LVwG T LVwG-2023/14/0482-4

LVwG-2023/14/0482-4Tribunale amministrativo regionale20 lug 2023

Regest

Störung einer Landtagssitzung durch das Hochhalten von Plakaten<br/>Sitzungspolizei<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/0482-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.14.0482.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 13.1.2023, ***, betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.3.2023

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer –zusammengefasst – vor, er habe am 15.12.2022 um 9:10 Uhr jeweils im Landhaussaal in Y, erstens die öffentlich zugängliche Versammlung „DD“ ohne vorherige Anzeige veranstaltet und zweitens am Sitz des Landtags eine öffentlich zugängliche Versammlung veranstaltet, obwohl der Landtag zur selben Zeit im Landhaus versammelt war und im Umkreis von 300 m keine Versammlung stattfinden darf. Aufgrund der Verwaltungsübertretung erstens § 2 Abs 1 VersG und zweitens § 7 VersG verhängte die belangte Behörde Strafen jeweils gemäß § 19 VersG von jeweils € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 20 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – erstens Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol. Gemäß § 19 Abs 2 GO-LT übe ausschließlich die Präsidentin des Tiroler Landtags in den Räumen des Landtags das Hausrecht aus. Mit dem Versammlungsgesetz habe das nicht das Geringste zu tun. Somit verletze diese Strafe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Zweitens sei der von der belangten Behörde angewendete Rechtsgrundsatz „argumentum a maiore ad minus“ vollkommen unzulässig im Strafrecht. Vielmehr gelte der Grundsatz „nulla poena sine lege previa“. § 7 VersG sehe nur eine Versammlung unter freiem Himmel vor. Drittens habe der Beschwerdeführer seine Meinung kundgetan. Diese sei durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst und in parlamentarischen Versammlungen nicht unüblich. Das jeweilige Parlamentspräsidium habe dies zu beurteilen und allenfalls hausrechtlich zu ahnden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Aufhebung durch Beschwerdevorentscheidung den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen und welches sodann das bekämpfte Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und hiezu eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe.

Am 29.3.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter EE. Die Polizistin FF wurde als Zeugin einvernommen.

Im Anschluss verkündete der verfahrensleitende Richter mündlich die Entscheidung. Mit Schreiben vom 14.4.2023 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verabredete sich mehrere Tage vorher mit drei weiteren Personen zu einer Protestaktion während der Sitzung des Tiroler Landtages. Dazu bereiteten sie entsprechende Banner vor. Dabei spielten aller Teilnehmer eine gleichberechtigte Rolle. Diese Protestaktion wurde vorher nicht bei der Landespolizeidirektion Tirol angezeigt.

Während der Landtagssitzung am 15.12.2022 im Landtagssitzungssaal in Y stand der Beschwerdeführer um 9:10 Uhr von seinem Sitz im Besucherbereich auf und hielt einen Banner mit dem Schriftzug „Ein Recht auf Tötung gibt es nicht! Abtreibung ist keine Gesundheitversorgung!“ in die Höhe. Zeitgleich standen drei weitere Personen mit ähnlichen Schriftzügen auf. Zu diesem Zeitpunkt fand eine Beratung über die Durchführung von Abtreibungen in Kliniken in Tirol statt. Als verlängerter Arm der Landtagspräsidentin forderte die Polizistin FF den Beschwerdeführer und die weiteren Teilnehmer der Protestaktion auf, den Saal zu verlassen. Dieser Aufforderung leisteten sie Folge.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Die Handlungen des Beschwerdeführers schilderte dieser selbst sowie auch die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Polizistin.

IV.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob es sich bei der Protestaktion während der Sitzung des Tiroler Landtags am 15.12.2022 um eine anzeigepflichtige Versammlung handelt. Weiters ist zu prüfen, ob eine Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz wegen Unterlassung der Anzeige und Abhaltung der Versammlung während der Sitzung des Landtages zulässig ist, nachdem der Beschwerdeführer in der Sitzung aufgefordert wurde, den Raum zu verlassen und er dieser Aufforderung nachkam.

B. Vorliegen einer Versammlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg 14.366/1995).

Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität Wien). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliche und nicht auf geladene Gäste beschränkte (§ 2 Abs 1 Satz 1 VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.

Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, der Beschwerdeführer wollte seine kritische Meinung zu Abtreibungen zum Ausdruck bringen. Er verabredete sich mit drei weiteren Personen zu dieser Protestaktion und bereitete die entsprechenden Banner vor. Eine Einladung an andere Personen bzw öffentliche Aufforderung erfolgte nicht. Allerdings führte der Beschwerdeführer die Protestaktion während einer öffentlich zugänglichen Landtagssitzung durch. Er bezweckte offenbar die Meinungskundgabe an Adressaten außerhalb des Kreises der Mitveranstalter. Dies deutet gerade darauf hin, die Aktion war nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern wollte eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen. Allein durch die Wahl des Versammlungsorts war es dem Beschwerdeführer unmöglich Vorkehrungen zu treffen, um andere von der Versammlung auszuschließen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt es sich bei der gegenständlichen Meinungskundgabe des Beschwerdeführers mit drei weiteren Personen, wobei Transparente in die Höhe gehalten wurden, um eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG (ähnlich LVwG Tirol 14.7.2022, LVwG-2022/14/0581; kritisch noch VfSlg 12.161/1989). Somit genießt der Beschwerdeführer grundrechtlichen Schutz. Er übt die Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK) und auch – damit untrennbar verbunden bzw auch ohnehin unabhängig von der Versammlungsfreiheit – die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) aus.

C. Grundsätzliche Anzeigepflicht des Veranstalters

Gemäß § 2 Abs 1 VersG müssen Personen, die eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten wollen, dies wenigstens 48 Stunden vorher bei der Behörde schriftlich anzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist – so VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 18 ff mwN – eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen. Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar.

Tritt niemand als Veranstalter auf, sind alle Teilnehmer gleichberechtigt und treten diese nur in einer geringen Anzahl auf, sind alle Teilnehmer als Veranstalter anzusehen (VG Wien 15.12.2014, VGW-001/21/21384/2014; 17.12.2015, VGW-001/038/1253/2015).

Die gegenständliche Versammlung wurde im Vorhinein nicht bei der Versammlungsbehörde angezeigt. Der Beschwerdeführer sowie drei weitere Personen waren gleichberechtigt und können somit alle als Veranstalter herangezogen werden. Sie träfe die Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs 1 VersG. Folglich könnten sie auch wegen der Verwaltungsübertretung iVm § 19 VersG bestraft werden.

D. Versammlungen während Sitzungen von Vertretungskörpern

Gemäß § 7 VersG darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Eine Bestrafung wegen einer Veranstaltung einer Versammlung im Landtagssaal – wie im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses – scheidet allein schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 7 VersG („unter freiem Himmel“) aus. Veranstaltungen dieser Art sind (nur) unter freiem Himmel strafbar, nicht jedoch im Landtagsitzungssaal selbst.

E. Ausübung des Hausrechts der Landtags-Präsidentin

Die Aufgaben der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landtages sind im dritten Abschnitt der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages geregelt. Gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 GO-LT obliegt ihr/ihm insbesondere die Ausübung der Sitzungspolizei und des Hausrechtes in den Räumen des Landtags. Er/Sie hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen (§ 19 Abs 2 Satz 2 GO-LT) und kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen (§ 19 Abs 2 Satz 3 GO-LT).

Die verfahrensgegenständliche Protestaktion fand im Landtagssitzungssaal, somit innerhalb der Räumlichkeiten des Landtages, statt. Der Beschwerdeführer störte als Besucher den Ablauf der Sitzung des Landtages am 15.12.2022 derart, dass er letztlich gemäß § 19 Abs 2 Satz 3 GO-LT aufgefordert wurde, sich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

Die angefochtene Entscheidung ahndet dieses Verhalten nach dem Versammlungsgesetz, obwohl dieses bereits im Rahmen der Ausübung der Sitzungspolizei im Landtag eingestellt wurde. Diese Ausübung der Sitzungspolizei ist durch die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages abschließend geregelt. Daher bleibt für die nachträgliche Bestrafung – so der Verfassungsgerichtshof (30.6.2015, E 1054/2014) ausdrücklich zu einer Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 SPG aufgrund der Störung einer Nationalratssitzung – in Fällen wie diesen kein Raum, wurde die Störung doch durch die Ausübung der Sitzungspolizei beendet. Dasselbe gilt auch für die gegenständlich verhängten Strafen nach dem Versammlungsgesetz.

F. Ergebnis

Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, bei der gegenständlichen Protestaktion handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, welche grundsätzlich gemäß § 2 Abs 1 VersG anzeigepflichtig wäre. Allerdings wurde das Verhalten des Beschwerdeführers schon durch die Ausübung der Sitzungspolizei gemäß § 19 Abs 2 Satz 3 GO-LT beendet. Für eine nachträgliche Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz bleibt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kein Raum. § 7 VersG verbietet außerdem (nur) Versammlungen „unter freiem Himmel“, nicht im Landtagssitzungssaal selbst.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen Übertretungen der Anzeigepflicht nach §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 30; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359) und Übertretungen der Verpflichtung, den Ort nach Auflösung zu verlassen nach §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 27, 36 ff; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; VfSlg 19.818/2013, Rz 18) in den Randbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt auch für Übertretungen gemäß §§ 7 iVm 19 VersG.

Allerdings ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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