etwa die beglaubigte Übersetzung eines Grundbuchsauszuges bzw einer Bestätigung, dass AA in der Türkei kein Haus und keine Wohnung besitzt.
Zur Rechtfertigung dieser Aufforderung wurde ins Treffen geführt, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 22.2.2022, ***, wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges schuldig gesprochen wurde und sich aus diesem Gerichtsakt ergebe, dass ihr zur Last gelegt werde, dass AA mit in Österreich erschlichenen Leistungen in der Türkei, konkret im Ort X, ein Haus gebaut habe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sie kein Vermögen in der Türkei besitze und auch kein Haus für ihre Tochter gebaut habe, sodass die diesbezüglichen Behauptungen haltlos seien.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Weiters wurde am 26.7.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin zu den Hintergründen ihrer Lebensumstände in Österreich und der Türkei in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eingehend befragt werden konnte.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die am XX.X.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und bewohnt unter der Adresse 1, eine 43 m² große Mietwohnung in **** Z.
Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.2.2022, ***, bis 30.9.2022 Mindestsicherung und hat mit dem gegenständlichen Antrag vom 19.9.2022 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde) einen Fortsetzungsantrag hinsichtlich Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes eingebracht.
Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld in der Höhe von monatlich Euro 970,- bezieht und an Mietkosten inklusive Betriebskosten Euro 520,- monatlich anfallen.
Am 27.12.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiterer Antrag auf Mindestsicherung gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.2.2023, ***, wiederum wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen wurde und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.
Verfahrensgegenständlich ist somit der Zeitraum 1.10.2022 bis 31.12.2022.
Aktenkundig ist aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2023 (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 4, zweiter Absatz) weiters, dass sämtliche offenen Mietkosten der Beschwerdeführerin vor zwei Monaten von ihrem Vater beglichen wurden und sohin bis auf die Monate Juni und Juli 2023 keinerlei Mietrückstände mehr bestehen.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(…)
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und weist auf insofern geänderte Lebensumstände hin, als der seitens der belangten Behörde vermeinte Liegenschaftsbesitz in der Türkei faktisch nicht gegeben sei.
Zunächst ist auszuführen, dass seitens der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2023 nunmehr eine mit einem Amtssiegel versehene und in die deutsche Sprache übersetzte Bestätigung des zuständigen türkischen Landratsamtes, wonach sie in der Türkei keinen Liegenschaftsbesitz aufweise und in den letzten 10 Jahren aufgewiesen habe, vorgelegt werden konnte. Diese Urkunde mutet authentisch an und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung für den Verhandlungsleiter glaubhaft dargetan, dass sie in der Türkei keinen Liegenschaftsbesitz aufweist.
Allerdings ergab sich anlässlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.7.2023 auch, dass sämtliche Mietrückstände der Beschwerdeführerin mittlerweile seitens ihres Vaters beglichen wurden und lediglich die Monatsmieten Juni und Juli 2023 noch ausständig sind.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung war daher die Glaubhaftmachung, dass in der Türkei kein Vermögensbesitz gegeben ist ebenso relevant wie der Umstand, dass seitens des Vaters sämtliche Mietrückstände der Beschwerdeführerin bis einschließlich Mai 2023 beglichen wurden.
Diese Zuwendung des Vaters zur Abdeckung der Mietrückstände ist im Sinne des Einkommensbegriffes des § 2 Abs 13 TMSG „alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“ mitumfasst, zumal von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist, der grundsätzlich alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 21.5.1986, 85/11/0236).
Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2023 auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, unter welchen Voraussetzungen die Mietrückstände vom Vater der Beschwerdeführerin übernommen worden sind, zunächst an, dass der Vater gesagt habe, dass sie das Geld nicht zurückzahlen müsse.
Erst auf Belehrung der Beschwerdeführerin dahingehend, dass eine solche Zuwendung dann als Einkommen der Beschwerdeführerin und somit bedarfsmindernd zu qualifizieren sei, relativierte die Beschwerdeführerin diese Verantwortung zunächst dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater das Geld zurückzahlen könne, wenn sie das Geld wieder einmal habe. In weiterer Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin diese Erstverantwortung weiters dahingehend abgeändert, dass sie ihr Vater im Rahmen ihres Aufenthalts vor wenigen Monaten in der Türkei ständig gefragt habe, wann sie ihm sein Geld zurückzahle.
Das gefertigte Gericht ging daher im Sinne der Höherwertigkeit der Erstverantwortung im vorhin angeführten Sinne davon aus, dass es sich diesbezüglich um eine freiwillige Zuwendung des Vaters der Beschwerdeführerin handelt, welche bedarfsmindernd zu berücksichtigen war.
Diesbezüglich gilt zu attestieren, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen psychisch angeschlagenen und teilweise stark widersprüchlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat: so erklärte sie etwa im Rahmen der Verhandlung, dass sie in Österreich keine Freunde habe und allein sei und von zwei Nachbarinnen ständig angezeigt werde, erklärte jedoch andererseits, dass sie keinesfalls in die Türkei zu ihrem Vater, ihrer 26-jährigen Tochter und ihrer Schwester zurückwolle, da Österreich ihr Heimatland sei. Unschlüssig bleibt diesbezüglich, warum die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer solchen Empfindung seit ihrem 12. Lebensjahr in Österreich aufhältig sein kann, aber weiterhin derart große Probleme mit der deutschen Sprache und Schrift aufweist, dass selbst einfachere Sachverhalte lediglich unter Beiziehung eines Dolmetschers geklärt werden können.
Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 23.11.2022 an, dass sie in dem Fall, dass sie eine Wohnung in der Türkei hätte, „keine Minute länger in Österreich bleiben würde“, was deutlich authentischer und glaubwürdiger anmutet.
Aus Sicht des Gefertigten würde sich vor dem Hintergrund der psychischen und finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin eine Erwachsenenvertretung in finanziellen Angelegenheiten jedenfalls als zweckmäßig erweisen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 25.8.2022, ***, rechtskräftig zu einem Rückersatz von Mindestsicherung in der Höhe von Euro 54.0161,02 sowie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.3.2023, ***, rechtskräftig zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 3.235,04 verpflichtet wurde, sodass davon auszugehen ist, dass ein allfälliger zukünftiger Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin zwangsläufig mit allfälligen Rückersatzforderungen der angeführten Behörden kollidieren wird.
Nur eine Neuorganisation der Beschwerdeführerin durch Bestellung einer Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten könnte aus Sicht des Gefertigten eine sozialadäquate Rückerstattung dieser Leistungen vor dem Hintergrund eines zukünftigen Mindestsicherungsbezuges und einen strukturierten Umgang der Beschwerdeführerin mit behördlichen Schriftstücken (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 6, vierter Absatz) gewährleisten.
Angesichts der Begleichung sämtlicher Mietkosten im tatgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 durch den Vater der Beschwerdeführerin war daher die gegenständliche Beschwerde mangels Vorliegen einer Notlage abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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