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LVwG-2023/47/0020-9•LVwG T LVwG-2023/47/0020-9
LVwG-2023/47/0020-9Tribunale amministrativo regionale7 lug 2023
Daueraufenthalt EU<br/>Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br/>Negative Gefährdungsprognose<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.11.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 21.10.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG 2005 ein.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß §§ 45 Abs 12 und 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 und 4 NAG 2005 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von drei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Vermögensdelikten den öffentlichen Interessen widerstreite. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht im Sinne des Art 8 EMRK geboten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.12.2022, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Abänderung des bekämpften Bescheids sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Palästinenser, staatenlos, Konventionsflüchtling und langfristig in Österreich aufhältig sei. Ein Asylaberkennungsverfahren sei nie eingeleitet worden und es handle sich bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers um keine schweren Taten. Zudem unterliegen die Verurteilungen bereits der beschränkten Strafregisterauskunft, die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aufgrund widerstreitender öffentlicher Interessen sei deshalb weder zutreffend noch nachvollziehbar.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers (Beilage A zu OZ 6), den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage B zu OZ 6), die Akten des Bezirksgerichts Y zu Zl ***, des Bezirksgerichts Z zu Zl ***, des Landesgerichts Z zu Zl *** und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 (OZ 6).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in X, Palästina, geboren und staatenlos. Am 03.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs 5 AsylG Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seitdem lebt der Beschwerdeführer in Tirol. Am 21.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß § 51 AsylG vom Bundesasylamt ausgestellt. Am 23.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass von der BFA Regionaldirektion Tirol ausgestellt.
Der Beschwerdeführer bewohnt derzeit mit einem Kollegen eine Wohnung in Z. Beide bezahlen monatlich ca € 500,00 Miete. Der Beschwerdeführer ist ledig und Angestellter bei der CC. Er bringt monatlich ca € 2.100,00 ins Verdienen. Der Beschwerdeführer hat einen Kredit in Höhe von € 44.520,00 aufgenommen und die Tilgungsrate beträgt monatlich € 630,00.
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Y vom 07.11.2012, zu Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (50 Tagessätze à € 4,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat folgende fremde bewegliche Sachen den Verfügungsberechtigten der Fa. DD mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw wegzunehmen versucht:
1. ) vor dem 07.03.2012 eine Haube, eine Umhängetasche und ein Hemd im Gesamtwert von € 49,97,
2. ) am 07.03.2012 zwei Handys im Gesamtwert von € 228,90 und
3. ) am 12.03.2012. ein Handy im Wert von 129,-.
Der Beschwerdeführer zeigte im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft lediglich zum Vorfall am 12.03.2012 geständig, bestritt sowohl die Kleidung und Umhängetasche als auch die zwei Mobiltelefone am 07.03.2012 gestohlen zu haben. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht verantwortete er sich damit, dass sein „falscher“ Kollege den Diebstahl begangen habe und er nur dabei gewesen sei.
Mit Urteil des Landesgerichts Z vom 09.10.2017, zu Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 960,00 (240 Tagesätze à € 4,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage) verurteilt. Er hat zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2017 in W und anderorts aus einem Verbrechen, nämlich aus dem (auch) von DD begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG herrührende Vermögensbestandteile, verborgen, indem er DD mit einem Bargeldbetrag von zumindest € 5.000,- von Z über die Brennergrenze nach Italien verbachte. Im Strafverfahren war der Beschwerdeführer teilweise geständig. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat er die Straftat damit abgetan, dass er ja nur einen Kollegen nach Italien gefahren habe und zu diesem Zeitpunkt von dem Geld aus dem Suchtgifthandel gar nichts gewusst habe.
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Z vom 03.09.2018, zu Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von € 320,00 (80 Tagessätze à € 4,00, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verurteilt. Er hat im Zeitraum Oktober und November 2017 in Z mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Verantwortlichen des Stadtmagistrats Z durch Täuschung über Tatsachen, nämlich immer noch in einer Wohnung Adresse 2 aufhältig zu sein, am 02.10.2017 jedoch einen Wohnungswechsel durchführte und diesen nicht meldete zur Überweisung einer Wohnbeihilfe im Gesamtwert von € 468,00 verleitet und in diesem Betrag am Vermögen geschädigt hat. Der Beschwerdeführer war geständig und leistete volle Schadenswiedergutmachung. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht damit, dass er damals der Ansicht war, die Wohnbeihilfe laufe bei einem Wohnungswechsel ganz normal weiter. Er vereinbarte mit der Abteilung Wohnbauförderung im Amt der Tiroler Landesregierung am 19.02.2018 eine Ratenzahlung für die Rückzahlung des Übergenusses der Mietzinsbeihilfe in Höhe von € 468,00.
Neben den Anzeigen, welche zu den hier angeführten Verurteilungen führten, wurde der Beschwerdeführer weiters wegen Sachbeschädigung (Tatzeit 19.12.2015), unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln (Tatzeit 01.12.2016 bis 01.02.2017), Raufhandel (Tatzeit 15.08.2017) und Körperverletzung (Tatzeit 21.07.2018) angezeigt. Die diesbezüglichen Verfahren wurden eingestellt und führten zu keiner weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers.
Alle drei Verurteilung wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Strafregisterbescheinigung (SB) vom 19.12.2022 weist keine Verurteilungen mehr auf.
Hinsichtlich der ersten beiden oben angeführten Verurteilungen zeigte sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht einsichtig und rechtfertigte sich mit „falschen“ Kollegen. Er zeigte keinerlei Reue der Taten. Lediglich hinsichtlich der dritten Verurteilung gestand er ein einen Fehler gemacht zu haben und hat diesen auch wieder gut gemacht.
Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Vormerkungen auf: § 30 Abs 1 Z 4 IG-L (rechtskräftig seit 21.09.2022) zu Zl ***; § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e iVm § 57a Abs 5 KFG 1967 (rechtskräftig seit 26.01.2022) zu ***; §§ 102 Abs 5 lit b, 102 Abs 10 KFG 1967, §§ 18 Abs 1, 20 Abs 2 und § 7 Abs 5 StVO (rechtskräftig seit 05.05.2021) zu Zl ***; § 20 Abs 1 StVO (rechtskräftig seit 06.09.2018) zu *** und § 103 Abs 2 KFG 1967 (rechtskräftig seit 18.12.2018) VI-1678-2018.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den eingeholten Akten des Bezirksgerichtes Y zu Zl ***, des Bezirksgerichtes Z zu Zl ***, des Landesgerichtes Z zu Zl ***, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2023.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nicht er, sondern sein Kollege die Diebstähle in Y begangen habe und dass er von den Suchtmitteldelikten des von ihm nach Italien beförderten Kollegen nichts gewusst habe waren nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen die Verurteilungen zu ergreifen nicht wahrgenommen. Wäre er in diesen beiden Fällen wirklich von einem Fehlurteil ausgegangen, ist es völlig lebensfremd, dass er gegen die Verurteilungen kein Rechtsmittel erhoben hat. Seine nunmehrige Rechtfertigung erweckt vielmehr den Anschein, dass er die Taten herunterspielen will.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Feststellungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 56/2018 (§ 2), idF BGBl I Nr 145/2017 (§ 11), idF BGBl I Nr 106/2022 (§ 45), lauten auszugsweise wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
7. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
8. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;
15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;
17. unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet; (Anm.: Z 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
20. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;
21. DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;
22. Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45.(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,
3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005 dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG 2005 widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Diese individuelle Prognosebeurteilung ist jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VwGH 09.07.2009, Zl 2009/22/0107 mwN). Bei der Prognosebeurteilung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl VwGH 03.09.2021, Zl Ra 2018/22/0231 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei der Beurteilung im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Es kann ebenso ein – Anzeigen an Behörden oder Gerichte zugrundeliegendes – Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (VwGH 03.04.2009, Zl 2008/22/0711).
Bei der Prognoseentscheidung sind das Gesamtverhalten der Lebensumstände des Betroffenen festzustellen und anschließend entsprechend zu bewerten. Es ist dabei jedenfalls auf die Art und Weise des dem Fremden zugrundeliegenden Fehlverhaltens, welches festzustellen ist, abzustellen (VwGH 03.04.2009, Zl 2008/22/0711).
Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Taten, welche jeweils zu Geldstrafen geführt haben, handelt es sich um Vermögensdelikte.
Betreffend den Diebstahl im Jahr 2012 konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass nicht er, sondern ein Kollege die Gegenstände gestohlen habe und ihn kein Verschulden treffe, nicht durchdringen. Gestützt auf die Feststellungen des Bezirksgerichtes Y steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten verwirklicht hat. Zwar handelt es sich bezüglich der Kleidung und der Umhängetasche in Anbetracht des geringen Geldwertes um keine schwere Tat, allerdings hat der Beschwerdeführer auch versucht insgesamt drei Mobiltelefone zu stehlen. Der Beschwerdeführer war auch nur hinsichtlich eines Mobiltelefon-Diebstahlversuchs geständig. Im Hinblick darauf, dass diese Taten bereits über zehn Jahre zurückliegen und dass es sich um kein schwerwiegendes Verbrechen handelt, führt diese Verurteilung isoliert betrachtet zu keiner aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Gleiches gilt für eine isolierte Betrachtung der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs im Jahr 2018. Hinsichtlich dieser Tat war der Beschwerdeführer geständig und leistete eine Schadenswiedergutmachung. Auch hier handelt es sich in Anbetracht des Betrages von € 468,00 um keine schwere Tat.
Anders verhält es sich mit der Verurteilung wegen Geldwäscherei im Jahr 2017. Der Beschwerdeführer hat hier ein aus Suchtgifthandel herrührendes Vermögen verborgen, indem er einen Kollegen mit einem Geldbetrag von zumindest € 5.000,00 von Z nach Italien verbracht hat. Bei dem Delikt der der Geldwäscherei – gerade im Zusammenhang mit Suchtgifthandel – handelt es sich um kein leichtes Vergehen. Den Ausführungen des Landesgerichts Z in seiner Entscheidung, dass bei Geldwäscherei im Zusammenhang mit Suchtgifthandel ein hoher sozialer Störwert des Vergehens vorliegt, schließt sich das Landesverwaltungsgericht an.
In der Gesamtschau fällt insbesondere die Verurteilung wegen Geldwäscherei schwer ins Gewicht. Auch wenn die beiden anderen Verurteilungen für sich alleine noch zu keiner negativen Gefährdungsprognose führen würden, kann bei der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers seit er sich im Bundesgebiet aufhält keine positive Prognose abgegeben werden.
Es ist zwar sehr wohl zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Tat im Jahr 2018 nicht mehr straffällig geworden ist und nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachgeht, sein Verwaltungsstrafregisterauszug weist aber auch mehrere Übertretungen auf und Reue hinsichtlich der begangenen Taten oder ein Eingestehen des bisherigen Fehlverhaltens vermochte der Beschwerdeführer nicht zu zeigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Vorhalt der Verurteilungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er (mit Ausnahme der Verurteilung wegen Betrugs) keine Verantwortung für seine Taten übernimmt.
Entsprechend der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht bloß auf rechtskräftige Verurteilungen Bedacht zu nehmen, sondern hat eine Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu erfolgen. Die zahlreichen Anzeigen des Beschwerdeführers, welche in weiterer Folge aber zu keiner Verurteilung geführt haben, fließen auch in diese Gesamtbetrachtung ein.
Im Ergebnis teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Vereinbarkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit den öffentlichen Interessen. Vor allem die Verurteilung wegen Gedlwäscherei und die vom Beschwerdeführer nicht übernommene Verantwortung hinsichtlich seiner Taten vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass von diesem keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels steht sohin das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 2 NAG entgegen. Eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist auch nicht im Sinne des Art 8 EMRK geboten, zumal dahingehend keinerlei Vorbringen erstattet wurde.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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