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LVwG-2023/44/1530-2•LVwG T LVwG-2023/44/1530-2
LVwG-2023/44/1530-2Tribunale amministrativo regionale21 giu 2023
Stichprobenerhebung<br/>falscher Tatvorwurf<br/>Verletzung Mitwirkungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 09.05.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:25.11.2022
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 1.
Gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.g.F., in Verbindung mit der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 i.d.g.F., sind die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Unternehmen zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebung zur Erstellung von Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen sind.
In Ihrer oben angeführter Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH es unterlassen hat, obwohl diese im Zuge einer Stichprobenerhebung ausgewählt und daher verpflichtet war, die Daten gemäß § 3 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 i.d.g.F., für die definierten Berichtszeiträume an die Bundesanstalt Statistik Österreich, bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats gemäß § 11 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007 i.d.g.F., das war der 25.11.2022, zu übermitteln. Trotz nachweislicher Aufforderung, mittels Rückscheinbrief vom 12.12.2022, ist das obgenannte Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.“
Er habe dadurch gegen § 9 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verstoßen und sei gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tag und 21 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 45,- zu tragen.
Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 25.05.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei der Baupreiserhebungsbericht Hochbau noch vor der Forderung der Statistik Austria übermittelt worden. Zum Beweis hat der Beschwerdeführer die Erhebungsunterlagen für die „Baupreiserhebung Hochbau“ für die Berichtsperiode 4/2021 und eine Meldebestätigung der Statistik Austria vom 01.12.2022 vorgelegt.
II.Rechtslage:
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 185/2022:
„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
(…)
Verwaltungsübertretung
§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), BGBl II Nr 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 475/2020:
„Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
(…)
Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(…)
Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft (Preisindizes-Verordnung), BGBl II Nr 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 67/2022:
„Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020, der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der
4. Preise für Ausrüstungsgüter,
5. Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und
6. Erzeugerpreise von Dienstleistungen
zu erstellen.
(…)
Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum
§ 3. (1) Es sind zu erheben:
1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
3. die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus
abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
(…)
Auskunftserteilung
§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.
(…)
Auskunftspflicht
§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
1. im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
2. im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
3. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
4. im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(…)“
III.Erwägungen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Spruch muss dabei so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).
Zur Konkretisierung des Tatvorwurfs bei einem Unterlassungsdelikt ist jedenfalls die individualisierte Beschreibung jener Handlung im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/07/0079). Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt dabei nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149).
Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten als Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt, dass die GmbH einer nachweislichen Aufforderung vom 12.12.2022 zur Übermittlung von Daten gemäß § 3 der Preisindizes-Verordnung nicht bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats, das sei der 25.11.2022 gewesen, nachgekommen sei. Er habe damit gegen § 9 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 Abs 1 EWStV verstoßen.
Zu diesem Tatvorwurf ist zunächst festzuhalten, dass die Preisindizes-Verordnung gemäß ihrem § 1 zur Erhebung von Großhandelspreisen, Baupreisen, Baukosten, Preisen für Ausrüstungsgüter, Erzeugerpreisen für den produzierenden Bereich sowie von Erzeugerpreisen von Dienstleistungen dient. Die EWStV hingegen dient gemäß ihrem § 1 zur Erhebung von Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik. Während sich die Auskunftspflicht der Preisindizes-Verordnung gemäß § 10 iVm § 4 an Unternehmen und Betriebe richtet, gilt die Auskunftspflicht der EWStV gemäß § 9 Abs 1 iVm § 8 für volljährige Angehörige von Privathaushalten. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten nicht der Tatvorwurf gemacht, dass er als Angehöriger eines Privathaushaltes keine Auskunft zur Erwerbs- und Wohnungsstatistik erteilt hätte. Die Bestrafung wegen einer Übertretung des § 9 Abs 1 EWStV ist daher fallen zu lassen.
Darüber hinaus geht aus dem Tatvorwurf des angefochtenen Spruchs nicht hervor, welche konkreten Daten iSd § 3 der Preisindizes-Verordnung für welchen Berichtszeitraum vorzulegen gewesen wären. Die Konkretisierung dieser Daten wäre aber schon allein deshalb notwendig gewesen, da nicht für alle Daten iSd § 3 eine Auskunftspflicht besteht. So erfolgt etwa die Auskunftserteilung für Baukosten und Preise für Ausrüstungsgüter gemäß § 9 Abs 1 auf freiwilliger Basis und ist nicht strafbewehrt. Zudem hängt von der Konkretisierung der Daten und des Berichtszeitraums nicht nur der Erhebungsstichtag gemäß § 3 Abs 2, sondern insbesondere auch die Frist zur Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs 1 ab. Solange nicht bekannt ist, welche Daten iSd § 3 für welchen Berichtszeitraum zu übermitteln gewesen wären, kann nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine Mitwirkungspflicht iSd § 10 bestanden hat und bis wann diese gegebenenfalls schlagend geworden wäre.
Der Beschuldigte geht offenbar davon aus, dass Daten für die „Baupreiserhebung Hochbau“ für das 4. Quartal 2021 zu übermitteln gewesen wären. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 der Preisindizes-Verordnung sind die Baupreise vierteljährlich zu erheben. Der Stichtag zur Erhebung der Baupreise ist gemäß § 3 Abs 2 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals. Gemäß § 11 Abs 1 Z 2 sind die Erhebungsformulare für Baupreise für den Hochbau bis 1 Woche nach dem Stichtag der Erhebung der Statistik Austria zu übermitteln. Die Daten für das 4. Quartal 2021 wären somit bis zum 22.11.2021 zu übermitteln gewesen. Sollte das Straferkenntnis jedoch dem 4. Quartal 2022 gelten, wären die Daten bis zum 22.11.2022 zu übermitteln gewesen. Eine Übermittlungspflicht für Baupreise für den Hochbau bis zum 25.11.2022 lässt sich der Preisindizes-Verordnung jedoch nicht entnehmen.
Die Behörde wirft dem Beschuldigten vor, dass die Daten „bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats“ zu übermitteln gewesen wären. Das lässt auf eine Mitwirkungspflicht gemäß § 11 Abs 1 Z 4 der Preisindizes-Verordnung schließen. Demnach wäre es nicht um eine Baupreiserhebung iSd § 1 Z 2, sondern um die vierteljährlich zu erhebenden Erzeugerpreise von Dienstleistungen iSd § 1 Z 6 gegangen. Dies steht aber im Widerspruch zum Tatvorwurf, wonach die Daten bis zum 25.11.2022 zu übermitteln gewesen wären. Außerdem kann der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 6, 2. Absatz) sowie der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Statistik Austria vom 24.01.2023, Zl 380.002/0-U/23, und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.04.2023 entnommen werden, dass die Daten für das 4. Quartal 2022 Gegenstand des Strafverfahrens sind. Die Mitwirkungspflicht des § 11 Abs 1 Z 4 sieht für diesen Berichtszeitraum eine Übermittlungspflicht bis zum 15.01.2023 vor. Im vorgeworfenen Tatzeitpunkt – also am 25.11.2022 – konnte dieses Delikt somit noch nicht verwirklicht sein.
Diese Überlegungen zeigen auf, dass für eine ausreichende Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG auch jener Umstand zu definieren gewesen wären, der die Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen ausgelöst hat. Dem Beschuldigten wäre also der konkrete Rechtsakt iSd Preisindizes-Verordnung vorzuhalten gewesen, aus dem sich die vorzulegenden Daten iSd § 1 Abs 1, der Berichtszeitraum iSd § 3 Abs 1 und die Übermittlungsfrist iSd § 11 Abs 1 ergeben. Der solcherart unklare Sachverhält lässt weder eine Beurteilung zu, ob überhaupt eine strafbare Unterlassung vorliegt, noch wofür der Täter konkret bestraft wird. Keinesfalls strafbar ist aber der Tatvorwurf, wonach trotz nachweislicher Aufforderung vom 12.12.2022 keine Daten bis zum 25.11.2022 übermittelt worden seien. Eine Mitwirkungspflicht iSd § 11 der Preisindizes-Verordnung kann nicht rechtswirksam durch eine erst 17 Tage nach dem Tatzeitpunkt erfolgte Aufforderung ausgelöst werden. Da es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, im Rechtsmittelverfahren den Tatzeitpunkt oder das fristauslösende Ereignis auszutauschen, ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da keine Geldstrafe über € 500,- verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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