LVwG T LVwG-2023/49/1546-2

LVwG-2023/49/1546-2Tribunale amministrativo regionale26 giu 2023

Regest

Anbringen undeutlich<br/>Wahrer Wille des Einschreiters<br/>Feststellung des wahren Willens<br/>Entschädigung für Dienstnehmer aufgrund Absonderung<br/>Covid-19<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/1546-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.1546.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA– BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 21.4.2023, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.4.2023, ***, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß den §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und Abs 3 iVm 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 103/2022, wird AA infolge der Dienstverhinderung seines Dienstnehmers DD, geboren am XX.XX.XXXX, für den Zeitraum von 23.1.2022 bis 29.1.2022 eine Vergütung von insgesamt EUR 668,54 gewährt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am 4.2.2022 mittels des Online-Formulars des Landes Tirol für den Dienstnehmer DD, geboren am XX.XX.XXXX, eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für sieben Kalendertage (23.1.2022 bis 29.1.2022). Im Feld „Beantragte Vergütung“ trug der Beschwerdeführer € 10,00 ein. Hinsichtlich der „Lohndaten des Monats des Absonderungsbeginns“ gab der Beschwerdeführer beim monatlichen Bruttogrundgehalt € 568,82 sowie beim monatlichen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung € 99,72 an. Mit dem Antrag übermittelte der Beschwerdeführer zudem den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.1.2022, ***, die Lohn-Gehaltsabrechnung für den Jänner 2022 mit einem Bruttolohn von € 1.847,31, netto € 1.344,94, das Jahreslohnkonto 2022 für den Monat Jänner sowie die Auszahlungsbestätigung des Lohnes für den Monat Jänner 2022 an den Dienstnehmer DD von € 1.344,94.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der Absonderung gemäß § 7 EpiG des genannten Dienstnehmers im Zeitraum von 23.1.2022 bis 29.1.2022 auf Grundlage der §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und 3 iVm 7 EpiG eine Vergütung von € 10,00 zu, die den Angaben im Antragsformular im Feld „Beantragte Vergütung“ entsprach. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde zu Folge der Ausführungen in der Bescheidbegründung damit vollinhaltlich stattgegeben und die Entscheidung daher nicht näher begründet.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, ihm sei beim Antrag für den genannten Dienstnehmer ein Eingabefehler unterlaufen. Er habe versehentlich beim Feld „Beantragte Vergütung“ nur den Betrag von € 10,00 eingegeben. Er wollte vielmehr eine Vergütung von € 568,82 bezogen auf das aliquote Monatsbruttoentgelt zuzüglich € 99,72 an Dienstgeberbeiträgen beantragen, welches er in den Feldern zu den Lohndaten eingegeben habe. Diese richtigen und tatsächlichen Zahlen und Daten habe er entsprechend der vom Land Tirol veröffentlichten Ausfüllhilfe im Feld „Monatliches Bruttogrundgehalt“ sowie „Monatlicher Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung“ bereits auf den Zeitraum der Absonderung aliquotiert eingegeben. Zum Nachweis habe er die Lohn-Gehaltsabrechnung des Monates der Absonderung dem Antrag beigelegt, auf welchem auch die für die zu beantragende Vergütung herangezogene Berechnung festgehalten war. Aus diesen beiden Einträgen ergäbe sich, es sei tatsächlich richtig eine Vergütung von € 568,82 bezogen auf das bezahlte Bruttoentgelt sowie von € 99,72 auf die Dienstgeberbeiträge und damit insgesamt ein Vergütungsbetrag von € 668,54 begehrt worden. Aus der Gesamtbetrachtung des Antrages, insbesondere aus den dem Feld „Beantragte Vergütung“ nachgeschalteten Angaben der richtigen Zahlen und auch aus den mitübermittelten Unterlagen (ua Lohn-Gehaltsabrechnung), sei deutlich ersichtlich, der im Feld „Beantragte Vergütung“ eingegebene Betrag von € 10,00 sei versehentlich falsch eingegeben worden bzw handle es sich offensichtlich um einen Tippfehler. Es werde daher ein Vergütungsbetrag von insgesamt € 668,54 beantragt.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte die buchhalterische Amtssachverständige mit E-Mail vom 19.6.2023 mit, der aus Sicht des Beschwerdeführers richtige Vergütungsbetrag von € 668,54 findet in den tatsächlich für den Zeitraum der Absonderung angefallenen Ansprüchen des genannten Dienstnehmers Deckung.

II.Sachverhalt

DD, wohnhaft in **** Z, Adresse 3, ist Dienstnehmer des Beschwerdeführers und war vom 23.1.2022 bis 29.1.2022 als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Die Absonderung war ursächlich für die Dienstverhinderung des Dienstnehmers. Der Dienstnehmer erhielt in diesem Zeitraum seinen Lohn weiterhin vom Beschwerdeführer (Dienstgeber) ausbezahlt. Sein monatliches Bruttogrundgehalt im Jänner 2022 betrug € 1.847,31.

Am 4.2.2022 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig mittels eines Online-Formulars einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG für den Absonderungszeitraum von sieben Kalendertagen. Im Feld „Beantragte Vergütung“ trug der Beschwerdeführer € 10,00 ein. Hinsichtlich der Lohndaten gab der Beschwerdeführer beim monatlichen Bruttogehalt € 568,82 sowie beim monatlichen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung € 99,72 an. Mit dem Antrag übermittelte der Beschwerdeführer zudem unter anderem die Lohn-Gehaltsabrechnung für den Jänner 2022 mit einem Bruttolohn von € 1.847,31, netto € 1.344,94.

Die belangte Behörde erkannte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ohne vorherige weitere Ermittlungsschritte in Bezug auf den Antrag vom 4.2.2022 eine Vergütung von € 10,00 entsprechend der diesbezüglichen Angabe im Feld „Beantragte Vergütung“ des Antrages vom 4.2.2022, für einen Absonderungszeitraum von 23.1.2022 bis 29.1.2022, zu.

Die aus Sicht des Beschwerdeführers beantragte richtige Vergütung von insgesamt € 668,54 findet Deckung in den tatsächlich für den Zeitraum der Absonderung angefallenen Ansprüchen des genannten Dienstnehmers.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere den Antrag vom 4.2.2022 samt Anlagen. Der Umstand, dem Beschwerdeführer gebührt für die Absonderung seines Dienstnehmers ein Entschädigungsanspruch, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Ebenso nicht strittig sind die festgestellten Angaben zur beantragten Vergütungshöhe im Feld „Beantragte Vergütung“, zu den angegebenen Lohndaten sowie zur Lohnabrechnung im Antrag vom 4.2.2022.

Der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 4.2.2022 bei den Lohndaten angegebene Betrag von insgesamt € 668,54 findet entsprechend der Mitteilung der buchhalterischen Amtssachverständigen vom 19.6.2023 Deckung in dem von der belangten Behörde errechneten Vergütungsbetrag.

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest und konnte damit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, die im Übrigen auch keine der Parteien beantragte.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw idF BGBl I Nr 103/2022 (§ 7):

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

[…]

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF 58/2018:

„Anbringen

§ 13.

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…]

§ 39.

(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]“

V.Erwägungen

Der Beschwerdeführer beantragte mittels eines Online-Formulars am 4.2.2022 für seinen Dienstnehmer DD eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG für den Absonderungszeitraum von 23.1.2022 bis 29.1.2022. Im Feld „Beantragte Vergütung“ gab der Beschwerdeführer einen Betrag von € 10,00 an. Bei den Lohndaten gab der Beschwerdeführer einen Betrag von insgesamt € 668,54 an und übermittelte zudem die Gehaltsabrechnung für den Monat der Absonderung mit einem gebührenden Monatslohn von brutto € 1.847,31. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ohne weitere Ermittlungsschritte gegenüber dem Beschwerdeführer den im Feld „Beantragte Vergütung“ angegebenen Betrag von € 10,00 zu.

Im Zuge des Beschwerdevorbringens stellte der Beschwerdeführer insoweit klar, der im Feld „Beantragte Vergütung“ eingegebene Betrag ist ein Tippfehler, vielmehr – und dies ergibt sich auch aus den Angaben in den Feldern zu den Lohndaten und der mitübermittelten Lohnabrechnung – wollte er einen Betrag von insgesamt € 668,54 beantragen.

Weist ein Anbringen gemäß § 13 AVG einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG (vgl auch RV 2008, 10) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127; 28.7.2000, 94/09/0308; 19.1.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26.2.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 3.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH 30.4.1999, 95/21/0931; 30.6.2004, 2004/04/0014; 28.6.2010, 2008/10/0002; Schopf, Recht 191; vgl auch Wessely, Eckpunkte 208 f). Die Klarstellung des in diesem Sinn mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist so lange möglich, „als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde“ (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0142), dh solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist. Der Behörde ist auch nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 30.5.2007, 2005/06/0375; 5.9.2008, 2005/12/0068; 29.6.2011, 2010/12/0213; vgl auch VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol weist der verfahrensgegenständliche Antrag vom 4.2.2022 unter Verweis auf die vorigen Ausführungen einen undeutlichen bzw nicht klar verständlichen Inhalt durch die unterschiedlichen Angaben im Antrag unter Einbeziehung der beigelegten Lohnabrechnung für den Absonderungsmonat auf, weshalb der wahre Wille des Antragstellers unter Verweis auf die §§ 37 und 39 Abs 2 iVm 13 AVG festzustellen ist. Eine Präzisierung bzw Klarstellung und damit der wahre Wille hinsichtlich der Höhe der beantragten Vergütung erfolgte nunmehr von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdevorbringens. In Zusammenschau mit sämtlichen Angaben im Antrag vom 4.2.2022 und den beigelegten Unterlagen sowie dem Beschwerdevorbringen ist daher verfahrensgegenständlich von einer beantragten Vergütungshöhe von € 668,54 im Antrag vom 4.2.2022 auszugehen, die dem wahren Willen des Beschwerdeführers entspricht.

Im konkreten Fall wurde der betroffene Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Zeitraum von 23.1.2022 bis 29.1.2022 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf den Beschwerdeführer als Dienstgeber über.

Die beantragte Vergütung von € 668,54 findet Deckung in dem von der belangten Behörde errechneten Vergütungsbetrag.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die dem wahren Willen des Beschwerdeführers entsprechende, mittels Antrag vom 4.2.2022 geltend gemachte Vergütung von € 668,54 zuzuerkennen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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