LVwG T MSG Tir 2010 §19 Abs1 litg

MSG Tir 2010 §19 Abs1 litgTribunale amministrativo regionale23 giu 2023

Regest

RS-Kürzung wegen mangelnder Integrationsbereitschaft<br/>Auflage<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol MSG Tir 2010 §19 Abs1 litg

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:MSG.Tir.2010.19.Abs1.litg

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dass die angefochtene Richtsatzkürzung behoben wird und die unter Spruchpunkt 1. zugesprochene Leistung anstelle von „€ 592,67“ „€ 790,23“ zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer über seinen Folgeantrag vom 05.04.2023 für den Zeitraum 01.04.2023 bis 31.05.2023 Leistungen der Mindestsicherung nach §§ 5 und 9 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) sowie nach § 6 TMSG (Unterstützung für Miete) zuerkannt. Dabei wurde bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG in der Höhe von 25% vorgenommen. Begründet wurde diese Kürzung damit, dass der Beschwerdeführer laut ÖIF die Integrationsprüfung A1 zum wiederholten Mal nicht bestanden und den Deutschkurs A2.1 Grundstufe abgebrochen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese vorgenommene Richtsatzkürzung und führte dazu aus, im vorletzten Bescheid, Zl ***, sei er aufgefordert worden, sich zu einem Deutschkurs Stufe A1.1 vom 03.04.2023 bis 28.06.2023 anzumelden. Dieser Auflage sei er nachgekommen. Leider habe dieser Deutschkurs aufgrund der geringen Teilnehmerzahl nicht stattgefunden und er habe sich daher zu einem anderen Deutschkurs in Innsbruck angemeldet. In Spruchpunkt 4. sei ihm aufgetragen worden, an einem Deutschkurs teilzunehmen, seit Beginn des Kurses am 17.04.2023 komme er dieser Auflage nach. Die trotz Erfüllung der Auflage vorgenommene Kürzung im nunmehr angefochtenen Bescheid erfolge zu Unrecht, da er alle Auflagen nach bestem Wissen erfüllt habe.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit 01.08.2015 in Österreich. Seit 28.05.2019 kommt ihm der Status eines Asylberechtigten in Österreich zu.

Am 09.08.2017 stellte er erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung bei der belangten Behörde. Mit Ausnahme von wenigen Monaten in denen er erwerbstätig war, wird der Beschwerdeführer laufend durch Leistungen der Mindestsicherung unterstützt.

Der Beschwerdeführer nahm in der Vergangenheit wiederholt an Deutschkursen teil. Die Integrationsprüfung A1 hat er weder am 29.06.2018 noch am 18.02.2020 bestanden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2020, Zl ***, erfolgte erstmals eine Richtsatzkürzung um 25% gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG, da der Beschwerdeführer die A1-Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat. Gleichzeitig wurde ihm die Auflage erteilt, sich zu einem A1-Deutschkurs bis spätestens 30.04.2020 anzumelden. In den nachfolgenden Bescheiden wurde diese Kürzung von 25% jeweils beibehalten. In den Mindestsicherungsbescheiden vom 15.03.2022, Zl ***, und 25.04.2022, Zl ***, erfolgte keine Richtsatzkürzung. Ab dem Bescheid vom 11.05.2022, Zl ***, wurde der Richtsatz wiederum um 25% gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG gekürzt, wobei die Kürzung mit dem Abbruch des Deutschkurses begründet wurde; diese Begründung wurde auch in den nachfolgenden Bescheiden vom 25.05.2022 und vom 06.07.2022 beibehalten. Ab dem Bescheid vom 05.08.2022 Zl ***, erfolgte die Richtsatzkürzung um 25% wiederum mit der Begründung, die A1-Prüfung wiederholt nicht bestanden und den Deutschkurs abgebrochen zu haben (Bescheide vom 04.10.2022, 16.11.2022, 05.12.2022, 31.01.2023). Sämtliche Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Auch im Vorbescheid zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.03.2023, Zl ***, wurde eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG vorgenommen, da der Beschwerdeführer die A1-Prüfung wiederholt nicht bestanden und den Deutschkurs abgebrochen hat. Gleichzeitig wurde ihm unter Spruchpunkt 4. folgende Auflage erteilt: „Es wird Ihnen gemäß § 16a TMSG aufgetragen, an einem Deutschkurs teilzunehmen (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI). Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“

Mit Mail vom 05.04.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Deutschkurs, der vom 03.04.2023 bis 28.06.2023 geplant war, aufgrund der geringen Teilnehmerzahl nicht stattfindet, deshalb habe er sich zu einem anderen Deutschkurs vom 17.04.2023 bis 25.05.2023 angemeldet. Gleichzeitig legte er eine entsprechende Anmeldebestätigung vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2023 wurde erneut eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG in der Höhe von 25% vorgenommen. Begründet wurde diese Kürzung damit, dass der Beschwerdeführer laut ÖIF die Integrationsprüfung A1 zum wiederholten Mal nicht bestanden und den Deutschkurs A2.1 Grundstufe abgebrochen habe. Mit der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung vom 20.04.2023 vor.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den zitierten Bescheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. Somit ist Voraussetzung für eine Kürzung, dass das AMS oder die Behörde eine konkrete Integrationsmaßnahme vorschreibt und dieser in der Folge nicht entsprochen wird. Im rechtlichen Sinne liegt dabei eine Auflage vor.

Das Wesen einer Auflage – dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt des Bescheidspruches beigefügt wird (vgl. etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0256) – besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechtes für den Fall dessen Inanspruchnahme zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, mwN; VwGH 07.09.2022, Ra 2022/04/0091).

Als Nebenbestimmungen, mit denen eine Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird, müssen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG für den Spruch von (selbständigen) Leistungsbescheiden entsprechen. Diese bedingten Polizeibefehle müssen daher nach stRsp des VwGH geeignet und so bestimmt gefasst sein, dass sie aus sich selbst heraus vollziehbar sind, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits vollstreckt werden können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.3.2023, rdb.at, Rz 37).

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 17.03.2023 unter Spruchpunkt 4. vorgeschrieben, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da ansonsten der Mindestsatz gekürzt werden kann. Damit wurde ihm eine konkret bestimmte Auflage erteilt. Im Sinne der Ausführungen oben, war dem Beschwerdeführer somit bewusst, dass sein zuerkannter Leistungsanspruch in weiterer Folge von der Teilnahme an einem Deutschkurs abhängt. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer nachgekommen und hat sowohl eine Anmelde- als auch eine Kursbesuchsbestätigung vorgelegt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dennoch eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG vorgenommen und diese damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung A1 zum wiederholten Mal nicht bestanden und den Deutschkurs A2.1 Grundstufe abgebrochen hat. Damit hat sie allerdings eine Kürzung aus einem Grund vorgenommen, der dem Beschwerdeführer zuvor nicht mit einer entsprechend bestimmten Auflage vorgeschrieben worden war. Der Beschwerdeführer wusste somit nichts von dieser Verpflichtung, vielmehr war ihm nur bekannt, dass er einen Deutschkurs zu besuchen hat.

Voraussetzung für eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG ist, dass einer bestimmten zuvor vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme nicht nachgekommen wird. Im konkreten Fall hat sich die Behörde im Bescheid vom 17.03.2023 dazu entschieden, dem Beschwerdeführer den Besuch eines Deutschkurses vorzuschreiben. Eine Kürzung nach § 19 Abs 1 lit g TMSG kann somit nur aufgrund der Nichteinhaltung dieser erteilten Auflage erfolgen. Da der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene Auflage erfüllt hat, war die von der Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung aus einem anderen Grund (ohne entsprechend erteilte Auflage) nicht zulässig. Daher war im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und die vorgenommene Richtsatzkürzung aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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