LVwG T LVwG-2023/31/0419-6

LVwG-2023/31/0419-6Tribunale amministrativo regionale17 lug 2023

Regest

Einkommen<br/>Überstundenzulagen<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0419-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0419.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Beratungsstelle CC, Adresse 2, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.12.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum Oktober 2022 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ein Betrag in der Höhe von Euro 136,21 gewährt wird. Von der Vorschreibung eines Rückersatzes in der Höhe von Euro 905,57 für die Monate August und September 2022 wird gänzlich abgesehen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.10.2022, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der AA, eingebracht am 18.10.2022, gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 TMSG abgewiesen.

Bei der Bedarfsfeststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides wurden dabei die Eigenmittel der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft mit den zur Anwendung gelangenden Richtsätzen gemäß § 5 TMSG sowie den Mietkosten gegenübergestellt und dabei eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 178,47 errechnet.

Das Einkommen wird aus dem Arbeitseinkommen des Ehegatten DD, das im für Oktober 2022 maßgeblichen Zeitraum September 2022 inkl. Jahreszwölftel mit Euro 2.667,73 veranschlagt wurde, sowie einer Mietzinsbeihilfe von Euro 75,-, gebildet.

Weiters wurde aufgrund einer Neuberechnung des Mindestsicherungsanspruches für die Monate August und September 2022 ein Überbezug in der Höhe von Euro 611,86 errechnet, wobei im angeführten Bescheid ausgesprochen wurde, dass dieser Betrag „mit künftigen Leistungsansprüchen gegenverrechnet oder alternativ per Rückersatzbescheid eingefordert“ werde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens der AA vorgebracht, dass beim Einkommen des Gatten Diäten ausbezahlt wurden, die seitens der belangten Behörde vollständig als Einkommen gewertet worden seien. Die Diäten werden bezogen, weil der Ehegatte ein- bis zweimal wöchentlich ins benachbarte Ausland (Deutschland, Italien oder Schweiz) pendeln müsse, was für den Gatten mit höheren, zusätzlichen Ausgaben verbunden sei, etwa werden für Fahrten vom Wohnort bis zum Dienstort in Y für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel monatlich Euro 25,- benötigt. Für die Miete in der Höhe von Euro 980,- seien lediglich Euro 940,- zuerkannt worden, obwohl der zur Anwendung gelangende Höchstsatz seit September 2022 nunmehr Euro 1.072,- betrage.

In näher angeführten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.7.2014 und 16.9.2015 sei in einer ähnlichen Fallkonstellation von der Nichtberücksichtigung von zumindest 50 % der Taggelder ausgegangen worden.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den Anspruch für Oktober 2022 mit Euro 315,06 festzusetzen und für September 2022 einen Übergenuss von Euro 5,71 und für August 2022 einen solchen in der Höhe von Euro 68,61 festzusetzen, sodass sich ein Restauszahlungsbetrag von Euro 240,74 für Oktober ergibt. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.12.2022, ***, wurde der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung für Oktober 2022 nach §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 TMSG erneut abgewiesen und weiters spruchgemäß ein Rückersatz in der Höhe von Euro 905,57 vorgeschrieben.

Hinsichtlich dieses Überbezuges wurde ausgeführt, dass in den Monaten August und September 2022 jeweils ein Übergenuss in der Höhe von Euro Euro 320,77, somit Euro 641,54, sowie für September 2022 (mangels Mindestsicherungsanspruch) zusätzlich ein solcher in der Höhe der Sonderzahlung von Euro 264,03 entstanden sei, sodass sich ein Gesamtübergenuss in der Höhe von Euro 905,57 ergebe.

Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 19.4.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Ehegatten und eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hinsichtlich ihrer Lohn- und Einkommenssituation im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie der Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich der weiteren Mindestsicherungshistorie der Beschwerdeführerin eingehend befragt wurden.

II.Sachverhalt:

Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt sich für das gefertigte Gericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die am 14.4.1975 geborene Beschwerdeführerin AA bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehegatten DD und den gemeinsamen Kindern EE, geb am XX.XX.2009, und FF, geb am XX.XX.2017, eine Mietwohnung unter der Adresse 1 in **** Z.

Aus den im Akt einliegenden Lohnzetteln des Ehegatten DD, der bei der GG KG als Montagetischler beschäftigt ist, und die als einzige Eigenmittel dieser Bedarfsgemeinschaft zufließen, ergeben sich in den tatgegenständlichen Monaten folgende tatsächliche Auszahlungsbeträge:

August 2022:Auszahlung Euro 2.073,87 (davon Diäten in der Höhe von Euro 210,27)

September 2022:Auszahlung Euro 2.286,56 (davon Diäten in der Höhe von Euro 343,24)

Oktober 2022:Auszahlung Euro 2.486,76 (davon Diäten in der Höhe von Euro 339,84).

Die Mietkosten inklusive Betriebskosten für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft betragen Euro 980,-, wobei Euro 75,- an Mietzinsbeihilfe bezogen werden, sodass ein aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs zu tragender Saldo von Euro 905,- im tatgegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 verbleibt.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1 Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet

werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die

Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(…)

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(…)

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(…)

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Strittig sind im Gegenstandsfall nunmehr einzig die Fragen, in welcher Form beim Erwerbseinkommen des Ehegatten DD eine bedarfserhöhende Berücksichtigung der Diäten einerseits zu erfolgen hat und andererseits, von welcher Bemessungsgrundlage bei Vornahme der Aliquotierung auszugehen ist.

Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass der Höchstsatz für Mieten nunmehr seit 1.9.2022 Euro 1.072,- betrage (vgl Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2022, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, geändert wird, LGBl Nr 84/2022) und somit die gesamten tatsächlichen Mietkosten von Euro 980,- zu veranschlagen sind, wurde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022, ***, Rechnung getragen.

2. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass beim Einkommen ihres Ehegatten auch Diäten zur Auszahlung gelangt seien, welche nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger gesichter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168) Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dergleichen) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS 0047442).

Dass diese Judikatur auch auf die Berechnung von Mindestsicherungsleistungen übertragbar ist, wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2015, Ro 2014/10/0103, ausdrücklich ausgesprochen.

Darüber hinaus galt zu beachten, dass Einkommensbestandteile im Zusammenhang mit der Abgeltung von Überstunden, da diese monatsweise starken Schwankungen unterliegen, nicht der Aliquotierung unterliegen. Diesem Umstand wurde zurecht von der belangten Behörde insofern Rechnung getragen, als dass diese Einkommensbestandteile (im September 2022 ein Nettobetrag von Euro 1.066,37) nicht aliquotiert wurden.

3. Im Sinne dieser Judikatur wurde nunmehr auch vom entscheidenden Gericht vorgegangen und ausgehend vom für die Berechnung im Oktober 2022 maßgeblichen Verdienstmonat September 2022, der einen Bruttogehalt inklusive Diäten von Euro 3.089,33 ausweist, die Hälfte der mit der Lohnart Kennziffer 1970, 2950 und 2985 ausgewiesenen Diäten in der Gesamthöhe von Euro 343,24, somit Euro 171,62, in Abzug gebracht.

Von dem auf diese Art und Weise eruierten maßgeblichen Bruttogehalt von nunmehr Euro 2.917,71 wurde mit dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer (mit zwei Kindern) ein Nettogehalt von Euro 2.123,70 errechnet.

Das Bruttogehalt des Fixums (ohne Berücksichtigung der angeführten Diäten sowie sämtlicher Überstundenvergütungen) beträgt Euro 1.833,-, das sind 62,82 % des oa Gesamtbruttoeinkommens.

Folglich wurde auch der zu aliquotierende Teil des Nettoeinkommens mit ebendiesem Verhältnis von 62,82 % des oben angeführten Nettogehalts von Euro 2.123,70 errechnet und dabei ein Betrag von Euro 1.334,11 errechnet, welcher mittels der Formel mal 14 dividiert durch 12 aliquotiert wurde und auf diese Weise ein Betrag von Euro 1.556,46 ermittelt wurde.

Der restliche Teil des nicht von der Aliquotierung betroffenen Anteils des Nettogehalts von Euro 796,59 (nämlich die restlichen 37,18% des Nettoeinkommens) wurde ebendiesem Betrag zugeschlagen und auf diese Art und Weise eine die Hälfte der Diäten einerseits und lediglich den Grundgehalt (das Fixum) andererseits berücksichtigende Aliquotierung vorgenommen und auf diese Weise ein maßgeblicher bereits aliquotierter Nettobetrag von Euro 2.353,05 errechnet.

4. Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes war daher im Monat Oktober 2022 anstatt einer (auf einem Arbeitseinkommen von Euro 2.752,87 beruhenden) Richtsatzüberschreitung von Euro 263,61 ein Betrag in der Höhe von Euro 136,21 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes zuzusprechen.

5. Bei der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung wurde die gebotene Berücksichtigung der Hälftekosten der Diäten nicht vorgenommen und zudem verkannt, dass eine Splittung des Bruttoeinkommens in Fixum und Zulagen für die Aliquotierung zwar grundsätzlich geboten ist, dabei aber die progressive Erhöhung der Steuerlast beim Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, zumal der Bruttogehalt zwar in zwei Teile separiert wurde, diese Teilbeträge dann aber separat (und dadurch steuerbegünstigt) in den Nettorechner eingegeben wurden, sodass von einem zu hohen Erwerbseinkommen, das schließlich teilweise auch noch aliquotiert wurde, ausgegangen wurde.

Dementsprechend deckt sich bei einem attestierten Bruttogesamteinkommen von Euro 3.089,33 – laut Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer (ohne Berücksichtigung von Kindern) ergibt dies einen Nettobetrag von Euro 2.163,39 - die Steuerlast nicht mit der Summe der von der belangten Behörde gesondert errechneten Euro 1.445,57 netto für das Fixum von Euro 1.833,- (Fixum) sowie Euro 1.066,37 für den Bruttobetrag von Euro 1256,33 für Zulagen, sohin insgesamt Euro 2.511,94. Die Differenz zwischen tatsächlicher und von der belangten Behörde errechneter Steuerlast beträgt Euro 375,55.

6. Die Richtigkeit der Hälfteanrechnung – mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Anrechnung zu einem größeren bzw kleineren Teil – der dem Ehegatten der Beschwerdeführer gewährten Diäten ergibt sich aus dem oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2015, Ro 2014/10/0103.

7. Eine gebotene Nachverrechnung der Monate August und September 2022, welcher im Verhältnis zum September 2022 geringere Auszahlungsbeträge, nämlich (unaliquotiert) Euro 2.073,87 (Gehaltszettel August 2022) für den Mindestsicherungszeitraum September 2022 und ca. ein Auszahlungsbetrag von Euro 2.130,- (der Gehaltszettel Juli 2022 befindet sich nicht im Akt, aber auf dem Berechnungsblatt der belangten Behörde ist ein Bruttolohn von Euro 2.901,59 ersichtlich) für den Mindestsicherungszeitraum August 2022 zugrunde lagen, ergibt dementsprechend, dass der von der Behörde vermeinte Überbezug im Ausmaß von Euro 611,86 laut Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2022 und von Euro 905,57 laut Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2022, ***, mangels Richtsatzüberschreitung und infolge der Heranziehung von Nettobeträgen ohne Berücksichtigung der progressiven Steuerbelastung nicht gegeben sein kann und war daher dieser Spruchteil ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu entfernen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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