LVwG T LVwG-2023/12/0674-5

LVwG-2023/12/0674-5Tribunale amministrativo regionale27 lug 2023

Regest

Handfesseln<br/>Vorführung<br/>Lärmbelästigung als Körperverletzung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/0674-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.0674.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter BB, Adresse 1, **** Y, gegen das zwangsweise Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers im Adresse 2 in Y, dem Fixieren des Beschwerdeführers und dem Anlegen von Handfesseln zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung des Beschwerdeführers nach § 46 SPG durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y sowie des Bezirkspolizeikommandos in den Abendstunden des 01.02.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y (Rechtsträger Bund) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 09.03.2023 eingelangtem Schriftsatz hat der durch seinen Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen „das gewaltsame Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers und die Festnahme mit Handfesseln nach § 35 VStG“ erhoben.

Zum Sachverhalt wurde – zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2023 gegen 20:30 Uhr mehrere CDs über seine Lautsprecherboxen bei offenem Fenster abspielte, da er sich von seinem Nachbarn bereits seit 1 ½ Jahren mit Lärm (Tonstrahlen) belästigt fühlte. Diese Maßnahme der Gegenwehr durch den Beschwerdeführer, welche seit geraumer Zeit erfolge, sei nicht nur dorf- sondern auch amtsbekannt und mitunter ein Grund für die Bestellung des Erwachsenenvertreters. Aufgrund einer Anzeige haben die diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion Y AI CC, Insp DD, KI EE sowie ein weiterer Polizeibeamte des BPK Tirol CI FF den Beschwerdeführer vor Ort aufgefordert, die Tür zu öffnen und die Beschallung einzustellen. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass er durch die Musik jemanden an der Gesundheit beeinträchtige. Aufgrund dessen, dass bereits in den Monaten zuvor mehrmals derartige Einsätze erfolgten und die Beamten immer wieder unverrichteter Dinge abgezogen seien, stellte der Beschwerdeführer auch diesmal die Musik nicht ab und öffnete auch nicht die Tür und hoffte darauf, dass die Beamten wieder abziehen würden. Nachdem bereits am 12.10.2022 ein Polizeibeamter in die Wohnung gelangt und es in weiterer Folge zu einer Verletzung des Beschwerdeführers gekommen sei, bei welcher er drei Zähne verloren habe, habe der Beschwerdeführer auch vor Furcht die Tür nicht geöffnet. In der Folge haben die einschreitenden Organe die Glastür des Balkons eingeschlagen und seien so gewaltsam in die Wohnung des Beschwerdeführers eingedrungen. Aufgrund des für den Beschwerdeführer völlig überraschenden Eindringens in seine Wohnung und einsetzender Angst, habe er sich gegen die Zugriffe der Polizeibeamten gewehrt. Die einschreitenden Beamten haben unmittelbar nach deren Zutritt den Beschwerdeführer ergriffen und ihm Handschellen angelegt. Zwei Beamte haben zudem erhebliche Körperkraft eingesetzt und den Beschwerdeführer in einen Stuhl gesetzt. Durch diese Amtshandlungen sei der Beschwerdeführer am Körper verletzt worden. Er habe eine Verletzung am linken Handgelenk sowie am linken Ellenbogen erlitten. Die Beamten haben die Handfesseln zudem derart fest angelegt, dass der Beschwerdeführer auch Tage danach noch blaue Flecken aufgewiesen habe. Nach der Festnahme mit Handfesseln seien die Musikgeräte (8 Radios und 2 Lautsprecherboxen) des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge GG vorgeführt worden, welcher eine Unterbringung angeordnet habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Landeskrankenhaus X, Abteilung Psychiatrie verbracht worden.

Inhaltlich wurde unter Bezugnahme auf § 35 VStG bemängelt, dass es bis heute gibt es keine Beweise dafür gäbe, dass der Beschwerdeführer jemanden an der Gesundheit beeinträchtigt oder am Körper verletzt habe. Von einem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sei auch der Erwachsenenvertreter bis heute nicht informiert worden. Eine andere Verwaltungsübertretung als jene der Lärmbelästigung und das Ermittlungsverfahren nach § 83 StGB sei von den einschreitenden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme nicht zur Last gelegt worden.

Darüber hinaus sei eine Festnahme nach§ 35 Z 3 VStG nur gerechtfertigt, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Nachdem die Musik von den einschreitenden Beamten abgedreht worden sei und die Musikgeräte sichergestellt worden seien, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung weiter zu begehen. Spätestens in diesem Moment sei die Festnahme mit Handschellen rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Monaten mehrmals die Lautsprecher eingeschaltet und sei es in der Folge nie zu einer Sicherstellung der Geräte oder (verwaltungs-) strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen.

Der nunmehrige gewaltsame Zutritt und sowie die Festnahme mit Handschellen durch vier einschreitende Beamte stellen jedenfalls eine überschießende Maßnahme dar und hätten im konkreten Fall gelindere Mittel gereicht, um den Beschwerdeführer vor weiteren Lärmbelästigungen abzuhalten. Mit der Abnahme der Geräte wäre es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen weiterhin Musik abzuspielen und wäre dies mit Sicherheit das verhältnismäßigste Mittel gewesen bereits vorab oder im Zuge der Amtshandlung am 01.02.2023 dem Verhalten des Beschwerdeführers Einhalt zu gebieten.

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen 87- Jährigen, welcher in seiner Mobilität eingeschränkt sei. Dass der Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Polizeibericht angeführt - auf die Beamten losgestürmt sei, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und den körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Von einem Angriff des Beschwerdeführers könne in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn die Festnahme mit Handfesseln gerechtfertigt sein sollte, so seien deren unsachgemäßes Anlegen, welches zu Schmerzen geführt habe, sowie der Einsatz der körperlichen Kräfte unverhältnismäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei blutende Wunden am linken Handgelenk und linken Ellenbogen erlitten. Darüber hinaus seien die Handfesseln derart fest angelegt worden, dass der Beschwerdeführer noch Tage danach Hämatome an beiden Handgelenken aufgewiesen habe.

Das gewaltsame Eindringen (Wohnungsöffnung), die Körperkraftanwendungen, die gegenständliche Festnahme samt Anlegen der Handfesseln seien sohin rechtswidrig. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Einsatzes gelinderer Mittel seien nicht eingehalten worden. Dies führe dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen (vgl VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, 29.05.2006, 2003/09/0040, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen, die angefochtenen Verwaltungsakte gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig erklären und gemäß § 35 VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwWersV) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten. Der Beschluss über die Bestellung zum Erwachsenenvertreter des Bezirksgerichtes Y vom 05.05.2022 zu GZ *** wurde beigelegt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 28.03.2023 eine Gegenschrift. Im Zuge einer am Nachmittag des 01.02.2023 Besprechung sei die bisherige Einschreitproblematik erörtert und vom Bezirkspolizeikommandanten der Auftrag zu einer besonderen Einschreitweise im Wiederholungsfall erteilt worden, wobei primäres Ziel des Einschreitens die Beendigung der gegenwärtigen gefährlichen Angriffe auf die Gesundheit der Nachbarn sei. Zudem werde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach strafrechtlichen Bestimmungen geführt, da die unmittelbaren Nachbarn, insbesondere schulpflichtige Kinder, über Beeinträchtigungen in Form von Schlafstörungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen und psychischen Problemen in Zusammenhang mit dem durch den Beschwerdeführer verursachten Lärm leiden würden.

Bei früheren Einschreitfällen der Polizei konnte der Beschwerdeführer regelmäßig noch zur selbstständigen Abschaltung der Anlagen und Einstellung der Lärmerregung bewegt werden, es seien allerdings auch Abschaltungen und Beschlagnahmen der Geräte durch die Polizei erfolgt. In den Tagen vor dem verfahrensgegenständlichen Einschreitfall habe der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Kontaktaufnahmen mit der Polizei verweigert und habe die laute Beschallung der Umgebung seines Hauses fortgesetzt.

In der Gegenschrift wurde dann ausführlich die konkrete Vorgangsweise der Polizeibeamten in den Abendstunden des 01.02.2023 nach der Anzeigenerstattung durch eine Nachbarin dargestellt und wurden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen nach §§ 39, 46 und 50 SPG iVm §§ 28 und 29 SPG sowie §§ 3, 8 und 9 UbG angeführt.

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizisten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren unzählige schriftliche Eingaben verfasst habe, in denen er jeweils zusammengebracht vorbracht habe, dass er mittels Tonstrahlen attackiert werde und er sich mit Hilfe seiner Lärmgeräte zur Wehr setzen müsse; sowie aufgrund der Tatsache, dass die Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt unbeantwortet blieben, dies in Zusammenschau mit dem hohen Alter des Beschwerdeführers haben die einschreitenden Polizisten ex ante betrachtet und auf Grundlage des Wissens eines medizinischen Laien schlüssigerweise, nachvollziehbar und vertretbar angenommen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und in Zusammenhang mit dieser psychischen Erkrankung akut sein Leben, seine Gesundheit sowie auch das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet.

Darüber hinaus sei die Gefährdungssituation akut vorgelegen. Dem Eindringen der Polizisten seien mehrere erfolglose Versuche vorangegangen, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, die Haustür selbstständig zu öffnen. Zudem habe der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr auf die Ansprache durch die Polizisten, und sei der Lärm nicht eingestellt worden.

Zusätzlich sei auch eine ernste und erhebliche Fremdgefährdung der umliegenden Nachbarn durch den Lärm des Beschwerdeführers vorgelegen. Es sei bekannt, dass durch die über einen langen Zeitraum durchgeführte Beschallung der Nachbarn mittels unterschiedlicher Tonwiedergabegeräten und Lautsprechern und das Abspielen von Hundegebell und lauten Tönen vorwiegend in den Nachtstunden bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der umliegenden Nachbarn geführt habe und neben körperlichen Gebrechen auch psychische Erkrankungen ausgelöst habe. Durch die Beschallung der Nachbarn mit lauten Geräuschen zum Zeitpunkt des Einschreitens sei die Gefährdungssituation zudem akut vorgelegen. Die Gefährdungslage sei zudem ernstlich und erheblich, da jederzeit mit dem Eintritt einer gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigung gerechnet werden müsse und zudem die Lebensführung der Nachbarn bereits seit einem Zeitraum von ungefähr 18 Monaten unzumutbar beeinträchtigt werde.

Da sämtliche Versuche der Polizisten die Situation zu deeskalieren gescheitert seien, der Beschwerdeführer die Haustür auch nicht freiwillig geöffnet habe und insgesamt betrachtet die Voraussetzungen einer Vorführung nach § 46 SPG gegeben gewesen seien, haben die Polizisten von ihrer Befugnis nach § 50 SPG Gebrauch gemacht und seien in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Abs 4 SPG in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Aufgrund der plötzlich abgebrochenen Korrespondenz sei das Betreten auch in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gefordert gewesen.

Durch das Eindringen mittels Einschlagen eines Glaselementes sowie die anschließende Entsperrung und Öffnung der Terrassentür konnte zudem ein durch die Anwendung von Zwangsgewalt entstandener Sachschaden an der Terrassentür so gering wie möglich gehalten werden und ein Personenschaden hintangehalten werden.

Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens (Losstürmen auf die Polizisten in aggressiver Haltung und mit geballten Fäusten) stelle einen gefährlichen Angriff gegen die einschreitenden Polizisten im Sinne des § 16 SPG dar und haben die Polizisten Körperkraft als gelindestes Mittel genutzt, um den Angriff des Beschwerdeführers abzuwehren und weitere Angriffe zu unterbinden. Die Einsetzung von Körperkraft sei in dieser Situation das gelindeste und verhältnismäßige Mittel, um den gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers abzuwehren und weiteren Angriffen vorzubeugen. Die einschreitenden Polizisten seien insbesondere aufgrund des Alters des Beschwerdeführers mit größtmöglicher Vorsicht vorgegangen seien und haben gerade jene Kraft aufgewendet, die ausreichend sei, um den gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers zu unterbinden.

Aufgrund des vorangegangenen Angriffes des Beschwerdeführers zum Nachteil der einschreitenden Polizisten und dementsprechend der akuten Eigen- und insbesondere Fremdgefährdungslage sei das Anlegen der Handfesseln notwendig gewesen und sei instruktionsgemäß ausgeführt worden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien bereits aufgrund der Versuche des Beschwerdeführers entstanden, sich aus den Festhaltegriffen zu befreien, durch das kontinuierliche Winden und Drehen des Beschwerdeführers und habe auch der Zustand der Haut des Beschwerdeführers eine entsprechende Rolle gespielt. Die arretierten Handfesseln seien weder zu eng, noch zu weit gewesen, und sei der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, seine Handgelenke ruhig zu halten, da er dadurch keine Schmerzen erleiden würde.

Nach Abschluss der Erhebungen sei die Wohnungstür des Beschwerdeführers durch die Beamten versperrt und sei der Wohnungsschlüssel an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer von Kl EE und Insp DD zur Ordination des Sprengelarztes GG nach Y eskortiert und diesem um 20:55 vorgeführt worden. In weiterer Folge sei vom Sprengelarzt die Einweisung nach dem UbG in das LKH X verfügt worden. Die Handfesseln seien am 01.02.2023 um 21:12 Uhr abgenommen worden.

Es sei keine Verwaltungsfestnahme nach den Bestimmungen des § 35 VStG durchgeführt worden, sondern seien die Handfesseln zur Durchsetzung der zwangsweisen Vorführung des Beschwerdeführers sowie aufgrund akuter Fremdgefährdung angelegt worden und es habe sich dabei um rechtmäßigen Waffengebrauch nach den Bestimmungen des WaffGG gehandelt.

Aus den angeführten Gründen stellt die belangte Behörde daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde vom 07.03.2023 als in der Sache unbegründet abweisen, in eventu die Maßnahmenbeschwerde vom 07.03.2023 als unzulässig zurückweisen. Die belangte Behörde beantragte weiters den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Replik vom 13.06.2023 entgegengetreten und wurden Lichtbilder hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers an den Armen vorgelegt.

Am 28. Juni 2023 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer die Zeugen JJ, CI FF, AI CC, KI EE und BI DD einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer hielt sich zu dieser Zeit noch im Landeskrankenhaus X auf und hat sein Rechtsvertreter auf dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers eindeutig ergebe, dass es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt um das unverhältnismäßige rechtswidrige Anlegen der Handfesseln am 01.02.2023 handelt. Es sei rechtlich unerheblich, auf welche Gesetzesstelle sich die Maßnahmenbeschwerde stütze, zumal der angefochtene Verwaltungsakt deutlich dargelegt werde. Damit werde jedoch richtiggestellt, dass es sich bei der gegenständlich angefochtenen Amtshandlung bzw gegenständlichen Verwaltungsakt nicht um eine Festnahme, sondern um eine zwangsweise Vorführung und Verbringung des Beschwerdeführers nach § 8, 9 UBG und § 46 SPG handelt. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien daher die zwangsweise Vorführung und die Verbringung des Beschwerdeführers nach § 8, 9 UBG und § 46 SPG.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (geb. am XX.XX.XXXX) erachtet sich seit Frühjahr 2021 durch Tonstrahlen vom Nachbarn bzw dessen Untermieter bedroht. Als Abwehrmaßnahmen bespritzte er zuerst immer wieder die Fassade und die Fenster des Nachbarhauses mit dem Wasserschlauch und seit ca März/April 2022 beschallt er seine Nachbarn fast täglich mit Hundegebell, Piepstönen und Sirenengeräuschen aus Tonwiedergabegeräten. Die Geräte (zum Teil mehrere gleichzeitig) werden vom Beschwerdeführer meist ab ca 15.30 Uhr über die Nacht aktiviert. Die Nachbarn haben aufgrund dieses Verhaltens oft die Polizei alarmiert, haben eine Unterlassungsklage angestrebt, und auch häufig versucht, das Verhalten des Nachbarn zu ignorieren, doch hat keine dieser Reaktionen bewirkt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten einstellt.

Für den Beschwerdeführer wurde unter anderem im Zusammenhang mit dieser „Tonstrahler-Thematik“ ein Erwachsenenvertreter bestellt.

Aufgrund von Anzeigen der Nachbarn kam es zu zahlreichen Polizeieinsätzen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am Adresse 2 in Y, die in zahlreichen Anzeigen wegen Verdachts der Lärmerregung mündeten (seit dem Jahr 2022 69 Anzeigen).

Der Beschwerdeführer reagierte sehr unterschiedlich auf die Polizeibeamten. Zu Beginn im Jahr 2022 öffnete der Beschwerdeführer den Polizeibeamten noch die Tür und stellte die Geräte ab. Es kam zwei Mal zu einer Abnahme von Geräten. Zuletzt reagierte der Beschwerdeführer aber kaum mehr auf die Polizeibeamten und ließ die Geräte weiterlaufen. Verwaltungsstrafen konnte aufgrund der fehlenden Schuldfähigkeit nicht verhängt werden.

Insbesondere die Nachbarfamilien JJ und KK schilderten den Polizeibeamten bzw der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber immer wieder von untragbaren Verhältnissen. Sie könnten seit 1 ½ Jahren kaum eine Nacht durchschlafen und seien dadurch psychisch und physisch stark beeinträchtigt (zB Schlafstörungen, Unkonzentriertheit, Müdigkeit, Panikattacken, Migräne). Auch Kinder und pflegebedürftige ältere Menschen seien betroffen.

Am 01.02.2023 erstattete die Nachbarin JJ bei der Polizeiinspektion Y erneut Anzeige wegen Lärmbelästigung durch den Beschwerdeführer.

Daraufhin begaben sich KI EE und AI CC und etwas später BI DD/PI Y vor Ort und führten eine Schallpegelmessung am Grundstück der Familie JJ durch. Dabei wurden 70 dB gemessen. Der Einsatztrainer CI FF/Bezirkspolizeikommando wurde zugezogen.

Über die Kellerwohnung der Untermieterin sind die vier Polizeibeamten in das Haus gelangt und haben versucht, vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers mit diesem Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert, den Polizeibeamten die Tür zu öffnen und den Lärm zu beenden. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man sich ansonsten zwangsweise Zutritt verschaffen müsse.

Der Beschwerdeführer wurde hinter der Bleiverglasung wahrgenommen. Dieser hat die Tür nicht geöffnet, den Lärm nicht abgestellt und durch die Tür gerufen, dass die Polizisten zum Nachbarn JJ gehen sollen.

KI EE ist bei der Eingangstür verblieben und seine drei Kollegen haben sich sodann zur Terrassentür begeben. Auch hier versuchten die Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, doch hat dieser nicht reagiert. Die Polizeibeamten entschieden die Terrassentür zwangsweise zu öffnen, weil sie die jahrelange massive Lärmbelästigung der Nachbarn als Körperverletzung und die aktuelle Lärmbelästigung als gefährlichen Angriff qualifiziert haben.

Die zwangsweise Öffnung der Terrassentür erfolgte durch das Einschlagen eines Glaselementes, um den geringstmöglichen Sachschaden zu verursachen und eine Verletzung des Beschwerdeführers durch das Öffnen der einsichtigen Tür möglichst hintanzuhalten.

Im Wohnraum sind CI FF und AI CC auf den Beschwerdeführer getroffen, der unerwartet aggressiv mit erhobenen Fäusten auf die Polizeibeamten zugegangen ist, sodass diese einen tätlichen Angriff befürchtet haben. Da sich der Beschwerdeführer verbal nicht beruhigen ließ, haben ihn die Polizeibeamten links und rechts jeweils am Unterarm und im Ellbogenbereich ergriffen und fixiert. Der Beschwerdeführer wurde in einen dahinterstehenden Stuhl gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich weiterhin nicht beruhigt und gegen die Fixierung gewehrt, sodass sich die Polizeibeamten um 20:34 Uhr entschieden, dem Beschwerdeführer Handschellen vorne anzulegen. Dabei wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer durch die Fixierung beim linken Ellbogen eine oberflächliche Hautverletzung erlitten hat.

Die Handschellen wurden dem Beschwerdeführer von KI EE vorne angelegt. Deren ordentliche Sitz wurde vom Einsatztrainer CI FF überprüft. Der Beschwerdeführer hat weiter seine Hände gedreht und gewunden, sodass auch durch die Handschellen Hautverletzungen im Handgelenksbereich entstanden sind (vgl vorgelegte Lichtbilder).

Aufgrund des den einschreitenden Polizisten seit längerem bekannten Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der „Tonstrahler-Thematik“ und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch aktuell immer wieder auf die Bedrohung durch Tonstrahlen durch seinen Nachbarn hingewiesen hat, sind die Polizeibeamten von einer psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die Nachbarn haben gegenüber den Polizeibeamten und Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass sie durch die Situation psychisch stark belastet und bereits an der Gesundheit geschädigt sind (zB nervliche Belastung durch Aufregung, „Sirenengeräusch auch außer Haus im Kopf“, Depressionen, Panikattacken, Migräne und Schlafstörungen). Die einschreitenden Polizeibeamten haben darin eine ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn gesehen. Zudem ist die Situation insofern eskaliert, als der Beschwerdeführer fast täglich und die gesamte Nacht diese Geräte durchlaufen ließ, teils nicht auf die Polizeibeamten reagiert hat bzw sofort nach Abzug der Polizei die Tonwiedergabegeräte wieder eingeschaltet hat.

Der Beschwerdeführer wurde zum Dienst habenden Sprengelarzt GG gefahren. Während des Gespräches mit dem Arzt hat sich der Beschwerdeführer soweit beruhigt, dass ihm dort um 21:12 Uhr die Handfesseln abgenommen werden konnten. Der Arzt hat die Verletzungen des Beschwerdeführers versorgt.

Nachdem der Sprengelarzt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers eine Parere ausgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer mit dem Rettungswagen im Beisein von KI EE ins Landeskrankenhaus X, Abteilung Psychiatrie transportiert und dort an die diensthabenden Ärzte übergeben.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den Behördenakt GZ: *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2023/12/0674, sowie durch die Zeugeneinvernahmen von JJ, KI EE, CI FF, AI CC und BI DD.

Das Verhalten bzw die „Abwehrmaßnahmen“ des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm wahrgenommenen „Tonstrahlen“ wurde sehr glaubwürdig von der Zeugin JJ geschildert. Die Zeugin hat sehr drastisch und nachvollziehbar dargelegt, wie sehr sie, ihre Familie und andere Nachbarn unter der gegebenen Situation leiden. Auch alle einvernommenen Polizeibeamten haben übereinstimmend die Verhaltensweise des Beschwerdeführers gegenüber seinen Nachbarn geschildert und wurde dieses Verhalten auch grundsätzlich in der Beschwerde nicht bestritten, sondern als dorf- und amtsbekannt beschrieben. Insbesondere aufgrund dieses Verhaltens wurde auch BB als Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 05.05.2022, *** bestellt.

Die seit 2022 stattgefundenen Polizeieinsätze an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am Adresse 2 in Y und die zahlreichen Anzeigen wegen Verdachts der Lärmerregung ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme von KI EE vom 17.03.2023, GZ: *** (Behördenakt S 143 ff). Aus dieser Stellungnahme ergibt sich auch nachvollziehbar, wie unterschiedlich der Beschwerdeführer auf das Einschreiten der Polizei reagiert hat und wurde dies auch sehr glaubwürdig von KI EE anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.

Aufgrund der zahlreichen Anzeigen der Nachbarfamilien JJ und KK bei Polizeiinspektion Y und aufgrund von Gesprächen der Nachbarn mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestehen keine Zweifel, dass die Polizeibeamten über die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarn informiert gewesen sind und dass dies auch gegenüber dem Beschwerdeführer bzw dessen Erwachsenenvertreter kommuniziert wurde. In der bereits erwähnten Stellungnahme von KI EE vom 17.03.2023 (Behördenakt S 144) wurde explizit angeführt, anlässlich welcher Einsätze der Beschwerdeführer darüber ausdrücklich informiert wurde.

Die vier einvernommenen Polizeibeamten KI EE, CI FF, AI CC und BI DD haben im Wesentlichen übereinstimmend zur Vorgangsweise bei dem gegenständlichen Einsatz ausgesagt. Die Anzeige der Nachbarin JJ, die Schallpegelmessung durch die Polizeibeamten und deren Ergebnis, ihre Versuche, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und ihn zum Öffnen der Tür zu bewegen, das Vorgehen beim Aufbrechen der Terrassentür, das Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer im Wohnbereich, das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, das vergebliche Bemühen ihn zu beruhigen, das Fixieren seiner Arme durch CI FF und AI CC, das Hineinsetzen in den Stuhl, die Versuche des Beschwerdeführers sich herauszuwinden, das Anlegen der Handfesseln vorne durch KI EE und die Verbringung zum Sprengelarzt wurden sehr glaubwürdig von den Polizeibeamten anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme geschildert. Es haben sich keine wesentlichen Widersprüche ergeben. An der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussagen mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Dass die altersgemäß spröde Haut des Beschwerdeführers beim linken Ellenbogen durch das Festhalten verletzt wurde, wurde von den Polizeibeamten KI EE und CI FF wahrgenommen und zugestanden. Das Drehen und Winden der Hände nach dem Anlegen der Handfesseln des Beschwerdeführers wurde von den Polizeibeamten als Ursache für die Verletzungen an den Handfesseln erachtet.

KI EE hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers zur „Tonstrahler-Thematik“ und dessen amtsbekannten Verhaltens von einer psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen ist (arg: „Nachdem der Beschwerdeführer immer geschildert hat, dass er von Tonstrahlen beschossen wird und diese nur mit Lautsprecher abwehren kann und man solange mit ihm zu tun gehabt hat wie ich, bekommt man den Eindruck, dass es sich um eine psychische Erkrankung handelt. Es wurden auch Verwaltungsstrafverfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt. Auch deswegen bin ich davon ausgegangen, dass es sich um eine psychische Erkrankung handelt. Gerichtlich wurde alles wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt. Es wurde hier auch immer wieder auf Gutachten verwiesen, die es geben soll. Ich selbst habe sie nicht gesehen. Auch der Erwachsenenvertreter BB hat einmal in einem Schreiben darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unzurechnungsfähig ist und hat ein entsprechendes Gutachten als Beilage beigelegt gehabt.“)

Zur ernstlichen und erheblichen Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn hat KI EE ausgesagt:

„Eine ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung habe ich insofern gesehen, als die Nachbarn geschildert haben, dass sie nicht mehr schlafen können, sich darunter auch Kleinkinder befunden haben, die das Ganze nicht einordnen können und sich das insofern zugespitzt hat, dass der Beschwerdeführer die ganze Nacht diese Geräte laufen hat lassen bzw sie sofort wieder eingeschaltet hat, wenn die Polizei wieder abgefahren ist.“

CI FF hat dazu ausgesagt: „Mir war auch bekannt, dass es bei den Nachbarn schon schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen wie zB Schlafstörungen gibt und insoweit ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden ist.“

Der Transport zum Sprengelarzt, die Untersuchung durch diesen, die Abnahme der Handfesseln und der Weitertransport zum Landeskrankenhaus X ergibt sich insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen KI EE und dem im Behördenakt aufliegenden Anhalteprotokoll (Behördenakt S 69 ff) sowie der Bescheinigung von GG (Behördenakt S 75). Die Übernahme des Beschwerdeführers im Krankenhaus X um 22.46 Uhr wurde von OA LL/MM auf der Parere bestätigt.

IV.Rechtslage:

Die zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (im Folgenden: UbG), BGBl Nr 155/1990 idF BGBl I Nr 131/2017, des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 61/2016, und des Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl Nr 149/1969, lauten wie folgt:

§ 3 UbG

Voraussetzungen der Unterbringung

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

§ 8 UbG

Unterbringung ohne Verlangen

Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl I Nr 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

§ 9 UbG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

§ 16 SPG

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

(1) …

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGB. Nr 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl I Nr 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

§ 21 SPG

Gefahrenabwehr

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) …

§ 39 SPG

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) …

§ 46 SPG

Vorführung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.

(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.

§ 50 SPG

Unmittelbare Zwangsgewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

§ 6 Waffengebrauchsgesetz

(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

V.Erwägungen:

Vorab ist zum Beschwerdegegenstand Folgendes festzuhalten:

Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde ist laut Beschwerdevorbringen das „gewaltsame Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers und die Festnahme mit Handfesseln nach § 35 VStG“.

Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten die Wohnung des Beschwerdeführers unter Anwendung von Zwangsgewalt betreten und haben den Beschwerdeführer an beiden Armen fixiert, Handfesseln angelegt und ihn dann nach § 9 UbG bzw § 46 SPG dem Sprengelarzt vorgeführt. Eine Festnahme nach § 35 VStG hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Eine (zwangsweise) Vorführung (vgl neben vielen anderen Bestimmungen auch § 46 SPG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar (vgl zu § 153 Abs 3 StPO abermals Fuchs/Ratz, aaO Rz 11; vgl weiters etwa VfSlg 12.656 betreffend Vorführung nach § 19 Abs 3 AVG; VfSlg 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme nicht in der Freiheitsentziehung bzw Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, etc. Eine Vorführung (hier: nach § 46 SPG) ist demnach keine Festnahme. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet (vgl VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410 ua).

Auch wenn der rechtskundige Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers rechtsirrtümlich eine „Festnahme des Beschwerdeführers nach § 35 VStG“ anficht, so geht doch klar aus der Beschwerde hervor, dass sie sich gegen die gegenständliche Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers, die zwar (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung bzw Anwesenheitspflicht durch das Vorgehen der Polizeibeamten nach § 46 SPG ist, sowie gegen die konkrete Vorgehensweise dabei (Fixierung und Anlegen von Handfesseln) richtet. Der Sache nach entspricht die Fixierung und das Anlegen der Handfesseln, um den Beschwerdeführer dem Sprengelarzt nach § 46 SPG vorzuführen der in der Beschwerde monierten „Festnahme mit Handfesseln“, sodass dieses Polizeihandeln zusammen mit dem zwangsweisen Eindringen in die Wohnung anlässlich dieses Maßnahmenbeschwerdeverfahrens einer Prüfung ob seiner Rechtmäßigkeit unterzogen wird. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung nun auch die faktische Vorführung zum Sprengelarzt und die anschließende Verbringung ins Landeskrankenhaus X, Abteilung Psychiatrie, vom Beschwerdevorbringen umfasst sieht (vgl Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2023, S 2f), ist eine Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht mehr zulässig, zumal auch aus der Beschwerde vorgeht, dass dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers die Vorführung zum Sprengelarzt GG und die Verbringung in das Landeskrankenhaus X, Abteilung Psychiatrie bereits bei Beschwerdeerhebung bekannt gewesen sind (vgl Beschwerde Seite 3, letzter Absatz).

Zur Zulässigkeit:

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Das zwangsweise Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, 27.06.2018, Ro 2017/17/0028) und das Fixieren und Anlegen von Handfesseln (vgl zB VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015 mwH, 21.06.2022, Ra 2021/11/0084) zum Zwecke der Vorführung zum Sprengelarzt nach § 9 UbG stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs solche Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl VwGH 17.06.2013, 2010/11/0161, 26.06.1997, 94/11/0340, mwN).

Der gegenständliche Vorfall fand am 01.02.2023 statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 09.03.2023 eingebracht. Sie wurde daher rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

In der Sache:

Zum zwangsweisen Eindringen in die Wohnung:

Das (zwangsweise) Betreten von Räumlichkeiten bzw das dortige Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291 mwH).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 39 Abs 1 SPG ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

Gemäß § 19 Abs 1 SPG trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet sind oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht, wenn die Abwehr der Gefährdung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt (Z 1) oder zu Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört (Z 2). Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt (§ 19 Abs 2 erster Satz SPG).

Soweit in der Gegenschrift der belangten Behörde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer plötzlich den Polizeibeamten nicht mehr geantwortet hat, und aufgrund des hohen Alters von einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen wurde und damit das Vorliegen des Tatbestandes der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht begründet wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht mit den Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten und deren Stellungnahmen korrespondiert, die ihr Einschreiten auf die Abwehr eines gefährlichen Angriffs gestützt haben. Zudem hat der Beschwerdeführer auch bei zuvor stattgefundenen Einsätzen auf die einschreitenden Polizisten teilweise nicht (mehr) reagiert, sodass dies hier auch nicht als besorgniserregende Verhaltensweise des Beschwerdeführers, die auf eine Gefährdungssituation hinweist, zu qualifizieren ist.

Vorliegend haben sich die Polizeibeamten auf das Betretungsrecht nach § 39 Abs 1 SPG zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs berufen.

In Ausübung des Betretungsrechts nach § 39 Abs 1 SPG bedarf es der Wahrnehmung eines Verhaltens, das zumindest vertretbarerweise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden kann (vgl VwGH 08.03.1999, 98/01/0096).

Ein gefährlicher Angriff gemäß § 16 Abs 2 Z 1 SPG ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.

Es kann bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen gefährlichen Angriff abstellen, nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Ob eine solche gesetzt wurde, ist im darauffolgenden Strafverfahren zu klären. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 21 Abs 2 SPG 1991 ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden kann (vgl VwGH 08.03.1999, 98/01/0096, mwH, 29.06.2000, 96/01/1071).

Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Polizeibeamten die jahrelang andauernde massive Lärmbelästigung durch den Beschwerdeführer als (schwere) Körperverletzung qualifiziert. Eine Körperverletzung begeht unter anderem, wer einen anderen an der Gesundheit schädigt (§ 83 Abs 1 StGB).

An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit hervorruft oder verschlimmert oder sonst die körperliche Verfassung eines anderen nicht bloß ganz vorübergehend oder unerheblich verschlechtert. Auch geistig-seelische Leiden kommen in Betracht (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB Kurzkommentar, 14. Aufl, Anm 3 zu § 83 StGB). Vorauszusetzen ist durchwegs, dass es sich um Zustände handelt, die Krankheitswert im medizinischen Sinn besitzen. Der Begriff der Gesundheitsschädigung setzt eine Funktionsstörung voraus, dernach Art und Ausmaß Krankheitswert zuerkannt wird (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 83 (Stand 1.4.2021, rdb.at mwH)). Grundvoraussetzung ist, dass der Täter eine Verletzung am Körper oder eine Schädigung an der Gesundheit iS der Äquivalenztheorie verursacht, kurz: ein erfolgsverursachendes Verhalten, bei dem keine bestimmte Tathandlung vorausgesetzt wird. Grundsätzlich gilt, dass neben physischen Einwirkungen auch rein psychische möglich sind, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird (13 Os 98/86, SSt 57/56; Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 83 (Stand 1.4.2021, rdb.at mwH).

Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung ist im vorliegenden Fall folgender Wissensstand der Polizeibeamten maßgeblich:

Die Lärmbelästigungen des Beschwerdeführers in dieser Form dauern bereits seit 1½ Jahren an. Der Beschwerdeführer verwendet für seine „Abwehrmaßnahmen“ Tonwiedergabegeräte mit Hundegebell, Sirenen und Piepstönen, die er zumeist von ca 15.30 Uhr bis zum nächsten Morgen fast täglich (Ausnahmen nur, wenn die Ferienwohnung des Beschwerdeführers vermietet war und die Gäste sich im Haus befanden) aktiviert. Beim Haus der Familie JJ wurden vor dem Einschreiten der Polizeibeamten aufgrund dieser Lärmerregung durch den Beschwerdeführer 70dB gemessen. Die Nachbarn haben gegenüber den Polizeibeamten und Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass sie durch die Situation psychisch stark belastet und bereits an der Gesundheit geschädigt sind (zB nervliche Belastung durch Aufregung, „Sirenengeräusch auch außer Haus im Kopf“, Depressionen, Migräne und Schlafstörungen). Unter den Nachbarn befinden sich auch ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Kinder.

Es ist nun im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob tatsächlich bereits eine Gesundheitsschädigung der Nachbarn vorgelegen ist, sondern – wie oben ausgeführt – ob die einschreitenden Polizeibeamten zumindest vertretbar eine solche und damit das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs annehmen konnten.

Diese Annahme erscheint vertretbar. Eine Amtsärztin der NN beim Amt der Tiroler Landesregierung hat im Beschwerdeverfahren vier Studien zu dieser Thematik dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt (OZl 4), in denen die Annahme bestätigt wird, dass ständiger intensiver Lärm Gesundheitsschädigungen hervorruft. In der Publikation des OO zu „Gesundheitlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im urbanen Raum (vgl Bundesgesundheitsbl 202, 63:987-996, Online publiziert, 02.07.2020 - Wothge-Niemann2020_Article_GesundheitlicheAuswirkungenVon.pdf (rki.de) heißt es beispielsweise dazu:

„Neben Lärmbelästigung, Schlafstörungen und Beeinträchtigungen in der kognitiven Entwicklung kann eine andauernde langjährige Geräuschbelastung unter anderem Herz-Kreislauf-Erkrankungen zur Folge haben und Depressionen begünstigen. …

Ein durch Umgebungslärm gestörter oder zu kurzer Schlaf kann das neuroendokrine System einschließlich des Immunsystems negativ beeinflussen. Langfristig ist der durch Geräusche gestörte Schlaf daher, neben der Beeinträchtigung geistiger und körperlicher Leistungen als akute Wirkung, auch mit einer erhöhten kardiometabolischen Morbidität und Mortalität verbunden. Eine neue Studie weist darauf hin, dass insbesondere eine gestörte Nachtruhe das Risiko erhöht, eine Herz-Kreislauf-Erkrankung zu entwickeln. Wesentliche Einflussfaktoren in diesem Prozess sind die Bildung von freien Radikalen (oxidativer Stress) und Entzündungsreaktionen in Gehirn, Herz und Gefäßen. Ebenfalls medizinisch relevant sind psychische Erkrankungen wie Depression und Angststörungen, die häufig durch gestörten Schlaf ausgelöst werden. Die durch Stress (mit-)verursachten Erkrankungen zeigen sich oft erst nach einer Latenzzeit von 10–15 Jahren.“

Aufgrund der Intensität, der langen Dauer und der Art der vorliegenden Lärmbelästigungen, aufgrund des Umstandes, dass diese Lärmbelästigungen bewusst gegen die Nachbarn gerichtet wurden, und im Hinblick auf die Schilderungen über die Gesundheitsschädigungen, die durch das Verhalten des Beschwerdeführers eingetreten sind, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol es daher vertretbar, wenn die Polizeibeamten vom Vorliegen einer Körperverletzung und im Weiteren aufgrund der aktuellen Lärmbelästigung von einem gefährlichen Angriff ausgegangen sind.

Die Sicherheitsbehörden haben gemäß § 21 Abs 2 SPG gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Im Zuge dieser Befugnis sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt gemäß § 39 Abs 1 SPG eine Wohnung zu betreten. Diese Befugnis kann auch mit Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (vgl § 50 Abs 1 SPG). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen gemäß § 50 Abs 4 SPG physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Die einschreitenden Polizeibeamten haben dem Beschwerdeführer die zwangsweise Öffnung der Tür für den Fall, dass er nicht öffnet angedroht und angekündigt (vgl § 50 Abs 2 SPG). Die gegenständliche Anwendung von physischer Gewalt gegen die Terrassentür (vgl § 50 Abs 4 SPG) war dabei unerlässlich, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht geöffnet und auch die Lärmbelästigung nicht eingestellt hat. Eine andere Zutrittsmöglichkeit konnte im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt werden. Die Polizeibeamten haben die Terrassentür durch Einschlagen eines Glaselementes geöffnet. Diese Vorgehensweise war dabei die schonendste, zumal das zwangsweise Öffnen der Eingangstür größere Sachschäden verursacht hätte und eine allfällige Verletzungsgefahr für den Beschwerdeführer höher gewesen wäre, weil diese – im Gegensatz zur Terrassentür – weniger einsichtig war (arg. Bleiverglasung der Haustür, übliches Fensterglas bei der Terrassentür).

Eine alternative Vorgehensweise, um den gefährlichen Angriff umgehend zu beenden, konnte nicht aufgezeigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei den letzten Polizeieinsätzen beim Beschwerdeführer die Polizeibeamten immer öfter (vgl zwei Polizeieinsätze am 17.01.2023, 19.01.2023, 29.01.2023) - ohne eine Lärmeinstellung zu bewirken - den Einsatz beenden mussten, sodass bloße verbale Aufforderungen an den Beschwerdeführer als nicht ausreichend zu beurteilen waren.

Für die einschreitenden Beamten bestand sohin aus der gebotenen ex-ante-Betrachtung der Verdacht des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 SPG (vgl zur gebotenen ex-ante-Betrachtung VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn 32, mwN). Das Betreten der Wohnung, um den gefährlichen Angriff zu beenden, erfolgte sohin rechtmäßig gemäß § 39 Abs 1 SPG.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des zwangsweisen Betreten der Wohnung als unbegründet abzuweisen.

Zur Fixierung des Beschwerdeführers und dem Anlegen von Handfesseln vorne zum Zwecke der Vorführung des Beschwerdeführers nach § 46 SPG:

Die Polizeibeamten haben glaubwürdig dargetan, dass sie – ab dem Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer – auf Grundlage der §§3 und 9 UbG sowie § 46 SPG vorgegangen sind.

Es ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Polizeibeamten zu Recht auf Grundlage der genannten Bestimmungen des § 9 UbG und § 46 SPG eingeschritten sind und ob die dabei erfolgte Zwangsausübung durch Fixieren des Beschwerdeführers und Anlegen von Handschellen zu Recht erfolgt ist:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 9 Abs 1 UbG berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Diese Verpflichtung ergibt sich zudem aus § 46 SPG. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach dieser (mittlerweile aufgehobenen) Parallelbestimmung ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

Voraussetzung für eine Unterbringung iSd UbG bzw für eine Vorführung nach § 46 Abs 1 SPG ist somit - kumulativ - eine psychische Krankheit, eine damit im Zusammenhang stehende ernstliche und erhebliche Gefährdung des (eigenen oder fremden) Lebens oder der Gesundheit (§ 3 Z 1 UbG) sowie der Mangel ausreichender ärztlicher Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung (§ 3 Z 2 UbG).

Aus den §§ 8 und 9 UbG ergibt sich, dass eine Beurteilung, ob die Unterbringungsvor-aussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, sohin nicht erst bei der Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung, sondern schon bei der "Verbringung" in eine solche vorzunehmen ist. Das Gesetz lässt allerdings erkennen, dass diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine Untersuchung durch den Abteilungsleiter (Facharzt) der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs 1 UbG) bzw über Verlangen der aufgenommenen Person eines zweiten Facharztes unabhängig voneinander (§ 10 Abs 3 UbG) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des § 9 Abs 2 UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muss, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt (vgl VwGH 26.06.1997, 94/11/0340).

Von den – zu Beginn der Amtshandlung einschreitenden – Organen ist eine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen freilich nicht zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vertretbar annehmen konnten (vgl zum Vertretbarkeitskalkül VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162, und das dort zitierte Erkenntnis vom 26.06.1997, 94/11/0340, 20.12.2016, Ra 2015/01/0033 ua). Die genannte Annahme muss aber das Vorliegen sämtlicher Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG umfassen (vgl VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, VwSlg 16.688A/2005).

Zum Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung konnten die Polizeibeamten auf ihr Wissen aus früheren Einsätzen bzw dem Wissen aufgrund der jahrelangen Befassung der Polizeiinspektion Y bzw der Behörde im Zusammenhang mit dieser „Tonstrahlen-Thematik“ zurückgreifen. Den Polizeibeamten war bekannt, dass der Beschwerdeführer sich durch „Tonstrahlen“ seiner Nachbarn bedroht fühlt und seinerseits Abwehrmaßnahmen durch Beschallung seiner Nachbarn mit Bell-, Sirenen- und Piepsgeräuschen ergriffen hat. Ebenso war den Polizeibeamten bekannt, dass aufgrund dieses Verhaltens im Zusammenhang mit der Tonstrahlen-Thematik für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt worden ist. Beim Zusammentreffen mit den Polizeibeamten in der Wohnung hat sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv verhalten und wieder mehrfach auf die Tonstrahlen, denen er durch den Nachbarn ausgesetzt ist, hingewiesen. Aufgrund dieses auffälligen Verhaltens durften bzw mussten die – fachmedizinisch nicht ausgebildeten – Polizeibeamten von einer entsprechenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgehen.

Was dabei § 3 Z 1 UbG anlangt, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden oder Anderer ernstlich und erheblich gefährdet ist. Es genügt sohin nicht bloß die vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung, sondern es ist ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts notwendig (vgl VwGH 27.11.2001, 2000/11/0320).

In den Erläuternden Bemerkungen zur (nicht maßgeblichen) Novelle des Unterbringungsrechts, BGBl I Nr 147/2022, (ErlRV 1527 Blg XXVII. GP) wurde zur ernstlichen und erheblichen Gefährdung im Sinne des § 3 UbG Folgendes klarstellend ausgeführt, obwohl eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmung durch diese Novelle nicht erfolgte:

„Wie gezeigt, war in den Diskussionen in der Arbeitsgruppe festzustellen, dass selbst unter prominenten Praktikern des UbG Unklarheiten über die Erfordernisse des § 3 UbG herrschen. Mitunter wurde daher gefordert, in den Entwurf eine Legaldefinition für „ernstliche und erhebliche Gefährdung“ aufzunehmen. Eine gesetzliche Klärung bringt aber angesichts der Komplexität und der Fülle der denkbaren Fälle die Gefahr von gefährlichen Gegenschlüssen mit sich. Daher sollen im Folgenden immerhin in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf an Hand von Literatur und Judikatur einige wichtige Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung erfolgen: Voraussetzung der Unterbringung ist, dass es eine Gefahrenquelle gibt, und zwar ein durch eine psychische Krankheit geprägtes Verhalten (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 514). Aufgrund dieses Verhaltens muss eine Gefahr prognostiziert werden können. Die Gefahr, die nur durch die zwangsweise Einlieferung hervorgerufen wird, darf dabei nicht mitberücksichtigt werden (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 515). Die Gefahr muss sowohl ernstlich als auch erheblich sein. „Ernstlich“ ist eine Gefahr, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Diese Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten“ beruhen (4 Ob 513/93). Es ist danach zu fragen, welche Handlung aufgrund welchen Anhaltspunktes zu befürchten und welches Rechtsgut gefährdet ist (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 513). Die bloße Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht danach nicht aus. „Aktuell“ bzw. „gegenwärtig“ muss sie aber nicht sein. „Erheblich“ ist eine Gefahr, wenn die drohende Schädigung besonders schwer ist (2 Ob 605/92). Das kann einerseits ein einmaliges Ereignis oder das Ergebnis von mehreren „chronisch“ aufeinander folgenden Teilschäden sein (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 516). Diese beiden Kriterien stehen überdies in einer Wechselbeziehung: Wenn besonders schwerwiegende Folgen drohen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit und umgekehrt (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts [2012]³ Rz 109).“

Eine solche Gefahrenquelle für die Nachbarn kann in der vom Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung verursachten massiven Lärmbelästigung gesehen werden. Die Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn wurde von den Polizeibeamten (noch) vertretbar als ernstlich und auch als erheblich beurteilt:

Aufgrund der bereits seit 1 ½ Jahren andauernden Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin die massive Beschallung seiner Nachbarn fortsetzt, zumal ist keinster Weise erkennbar ist, dass er sein Verhalten ändern wird, zumal dieses offensichtlich auf einer psychischen Erkrankung beruht. Dass durch dieses Verhalten sehr wahrscheinlich zu befürchten ist, dass sich der gesundheitliche Zustand der Nachbarn noch weiter erheblich verschlechtert, ist ebenso evident.

Angemerkt wird, dass die erhebliche Gefährdung der Gesundheit darüber hinaus nicht nur dann bejaht werden kann, wenn sich die Gefährdung bereits realisiert hat, sondern auch dann, wenn nach der Lebenserfahrung zu schließen ist, dass krankheitsbedingte Verhaltensweisen zu schweren Gesundheitsschäden führen (vgl OGH 09.03.1993, 4OB513/93). Insoweit muss in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden, ob bei den Nachbarn bereits eine „erhebliche Gesundheitsschädigung“ eingetreten ist, vielmehr genügt die vertretbare Auffassung der Polizeibeamten, dass durch eine solche massive Beschallung eine schwere Körperverletzung sehr wahrscheinlich bewirkt werden kann, was im Hinblick auf die durch Lärm verursachten Gesundheitsschäden (vgl dazu die oben angeführten Studien) durchaus vertretbar angenommen werden konnte. Mag eine kurzzeitige oder weniger massive Lärmstörung wohl kaum eine erhebliche Gesundheitsgefährdung bewirken können, so steht demgegenüber eine über 1 ½ Jahre andauernde, fast tägliche Beschallung der Nachbarn mit Bell-, Sirenen- und Piepstönen über mehrere Stunden am Tag und auch über Nacht, sodass die Gesundheitsgefährdung hier durch quasi „chronisch“ aufeinander folgende Teilschäden verursacht wird und dabei nach mehr als 1 ½ Jahren die erforderliche Erheblichkeitsschwelle wohl als überschritten beurteilt werden kann.

Es liegen daher die Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 3 Z 1 UbG vor.

Dass eine außerhalb einer psychiatrischen Abteilung stattfindende ärztliche Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit nicht näher von den Polizeibeamten geprüft wurde, führt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfungserfordernisse der einschreitenden Personen (Polizeibeamte/Sprengelarzt/Abteilungsleiter (Facharzt) der psychiatrischen Abteilung) und des Umstandes, dass die grundsätzlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in der ländlichen Gemeinde Y bekannt waren (vgl die Aussage des Dienststellenleiters der PI Y KI EE, wonach es keine Personen im näheren Bekannten- oder Verwandtenkreis gibt, die den Beschwerdeführer in Pflege übernehmen könnten), nicht bereits zu einer Rechtswidrigkeit, weil eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung aufgrund der langjährigen Erfahrungswerte und der Kenntnis der persönlichen Lebensumstände von den Polizeibeamten wohl auch ohne nähere Prüfung noch vertretbar angenommen werden durfte (vgl VwGH 26.06.1997, 94/11/0340).

Abgesehen davon, wird in der Lehre – abweichend von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwSlg 16.688A/2005) – die Auffassung vertreten (vgl zB Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, 4. Aufl. 2011, Anm 16 zu § 46 SPG), dass aufgrund des Wortlautes des § 46 SPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur das Vorliegen einer psychischen Krankheit sowie die Eigen- oder Fremdgefährdung „aus besonderen Gründen anzunehmen“ ist und die weitere Voraussetzung nach § 3 Z 2 UbG (ärztliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der psychiatrischen Abteilung) erst anlässlich der Untersuchung durch den Sprengel- oder Polizeiarzt zu prüfen ist.

Dieser Auffassung ist der Gesetzgeber in der oben erwähnten (hier noch nicht maßgeblichen) Novelle zum Unterbringungsgesetz gefolgt und wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle (ErlRV 1527 Blg XXVII. GP) „klargestellt“, dass von den Polizeibeamten nicht zu prüfen ist, ob andere Mittel als die Unterbringung ausreichen, diese Gefahr abzuwenden (§ 3 Z 2 UbG).

Allerdings ist auch bei einem Einschreiten nach § 46 SPG das Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 29 SPG) zu berücksichtigen, sodass die Polizeibeamten jedenfalls zu prüfen haben, ob die von einer Person ausgehende Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann (vgl Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts, 3 Aufl, Anm 156). Dass eine solche alternative Behandlungs- bzw Betreuungsmöglichkeit – für die Polizeibeamten im Zeitpunkt der Amtshandlung erkennbar – vorgelegen ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 3 UbG im Rahmen der „Grobprüfung“ durch die Polizeibeamten bejaht werden können.

Damit ist grundsätzlich ein Einschreiten der Polizeibeamten nach § 46 SPG bzw § 9 UbG zulässig gewesen – unabhängig von der Frage, ob die betroffene Person zum Arzt zu bringen gewesen wäre oder dieser beigezogen werden hätte müssen. Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vorführung kommt nach dem Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 1 SPG nur zu tragen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. § 9 Abs 1 UbG hingegen verpflichtet die Exekutivorgane, die betroffene Person zum Arzt „zu bringen oder diesen beizuziehen“. § 46 Abs 1 SPG ist daher so zu verstehen, dass unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden ist, ob ein Arzt zu holen oder aufzusuchen ist (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl, Anm13 zu § 46 SPG, vgl weiters dass durch die Novelle BGBl I Nr 147/2022 § 46 SPG aufgehoben wurde).

Da im gegenständlichen Fall in der Beschwerde – neben dem zwangsweisen Eindringen in die Wohnung – nur die „Festnahme mit Handfesseln nach § 35 VStG“ bekämpft wurde, war im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens – wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich zu prüfen, ob die Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers durch das Fixieren und das Anlegen von Handfesseln auf Grundlage eines Einschreitens nach § 46 SPG bzw § 9 UbG rechtmäßig durch die Polizeibeamten erfolgt ist. Die daran anschließende faktische Vorführung zum Sprengelarzt und die Verbringung ins Landeskrankenhaus X, Abteilung Psychiatrie, sind nicht Beschwerdegegenstand, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Das Einschreiten der Polizeibeamten auf der Rechtsgrundlage des § 9 UbG bzw § 46 Abs 1 SPG war – wie oben ausgeführt - grundsätzlich zulässig. Es ist im Verfahren aber weiters zu prüfen, ob die Anwendung von physischem Zwang im Sinne des § 50 SPG zu Recht erfolgt ist:

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Demgemäß bestimmt § 50 Abs 3 SPG, dass für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetz 1969 gelten.

Die Anwendung von Körperkraft muss demnach entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur eingesetzt werden, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden; dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl VwGH 14.01.2003, 99/01/0013; 08.09.2010, 2006/01/0182; 24.03.2011, 2008/09/0075; 20.02.2014, 2013/21/0217 ua).

Bei der Beurteilung, ob eine maßhaltende und notwendige Anwendung von Körperkraft vorliegt, ist das Verhalten der davon betroffenen Person von besonderer Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aggressiv und mit erhobenen Fäusten auf die Polizeibeamten zugegangen und haben die Polizeibeamten überzeugend dargetan, dass aus ihrer Einschätzung ein tätlicher Angriff befürchtet worden ist.

Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten den Beschwerdeführer an den Oberarmen rechts und links ergriffen und ihn auf einen hinter ihm stehenden Stuhl gesetzt. Es wurde versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Die Polizeibeamten haben auch dargelegt, dass gerade im Hinblick auf das Alter und die Statur des Beschwerdeführers kein Armstreckhebel oder eine Armwinkelsperre angewendet, sondern lediglich der Beschwerdeführer an den Oberarmen ergriffen wurde, zumal dies als die maßhaltendste Vorgehensweise erachtet worden ist. Zur Überraschung der Polizeibeamten hat sich der betagte Beschwerdeführer weiterhin mit Vehemenz gegen diese Fixierung gewehrt. Obwohl es sich bei dem Beschwerdeführer um einen 87jährigen, schmächtigen Mann handelt, kann aufgrund der aggressiven Verhaltensweise, die einen gefährlichen Angriff befürchten ließ, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wohl krankheitsbeding zu einem einsichtigen Verhalten in Verbindung mit dieser „Tonstrahlen-Thematik“ nicht bewegt werden konnte, das Ergreifen der Arme als eine maßhaltende und angemessene Anwendung von Körperkraft qualifiziert werden. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ergreifen seines Armes leicht verletzt wurde, zumal es nachvollziehbar ist, dass eine solche oberflächliche Hautverletzung an der spröden Haut eines betagten Menschen, der sich vehement gegen die Fixierung wehrt, auch ohne unverhältnismäßige Gewalteinwirkung entstehen kann.

Die Anwendung von Körperkraft zur Fixierung des Beschwerdeführers an den Armen ist daher rechtmäßig erfolgt.

Zu prüfen ist weiters, ob auch das Anlegen der Handfesseln „unbedingt erforderlich“ war:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 08.08.2002, 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist (vgl VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, 0071 und vom 27.09.2007, 2004/11/0152).

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer sehr aggressiv aufgetreten und haben die Polizeibeamten einen tätlichen Angriff befürchtet (vgl bei einem weiteren Polizeieinsatz hat der Beschwerdeführer dann auch tatsächlich die Polizeibeamten mit einem Beil attackiert – vgl Zeugenaussage AI CC S 17 oben). Auch in dem Zeitpunkt, in dem er bereits im Stuhl saß und von zwei Polizeibeamten fixiert wurde, hat der Beschwerdeführer versucht, sich aus der Fixierung herauszuwinden und hat dabei – trotz seines Alters –seine Kräfte mobilisiert. Im Hinblick auf dieses Verhalten bestehen keine Zweifel, dass es daher „unbedingt erforderlich“ war, den Beschwerdeführer angriffs- und widerstandsunfähig zu machen, um die sichere Weiterführung der Amtshandlung (Vorführung nach § 46 SPG) zu gewährleisten. Der anwesende Einsatztrainer CI FF hat das ordnungsgemäße Anlegen der Handfesseln überprüft und glaubwürdig bestätigt, dass die Handschellen fachgemäß arretiert wurden, sodass die Verletzungen an den Handfesseln nachvollziehbar auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, der weiterhin – entgegen der Aufforderung durch die Polizeibeamten - die Hände nicht ruhig gehalten hat, sondern versucht hat, diese herauszuwinden.

Endgültig beruhigt hat sich der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Untersuchung beim Sprengelarzt. Zu diesem Zeitpunkt (21:12 Uhr) wurden die Handfesseln wieder abgenommen, sodass auch gegen die Dauer des Anlegens der Handfesseln keine rechtlichen Bedenken entstanden sind.

Das Anlegen der Handfesseln vorne wird daher ebenfalls als rechtmäßig erachtet.

VI.Ergebnis:

Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen steht sohin fest, dass das zwangsweise Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers sowie die Fixierung des Beschwerdeführers sowie das Anlegen der Handfesseln zum Zwecke einer Vorführung nach § 46 SPG rechtmäßig gewesen sind. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

VII.Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG)

Die belangte Behörde hat in der Sache obsiegt, sodass der Zuspruch der Kosten an diese erfolgt. Gemäß § 35 Abs 3a VwGVG ist in diesem Zusammenhang § 47 Abs 5 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach § 47 Abs 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Organe sind hier für den Bund eingeschritten (vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG/Gesundheitswesen und Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG/Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit).

Geltend gemacht hat die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG, sodass der Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandsersatzverordnung antragsgemäß zuzusprechen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VIII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt bislang einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob eine massive und über einen langen Zeitraum andauernde Lärmbelästigung von Nachbarn vertretbarer Weise als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 SPG bzw als Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs 1 StGB und damit als gefährlicher Angriff beurteilt werden kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.