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LVwG-2023/22/0996-3•LVwG T LVwG-2023/22/0996-3
LVwG-2023/22/0996-3Tribunale amministrativo regionale11 lug 2023
Freizeitwohnsitz<br/>Benützungsuntersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 8.3.2023, Zl *** wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 betreffend das Objekt Adresse 1, auf der Gp. **1 KG Y nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung der Wohnung im Objekt Adresse 1, Gp. **1 KG Y, als Freizeitwohnsitz untersagt.
Die Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
„Herr AA ist Nutzer des Objektes Adresse 1.
Die Baubewilligung für dieses Objekt wurde am 11.11.2010 erteilt. Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz ist nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und dementsprechend findet sich auch keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis.
Aufenthaltsabgaberegister:Keine Eintragung vorhanden.
Zentrales_Melderegister:Keine weiteren Wohnsitzmeldungen in Österreich. Ein Hauptwohnsitz in Deutschland.
Halterabfrage Ein zugelassenes Fahrzeug in
Kraftfahrt-Bundesamt: Deutschland.
Halfterabfrage
Bezirkshauptmannschaft: Ein zugelassenes KFZ in Österreich.
EWR-Anmeldebescheinigunq:Es liegt eine Anmeldebescheinigung vor.
Internetrecherche: Gesellschafter mehrerer Unternehmen und Tennisvorsitzender in X.(Deutschland)
Müllverbrauch: 2021 - 6,0 kg
2022-12,0 kg
Wasserverbrauch: Lediglich 1 Zähler für das gesamte Objekt vorhanden, daher keine Datenerhebung möglich.
Stromverbrauch: 04.06.2021 bis 31.05.2022 1.141,0 kWh
19.05. 2020 bis 03.06.2021 721,0 kWh
31.05. 2019 bis 18.05.2020 992,0 kWh
23.05. 2018 bis 30.05.2019 1.072,0 kWh
23.05. 2017 bis 22.05.2018 1.045,0 kWh.
Das Objekt Adresse 1 Top 2 wird von Herrn AA nicht als Hauptwohnsitz, sondern für Freizeitzwecke genutzt.“
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
„Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt und den durchgeführten amtlichen Erhebungen, sowie der Aussage von Herrn AA.
Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
Somit ist vorerst die Frage zu klären, ob das gegenständliche Objekt der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient, oder nicht.
Die Behörde vertritt die Ansicht, dass im Regelfall der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der betreffenden Nutzer problemlos eruiert werden kann. Dort wo sich die gesamte Familie aufhält, wo die Kinder Kindergarten und /oder Schule besuchen, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht wird, wo die Steuern entrichtet werden, wo die gesamte Familie gemeldet ist, wo man sein Wahlrecht ausübt, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte hat, wo die Privatfahrzeuge zugelassen sind etc., befindet sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Herr AA ist laut Melderegisterauskunft mit Hauptwohnsitz an gegenständlichem Objekt gemeldet. Er ist laut Melderegisterauskunft mit einem weiteren Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet.
Seine Frau ist laut Melderegisterauskunft nicht am gegenständlichen Objekt gemeldet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seine Frau in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und somit diesen lediglich als Hauptwohnsitz nutzt.
Die Aussage von Herrn AA stimmt mit den Gegebenheiten nicht überein. So gibt Herr AA an, seine Frau kann als selbstständige Architektin das Pendeln zwischen den beiden Lebensmittelpunkten mittragen. Laut Melderegisterauskunft ist sie allerdings an gegenständlichem Objekt nicht gemeldet.
Außerdem ist Herr AA 1. Vorsitzender des Tennisclubs CC X e.V..
Seine überwiegenden Interessen sind auf den Hauptwohnsitz in Deutschland gerichtet.
Dies unterstreicht auch das Überprüfungsergebnis der DD. Herr AA wurde lediglich zwei Mal an seinem laut Melderegister bestehenden Hauptwohnsitz in Y angetroffen.
Herr AA brachte durch seine Rechtsvertreterin vor, „dass am 19. März 2022 ein Kontrolltermin durch Frau EE der Gemeinde Y stattfand, welcher nicht im behördlichen Akt aufscheint. Bei diesem Termin war ihr Mandant anwesend. Dies war die zweite persönliche Begegnung ihres Mandanten mit Frau EE. Auf Grund der Nicht Dokumentation dieses Ereignisses wird die Richtigkeit das Ermittlungsverfahrens der Gemeinde angezweifelt.“
Die Dokumentation und die Anwesenheit von Herrn AA wurde von der Gemeinde sehr wohl dokumentiert. Es handelt sich um einen von den beiden Terminen an denen Herr AA als persönlich anzutreffen dokumentiert wurde.
Des Weiteren wurde am 08. Juli 2021 zu einem Kontrolltermin eine Person angetroffen, die angab, auf Urlaub zu sein und die Wohnung von Herrn AA direkt gemietet zu haben. Außerdem erklärte diese Person, dass das abgestellte Fahrzeug neben dem Objekt, ein KFZ mit einem deutschen Kennzeichen, in seinem Besitz ist.
Weshalb diese Person bei diesen Angaben die Unwahrheit hätte sagen sollen, ist der Gemeinde nicht ersichtlich. Auf Grund dessen stuft sie die Aussage dieser Person als glaubhaft ein.
An den übrigen Tagen wirkte das Objekt fast durchgehend unbewohnt. Auch der Garten und die zugezogenen Jalousien haben das Gesamtbild für die Gemeinde ergeben, dass das Objekt sehr selten von dem Nutzer, Herrn AA bewohnt wird.
Auch aus den Verbrauchsdaten ergibt sich eine geringe Nutzung des Objektes:
Laut Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich - Statusbericht 2021 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beträgt der durchschnittliche Verbrauch in Tirol ca. 132 kg / Person / Jahr. Nach telefonischer Auskunft der E-Control beträgt der durchschnittliche Stromverbrauch 1.927 kWh / Person / Jahr.
Laut der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, LVwG-*** vom 25.02.2021 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Für die Gemeinde Y liegt nach ihren Erhebungen das überwiegende familiäre Naheverhältnis für Herrn AA in Deutschland begründet. Auch geht aus den Stellungnahmen nicht hervor, weshalb für Herrn AA der Schwerpunkt seines Näheverhältnisses in Y begründet sein sollte.
Somit war die weitere Frage zu klären, ob das Objekt sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird.
Es ist kein Leerstand gegeben, sondern laut Aussage von Herrn AA können auch mehrere Lebensmittelpunkte im Zusammenhang mit Freizeitwohnsitzen bestehen. Da vorliegend eine Hauptwohnsitznutzung und ein Leerstand ausgeschlossen werden können, kann die Gemeinde denknotwendig von einer Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken ausgehen.
Die niedrigen Verbrauchsdaten unterstreichen diese Feststellung.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Verweis auf namentlich genannte Beilagen zusammenfassend vorbrachte, es liege keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vor.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde am 21.6.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei der Beschwerdeführer einvernommen.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest.
Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer der im Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.11.2010, Zl. ***, wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit insgesamt 4 Wohnungen auf der Gp. **1 im Anwesen Adresse 1 erteilt. Der Bauplatz war als Wohngebiet gewidmet (nunmehr „Tourismusgebiet“). Ausdrücklich wurde in diesem Baubescheid die Wortfolge „Das Bauvorhaben dient ausschließlich als Wohnhaus zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfs“ aufgenommen. Dieses Objekt darf – völlig unstrittig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Der Beschwerdeführer ist sowohl an der gegenständlichen Adresse, als auch an der Adresse „Adresse 2, **** X“, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist Miteigentümer der gegenständlichen Wohnung. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in verschiedenen Berufsfelder als selbstständiger Wirtschaftstreibender an verschiedenen Standorten tätig. Er habe verschiede verwaltungs- und wirtschaftliche Tätigkeiten, ein ganzes „Paket von Verwaltungstätigkeiten“ zu erledigen. Der Beschwerdeführer ist international tätig, so beispielsweise auch in T und Süditalien (wo seine Familie seit 60 Jahren in W ansässig ist – siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.6.2023). Konkret gibt er etwa in der Beschwerde Seite 6 an, als Privatier und im Rahmen der familiären Vermögensverwaltung in zahlreichen Unternehmen involviert zu sein. Er sei Mitglied der Geschäftsführung einer Logistik Firma in R, Estland sowie Interim-geschäftsführer und Advisory Board Mitglied einer Nahrungsmittelzusatzstoffe-Firma in U. Weiters sei er Verwaltungsratsmitglied der FF in der Schweiz und Mitglied des Board of Directors von GG., einer Ed-Tech Firma mit Sitz in S und T. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Aufsichtsrates der JJ in V sowie Partner der Beratungsfirma KK mit Sitz in Q. Ehrenamtlich ausgeübt werde die Tätigkeit als 1. Vorsitzender des Tennisclubs CC in D-X. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen „Travel-Job“ in Form der Management-Verantwortung für den deutschen Tennis-Profi LL inne. Hierbei sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer den Tennis-Profi in regelmäßigen Abständen zu turnieren auf der ATP-Tour begleiten müsse. In der Beschwerde wird auf vorgebracht (Seite 8 oben), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Tätigkeiten, die sich auf andere Länder erstreckt, nicht durchgehend in Y anwesend sei. Aufgrund dieser Tätigkeiten reist er vor allem nach X und W. Dort habe er jeweils ebenfalls einen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verbringe jedoch seine Hauptzeit in Y. Der Beschwerdeführer, so in der Beschwerde Seite 8, sei auch für die Pflege seiner Mutter, welche an Demenz im Anfangsstadium erkrankt ist, verantwortlich. Da diese in V lebt, und es erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer 2- bis 3-mal die Woche seine Mutter besucht, um diese zu versorgen, sei es unumgänglich, die gegenständliche Wohnung mehrmals die Woche zu verlassen.
Weiters führt der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst aus, dass es durchaus sein könne, dass er längere Zeit in Y nicht angetroffen wird. Mit seiner beruflichen Tätigkeit sei eine erhebliche Reisetätigkeit verbunden.
Seine Familie (Ehefrau und Kinder) ist in Deutschland gemeldet. Seine Ehefrau geht ihrem Beruf als selbstständige Architektin von Deutschland aus nach und die Kinder besuchen die Schule in Deutschland am Wohnsitz in **** X. Am Wohnsitz in Y hält sich daher – nach seinen Angaben „regelmäßig“ - nur der Beschwerdeführer auf. Gleichzeitig gesteht er ein, mehrere Lebensmittelpunkte zu haben (vgl. seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).
Der Beschwerdeführer ist beruflich international tätig und hält sich über das Jahr verteilt lediglich für wenige Wochen in Y auf. Im Rahmen dieser Aufenthalte erledigt er auch Tätigkeiten seines Berufsfeldes als selbständiger Wirtschaftstreibender. Die Wohnung in Y ist lediglich einer von mehreren Arbeitswohnsitzen, v.a. neben jenem in Deutschland, wo auch seine Familie aufhältig ist. Die gegenständliche Wohnung wird mitunter auch von Freunden der Familie – nach Angaben des Beschwerdeführers gratis – zu Erholungszwecken genutzt.
Im Übrigen wird auf den oben wiedergegebenen und von dieser festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde verwiesen, der großteils unstrittig ist (siehe dazu unten bei „Beweiswürdigung“) und dem sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich anschließt und zu seinen eigenen Sachverhaltsangaben erhebt. Dabei handelt es sich um:
Ein zugelassenes KFZ in Deutschland, ein zugelassenes KFZ in Österreich.
Es liegt eine EWR-Anmeldebescheinigung vor.
Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter mehrerer Unternehmen und Tennisvorsitzender in X (Deutschland).
Müllverbrauch: 2021 - 6,0 kg, 2022-12,0 kg
Stromverbrauch:
04.06. 2021 bis 31.05.2022 1.141,0 kWh
19.05. 2020 bis 03.06.2021 721,0 kWh
1.05. 2019 bis 18.05.2020 992,0 kWh
23.05. 2018 bis 30.05.2019 1.072,0 kWh
23.05. 2017 bis 22.05.2018 1.045,0 kWh.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz und nicht als ständigen, alleinigen Arbeitswohnsitz verwendet. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er jedenfalls nicht in Y, zumal die Wohnung dort nur als vorübergehender Wohnsitz, zu Arbeits- und Erholungszwecken, neben anderen Wohnsitzen in Europa, genutzt wird.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde (siehe die entsprechenden Hinweise beim festgestellten Sachverhalt) sowie den entsprechenden Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren. Sie werden auch vom Beschwerdeführer großteils nicht bestritten bzw. wurden von ihm selbst bzw. in der Beschwerde vorgetragen. Daran ändert auch nichts, dass er sich punktuell gegen Ermittlungsergebnisse wendet, zumal es durchaus sein kann, dass er sich bei der einen oder anderen behördlich beauftragten Kontrolle ungeachtet der Ermittlungen dennoch in Y aufgehalten hat – am Gesamtergebnis der Ermittlungen ändert dies jedoch nichts. Auch ob ein angetroffener Bekannter, der zu Erholungszwecken in der Wohnung war, nun dafür etwas bezahlt hat oder nicht, ist völlig irrelevant, zeigt doch dieses Ermittlungsergebnis, dass die gegenständliche Wohnung offenkundig auch von anderen Personen genutzt wird.
Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen lediglich als Freizeitwohnsitz und nicht als dauernden Arbeitswohnsitz verwendet, steht für das Gericht unzweifelhaft fest. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, mehrere Wohnsitze zu haben, v.a. aktuell jenen in Deutschland, wo sich auch seine Familie aufhält.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weitwendig und mit zahlreichen Beilagen versehen, vorbringt, in Y auch Tätigkeiten aus seinem beruflichen Umfeld zu verrichten. Dies liegt bei einem selbstständigen Wirtschaftstreibenden, der international tätig ist, in Zeiten von Homeoffice und den technischen Möglichkeiten des Internets geradezu auf der Hand. Diese Vorgangsweise unterscheidet sich jedoch in keiner Weise von einem gewöhnlichen Urlaubsaufenthalt mit der Familie im Ausland – auch in diesen Fällen werden oftmals Teile der Urlaubszeit für berufliche Zwecke verwendet. Bezeichnenderweise gesteht der Beschwerdeführer, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebracht, ein, dass er an mehreren Standorten beruflich tätig ist. Es mag daher durchaus sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufenthalte in Y – auch – berufliche Tätigkeiten ausübt. Tatsächlich liegt jedoch der Schwerpunkt seiner familiären Beziehungen und beruflichen Tätigkeiten nicht in Y.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 (WV) sind maßgeblich:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
(…)“
Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 20), LGBl 43:
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4a) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist - wie oben erwähnt – völlig unstrittig und geht die Argumentation des Beschwerdeführers von Anfang an auch in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern vielmehr ein Arbeitswohnsitz, vorliege.
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes bzw. des sog. „Arbeitswohnsitz“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mehrfach auseinandergesetzt:
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
„Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.“ (VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 002-7, VwGH 16. 6. 2023, Ra 2023/06/0089 bis 0091-5 u.a.).
Es ist daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein entscheidungsrelevant, ob die gegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Das bringt jedoch der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Vielmehr ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen, dass er eben in Y gerade nicht seinen Mittelunkt der Lebensbeziehung hat sondern seine wirtschaftlichen Tätigkeiten verteilt auf verschiedene Wohnsitze in Europa ausübt. Seine Familie, mit Frau und Kindern, lebt in Deutschland und er arbeitet übers Jahr verteilt an verschiedensten Orten, ob etwa in **** X, in T oder Süditalien. Daran ändert nichts, wenn er etwa in Österreich den Kirchenbeitrag leistet, ein Fahrzeug angemeldet hat (ein weiteres ist nach wie vor in Deutschland angemeldet), ein Konto bei der Raiffeisenbank Y hat, über einen permanenten Kabel-Internet-Anschluss verfügt oder für örtliche Vereine Spenden leistet. Damit wird nicht ansatzweise ein „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Sinne eines deutlichen Übergewichts der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen dargelegt. Vielmehr liegt hier ein geradezu klassischer Freizeitwohnsitz vor: Der Beschwerdeführer verfügt über Europa verteilt über verschiedene Wohnsitze (mit einem familiären Zentrum in Deutschland) und arbeitet in Y nur zeitweise, was auch die ungewöhnlich niedrigen Verbrauchsdaten zu Müll und Strom unterstreichen. Er hat dort gewisse soziale Kontakte und leistet auch bestimmte Beträge – einen überwiegenden Lebensmittelpunkt hat er dort jedoch – wie oben eingehend dargelegt – nicht.
Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung den Beschwerdeführern nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern von diesen als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.