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LVwG-2023/40/0995-1•LVwG T LVwG-2023/40/0995-1
LVwG-2023/40/0995-1Tribunale amministrativo regionale29 giu 2023
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2022, Zl ***, mit dem ihm die Wiederherstellung eines der TBO 2018 entsprechenden Zustandes bis längstens 30.06.2023 aufgetragen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 30.04.2018 hat der Beschwerdeführer um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die „Errichtung eines Carports für 3 PKW“ auf Gst **1, KG ***** Z angesucht. Am 28.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Carports für 3 PKW“ auf Gst **1, KG ***** Z erteilt. Am 16.12.2020 wurde die Bauvollendungsmeldung im Stadtamt Z eingebracht. Dieser wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt, in welchem er erklärte, dass der geplante Carport aus Platzgründen nicht in der genehmigten Form realisiert werden konnte und er einen kleineren Carport für einen PKW gebaut habe. Laut der Planskizze habe der Carport eine Fläche von 29,50 m2. Ursprünglich war der Carport mit einer Fläche von 46 m2 geplant.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 23.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Änderungsgesuch mit entsprechenden Plänen bis 26.03.2023 einzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Bauhöhenbestätigung und der Schlussvermessungsplan ausständig sind.
Mit Eingabe vom 18.03.2021 langte der Schlussvermessungsplan im Stadtamt Z ein. Am 25.03.2021 langten eine Bauhöhenbestätigung der Firma BB sowie das angeforderte Änderungsgesuch im Stadtamt Z ein.
Dem Verbesserungsauftrag vom 17.11.2022 der belangten Behörde wurde nicht entsprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen den gesetzmäßigen Zustand nach der TBO 2018 herzustellen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 12.12.2022 festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Gebäude nicht der TBO 2018 (gemeint wohl TBO 2022) entspreche, da die bauliche Anlage entgegen dem § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 (gemeint wohl TBO 2022) mit einer mittleren Wandhöhe von mehr als 2,80 m innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich nach Rücksprache mit der bauausführenden Firma aus dem Spruch der komplette Abbruch des Bauwerkes ergäbe. Ein teilweiser Abbruch sei wegen der gewählten Konstruktion statisch und wirtschaftlich nicht realisierbar. Die ausgeführte Höhe zum Nachbargrundstück sei aus Gründen des Lärm- und Sichtschutzes gewählt worden. Weiters ersuche der Beschwerdeführer um Prüfung, ob die Stadtgemeinde Z ein gelinderes Mittel als den Total-Abbruch gewähren könne.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgehen. Somit konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 bzw 4 VwGVG Abstand genommen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensgegenständliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr
LGBl Nr 44 idF LGBl. Nr. 62/2022, lautet wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.“
IV.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird eine Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Lage und Größe bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).
Unbestritten im Verfahren ist, dass der Beschwerdeführer den auf Gst **1, KG Z befindlichen Carport ohne den dafür notwendigen Baukonsens errichtet hat. Es wurde dem Beschwerdeführer mit Baubescheid vom 28.05.2018 die Baubewilligung eines Carports für 3 PKW erteilt. Es erfolgte eine wesentliche Änderung zum bisherigen Bauvorhaben, da die Bauhöhe der mittleren Wandhöhe von 2,80 m nicht eingehalten wurde und die Fläche des Carports (29,50 m2) erheblich von dem ursprünglich bewilligten Bauvorhaben abweicht (46 m2). Es wurde daher ein „aliud“ errichtet.
Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage, die ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst. **1, GB ***** Z aufgetragen, einen der TBO 2018 entsprechenden Zustand bis längstens 30.06.2023 herzustellen.
Bei einem baupolizeilichen Auftrag gem § 46 TBO 2022 handelt es sich um einen Leistungsbescheid, wobei die konkrete Leistung so zu beschreiben ist, dass diese einem Vollzug zugänglich ist. Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht im Ansatz. Aus der Begründung könnte allenfalls erschlossen werden, dass die belangte Behörde einen Rückbau auf 2,80 m mittlere Wandhöhe anstrebt. Damit wird jedoch der gesetzmäßige Zustand iSd § 46 TBO 2022 nicht erreicht.
§ 46 TBO 2022 sieht entweder die Herstellung eines der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes oder die gänzliche Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlage vor. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist ein Rückbau auf den der Baubewilligung entsprechenden Zustand statisch und wirtschaftlich nicht realisierbar. Dies wird in einem weiteren Verfahren von der belangten Behörde noch zu prüfen sein.
Da es sich beim ausgeführten Baubestand um ein sog „aliud“ handelt, für welches keine Baubewilligung vorliegt, wäre anstatt der beauftragten Wiederherstellung des nach der TBO 2018 entsprechenden Zustandes (dies ist in § 46 Abs 1 TBO 2022 ohnehin nicht vorgesehen!) richtigerweise die Beseitigung der baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes § 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022) aufzutragen gewesen.
Zu den entsprechenden spruchlichen Abänderungen war das Landesverwaltungsgericht Tirol (Überschreitung der Sache) nicht berechtigt. Es war daher der gesamte angefochtene Bescheid zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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