LVwG T LVwG-2023/33/1612-3

LVwG-2023/33/1612-3Tribunale amministrativo regionale25 lug 2023

Regest

Bebauungsfrist

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/1612-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.1612.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 21.09.2012 hat Herr AA das Grundstück **1 in EZ ***1 GB ***** X im Ausmaß von 1.450 m² von Herrn CC erworben. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2012, Zl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass das gegenständliche unbebaute Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung dieser Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen ist.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit 01.10.2016 die Frist zur Bebauung sich automatisch auf 10 Jahre verlängert hat. Im gegenständlichen Fall endet die Bebauungsfrist mit 05.11.2022.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Bebauungsfrist am 05.11.2022 endet. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass vor Ablauf dieser Frist eine Weitergabe des Grundstückes an ein Familienmitglied keine neuerliche Bebauungsfrist auslösen wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2022, Zl ***, wurde gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das unbebaute Baugrundstück **1 in EZ ***1 GB X nicht bis zum 05.11.2022 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Datum 10.01.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Vorwurf der Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 11 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz vorgeworfen und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2023, GZ ***, sohin jedenfalls innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Gemäß der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkentnisses kann gegen dieses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden, welche binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich einzubringen ist.

Diese Beschwerde ist sohin zulässig und rechtzeitig, nachdem das angefochtene Straferkenntnis vom 15.05.2023 dem Beschwerdeführer am 19.05.2023 zugestellt wurde.

II. Beschwerdegründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis spricht die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, das gegenständliche Gst. Nr. **1, KG X, innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen.

Das angefochtene Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit des Inhalts und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie folgende Ausführungen zeigen:

Der Beschwerdeführer ist gerade dabei, das GST **1 KG X zu veräußern. Der Beschwerdeführer wurde bei einem Unfall mit einem Skidoo zu Ostern schwer verletzt, was ihn daran hinderte, die Veräußerung des gegenständlichen Grundstücker eher vorzunehmen bzw. auf das Schreiben der Behörde zu *** vom 11.01.2023 zeitgerecht zu reagieren. Der Beschwerdeführer wird der Behörde unmittelbar nach Abschluss des Veräußerungsvertrages diesen zur Kenntnis bringen. Wenn der Veräußerungsvertrag vorliegt, ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten.

Diese Umstände konnten bei Erlassung des bekämpften Straferkenntnisse noch nicht berücksichtigt werden, sind aber für die Beurteilung der subjetiven Tatseite entscheidungswesentlich.

Mit Blick auf die anstehende Veräußerung des gegenständlichen Grundstückes ist festzuhalten, dass die verhängte Geldstrafe auch weit überzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was jedenfalls mildernd wirkt. Erschwerende Umstände sind keine zu Tage gekommen. Von einem hohen Verschulden des Beschwerdeführers kann bei verständiger Betrachtung sämtlicher Gegebenheiten nicht die Rede sein. Infolgedessen wäre die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen.

Es liegen auch keine Umstände vor, die gegen eine allfällige Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sprechen würden, wenn man ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers richtig bewertet

Beweis:

Einvernahme des Beschwerdeführers

weitere Beweise vorbehalten.

III. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

ANTRÄGE:

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Aufnahme der beantragten Beweise durchführen

2. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y 15.05.2023, GZ ***, ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG einstellen

in eventu:

3. es bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen.

in eventu:

4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen

Z, am 15.06.2023 für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie zu Zl ***. Weiters fand am 13.07.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akt der belangten Behörde einerseits zu Zl *** sowie aus dem Akt zu Zl ***. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten unter anderem vorgebracht, dass der objektive Tatbestand nicht geleugnet werden kann. Auf der subjektiven Tatseite hat er darauf hingewiesen, dass er großteils des Jahres auf einer Hütte als Hüttenpächter verbringt und sich nicht dessen bewusst gewesen ist, dass er rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorsprechen müsse, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Durch den Abschluss des Schenkungsvertrages, mit welchem er das gegenständliche Grundstück an seinen Sohn übergeben hat, habe er möglichst rasch den gesetzmäßigen Zustand hergestellt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück bereits mit Kaufvertrag vom 21.09.2012 erworben hat und mit Bestätigung der Anzeige die Rechtsfolge verknüpft wurde, dass er das gegenständliche Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen hat. Aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes hat sich diese Bebauungsfrist automatisch auf zehn Jahre verlängert, für den Beschwerdeführer somit bis zum 05.11.2022. Bereits mit Schreiben vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer an die Bebauungsfrist erinnert und außerdem darauf hingewiesen, dass er das Grundstück innerhalb der Familie weitergeben kann, ohne dass eine neuerliche Bebauungsfrist ausgelöst wird. Auf keines der Schreiben hat der Beschwerdeführer reagiert. Mit Bescheid vom 25.11.2022 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y nunmehr festgestellt, dass das gegenständliche Grundstück nicht fristgerecht bebaut wurde.

Auch auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2023 hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich daher unbestritten aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetz lauten wie folgt:

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

[…]

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

[…]

§ 36

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

d)ein Grundstück im Sinn des § 9 Abs. 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach lit. c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer einvernommen. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Durch die vorgesehene Bebauungsfrist soll der Baulandhortung entgegengewirkt werden. Durch die festgestellte Nichtbebauung des gegenständlichen Grundstücks hat der Beschwerdeführer diesem Schutzzweck in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestand hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 36 Tiroler Grundverkehrsgesetz von bis zu Euro 40.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist, und sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens festgelegt wurde. Auch ist die verhängte Geldstrafe bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht. Die Verhängung der Geldstrafe war neben spezialpräventiven Gründen insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um auch andere Rechtserwerber von derartigen Übertretungen abzuhalten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.