progetti
LVwG-2022/31/2914-12•LVwG T LVwG-2022/31/2914-12
LVwG-2022/31/2914-12Tribunale amministrativo regionale3 lug 2023
Baubehördlicher Auftrag<br/>Beseitigungsauftrag<br/>Reitplatz<br/>Bauliche Anlage<br/>Superädifikat<br/>Nutzungsvereinbarung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2022, ***, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Abtragung und Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen mit „bis spätestens 30.9.2023“ neu festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 8.6.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, hat AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, bei der belangten Behörde die Errichtung eines Sprungplatzes, eines Auslaufplatzes für Stuten mit Fohlen, sowie 5 Paddocks für die Turnierpferde und die Errichtung eines Holzzaunes zur Abtrennung einer Wiese auf Grst **1 KG Z angezeigt.
Mit Rechtsauskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 10.6.2022 wurde hinsichtlich dieser Bauanzeige ausgeführt, dass sich der Bauplatz im Freiland gemäß § 41 TROG 2022 befindet und darauf nur die in Abs 2 angeführten baulichen Anlagen errichtet werden dürfen.
Der bauangezeigte Reitplatz wäre daher im Freiland nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Nebenanlage im Sinn der Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Abs 10 TBO 2022 handle, wonach nur bauliche Anlagen, die einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, als Nebenanlagen zu qualifizieren seien.
Da es sich gegenständlich um ein unbebautes Grundstück handle und sich die zugehörige Hofstelle auf einem anderen Grundstück befinde, sei der Reitplatz im Freiland nicht zulässig. Ob für die Fläche des Reitplatzes (gesamte befestigte Fläche ohne Wiese) die Widmung eine Sonderfläche gemäß § 47 TROG 2022 betriebswirtschaftlich erforderlich und raumordnungs-fachlich an diesem Standort vertretbar und ÖRK-konform sei, wäre zu prüfen. Für die Wiese im Freiland wäre lediglich eine ortsübliche Umzäunung zulässig.
Grundsätzlich ist die Errichtung eines Reitplatzes mit einer Umzäunung (welche nicht vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen ist) gemäß § 28 Abs 2 lit b und e TBO 2022 anzeigepflichtig. Das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben sei jedoch nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, sodass von der Baubehörde die Ausführung des Vorhabens gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 zu untersagen sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.7.2022, ***, wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 festgestellt werde, dass die Ausführung des obgenannten Bauvorhabens gemäß § 28 Abs 1 TBO 2022 einer Bewilligung bedürfe und wurde in Spruchpunkt II. ausgeführt, dass gemäß § 30 Abs 3 dritter Satz TBO 2022 festgestellt werde, dass einer allfälligen Bewilligung ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 entgegenstehe.
Dieser Bescheid, der an AA und den Grundstückseigentümer CC ergangen ist, blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2022, ***, wurde der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. verpflichtet, die widerrechtlich auf Grst **1, KG Z, errichteten baulichen Anlagen, nämlich den Sprungplatz/Reitplatz, Auslauf für Stuten mit Fohlen und die widerrechtlich errichteten 5 Paddocks für Pferde laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage bis längstens 15.11.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass ein auf § 46 Abs 1 TBO gestützter Beseitigungsauftrag stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten sei. Dabei habe die Behörde die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit sei, von Amts wegen zu überprüfen.
Dieser amtswegigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei die belangte Behörde insofern nicht nachgekommen, als sie ohne nähere Begründung Feststellungen bzw Unterstellungen zum Eigentümer des betreffenden Grundstückes sowie „Nutzungsberechtigten“ des Grundstückes treffe, jedoch offensichtlich keine Ermittlungen zum Eigentümer der baulichen Anlagen geführt habe.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen und allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.12.2022, ***, wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer zudem gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung der baulichen Anlagen untersagt und die Beseitigungsfrist mit „bis spätestens 30.4.2023“ neu festgelegt wurde.
Aus Anlass der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde das angeführte Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2023, Ra 2023/06/0020-11, wegen Rechtswidrigkeit bzw Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde zusammengefasst moniert, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der baulichen Anlage getroffen und infolge dessen nicht geprüft habe, ob sich der Beseitigungsauftrag an den Eigentümer der Baulichkeit richte. Wer die Baulichkeit errichtet und die Bauanzeige eingebracht habe, sei nicht entscheidend.
Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse sei unabdingbar, um einen derartigen baubehördlichen Auftrag zu erteilen.
Auch hätte von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht abgesehen werden dürfen. Mit dem zusätzlichen Ausspruch einer Benützungsuntersagung habe das Verwaltungsgericht zudem die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine meritorische Entscheidung getroffen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Dadurch sei dieser Spruchteil mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2023, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreterin der belangten Behörde eingehend erörtert wurde.
Eruiert wurde dabei insbesondere der vom Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis monierte Umstand, wer als Eigentümer der baulichen Anlage zu werten sei
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), von Bedeutung:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde;
[…]
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Zu Recht wird in der gegenständlichen Beschwerde darauf verwiesen, dass ein Beseitigungsauftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 stets an den Eigentümer einer baulichen Anlage zu richten sei.
Fußend auf der zwischen dem Grundstückseigentümer CC und dem Beschwerdeführer AA am 9.6.2022 abgeschlossenen und im Akt einliegenden Vereinbarung, insbesondere Punkt IV./1. und IV./2., ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grst **1 KG Z die Errichtung baulicher Anlagen gestattet ist, wobei die hiezu notwendigen Bewilligungen der jeweilige Nutzungsberechtigte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwirken hat.
In Punkt IV./2. dieser Vereinbarung wurde zudem statuiert, dass die Vereinbarungspartner bei Beendigung der vorerst auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen wechselseitigen Nutzungsvereinbarung (vgl Punkt III./1.) verpflichtet sind, die wechselseitig zur Nutzung überlassenen Grundflächen im übernommenen Zustand an den jeweiligen Grundeigentümer zurückzustellen und allfällige bauliche und sonstige Anlagen vom jeweiligen Nutzungsberechtigten wieder auf eigene Kosten zu entfernen sind.
Auf Vorhalt dieser Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2023 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass diese Vereinbarung aus seiner Sicht über eine bloße Superädifikatseinräumung insofern hinausgehe, zumal – wie sich aus Punkt VI./1. ergibt - ein wechselseitiges Vorkaufsrecht der Vereinbarungspartner eingeräumt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das zunächst zur Nutzung überlassene gegenständlich Grundstück pro futuro auch in sein grundbücherliches Eigentum überführen will.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2023 auf Nachfrage des Verhandlungsleiters einerseits zu Protokoll gab, dass diese im Akt einliegende Vereinbarung nach wie vor unverändert aufrecht und CC andererseits nach wie vor Alleineigentümer des Grst **1 KG Z sei, kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass niemand anderer als der Beschwerdeführer selbst, der die gegenständlichen baulichen Maßnahmen mit eigenen Materialien selbst vorgenommen hat, als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen und somit als Adressat baubehördlicher Aufträge iSd § 46 Abs 1 TBO 2022 zu qualifizieren ist.
Dieser Schlussfolgerung wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.6.2023 auch weder seitens des Beschwerdeführers selbst noch seitens seiner Rechtsvertreterin in irgendeiner Weise widersprochen.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass in dem Fall, dass nicht der Grundeigentümer Eigentümer der baulichen Anlage, sondern jemand anderer ist (Superädifikat), ist der Beseitigungsauftrag laut ständiger gesicherter Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten (vgl VwGH 26.1.1995, 94/06/0204 uva).
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der seitens der belangten Behörde ergangene baubehördliche Auftrag zurecht an den beschwerdeführenden Bescheidadressaten AA ergangen ist und war hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG davon auszugehen, dass aufgrund der zu entfernenden Bauteile nunmehr eine Leistungsfrist bis spätestens 30.9.2023 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.