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LVwG-2022/48/2484-22•LVwG T LVwG-2022/48/2484-22
LVwG-2022/48/2484-22Tribunale amministrativo regionale20 giu 2023
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde von 1. AA, 2. BB, 3. CC, 4. DD und 5. EE, alle vertreten durch RA FF, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.08.2022, Zl *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.03.2023,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Behörde gemäß § 62 Abs 1 TBO 2022 untersagt, gemäß § 46 Abs 5 lit g TBO 2022
mit sofortiger Wirkung das Anwesens Grst **1, nunmehr Grst **2, in **** Y, als Freizeitwohnsitz zu benutzen.“
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M den
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
1. Im Spruchpunkt 1 des Spruches des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 29.03.2023 zu GZ LVwG-2022/48/2484 wird die Bestimmung § 46 Abs 5 lit g TBO 2022 durch § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 berichtigt.
2. Eine ordentliche Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Gegenständlich wird nachfolgender Bescheid bekämpft:
„BESCHEID
Herr AA, Adresse 2, ***** X, Frau BB, Adresse 3, ***** W und Frau CC, Adresse 6, ***** T, sind Eigentümer des Objekts Grst **1 in **** Y Grst **3. Frau DD und ihr Gatte Herr EE, Adresse 5, ***** U sind die Fruchtgenussberechtigten der betroffenen Liegenschaft. Wegen amtlicher Wahrnehmungen bestanden Anhaltspunkte dafür, dass das Objekt Grst **1, **** Y auf Grst **3 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt wird. Die Behörde leitete dadurch ein Ermittlungsverfahren ein. Der Bürgermeister hat mittels Bescheid die Nutzung als Freizeitwohnsitz ganz oder teilweise zu untersagen, wenn von einer illegalen Freizeitwohnsitz auszugehen ist.
Spruch
Gemäß §§ 46 Abs. 6 lit. g in Verbindung mit 62 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 wird AA, BB und CC als Eigentümer und DD und EE als Fruchtgenussberechtigte die weitere Benützung des Objektes Grst **1, **** Y als Freizeitwohnsitz untersagt.“
Dagegen brachten die Beschwerdeführer:innen durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein. Die Bescheiderlassung gegen die Eigentümer:innen sei nicht richtig, da nur die Fruchtgenussberechtigten Nutzungsberechtigte seien. Die Eigentümer:innen hätten sohin kein Verfügungsrecht und liege nur eine hypothetische Nutzung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen als Eigentümer:innen vor. Die rechtliche Stellung der Eigentümer:innen sei als „Nichtpersonen“ zu sehen und sohin nichtig.
Es werde vom Land Tirol der Eigentumserwerb an eine Person mit öffentlichen Interesse, wie etwa GG und JJ, bestätigt und sei dies auch hier der Fall. Der Großonkel der Viertbeschwerdeführerin und früheren Eigentümerin des Anwesens ist KK, der den Nobelpreis für Chemie erhalten hat. Darüber hinaus sei das Bauvorhaben als „Ferienheim“ und „Ferienhaus“ laut dem Bescheid vom 15.07.1959 und dem Einreichplan genehmigt worden. Aufgrund des Vertrauensschutzes würde ein Schutz wohlerworbener Rechte gegenüber Eingriffen durch Gesetz vorliegen und sei ein Ferienhaus gemäß § 12 TROG in der Fassung LGBl Nr 93/2001 und § 13 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz genehmigt worden. Eine rückwirkende Gesetzgebung sei unzulässig, da in diese wohlerworbenen Rechte eingegriffen werde. Die Viertbeschwerdeführerin habe als Nichte von KK nach dem Ableben der Herr KK und LL das Eigentum erworben und sei als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem TROG 2001 LGBl Nr 93/2001 und insbesondere gemäß § 12 Abs 1 eingeantwortet worden. Es sei sohin keine Genehmigung nach § 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderlich gewesen, da eine gesetzliche Erbfolge erfolgt sei.
Gemäß § 12 Abs 2 TROG 2001 dürfen Freizeitwohnsitze nur mehr verwendet werden, wenn sie von 01.01.1994 bis 31.12.1998 als Freizeitwohnsitz angemeldet worden seien und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach diesen Vorschriften vorliege. Im Übrigen haben auch KK gemeinsam mit Herrn LL das Ferienhaus oder Ferienheim nicht nur am Wochenende oder zu Urlaubszwecken verwendet, sondern vielmehr für die Erarbeitung und Verfassung wissenschaftlicher Arbeiten, also zu beruflichen Zwecken. Ebenso sei dies bei der Nichte und Viertbeschwerdeführerin der Fall (gewesen), die künstlerisch tätig sei und dementsprechend Kunstausstellungen, Lesungen etc in der Y veranstaltet und Gedichtbände dort verfasst habe. Insofern werde auch auf die Ausstellung im S verwiesen.
Gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 sei sohin der 1959 als Verwendungszweck angegebene Zweck als Erklärung zu sehen, die einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 Tiroler Raumordnungsgesetz gleichzuhalten sei.
Im Übrigen bestehe keine Heizmöglichkeit, da nur ein Kachelofen für einen Raum vorhanden sei und sohin rechtlich der damals angegebene Verwendungszweck als Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG anzusehen sei.
Im Übrigen werde in Art 5 Staatsgrundgesetzes, der Garantie des Eigentums nach der EMRK, dem Zusatzprotokoll und nach Art 17 der Grundrecht Charta der EU zu berücksichtigen sein. Diesbezüglich müsse die Entziehung des Eigentums zur Zielerreichung geeignet und verhältnismäßig sein. Von der Verhältnismäßigkeit im Anlassfall kann nicht ausgegangen werden.
Zusammenfassend sei sohin von der Befriedigung der Wohnbedürfnisse seit jeher auszugehen und die Rechtnachfolge seit 1959 im Sinne als Freizeitwohnsitznutzung zu finden und die Erklärung dahingehend auszulegen. Eine entschädigungslose de-facto Teilenteignung des ursprünglich willkommen geheißenen Nobelpreisträgers und dessen regional und kulturell verbundene Erbin sei unerwähnt geblieben.
Des Weiteren wurde ein mangelhaftes Verfahren darin gesehen, dass die Behörde die getroffenen Feststellungen zur Gewinnung der entscheidungswesentlichen Feststellungen mangelhaft sei. Aufgrund der schweren Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin sei gegenwärtig die Nutzung gar nicht möglich. Sie sei krankheitsbedingt abwesend.
Im Übrigen seien auch Feststellungen dahingehend zu treffen, ob eine andere Nutzung außer als Freizeitwohnsitz für die gegenständliche Liegenschaft überhaupt möglich sei. Die Pension der Viertbeschwerdeführerin würde nicht die weitere Tätigkeit als Künstlerin und damit Lukrierung von Einnahmen hindern und sei ihre künstlerische Tätigkeit nicht als Hobby anzusehen. Die Viertbeschwerdeführerin sei jedoch nicht verpflichtet, dahingehend Angaben zu machen und sei dies im Widerspruch zum Datenschutz zu sehen.
Die Freizeitwohnsitzpauschale und deren Begleichung sei nicht konstitutiv.
Die Zeugenbefragung der Nachbarin sei in Frage zu stellen, insbesondere die Umstände der Generierung des Protokolls und der entsprechenden Fragestellungen. Es liege vielmehr keine Niederschrift vor.
Als Beweis zum Beschwerdevorbringen wurde die Einvernahme sämtlicher Beschwerdeführer:innen sowie der einvernommenen Nachbarin und der von der Gemeinde beauftragten Sachbearbeiterin, in dieser Sache tätig zu sein, beantragt. Es wurde beantragt, die mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Durchführung des Beweisverfahrens und Einvernahme der Zeugen den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Nach Einholung des Bauaktes sowie des Grundbuchsauszuges und der entsprechenden Urkunden, Einsichtnahme in das ZMR und Einholung der Auskünfte hinsichtlich Freizeitwohnsitzpauschale und –abgabe sowie der Stromverbrauchsdaten wurden die Beschwerdeführer, die Sachbearbeiterin der Gemeinde Y und die Nachbarin MM sowie Herr NN als Zeugen geladen, wobei der Ladung an die Beschwerdeführer Hinweise gemäß § 39 Abs 2a und § 41 Abs 2 AVG übermittelt wurden. Weitere Beweisanträge oder Vorbringen wurden jedoch nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 06.03.2023 beantragte die Gemeinde Y ebenso die Einvernahme nicht nur der bereits benommenen Nachbarin, sondern auch von NN. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.03.2023, zu der nur die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen erschienen und in diesem Zuge einvernommen wurden, verkündete die Richterin das Erkenntnis. Das Verhandlungsprotokoll wurde am 04.04.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.04.2023, eingelangt am 13.04.2023, wurde der Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung seitens der Beschwerdeführer:innen gestellt.
II.Feststellungen:
KK sowie LL erwarben mit Kaufvertrag vom 02.08.1958 je das Hälfteeigentum an der gegenständlichen Liegenschaft.
Mit Baubewilligung vom 15.10.1959 wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Gebäude als „Ferienheim“ bzw „Ferienhaus“ bewilligt.
Nach dem Tod von LL am 05.01.2004 ging das Hälfteeigentum aufgrund eines Testaments des Erblassers vom 28.06.1997 auf die Verlassenschaft des in weiterer Folge am 23.07.2007 verstobenen KK über. Aufgrund des Testaments von KK vom 31.07.1981 erbte die Nichte und Viertbeschwerdeführerin diese Liegenschaft allein. In den Bestätigungen der Anzeige nach § 25a Abs 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vom 29.07.2008 wurde von der BH Z der Erwerb des Eigentums der Viertbeschwerdeführerin aufgrund der Anzeige nach § 23 vom 27.07.2008 von der Verlassenschaft nach LL sowie von der Verlassenschaft nach KK bestätigt. Darin wird auch auf die unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz und der Konsequenzen in einem solchen Fall hingewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind Geschwister und Kinder von den Eltern, die als Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Bescheid angeführt sind. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 19.06.2008 Eigentümer:innen der gegenständlichen Liegenschaft Grst **3, inneliegend EZ ***, KG ***, mit der früheren Adresse Grst **1, nunmehr Grst **2 in **** Y. Nach diesem Übergabsvertrag wird der Mutter bzw Viertbeschwerdeführerin und nach deren Tod dem Vater bzw Fünftbeschwerdeführer das Fruchtgenussrecht sowie zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen haben sich in diesem Vertrag wechselweise das Vorkaufsrecht hinsichtlich ihres Dritteleigentums eingeräumt. In der Bestätigung der Anzeige vom 16.07.2008 wurde von der BH Z gem § 25a Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bestätigt, dass der Übergabsvertrag vom 19.06.2008 an die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen von der Erklärungspflicht nach § 10 ausgenommen ist.
Die Nutzung des Anwesens durch die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen ist sporadisch, über das Wochenende bzw auch über die Ferienzeit und Urlaubszeit auch mehr als eine Woche bis zu mehreren Wochen. Teilweise wechseln sie sich ab, teilweise auch überschneidend, damit sie einander bzw mehrere Familienmitglieder an dem Ferienort treffen, um gemeinsam Zeit zu verbringen. Das Anwesen wird von den Beschwerdeführer:innen nur in der warmen Jahreszeit verwendet, da aufgrund der Lage und der Ausstattung des Hauses für sie das Anwesen nicht nutzbar erscheint. Es befinden sich ein Ofen mit Kochgelegenheit in der Küche und ein Kachelofen in der Stube, sodass das Haus beheizbar und daher auch im Winter benutzbar wäre. Das Haus wurde immer nur im Familienkreis genutzt und nicht vermietet.
Alle fünf Beschwerdeführer:innen haben ihren ständigen und oder ganzjährigen Wohnsitz in der im Spruch angeführten Adresse in Deutschland, wo sie mit ihren Familien bzw Lebensgefährten leben und der Arbeit nachgehen. Die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind in Pension. Sie haben seit 11.06.2008 einen Zweitwohnsitz an der Adresse angemeldet. Die Viertbeschwerdeführerin zahlt seit dem Tod des Onkels und Erbübergang am 23.07.2007 die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz an den Tourismusverband Seefeld Y.
Die Nutzung des Anwesens durch die Beschwerdeführer:innen erfolgt sohin nur zu Urlaubszwecken, auch wenn die Viertbeschwerdeführerin auch immer wieder zum Teil künstlerische Tätigkeiten dort verrichtete. Eine Nutzung des Anwesens über mehr als die Hälfte des Jahres und auch sonst als Wohnsitz für mehr als die Hälfte des Jahres wurde weder von den Beschwerdeführern behauptet noch bewiesen. Da auch nie eine andere Nutzung durch die Familie und die Rechtsvorgänger erfolgte, meinten die Beschwerdeführer:innen, dass sie das Anwesen - so wie bisher - als Freizeitwohnsitz nutzen dürfen.
Es wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Bewilligung des Anwesens als Freizeitwohnsitz oder ein nachträglicher Antrag auf Genehmigung als Freizeitwohnsitz gestellt. Eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Anwesens als Freizeitwohnsitz liegt nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Aus den Einvernahmen der Zeug:innen sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen war klar zu erkennen, dass das gegenständliche Haus immer als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, mag auch gelegentlich die Viertbeschwerdeführerin und auch der Großonkel früher, bevor er verstoben ist, an diesem Ort teilweise berufliche oder künstlerischen Tätigkeiten nachgegangen sein. Aus den Aussagen ließ sich klar entnehmen, dass die Nutzung des Objektes nur im Sommer erfolgt und auch nur gelegentlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken sowie für Familientreffen, nämlich über das Wochenende bzw ein bis drei Wochen lang im Sommer, wenn es wärmer ist. Dies wird auch durch die Kontrollen und die Erhebung der belangten Behörde bestätigt, die auch nicht in Frage gestellt werden. Dass sämtliche Beschwerdeführer:innen das Anwesen sporadisch zu Urlaubszwecken und Familientreffen nutzen und nutzen, ergibt sich aus den Aussagen der Zweit- und Drittbeschwerdefüherinnen und der Zeug:innen unzweifelhaft.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen unzweifelhaft aus dem Behördenakt, dem Verwaltungsgerichtsakt und dem Bauakt, die dementsprechend durch die Einvernahmen der beiden erschienenen Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.03.2023 auch nicht in Frage gestellt wurden. Ebenso war die Nutzungsdauer und –art des Anwesens und Hauptwohnsitz, Arbeits- und Familienmittelpunkt jeweils unzweifelhaft aus sämtlichen Aussagen sowie den Angaben der Beschwerdeführer:innen im Behördenakt unzweifelhaft zu entnehmen.
Dass ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Freizeitwohnsitzes gestellt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Auch sonst war aus dem Akt nicht zu erkennen, dass ein Antrag auf Genehmigung als Freizeitwohnsitzes gestellt worden ist oder eine Ausnahme dazu vorliegt, wie dies aus dem Bauakt zu entnehmen ist. Aus dem Bauakt lässt sich keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz entnehmen, noch wurde zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag zur (nachträglichen) Genehmigung als Freizeitwohnsitz gestellt. Eine Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis liegt daher auch nicht vor.
IV.Rechtliche Würdigung/Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) lauten:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt oder
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
[…]
§ 14
Freizeitwohnsitzverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
a)den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,
b)die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,
c)die Adresse des Wohnsitzes,
d)die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.
(2) Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.
(3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:
a)Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,
b)Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 10 fünfter Satz,
c)Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.
(4) Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Abs. 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
§ 17
Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b)nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
Die relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lautet:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]“
V.Erwägungen:
Seit dem TROG 1994, LGBl 81/1993, in Kraft getreten am 01.01.1994, insbesondere in § 15, wurde vom Landesgesetzgeber ein Verbot von Freizeitwohnsitzen eingeführt und nur bestimmte Ausnahmen davon vorgesehen. So war und ist Voraussetzung der Nutzung als Freizeitwohnsitz, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Wohnsitz rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder bei dem sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt und nach § 16 Abs 1 leg cit rechtzeitig als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sohin nicht nachträglich um die Genehmigung angesucht und erteilt worden ist, bedarf die Nutzung als Freizeitwohnsitz der Genehmigung des Bürgermeisters. Um die Erteilung der Bewilligung als Freizeitwohnsitz ist schriftlich anzusuchen.
Nach den Feststellungen haben die Beschwerdeführer das Anwesen als Freizeitwohnsitz – wie immer schon – sporadisch und über mehrere Wochen im Sommer bzw in der warmen Jahreszeit und zu Familientreffen sowie zu Urlaubs- und Erholungszwecken genutzt. Die Genehmigung, nachträgliche Genehmigung oder sonstige Ausnahme zur Nutzung des Anwesens als Freizeitwohnsitz liegt nicht vor, mag das Anwesen auch immer seit der Bebauung 1959 als Freizeitwohnsitz von der Familie genutzt worden sein.
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benutzung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dieser einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder Abs 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 werden Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden definiert, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken verwendet werden.
Da die Nutzung der Liegenschaft sei dem TROG 1994 unzulässig ist und eine Ausnahme hinsichtlich der Nutzung als Freizeitwohnsitz dieser Liegenschaft nicht vorliegt, eine nachtägliche Anmeldung nicht erfolgt ist und daher eine nachträgliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, ist das Objekt als Freizeitwohnsitz nicht zulässigerweise benutzbar.
Gegenständlich liegt daher eine Freizeitwohnsitznutzung durch sämtliche fünf Beschwerdeführer:innen vor, wie sich dies auch aus dem Beweisverfahren ergeben hat. Eine ganzjährige Nutzung wird nicht einmal behauptet und wird vorgebracht, dies auch nicht benützen zu können.
Die Erteilung eines Benützungsverbotes hat zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178; 17.08.2010, 2007/06/0267). Da sowohl die Eigentümer:innen als auch die Fruchtgenussberechtigten gleichermaßen und gemeinsam das Anwesen als Freizeitwohnsitz als Freizeitwohnsitz nutzen, liegt sohin nach Ansicht des Gerichtes der Untersagungstatbestand bei sämtlichen Beschwerdeführern vor.
Es war daher der Bescheid im Grunde zu bestätigen, wobei der Spruch angepasst werden musste. Nicht wesentlich für den Untersagungstatbestand ist, in welcher Funktion – ob als Eigentümer:in oder Fruchtgenussberechtige - die Beschuldigten das Objekt nutzten. Es ist nach Ansicht des Gerichtes nicht zu unterscheiden, in welcher Funktion die Benützung erfolgt ist, ob dies als Eigentümer oder als Fruchtgenussberechtigter war, die sämtliche Beschwerdeführer:innen nicht nur kurzfristig das Objekt als Freizeitwohnsitz verwendeten. Dementsprechend erfolgte die Berichtigung im Spruch. Des Weiteren waren die Namen zu berichtigen, da diese im Bescheid zum Teil nicht korrekt angeführt waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Begründung zum Berichtigungsbeschluss:
Sachverhalt:
Im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde versehentlich bei der Protokollierung der mündlichen Verkündung die Bestimmung § 46 Abs 5 lit g TBO 2022 anstelle der richtigen Bestimmung § 46 Abs 6 lit g TBO 2022, die auch im bekämpften Bescheid enthalten ist und auch so verkündet wurde, geschrieben. Es erfolgte dabei ein Übertragungsfehler. Es war sohin die Bestimmung im Spruch entsprechend der Verkündung und der Begründung zu berichtigen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der mündlichen Verkündung und der Begründung. Weder gibt es die versehentlich in der Protokollierung – anders als in der Verkündung - angeführte Bestimmung noch erfolgte eine (Protokollierung der) Begründung, dass eine andere Gesetzesbestimmung anzuwenden wäre. Es handelt sohin unzweifelhaft um einen Übertragungsfehler.
Erwägungen:
Nach § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf den technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit vom Verwaltungsgericht von Amts wegen berichtigt werden können. Es erfolgte mit der Berichtigung auch keine Veränderung des normativen Gehalts des früheren - mündlich verkündeten – Erkenntnisses.
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Berichtigung aufgrund des Übertragungsfehler vorzunehmen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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