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LVwG-2023/49/1692-1•LVwG T LVwG-2023/49/1692-1
LVwG-2023/49/1692-1Tribunale amministrativo regionale27 lug 2023
Spruch<br/>Zwei Übertretungen in einer Übertretung zusammengefasst<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z (belangte Behörde) vom 9.5.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wie folgt vor:
„Sie haben in der Zeit vom zumindest 17.8.2021 bis 19.8.2021, und jedenfalls am 19.8.2021, drei Katzen, nämlich „CC“ (Europäisch Kurzhaar, weiblich, kastriert, tricolor), „EE“ (Europäisch Kurzhaar, weiblich, kastriert, grauer Tiger mit weiß) und „DD“ (Europäisch Kurzhaar, weiblich, kastriert, grauer Tiger mit weiß) in Z, Adresse 1, gehalten und diesen Tieren entgegen den Bestimmungen des § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) ungerechtfertigter Weise Leiden zugefügt:
Laut den in § 2 Abs 8 der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 68/2016) festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung sind die gehaltenen Tiere gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Gemäß § 15 TSchG muss ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung ausweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Laut den in der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 341/2018) in Anlage 1, Punkt 2, Abs. 6 festgelegten besonderen Haltungsvorschriften für Katzen, sind Räumen in denen Katzen gehalten werden sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
Entgegen diesen Haltungsvorschriften haben Sie die Katzen „EE" (vermutete Nierenerkrankung) und „CC“ (Tumor an der Unterlippe) nicht durch einen Tierarzt untersuchen bzw. behandeln lassen. Zusätzlich wurden alle drei Katzen in einer völlig unhygienischen und stark riechenden Umgebung gehalten.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017, iVm § 38 Abs 1 Z 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017, begangen, weshalb über sie gemäß § 38 Abs 1 erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe von € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsverfahrens von € 75,00 festgesetzt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und macht darin zunächst Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, indem ihren Beweisanträgen auf Einvernahme der Tierärzte FF und GG von Seiten der belangten Behörde nicht nachgekommen und ihr darüber hinaus zu den aufgenommenen Beweisergebnissen im Vorfeld nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit in Bezug auf die vorgeworfene Tatzeit, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur vermeintlich mangelnden Pflege und tierärztlichen Versorgung der Katzen durch sie und die häusliche Situation vor. Zudem lägen bei der Beschwerdeführerin – näher begründet – mangelnde Schuld gemäß § 5 VStG und die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls unter Einvernahme der Tierärzte FF und GG die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Strafe angemessen zu mildern.
Mit Schriftsatz vom 28.6.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und steht somit unbestritten fest.
V.Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
die als erwiesen angenommene Tat,
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Kernbestimmung des Verwaltungsstrafrechtes eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Auf Grund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1984, Slg 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht.
Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH 13.1.1982, 81/03/0203).
Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 8.5.1987, Slg 12.466/A).
Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit a VStG (VwGH 29.1.1987, 86/08/0208). Im hier angefochtenen Straferkenntnis wirft die belangte Behörde der Beschuldigten zwei getrennt zu beurteilende Übertretungen in einem gemeinsamen Tatvorwurf vor. Neben der Wiedergabe der verba legalia im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin in Einem sowohl die Nichtuntersuchung bzw –behandlung der Katzen „EE“ und „CC“ durch einen Tierarzt, als auch die Haltung aller drei Katzen in einer völlig unhygienischen und stark riechenden Umgebung, ohne dies genauer zu präzisieren, vor. Diese beiden getrennt zu beurteilenden Tathandlungen fasst die belangte Behörde zu einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 TSchG, die die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines gehaltenen Tier beinhaltet, zusammen. Diese Verwaltungsübertretung vermag auf die vorgeworfene Tathandlung der Haltung der drei Katzen in einer völlig unhygienischen und stark riechenden Umgebung Anwendung finden. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlung der Nichtuntersuchung bzw –behandlung der Katzen „EE“ und „CC“ durch einen Tierarzt bildet § 15 TSchG die einschlägige Verwaltungsnorm, die bei Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung eines Tieres, die unverzüglich ordnungsgemäße Versorgung, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, vorsieht.
Die beiden Tatvorwürfe wären daher jeweils als eigene Spruchpunkte mit einer jeweils eigens zu bemessenden Strafe vorzuwerfen gewesen. Soweit man der Formulierung im Straferkenntnis jedoch folgt, hätte die Beschuldigte durch zwei getrennte Handlungen ein Delikt verwirklicht.
Die belangte Behörde vereinte in ihrem Straferkenntnis aber nunmehr zwei getrennte Delikte, die unabhängig voneinander bestehen können, in ihrem Spruch zu einem Delikt. Insofern behaftete sie damit aber ihr Straferkenntnis auch mit einem nicht heilbaren Fehler. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nur zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.1.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006; 24.5.2016, Ra 2016/03/0028; 29.9.2016, Ra 2016/05/0075). Eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches würde jedoch über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen, da hier durch die Entfernung eines von zwei vorgeworfenen Delikten aus dem Spruch über Gebühr in das „Konkrete zur Last gelegte Verhalten“ eingegriffen würde (vgl LVwG Tirol 21.12.2016, LVwG-2016/23/2687-1).
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu beDDgen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutDDg oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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