progetti
LVwG-2022/31/3307-1•LVwG T LVwG-2022/31/3307-1
LVwG-2022/31/3307-1Tribunale amministrativo regionale26 giu 2023
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte<br/>Präklusion<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB , Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.9.2022, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang bzw Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 30.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.12.2021, hat die CC mit Sitz in **** Y, Adresse 2, um die baubehördliche Bewilligung für das aus zwei zusammengesetzten Baukörpern bestehende Vorhaben „Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 47 Wohnungen samt Tiefgarage mit 60 Stellplätzen“ auf Gst **1 KG Z angesucht.
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 28.7.2022 wurde eine mündliche Bauverhandlung für den 18.8.2022 anberaumt. In dieser Eingabe wurde auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen, soweit die Nachbarn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Stadtgemeinde Z oder während der Bauverhandlung Einwendungen erheben.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben am 18.8.2022 schriftliche Einwendungen erhoben, welche vom zur mündlichen Bauverhandlung erschienenen BB persönlich dem Verhandlungsleiter übergeben wurden. AA erschien nicht zur Bauverhandlung, wurde aber durch ihren Mann vertreten.
In der Stellungnahme bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Projektierung bestimmter Flächen/Kubaturen von BT 2A (südseitig vom Bestandgebäude Ex-Volksbank) in das Haus 2B.2 sowie eine Neukonzeption der beiden Gebäude (2B.1 und 2B.2) beantragt werde. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass durch die geplante Tiefgarage an dieser Stelle künftig die Adresse 3 enden würde und die Bring- und Holversorgung für Hunderte von Leute stoppen bzw die Erreichbarkeit der Wohnungen erschweren würde. Zudem würde die Tiefgaragenrampe bei Hunderten von Haushalten für 24-Stunden geradezu ein Verteilerpunkt für an- und abfahrende Fahrzeuge sein. Man müsse mit dem doppelten Kfz-Verkehr rechnen, wenn man den Nordteil der Adresse 3 dazu rechnen würde. Weiters seien in der Tiefgarage und im oberirdischen Bereich zu viele Abstellplätze als benötigt geplant. Auf die bestehende Widmung wurde ebensowenig Bezug genommen wie auf eine allfällige Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm oder Geruch.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.9.2022, ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Bedingungen sowie Auflagen erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurden sämtliche Einwände der nunmehrigen Beschwerdeführer wiedergegeben und diese ausnahmslos als unzulässig zurückgewiesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid aus formellen Gründen aufzuheben sei sowie materiell rechtliche Rechtswidrigkeiten vorliegen würden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Behebung der formellen und inhaltlichen Mängel an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer sind unter anderem Wohnungseigentümer des Grundstücks **1 KG Z, welches innerhalb eines 5m Radius zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt.
II.Beweiswürdigung
Die vorhin getroffenen Feststellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG als entbehrlich. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist zur Gänze geklärt. Im Gegenstandsfall war lediglich die Frage zu klären, inwiefern die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 18.8.2022 rechtserhebliche Einwendungen vorgebracht haben und ob die erfolgten Einwendungen von der belangten Behörde zurecht als unzulässig zurückgewiesen wurden und somit Präklusion der Beschwerdeführer eingetreten ist.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zudem sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen.
III.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
In einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist jedoch – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts auf das Beschwerdevorbringen nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2018/06/0264; ua).
2. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Beschwerdeführer unter anderem Miteigentümer des Gst **2 KG Z sind, das sich westlich des Bauplatzes Gst **1 KG Z befindet.Wie dem Lageplan zum gegenständlichen Bauvorhaben vom 17.11.2021 entnommen werden kann, grenzt die Parzelle der Beschwerdeführer zwar nicht direkt an den Bauplatz an, liegt aber – unterbrochen durch die Gste **3 (nördlich des Nachbargrundstückes) und **4 (östlich des Nachbargrundstückes), beide KG Z, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Bauplatzgrenze, weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich sämtliche in § 33 Abs 3 TBO enthaltenen Nachbarrechte geltend machen können.
3. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 und viele andere).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 33 Abs 3, 4 und 5 TBO 2022 beschränkt. Weiters muss aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054).
4. Präklusionsfolgen spielen im gegenständlichen Fall eine zentrale Rolle, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Bauverhandlung am 18.8.2022 keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 abgegeben haben.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene – wie im Gegenstandsfall – zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 und 5 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat.
Im vorliegenden Verfahren führte die belangte Behörde am 18.8.2022 eine mündliche Bauverhandlung durch.
Wie oben festgestellt werden konnte, erschien BB zu dieser Bauverhandlung und brachte für beide Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
5. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich das Baugrundstück **1 KG Z laut dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 befindet und diese Widmungskategorie gemäß § 38 Abs 1 und Abs 6 ausdrücklich einen nachbarlichen Immissionsschutz vorsieht. Ua für den Bauplatz ist gilt der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z am 2.2.2022 erlassene Bebauungsplan „DD“.
Zur Thematik Immissionen wurde anlässlich der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf Immissionen weder auf die verordnete Widmungskategorie Wohngebiet noch auf eine allfällige Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm oder Geruch Bezug genommen; im Rahmen der Bauverhandlung vom 18.8.2022 wurde zu diesem Themenbereich seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Tiefgaragenrampe laut der Kundmachung bei Hunderten von Haushalten für 24-Stunden geradezu ein Verteilerpunkt für an- und abfahrende Fahrzeuge wäre. Weiters weisen die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.8.2022 grundsätzlich darauf hin, dass es zu mehr KFZ-Verkehr kommen könnte und daher die Tiefgaragenrampensituation strikt abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer ist Jurist und war von 2010 bis 2016 Mitglied des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z und von 2008 bis 2013 Mitglied des Tiroler Landtages (vgl dazu den kurzen Lebenslauf https://de.wikipedia.org/wiki/BB_(Politiker,_1954).
Dazu ist festzuhalten, dass das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss (vgl VwGH 11. 12.1990, 87/05/0011; 19. 12.1996, 93/06/0255; 18. 10.2001, 2001/07/0074). Es muss zumindest ersichtlich sein, aus welchen Gründen sich die Partei gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung von ihr vorgebracht wird (vgl VwGH 21.12.2010, 2009/05/0089; 19.5.2015, 2013/05/0190).
Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung hat aber lediglich in Bezug auf das subjektive Recht zu erfolgen (vgl VwGH 1. 11.2006, 2005/05/0327). Soweit diesbezügliche Erklärungen – insb wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen – der Auslegung bedürfen, sind sie nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (vgl VwGH 18. 5.2016, Ra 2016/04/0043; 27. 2.2019, Ra 2018/05/0043). Es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Einwendungen müssen zwar konkret gehalten sein, jedoch muss die Partei nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich ihre Einwendung stützt. Es muss aus dem Vorbringen nur die behauptete Rechtsverletzung erkennbar sein (VwGH 17. 4.2012, 2009/05/0054; 27. 2.2013, 2010/05/0203; 13.12.2016, Ra 2016/05/0107).
6. Die Beschwerdeführer haben weder auf die Widmung noch auf eine allfällige Beeinträchtigung der Wohnqualität durch das Bauvorhaben verwiesen, auch Begriffe wie „Lärm“, „Geruch“, „laut“ oder „Immissionen“ wurden in keiner Lage des Verfahrens ins Treffen geführt; die Stoßrichtung des Vorbringens ist eher eine politisch anmutende, nämlich eine überarbeitete Planung oder Neuprojektierung unter Einbeziehung der Häuser 2B.1 und 2B.2, sowie die Vorlage einer Unterkellerungskonzeption samt Parkplatzplan, zu erzielen
Eine Einwendung im Rechtsinne liegt daher dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 444f und die dort zitierte reichhaltige Judikatur des VwGH, siehe zum Begriff der Einwendung auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, RZ 42ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).
Die Beschwerdeführer haben in dem oben erwähnten Vorbringen keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung eingewendet, da sie nur behaupten, dass sich der KFZ-Verkehr verdoppeln könnte, aber in ihrem Vorbringen nicht konkretisieren, welches Recht dadurch verletzt wird. In diesem Sinne hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 24.3.1992, 88/05/0135 ausgeführt, dass auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129), und dass das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967). Ein Einspruch mit der Begründung, "dass das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden", ist keine die Präklusion hintanhaltende Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG.
7. Nur der Vollständigkeit halber gilt an dieser Stelle zu attestieren, dass man selbst bei weitreichendster Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer hinsichtlich des Immissionsschutzes allenfalls ableiten könnte, dass die Beschwerdeführer durch den zunehmenden Verkehr mehr Lärm befürchten würden. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen zum Immissionsschutz allenfalls gelten machen möchten, dass durch die Zu- und Abfahrten der hinzukommenden Bewohner eine Erhöhung des Lärmpegel-Maßes erfolgen werde, ist dazu auszuführen, dass Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche sind die diesbezüglichen Zufahrtsflächen im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht) nicht ändern, auch nicht dahingehend, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erhöhten Emissionen kommt (vgl VwGH 18.5.2010, 2008/06/0205; VwGH 13.6.2012, 2012/06/0046; ua).
Auch die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplatz ist von den Nachbarn – ausgenommen in hier nicht ins Treffen geführten ungewöhnlichen Konstellationen (vgl VwGH 7.12.2011, 2011/06/0141) – als die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen hinzunehmen (vgl VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179; ua).
8. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass 60 Autoabstellplätze in der Tiefgarage und daher 13 Abstellplätze zu viel geschaffen werden würden, ist auszuführen, dass diesbezüglich – wie von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausgeführt - kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wird (vgl etwa VwGH 18.9.2003, 200/06/0015), weshalb auch diese Einwendung zu Recht von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Selbiges gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass die Projektierung bestimmter Flächen/Kubaturen von BT 2A in das Haus 2B.2 beantragt werde.
Auch das weitere in der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2022 erstattete Vorbringen bewegte sich außerhalb der Nachbarrechte der Tiroler Bauordnung, weshalb mangels Parteirechten nicht näher darauf einzugehen war.
9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen im vorhin aufgezeigten Sinne bis zur oder im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 18.8.2022 erhoben haben, weshalb von einem Verlust der Parteistellung auszugehen ist.
Folglich war daher auch auf das darüberhinausgehende Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer mangels Parteirechten nicht weiter einzugehen, und ist dem Landesverwaltungsgericht daher aus diesem Grund auch keine Prüfzuständigkeit zugekommen.
10. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 gegenständlich auszuschließen ist und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.