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LVwG-2023/47/0717-24; LVwG-2023/47/0718 bis 0720-23•LVwG T LVwG-2023/47/0717-24; LVwG-2023/47/0718 bis 0720-23
LVwG-2023/47/0717-24; LVwG-2023/47/0718 bis 0720-23Tribunale amministrativo regionale13 lug 2023
Lohnunterlagen<br/>ZKO-Meldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2023, Zl ***, ***, ***und ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG),
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort:**** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmerinnen nicht erstattet:
Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)
Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)“
Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde.
Mit weiterem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in ***** W, Adresse 3, DEUTSCHLAND, diese ist Überlasser, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmerin beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmerinnen nicht erstattet:
Arbeitnehmerin: JJ, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** V, Adresse 4
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)“
Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde.
Mit weiterem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich , zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, KK GmbH Co KG, mit Sitz in **** V, Adresse 4, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:
Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für
Arbeitnehmerin: JJ, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** V, Adresse 4
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)
Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“
Er habe dadurch gegen § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 28 erster Strafsatz LSD-BG verhängt wurde.
Mit weiterem angefochtenen Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, LL Co KG, mit Sitz in **** X, Adresse 2, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:
Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für
Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)
Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“
Er habe dadurch gegen § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 28 erster Strafsatz LSD-BG verhängt wurde.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 07.03.2023, in welchen auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Zudem wurde die Höhe der verhängten Geldstrafen angefochten. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich um keine Dauerdelikte, welche auch nicht mehrfach vorwerfbar seien. Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ sei die Verfolgung wegen des ein und selben Vergehens, welches im Wesentlichen nur von einer Person begangen werden könne, gegenüber einer zweiten Person ausgeschlossen. Zumal auch gegen eine zweite Person die inhaltsgleichen Bescheide ergangen sind, seien die Erkenntnisse zum Nachteil des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben. Eine Stellungnahme der Finanzpolizei sei vor Erlassung der Straferkenntnisse dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es liege somit ein wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens vor.
Die CC GmbH sei zudem weder Arbeitgeber noch Überlasser gewesen und aufgrund von Werkverträgen seien die Dienstnehmer beim Übernehmer MM beschäftigt gewesen. Die Zeugin, welche bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei Angaben zur Beschäftigung gemacht hat, sei weder in der Geschäftsführung noch in der Abwicklung des täglichen Betriebs tätig gewesen. Ihre Aussage sei daher ohne Kenntnis der tatsächlichen rechtlichen Grundlage erfolgt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Zeuge NN einvernommen wurde. Die Verhandlung vom 31.05.2023 wurde zur Einvernahme weiterer Zeugen erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerden auf die Festsetzung des Strafmaßes eingeschränkt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bei Übertretungen nach dem LSD-BG, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur eine einzige Strafe zu verhängten ist. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VwGH zu Zl Ra 2019/11/0171.
Sowohl vom Vertreter des Beschwerdeführers als auch vom Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung wurde auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 28.06.2023 ergänzend vorgebracht, dass unter Berücksichtigung des § 5 Abs 2 VStG eine vorwerfbare Fahrlässigkeit, wenn überhaupt, nur eingeschränkt vorliege. Es sei einem Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zwar eine umfassende Rechtskenntnis zuzumuten, dies jedoch nur eingeschränkt hinsichtlich der einschlägigen österreichischen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere deren den Arbeitsmarkt betreffenden, die bekannter Maßen sehr umfangreich und vielfältig sind. Deren Kenntnis sei in jedem Detail sei ein nicht in Österreich ansässigen kaum zumutbar.
Unter dieser Berücksichtigung sei ein Vorgehen nach § 47 VStG möglich, die beeinspruchten Strafverfügungen aufzuheben und es bei einer Ermahnung zu belassen. In eventu wird die Anwendung des § 20 VStG beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, zur verantworten, dass die Arbeitnehmerin JJ, geb XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Ukraine, als Zimmermädchen am Arbeitsort **** V, Adresse 4, vom 01.02.2022 bis 16.04.2022 beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme der Dienstnehmerin vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurde.
Der Beschwerdeführer hat zudem als Verantwortlicher der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, zur verantworten, dass
die Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022),
die Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022),
Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022) und
die Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurden.
Als Verantwortlicher der CC GmbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, diese ist Überlasserin, hat der Beschwerdeführer im Fall der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich außerdem zu verantworten, dass für die zuvor angeführten Dienstnehmerinnen den inländischen Beschäftigern, nämlich der KK GmbH Co KG mit Sitz in **** V, Adresse 4 bzw der LL Co KG mit Sitz in **** X, Adresse 2, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich noch zu überprüfen, in wie fern die ausgesprochenen Geldstrafen schuld- und tatangemessen sind.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
„Wahrer wirtschaftlicher Gehalt – Beurteilungsmaßstab
(1) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
(2) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere die §§ 3 und 4 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend.
(3) Überschreitet die tatsächliche Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers aus dem EWR oder der Schweiz die Dauer von zwölf Monaten, finden auf solche Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die österreichischen gesetzlichen und durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind, als die entsprechenden Normen des Entsendestaates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 sowie Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 zu übermitteln.
(3a) Eine Entsendung im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 gilt in Hinblick auf Abs. 3 als beendet, wenn der mobile Arbeitnehmer Österreich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt. Dieser Entsendezeitraum ist nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben mobilen Arbeitnehmers oder eines anderen mobilen Arbeitnehmers, den er ersetzt, zusammenzurechnen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne von § 33d des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972
(5) Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Fahrer Kenntnis über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1057 erlangen.“
§ 19
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EUMitgliedstaat oder EWRStaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(5) Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, von Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden. Der Beschäftigungsort im Sinn des Abs. 3 Z 8 oder Abs. 4 Z 6 ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den §§ 19, 21 und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5a) Abs. 5 gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG.
(6) Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Abs. 1 alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt.
(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(8) Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057.“
§ 22
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
§ 26
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
§ 28
Wer als
V.Erwägungen:
Zumal die Beschwerden auf die Strafhöhe der angefochtenen Straferkenntnisse eingeschränkt wurden, sind die Schuldsprüche an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich war sohin alleine die Strafhöhe.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 26 Abs 1 LSD-BG liegt unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung vor und ist eine Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00 vorgesehen.
Im Straferkenntnis vom 02.02.2023, Zl ***, sind vier Arbeitnehmerinnen mit dem Arbeitsort **** X, Adresse 2, betroffen. Hinsichtlich dieser wurde eine einzige Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Geldstrafe wurde mit 5 % von der Höchststrafe von der belangten Behörde im untersten Bereich des Möglichen angesetzt. Auch bei der Annahme von lediglich leichter Fahrlässigkeit und der Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen nach dem LSD-BG und der Tatsache, dass keine Erschwernisgründe vorliegen, ist diese schuld- und tatangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe ist zudem erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen. Um die Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098 mwN).
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die Bereithaltung der Lohnunterlagen ebenso wie die Erstattung der ZKO-Meldung eine einfache und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt werden soll. Der Schutz der Arbeiter vor Lohn- und Sozialdumping ist keine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes beizumessen. Von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann sohin in gegenständlichen Fällen nicht ausgegangen werden, weshalb der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Bedacht kam.
Nach § 28 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahlung der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 zu bestrafen.
Die Straferkenntnisse vom 02.02.2023, Zl *** und ***, betreffen eine Arbeitnehmerin. Hinsichtlich dieser wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Auch diese Strafe ist mit 5 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Möglichen angesetzt und aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schuld- und tatangemessen.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zur Gesamtstrafe entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/11/0171, geht dahingehend ins Leere, als nach dieser Entscheidung die Novelle des LSD-BG, BGBl I Nr 174/2021 in Kraft getreten ist, mit welcher sowohl hinsichtlich § 26 LSD-BG als auch hinsichtlich § 28 LSD-BG die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic ua C-64/18 ua, umgesetzt wurde und nunmehr ohnehin ungeachtet der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung vorliegt und eine Gesamtstrafe zu verhängen ist.
Entsprechend der heranzuziehenden Strafnormen verhängte die belangte Behörde betreffend die vier Arbeitnehmerinnen am Arbeitsort in X eine Gesamtstrafe und betreffend die einzelne Arbeitnehmerin am Arbeitsort in V ebenso eine Strafe.
Mit seinem Vorbringen zum Verschulden, dass einem Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH die Kenntnis sämtlicher österreichischer Rechtsvorschriften nicht zugemutet werden könne, vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig durchzudringen, da sich ein Arbeitgeber, welcher Arbeitskräfte einem inländischen Unternehmen überlässt, mit den hierbei anzuwendenden Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen hat und sich nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Bestimmungen berufen kann.
Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verfolgung mehrerer Beschuldigter ist zu entgegnen, dass beim Zutreffen – wie in der Praxis durchaus der Regelfall – der Strafbarkeitsvoraussetzungen auf mehrere/alle Mitglieder eines statutarischen Vertretungsorgans in der schuldhaften Verletzung dieser Verhaltensnorm durch jedes einzelne Vorstandsmitglied jeweils eine gesonderte Verwaltungsstraftat liegt (VwGH 4. 7. 2001, 2001/17/035);
Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zu den Beschwerdeverfahren zu leisten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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