LVwG T LVwG-2023/36/0955-2

LVwG-2023/36/0955-2Tribunale amministrativo regionale28 giu 2023

Regest

COVID-19<br/>Sperrstunde<br/>Betriebsstätte des Gastgewerbes<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0955-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.0955.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1 **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2023, Zl ***, aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.02.2023, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der CC Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 24.01.2022, 22:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 3, DD Z

Sie, Herr AA, haben es iSd § 9 Verwaltungsgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 1, welche Betreiberin des an der Adresse Adresse 3, in **** Z befindlichen Gastgewerbebetriebes „DD Z“ ist, zu verantworten nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die gegenständliche Betriebsstätte von Kunden - unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften - nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird, obwohl eine Betreiberin von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBL II Nr. 537/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022, sicherzustellen hat, dass eine derartige Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden kann, sofern nicht restriktivere Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegeben sind.

Aufgrund von mehreren Aufnahmen der Videoübenwachung des Hotels (Innen- und Außenbereich) konnte festgestellt werden, dass sich am 24.01.2022 kurz vor 22:00 Uhr noch mehrere Gäste im hauseigenen Restaurant und in den Gängen aufgehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 7 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 2^2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 4 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG eine Geldstrafe von € 360,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden festgelegt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 29.03.2023 erhoben und darin nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr 537/2021 idF BGBl. II Nr. 24/2022 habe der Betreiber sicherzustellen, dass die Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt bzw der Spruchpunkt könne nicht unter diese Reglung subsumiert werden. Der konkrete Tatvorwurf und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses würden sich ausschließlich auf einen Zeitraum beziehen, zu welchem das Betreten und Verweilen in der Betriebsstätte („kurz vor 22:00 Uhr") noch zulässig gewesen sei. Es liege daher kein tatbildrelevantes Verhalten und damit keine Verwaltungsübertretung vor.

Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher von der Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen, weil die dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bilde.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie das ergänzend eingeholte Erkenntnis des Bezirksgerichtes Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 588/2021 (zu § 7):

§ 7

(…)

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass

(…)

(…)“

Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013 (zu § 45 VStG) bzw BGBl I Nr 57/2018 (zu § 31 VStG):

„Verjährung

§ 31

(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(…)

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, in der hier maßgeblichen Fassung hatte der Betreiber eines Gastgewerbebetriebes sicherzustellen, dass die Betriebsstätte von Kunden - unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften - nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.

Gemäß § 20 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. C0VID-19-SchuMaV gilt als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 COVID-19-MG).

2. Im konkreten gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, dass aufgrund von mehreren Aufnahmen der Videoüberwachung des Hotels (Innen- und Außenbereich) festgestellt werden konnte, dass sich am 24.01.2022 kurz vor 22:00 Uhr noch mehrere Gäste im hauseigenen Restaurant und in den Gängen aufgehalten haben.

Weiters wurde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses als Tatzeit „22.00 Uhr“ angeführt.

3. Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV, in der hier maßgeblichen Fassung war jedoch das Betreten und Verweilen im Gastronomiebetrieb bis 22.00 Uhr noch zulässig, da Betriebsstätte im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten werden durften.

Die Sperrstunde aufgrund dieser Bestimmung hat sohin erst mit 22.01 Uhr begonnen.

Dass sich – wie gegenständlich angelastet - kurz vor 22:00 Uhr noch mehrere Gäste im hauseigenen Restaurant und in den Gängen aufgehalten haben, war sohin – wie vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch bereits schon in der Stellungnahme vom 19.09.2022 zur Aufforderung zur Rechtfertigung zutreffend vorgebracht - nicht strafbar.

4. Im Hinblick auf den im Strafakt einliegenden Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom XX.XX.XXXX, Zl ***, sowie das ergänzend eingeholte Erkenntnis des Bezirksgerichts Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, ist hinsichtlich der angelasteten Übertretung in Bezug auf die Tatzeit weiter Folgendes auszuführen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Eine die Verfolgungsverjährungnach § 31 Abs 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a VStG zu beziehen (vgl VwGH 19.04.2023, Ra 2022/07/0079; uva).

Eine Verfolgungshandlung hat daher eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu umfassen (vgl VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0086; ua).

5. Im konkreten gegenständlichen Fall hat sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde während der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG und in den erfolgten Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs 2 VStG nie vorgehalten bzw zur Last gelegt wurde, dass sich im verfahrensgegenständlichen Gastronomiebetrieb während der Sperrstunde gemäß § 7 Abs 2 Z 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sohin in der Zeit ab 22.01 Uhr auch noch Gäste aufgehalten haben.

Weder in der Strafverfügung vom 25.08.2022, noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.09.2022 ist ein über die Uhrzeit 22.00 Uhr hinausgehender Tatzeitraum genannt.

Auch in der dieser Strafverfügung und Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Anzeige des Landeskriminalamtes vom XX.XX.XXXX, Zl ***, samt Lichtbildbeilage finden sich dazu keine entsprechenden Ausführungen.

In der Lichtbildbeilage des LKA Tirol vom XX.XX.XXXX finden sich zu den jeweiligen Lichtbildern Zeitangaben zwischen 21:47 Uhr und 21:59 Uhr.

6. Soweit erstmals in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses vom 27.02.2023 von der belangten Behörde ausgeführt wurde, dass sich aus der Lichtbildbeilage der Anzeige ergibt, dass daraus zu schließen sei, dass sich auch nach 22.00 Uhr noch Gäste im Restaurant der gegenständlichen Betriebsstätte aufgehalten hätten, ist diese „Vorhaltung“ erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt.

7. Im konkreten gegenständlichen Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund grundsätzlich verwehrt gewesen eine Änderung des Tatzeitpunktes dahingehend vorzunehmen, dass dieser „erstreckt“ und in den Geltungsbereich der Sperrstunde gemäß § 7 Abs 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV fällt.

8. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da zur angelasteten Tatzeit „kurz vor 22.00 Uhr“ bzw „um 22.00 Uhr“ das Verweilen im gegenständlichen Gastronomiebetrieb nach der 6. COVID-19-SchuMaV noch zulässig war, wurde die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.

Aufgrund der – bereits im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses - eingetretenen Verfolgungsverjährung war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch bereits grundsätzlich verwehrt eine Änderung („Erstreckung“) der Tatzeit vorzunehmen.

Es war daher aus diesem Grund dazu auch keine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer Verhandlung geboten.

9. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch ergänzend auf § 52 VStG verwiesen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.