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LVwG-2023/20/1449-6•LVwG T LVwG-2023/20/1449-6
LVwG-2023/20/1449-6Tribunale amministrativo regionale26 lug 2023
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Gesundheitliche Eignung <br/>Amtsärztliches Gutachten<br/>Gutachten über den Ausgleich von Mängeln beim Lenken von Kfz<br/>Beobachtungsfahrt<br/>Perfektionsfahrt<br/>Beurteilung: nicht geeignet<br/>Befangenheit<br/>Ausgleich von Mängeln durch Perfektionsfahrten<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch Herrn BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 121/2022 zur Anwendung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 23.02.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. In der Begründung wurde auf ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2023 und die am selben Tag durchgeführte „Probefahrt“ verwiesen.
Dagegen wurde eine Vorstellung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem eine Stellungnahme des Amtsarztes CC sowie eine Stellungnahme des bei der Beobachtungsfahrt anwesenden Fahrbegleiters DD eingeholt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen auf diese beiden Stellungnahmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 23.05.2023 Beschwerde erhoben. Die gesundheitliche Nichteignung wurde bestritten. Gemeinsam mit dieser wurde nachfolgendes „Gutachten“ des EE vorgelegt:
„Gutachten anonymisiert“
In den Beschwerdeausführungen wurde auf dieses „Gutachten“ verwiesen und vorgebracht, dass die Ausführungen des technischen Sachverständigen DD damit nicht in Einklang zu bringen seien. Es sei insbesondere die Beanstandung hinsichtlich des Lichtes zu Unrecht passiert.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z CC gegenüber der Beschwerdeführerin von Anbeginn voreingenommen aufgetreten sei und sie aufgrund ihres Alters de facto kompromittiert habe. Die ärztliche Untersuchung am 22.02.2023 sei schon von Beginn an nicht angenehm verlaufen. Die Beurteilung des Amtsarztes, dass sich die Beschwerdeführerin unangebracht verhalten und völlig grundlos unbeherrscht und distanzlos aufgetreten sei, werde entschieden zurückgewiesen. Sie habe lediglich ihre Sorge um ihren Führerschein unmissverständlich kundgetan und zum Ausdruck gebracht, dass sie auf den Führerschein dringend angewiesen sei. Eine allenfalls empfindliche Reaktion der Beschwerdeführerin sei einzig und allein der besonderen Situation geschuldet.
Ein Gutachten müsse nachvollziehbar, nachprüfbar, verständlich, klar, präzise und objektiv sein. Die Stellungnahme des Amtsarztes vom 19.04.2023 erwecke den Anschein, dass diese Grundsätze teilweise nicht angewendet worden wären. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für die vom Amtsarzt zum Ausdruck gebrachte Annahme vor, dass bei der Beschwerdeführerin ein bereits progredientes dementielles Syndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich auch gegenüber dem technischen Sachverständigen nicht „aggressiv“ verhalten.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, gegebenenfalls nach Berichtigung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung (örtlich) eingeschränkt werde.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 24.05.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 12.06.2023, Zl ***. Es wurde eine Verhandlung für den 12.06.2023 festgesetzt. Zuvor wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z CC vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 12.07.2023 unter Bezugnahme auf die Einwendungen in der Beschwerde zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Dem kam FF mit einem Schreiben vom 16.06.2023 nach.
Zur Verhandlung am 12.07.2023 ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin erschienen. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, der von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellig gemachte EE sowie DD einvernommen.
II.Sachverhalt:
Die im Jahr 1940 geborene und in Z, Adresse 1, wohnhafte Beschwerdeführerin verschuldete am 22.11.2022 um 10.04 Uhr in Z in der Innenstadt als Lenkerin eines Pkws beim Ausparken einen Verkehrsunfall. Beim Ausfahren aus einer Parklücke fuhr sie nach vorne in einem abgestellten Klein-LKW. Beide Fahrzeuge wurden dabei beschädigt. Anschließend fuhr sie, ohne anzuhalten und ohne den ihr bekannten Besitzer des Klein-LKW oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, weiter.
Dieser Vorfall führte letztlich zu einer Bestrafung und zu einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Z. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 18.01.2023 gelangte der Amtsarzt CC zur Auffassung, dass zur Klärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine Beobachtungsfahrt durchgeführt werden müsse. Schließlich wurde diese Beobachtungsfahrt am 22.02.2023 durchgeführt. Bei dieser Fahrt waren DD, Sachverständiger im Zusammenhang mit der Durchführung von Beobachtungsfahrten, und der Amtsarzt CC dabei. Für diese Beobachtungsfahrt wurde eine für diese Zwecke immer wieder gewählte Strecke vom Parkplatz GG beim Gebäude der Bezirkshauptmannschaft Z durch die Innenstadt von Z weiter bis zur Kreuzung der B*** mit der B***, durch den JJ auf der B*** bis Y zum Parkplatz des KK und Kreisverkehr im Zentrum von Y. und retour (wobei vor dem JJ abgebogen wird) gewählt. In Bezug auf die Fahrtroute wurden die Anweisungen von DD rechtzeitig, verbal und großteils auch durch Zeigen mit der Hand deutlich gemacht.
Bei dieser Fahrt fungierte DD als instruierender Fahrbegleiter. DD war 20 Jahre lang als Fahrprüfer tätig. Zur Beurteilung der Beobachtungsfahrt wird von ihm regelmäßig ein Prüfungsprotokoll (gemäß § 11 Abs 7 FSG) für Fahrprüfungen herangezogen, wobei, wenn er instruierender Fahrbegleiter ist und deshalb am Beifahrersitz sitzt, ein nachträgliches Festhalten der relevanten Aspekte erfolgt. Im Zuge dieser Beobachtungsfahrt wurden von DD insgesamt 18 der Beschwerdeführerin zuzurechnende Fehler festgestellt und die Beurteilung getroffen, dass die Beschwerdeführerin „auf keinen Fall mehr für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr“ geeignet sei.
Bereits am Beginn der Fahrt mit dem Pkw der Beschwerdeführerin würgte die Beschwerdeführerin den Motor ab, dies aufgrund einer falschen Gangwahl (zweiter Gang beim Anfahren). Dieser Fehler wiederholte sich. Gebremst hat die Beschwerdeführerin immer wieder zu spät und ruckartig. Beim Lenken tendierte die Beschwerdeführerin massiv zur Fahrbahnmitte. Dabei kam es zu Situationen, bei denen der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges Abbremsen und nach rechts ausweichen musste, wobei auch aufgeblendet wurde.
Immer wieder wurde das Lenkrad nur mit zwei Fingern locker gehalten. Es kam auch immer wieder zu Geschwindigkeitsüberschreitungen wie etwa beim Einfahren in das Ortsgebiet von Y, als eine Geschwindigkeit von über 60 km/h gewählt wurde. Probleme mit der Geschwindigkeit gab es insbesondere bei der Rückfahrt von Y nach Z, als sich im Bereich des Ortsendes von Y. mehrere Kinder am Gehsteig neben der Fahrbahn befanden. Die Beschwerdeführerin hätte auf diese Gefahrensituation reagieren und die Geschwindigkeit reduzieren müssen.
Bei der Fahrt durch den JJ ging DD davon aus, dass kein Licht betätigt wurde, zumal von ihm weder die Beleuchtung der Instrumente noch das Leuchten einer Kontrollleuchte festgestellt wurde. Auf einen entsprechenden Hinweis hin betätigte die Beschwerdeführerin den Lichtschalter, wobei sich aufgrund dieser Handlung die Fahrspur in Richtung Fahrbahnmitte deutlich veränderte. Es kam auch einmal zu einer falschen Betätigung des Blinkerhebels, was zum Einschalten des Scheibenwischers führte. Es wurde ein fehlendes Blickverhalten und eine mangelnde Erkennung von Gefahrensituationen festgestellt. Ein Blick über die Schulter fand überhaupt nicht statt.
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtsarzt FF ergab sich bereits bei der Erstkontaktnahme eine angespannte Situation. Dies gründete sich zum Teil darauf, dass die Beschwerdeführerin am Tag der ersten Kontaktnahme mit ihm darüber verärgert war, dass eine damals bereits durchzuführende Beobachtungsfahrt nicht zustande kam. Die näheren Umstände, warum diese Fahrt nicht zustande kam, sind nicht feststellebar.
Die Beschwerdeführerin brachte gegenüber dem Amtsarzt durchaus vehement zum Ausdruck, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation (Wohnsitz außerhalb der Stadt am Berg und ihrer Gehbehinderung und der erforderlichen Besorgungen und Arztbesuche in der Stadt Z) auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei und sie deshalb den Führerschein benötige.
Das angespannte Verhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und FF setzte sich auch bei der Beobachtungsfahrt am 22.02.2023 fort. FF, der zuvor schon öfters dieselbe Strecke mit anderen Kandidaten gefahren ist, gelangte im Vergleich der Fahrleistungen anderer Probanden und in Bezug auf dargebotene Fahrleistung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass diese „haarsträubend“ gewesen wäre und jedenfalls die gesundheitliche Eignung zum sicheren Lenken eines KFZ nicht mehr gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin sieht die von DD und insbesondere von FF getroffenen negative Beurteilung als Ergebnis eines bereits vorgefassten Urteils an. Sie war nach Absolvierung der Beobachtungsfahrt und auch noch in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 12.07.2023 der Ansicht, dass sie die Beobachtungsfahrt im Wesentlichen fehlerlos abgelegt habe.
Im Zuge der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurden neben der Beschwerdeführerin EE und DD einvernommen. Dabei schilderte DD nochmals die näheren Umstände der Beobachtungsfahrt und die dabei von ihm festgestellten Mängel. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dabei dahingehend, dass DD die Unwahrheit sagen würde, indem sie etwa äußerte: „Bitte hören sie mit dem Lügen auf.“ und „Ich bin in meinem ganzen Leben noch nie so denunziert worden.“
Auf Grund der Probleme mit der Lenkberechtigung kontaktierte die Beschwerdeführerin EE, der Inhaber einer Fahrschule und Sachverständiger für Maschinenwesen und Umwelttechnik sowie für Beobachtungsfahrten ist. Die Beschwerdeführerin informierte EE in Bezug auf den Unfall vom 23.11.2022 sowie in Bezug auf die Beobachtungsfahrt und die Beurteilung von FF bzw den Verlust der Lenkberechtigung. Es wurde eine „Beobachtungsfahrt“ mit EE durchgeführt, wobei sich offenbar Fahrmängel ergaben. Es kam in weiterer zur Durchführung von Perfektionsfahrten im Ausmaß von drei Doppeleinheiten (eine Einheit sind ca 55 min). Von EE wurde festgestellt, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin über ein Tagfahrlicht verfügt, welches bei Fahrten in einen Tunnel von selbst auf Abblendlicht aktiviert wird. Dies ist am selbstständigen Einschalten der Instrumentenbeleuchtung erkennbar, jedoch nicht durch eine eigene Kontrolllampe. EE „denkt“, dass er durch seine Perfektionsstunden „in der Lage“ gewesen wäre, „etwaige Mängel wie 3S Blick, Tempogestaltung etc so weit auszugleichen, dass eine sichere Teilnahme im Straßenverkehr gegeben ist“. Ergänzend hält er eine Einschränkung auf den Bezirk Z, allenfalls unter Auferlegung eines Autobahnfahrverbotes als sinnvoll. Diese Einschränkung begründete er in der Verhandlung mit den Lenkbedürfnissen der Beschwerdeführerin.
Tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass der Großteil bei der Beschwerdeführerin die im Zuge der Beobachtungsfahrt am 22.02.2023 hervorgekommen Lenkdefizite durch die Absolvierung der Perfektionsfahrten zwischenzeitlich ausgeglichen worden wären und aktuell nicht mehr vorlägen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurden aufgenommen insbesondere durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie EE und DD als Zeugen, weiters wurde auch die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes FF gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die in der Verhandlung dargetan und der Rechtsvertreterin eine Kopie ausgehändigt wurde.
Die Feststellungen in Bezug auf den Ablauf der Beobachtungsfahrt sowie die dabei festgestellten Mängel gründen sich in erster Linie auf die Angaben des DD. Dieser hinterließ einen guten und verlässlichen Eindruck. Er war über 20 Jahre als Fahrprüfer tätig und hat, wie er nachvollziehbar dargelegt hat, diese Tätigkeit aufgrund einer Vielzahl anderer beruflicher Aufgaben auf die Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung von Beobachtungsfahren reduziert.
In Bezug auf Herrn DD ist von einer hohen Sachkunde in Bezug auf das Feststellen von Mängeln bei der Durchführung von Beobachtungsfahren auszugehen. Er vermittelte auch keineswegs den Eindruck, bezüglich der Lenkeignung ein „vorgefertigtes Urteil“ (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) gehabt oder (in seiner schriftlichen Stellungnahme oder gegenüber dem Verwaltungsgericht) eine wahrheitswidrige Schilderung des Ablaufes zu Lasten der Beschwerdeführerin abgegeben zu haben. Er verwies etwa auch darauf, dass eine Beobachtungsfahrt stets eine Momentaufnahme darstelle und bei der konkreten Beobachtungsfahrt eben die von ihm dargelegten Mängel festgestellt worden wären.
DD gab auch ergänzend an, dass er auf Grund der Fahrweise der Beschwerdeführerin den Großteil der Zeit während der Beobachtungsfahrt in einer Bereitschaftsposition gewesen wäre, um sofort durch Betätigen der Handbremse und/oder des Lenkrades in das Fahrgeschehen einzugreifen zu können. Diese glaubwürdige Schilderung unterstreicht, dass die Fahrleistung der Beschwerdeführerin, so wie von ihm ausführlich dargelegt, tatsächlich mangelhaft und zum Teil auch gefährlich war. DD machte auch keinen Hehl daraus, dass die Situation zwischen FF und der Beschwerdeführerin von Anfang an angespannt war.
In Bezug auf EE gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass er in Bezug auf die Beurteilung der Fahrleistung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht jene Sorgfalt aufwandte bzw über jene Kompetenz verfügt, wie sie bei DD deutlich wurde. So ist etwa das der Beschwerde angeschlossene Schreiben des EE an die Bezirkshauptmannschaft Z bzw FF mit „Gutachten“ überschrieben, ohne dass es den Anforderungen an ein Gutachten nahekommen würde. In der Beschwerde werden die Anforderungen an ein Gutachten ausdrücklich angeführt. Demnach müsse es nachvollziehbar, nachprüfbar, verständlich, klar, präzise und objektiv sein.
Diesen Grundsätzen vermag die Stellungnahme von EE bei weitem nicht zu entsprechen. So findet sich nicht ansatzweise eine Unterscheidung in Befund und Gutachten. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann eine „Begutachtungsfahrt“ bzw „Perfektionsfahrt“ stattgefunden haben. Ein Großteil der Ausführungen bezieht sich auf den Vorfall vom 23.11.2022 sowie auf die Lichtproblematik. Ansonsten erschöpft sich das „Gutachten“ darin, dass dessen Verfasser „denke“, in der Lage gewesen zu sein, „etwaige Mängel, wie 3-S-Blick, Tempogestaltung etc soweit auszugleichen, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist“. Es fehlen näheren Ausführungen dazu, inwieweit anknüpfend an die Beobachtungsfahrt am 22.02.2023 eine detaillierte Fehleranalyse erfolgt ist bzw inwieweit in Bezug auf die 18 festgestellten Mängel, die von der Beschwerdeführerin vehement bestritten werden, konkrete nachhaltige Unterweisungen erfolgt sind.
Im Rahmen der Verhandlung machte EE diesbezüglich zwar nähere Angaben und führte aus, dass die Tempogestaltung „in Ordnung“ gewesen wäre, sie auch „vorausschauend“ gefahren sei, sich das anfängliche „In-die–Mitte-Ziehen“ dann „komplett gegeben“ hätte und man am „3-S-Blick“ gearbeitet habe.
Das Verwaltungsgericht geht trotz dieser Ausführungen davon aus, dass ein Großteil der bei der Beobachtungsfahrt festgestellten Mängel nicht ausgeglichen werden konnte. Das gründet sich zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, bei der Beobachtungsfahrt gar keine Fehler gemacht zu haben bzw solche Fehler gar nie zu machen („Ich fahre nie zu schnell.“ bzw „Ich habe noch nie in meinem ganzen Leben ein entgegenkommendes Auto behindert.“). Dass sich EE etwa durch Einholen des Protokolls über die Beobachtungsfahrt oder der Stellungnahme des DD gegenüber der Behörde Kenntnis vom Ergebnis der Beobachtungsfahrt und den dabei festgestellten Mängeln verschafft hätte, kam nicht hervor. EE gab dazu an, dass er (abgesehen von der Beanstandung wegen des Lichts) nicht wisse, was da beanstandet worden sei und dies auch nicht hinterfragt habe.
Darüber hinaus fehlt es an nachprüfbaren und glaubwürdigen Dokumentation in Bezug auf die durchgeführten Perfektionsfahrten und der Behebung jener (zahlreichen und zum Teil gravierenden) Mängel, die bei der (amtlichen) Beobachtungsfahrt festgestellt wurden. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Mängel, aber auch im Hinblick auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Von EE wurde auch nicht nachvollziehbar begründet, warum die Lenkberechtigung örtlich eingeschränkt werden sollte. Insofern erreichte die Stellungnahme des EE nicht ansatzweise jenes fachliche Niveau, welches in Bezug auf DD und dessen Beurteilung des Fahrverhaltens der Beschwerdeführerin zum Ausdruck kam, und daher nicht geeignet, einen Nachweis für die Beseitigung der bei der Bobachtungsfahrt festgestellten Defizite zu erbringen.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 lautet samt Überschrift:
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
§ 3 Abs 1 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 lautet samt Überschrift:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
V.Rechtliche Erwägungen:
§ 8 FSG 1997 sieht für die Erteilung der Lenkberechtigung sowie für deren Entziehung und Einschränkung ein ärztliches Gutachten (iSd § 1 Z 1 FSG-GV 1997) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Im gegenständlichen Fall beurteilte der Amtsarzt die Beschwerdeführerin in seinem gemäß § 8 FSG erstatteten Gutachten als nicht geeignet. Als Grundlage diente die Durchführung einer Beobachtungsfahrt, an der der Amtsarzt und der Sachverständige für Beobachtungsfahrten DD teilnahmen und bei der, wie von beiden in schriftlichen Stellungnahmen bzw von DD auch in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde, die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von zum Teil gravierenden Fahr- und Bedienungsfehlern machte. Im Gegensatz dazu ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie die Fahrt fehlerfrei absolviert habe und die Nichteignung das Ergebnis einer vorgefassten Meinung des Amtsarztes und des Sachverständigen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt bzw den Sachverständigen für Beobachtungsfahrten. Weder das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtsarzt bestehende angespannte Verhältnis noch die Stellungnahme des EE bzw die von der Beschwerdeführerin mit ihm durchgeführten Perfektionsfahrten vermögen daran etwas zu ändern. Letztlich wurden die zahlreichen Mängel bei der Beobachtungsfahrt von DD, der als langjähriger Führerscheinprüfer und Sachverständiger für Beobachtungsfahrten zweifellos über die erforderliche Sachkunde verfügt und dem keineswegs eine Voreingenommenheit oder Befangenheit unterstellt werden kann, und vom Amtsarzt selbst festgestellt. Dass zwischen dem Amtsarzt und der Beschwerdeführerin ein emotionales Spannungsverhältnis bestand und der Amtsarzt die Fahrleistung der Beschwerdeführerin als „haarsträubend“ bezeichnet hat, begründet keine Befangenheit und ist nicht geeignet, die Richtigkeit seines Gutachtens bzw der Beurteilung im Sinne einer Nichteignung in Zweifel zu ziehen.
In Bezug auf die Ausführungen des EE (und die Durchführung von Perfektionsfahrten) ist auf die auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen zu verweisen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die zahlreichen bei der Beobachtungsfahrt festgestellten Mängel zwischenzeitlich ausgeglichen wurden.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin dezidiert begehrte Erteilung einer Lenkberechtigung mit einer örtlichen Einschränkung sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der umfassenden Defizite der Beschwerdeführerin eine derartige Einschränkung nicht in Betracht kommt, dies nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer exponierten Lage oberhalb von Z wohnt und Z selbst besondere Herausforderungen an Fahrzeuglenkern darstellt, dies insbesondere aufgrund des hohen innerstädtischen Verkehrsaufkommen, das zu einem großen Teil auch durch den Tourismus bedingt ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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