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LVwG-2023/30/1214-3Tribunale amministrativo regionale19 giu 2023
FFP2-Maske<br/>2G-Nachweis <br/>Teilnahme Demonstration<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt und ergänzt, dass es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, „§ 14 Abs 1 Z 2 und Abs 2 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021“ und bei der Strafsanktionsnorm „§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021“ zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„1. Datum/Zeit: 03.12.2021, 17:15 Uhr
Ort: **** Y, Parkplatz der Alpentherme Y (Thermenstraße)
Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung „Spaziergang durch Y“, in **** Y, Thermenstraße (im Bereich des Parkplatzes der Alpentherme BB), beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 7, 10 und 11 der 5. COVID-19-NotMV, nämlich „Spaziergang durch Y" und somit einer Veranstaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV, in **** Y, Thermenstraße (im Bereich des Parkplatzes der Alpentherme BB), keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, gemäß der 5. COVID-19-NotMV, 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 511/2021 in derzeit vom 22.11.2021 bis 11.12.2021, eine Maske zu tragen war.
Es konnten nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021 i.d.F. BGBl II Nr. 511/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist. Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F.;
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€121,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 26.04.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
„BESCHWERDE
Gegen den Bescheid BH Y Adresse 2 vom 25.03.2022, zugestellt am 31.03.2022, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhalt und Beschwerdegründe
Inder obig genannten Straferkenntnis wird mir folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung „Spaziergang durch Y", in **** Y, Thermenstraße (Im Bereich des Parkplatzes der Alpentherme BB), beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß §14 Abs. 1Z. 1,2,4,7,10 und 11 gemäß §14 Abs. 1 Z 2 der 5. COVID-19 NotMV, in **** Y, Thermenstraße (im Bereich des Parkplatzes der Alpentherme BB), keine Maske im Sinne des §2 Abs. 1 leg. cit. Getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1Z 1,2,4 bis 7,10 und 11, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, gemäß der 5. COVID-19-NotMV, 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 511/2021 in der Zeit vom 22.11.2021 bis 11.12.2021, eine Maske zu tragen war."
In meinem Einspruch vom 31.12.2021 habe ich bereits angeführt, dass ich spazieren war und zufällig auf eine Ansammlung von Menschen gestoßen bin.
Ergänzend möchte ich festhalten: Ich parke öfters mein Auto bei einer Bekannten in einem entfernten Bereich der Alpentherme BB und gehe zu Fuß zur Arbeitsstätte.
Auf dem Rückweg am Abend habe ich Musik und eine Ansammlung von Menschen im Bereich Parkplatz Alpentherme BB wahrgenommen. Durch Neugier angelockt traf ich nach näherer Erkundung auf Menschen dich ich schon längere Zeit nicht mehr gesehen hatte. Ich kam ins Gespräch und es standen plötzlich Polizeibeamten vor mir. Sie forderten mich auf eine Maske tragen.
Ich erklärte, dass ich keine Maske dabeihabe und sagte als Frage gemeint: „ob das jetzt im Freien nötig ist!?".
Daraufhin musste ich die Polizeibeamten aus der Menschenmasse heraus an den seitlichen Rand begleiten, um meine Personaldaten aufnehmen zu können.
Sie erklärten mir, dass ich mich auf einer Demo befinde und deshalb eine Maske tragen müsse.
Wie im „Bericht- Stellungnahme zu Einspruch vom 11.01.2022" vom CC behauptet, ich wäre mittels Mikrofons von der Rednerin DD laut und deutlich auf den MNS aufmerksam gemacht worden, kann ich sagen, dass mir keine derartige Durchsage aufgefallen ist und falls es eine solche Aufforderung seitens der Rednerin DD gegeben hat, habe ich diese nicht wahrgenommen.
Jedenfalls kann ich die Aussage vom CC: „...Die Rednerin „DD" konnte er hören, wie auch alle anderen Personen, die am Rande der Menschenansammlung standen", nicht bestätigen.
Es sei angemerkt - wie kann sich CC anmaßen und behaupten, ich und alle anderen Personen konnten die Rednerin „DD" hören. Diese Behauptung kann CC nicht pauschal für alle/Personen beurteilen und ist aus meiner Sicht „reine" Mutmaßung!
Ich empfinde es ebenfalls von CC als Willkür wie er im „Bericht - Stellungnahme zu Einspruch vom 11.01.2022" argumentiert: „... konnte die Partei „AA" im Beisein von weiteren Maskenverweigerer lokalisiert werden..."
Wenn jemand keinen Spinat essen kann, ist er dann ein „Spinatverweigerer"?
Es gibt gesundheitliche Gründe, warum jemand keine Maske tragen kann - der Begriff „Maskenverweigerer" ist ein Kampfbegriff und fällt unter Diskriminierung und Rufschädigung!
Weiters führt CC in seinem „Bericht - Stellungnahme zu Einspruch vom 11.01.2022" aus: „Dabei wurde uns auch mitgeteilt, dass er die Anzeige mittels „Einspruch" bekämpfen und eine Strafe nicht bezahlen würde."
Von wem wurde diese Behauptung aufgestellt bzw. von welcher Person stammt diese Aussage (es handelt sich hier um eine Aussage einer Fremdperson, die mich, wie es scheint protokollarisch belastet).
Ich beantrage, dass diese Person unter Wahrheitspflicht zu vernehmen ist, weil es der Behörde in weiterer Folge den Eindruck vermittelt, ich wäre ein „Strafe zahl Verweigerer"
Ich bin ein unbescholtener Bürger der Republik Österreich und es steht mir in einer Demokratie als legitimes Rechtsmittel zu „Einspruch" auf eine Anzeige zu erheben.
Ich verweise auf die Resolution 217 A(lll) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Artikel 7
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf geleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung."
An dieser Stelle verweise ich auf Nichtdiskriminierung.
Aussage im Straferkenntnis vom 25.03.2022
„...Dabei habe der Polizeibeamte den Beschuldigten informiert, dass er aufgrund seiner Teilnahme an einer Veranstaltung dazu verpflichtet sei, eine FFP2 Maske zu tragen. Der Beschuldigte habe daraufhin angegeben, dass er die betreffende Kundgebung/Veranstaltung besuche und keine Maske dabeihabe. Demzufolge werde er auch keine Maske tragen."
Diese obig genannte Aussage habe ich nie getätigt und weise diese mit aller Entschiedenheit zurück! - lediglich die Aussage, dass „ich keine Maske dabeihabe" entspricht der Wahrheit.
Ich beantrage auch hier seitens der Behörde den Polizeibeamten unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht darüber zu vernehmen.
Aufgrund der enormen Eingriffe in mein Mensch-Sein und den damit verbundenen Einschränkungen meiner Menschenrechte, fordere ich die ausstellende Behörde bzw. den mitwirkenden Beamten auf, mir zu beweisen, dass ich eine Ansteckungsgefahr und somit potenziell gefährlich für die Öffentlichkeit bin.
Da ich mich nicht in der Beweispflicht befinde und die Beweisumkehr nicht akzeptiere, fordere ich sie ebenso auf zu beweisen, dass eine Epidemische Lage Nationaler Tragweite vorliegt sowie die Existenz der Gefährlichkeit des Corona-Virus.
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§37 AVG) und der Amtswegigkeit (§39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen.
Aussage im Straferkenntnis vom 25.03.2022:
„Es konnten nicht alle Personen einen 2G- Nachweis vorweisen"
Keiner der Polizeibeamten einschließlich CC, der meine Personaldaten aufgenommen hat, hat mich nach einem 2G-Nachweis gefragt bzw. mich aufgefordert einen 2G-Nacheis vorzuweisen.
Das ist wesentlich, weil dadurch eine Anzeige mit aller Voraussicht und Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können.
Ebenfalls hat kein Exekutivbeamte mich nach einer Maskenbefreiung gefragt.
Vielmehr hatte ich den Eindruck, dass von einigen Polizeibeamten ausgehend, eine aggressive Stimmung mir gegenüber herrscht (siehe „Bericht - Stellungnahme zu Einspruch vom 11.01.2022" - „Maskenverweigerer;
„...möchte keine Maske tragen"; Anzeige mittels „Einspruch" bekämpfen; „EINSPRUCH ist fix") Mich hat die Polizei erst aufgefordert, nicht mehr in die Menschenmenge zurückzukehren, nachdem CC meine Personaldaten aufgenommen hat.
Was ich auch befolgte.
Es wäre im Sinne einer Deeskalation und im Interesse der Behörde sprich Polizei gelegen mich daraufhin zu weisen, dass ich nicht ohne Maske an dieser Veranstaltung teilnehmen darf, ohne eine Anzeige zu riskieren.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meinen „2G-Nachweis" gemäß 5.COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, i.d.F. BGBI.II Nr. 511/2021 in der Zeit vom 22.11.2021 bis 11.12.2021 § 2 Abs 2b:
„b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARC-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde"
In der Anlage übermittle ich ihnen meinen Bescheid „Absonderung einer erkrankten Person gemäß Epidemiegesetz 1950 - Zustimmung zur Beendigung der Absonderung" vom 01.11.2021 Ab diesem Zeitpunkt gelte ich bis zu 180 Tage als genesen.
In dem Gerichtsurteil - Verwaltungsgericht Wien vom 25.02.2022 Geschäftszahl: VGW 031/091/9977/2021 wird genau dieser Sachverhalt dargelegt.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
„...Ferner liegt gemäß § 15 Abs. 11 3.Covid-19-Notmaßnahmenverordnung hinsichtlich des Bf ein Ausnahmetatbestand zur Einhaltung eines Mindestanstandes aufgrund seiner erfolgten Genesung, deren Nachweis dem BF zweifelsfrei gelungen ist, vor.
Ebenso kann dem Beschwerdevorbringen, dass der Zweck entsprechender Regelungen in der Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 Infektionen gelegen ist, aufgrund des Genesungsnachweises des Bf von ihm keine epidemiologische Gefahr ausgegangen ist, nicht vollständig entgegengetreten werden.
Da im konkreten die Tatbestand durch den Bf schon nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann und zudem rechtliche Bedenken - wie oben angeführt ~ hinsichtlich der Bestimmtheit des Straferkenntnisses sowie der Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm im konkreten Fall bestehen, wird von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt, sodass die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass von dem genesenen BF zum Tatzeitpunkt keine epidemiologische Gefahr ausgegangen ist, unterbleiben kann."
58. Verordnung: 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung-Ausgegeben 05.02.2021 §20 Grundsätze bei der Mitwirkung nach §6 COVID-19-MG und §28a EpiG §18.
„Im Rahmen der Mitwirkung nach §6 COVID-19- MG und §28a EpiG haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelinderes Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen."
In Anbetracht dessen und obig genannten Ausführungen, müsste gegebenenfalls geprüft werden inwieweit aufgrund der evidenten Verfassungswidrigkeit aller Corona-Maßnahmen höchstwahrscheinlich Straftatbestände erfüllt werden.
In Betracht kommen Amtsmissbrauch und (versuchte) Nötigung in Verbindung mit Körperverletzung bzw. (versuchte) Nötigung zur Selbstschädigung.
Ich stelle daher den Antrag das zuständige Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass das Verfahren eingestellt werden kann.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung ergibt sich aus den Ausführungen der Anzeige der PI X vom 06.12.2021 und einer im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der PI X vom 11.01.2022. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 07.06.2023 durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er keine Sorgepflichten habe, zu den Einkommens-, Vermögensverhältnissen keine konkreten Angaben gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist technischer Angestellter. Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Ich verweise auf meine Ausführungen im Einspruch vom 31.12.2021 und auf die Ausführungen in meiner Beschwerdeschrift vom 26.04.2022. Meine damals gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Ich verweise auf diese Ausführungen. Ich habe versucht, in meinen schriftlichen Eingaben den Sachverhalt möglichst konkret darzulegen.
Ich bin mir keiner Schuld bewusst und beantrage daher weiterhin, dass meiner Beschwerde stattgegeben wird und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.
Ich arbeite bei der Firma EE in W. Ich habe unterschiedliche Dienstzeiten.
Ich bin damals am Freitag, dem 03.12.2021 in der Früh zur Arbeit von Z Richtung Y gefahren. Ich mache das öfters so, dass ich nicht bis W zum Betriebsparkplatz fahre, sondern in Y parke und dann die restliche Strecke nach Breitenwand ca. 20 Minuten zu Fuß gehe. Im gegenständlichen Fall war ich dann nach der Arbeit auf dem Rückweg zum Auto, dass ich in Y geparkt hatte und kam dann zu dieser Ansammlung von Menschen mit Musik usw.“
Der die angelastete Verwaltungsübertretung feststellende und die Anzeige erstattende Polizeibeamte, Herr RI CC, gab wahrheitsbelehrt als Zeuge im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum Sachverhalt befragt Folgendes an:
„Ich bin seit 7 Jahren Polizeibeamter und seit 3 Jahren dienstzugeteilt auf der PI X.
Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Von mir wurde die Anzeige vom 06.12.2021 verfasst. Ich habe auch in weiterer Folge eine Stellungnahme zum Einspruch mit Datum 11.01.2022 abgegeben. Ich habe mir diese beiden Schriftstücke für die heutige Verhandlung durchgelesen. Die von mir gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit.
Die Aussage in der Anzeige unter der Rubrik Angezeigter „Ich besuche heute die Corona DEMO in Y und habe keine Maske bei mir. Demzufolge werde ich auch keine Maske tragen“ wurden vom Beschwerdeführer mir gegenüber so getätigt.
An der Veranstaltung haben sehr viele mit Masken teilgenommen, einige Maskenverweigerer haben auch teilgenommen.
Die Veranstalterin der Versammlung, Frau DD, hat am Beginn der Versammlung ganz deutlich und gut hörbar durchgesagt, dass man als Teilnehmer eine Maske tragen muss und wenn man keine Maske tragen würde, man mit einer Anzeige rechnen müsste.
Der Beschwerdeführer befand sich inmitten mehrerer Personen, also nicht am Rande.
Ich habe Herrn AA aus der Menschenansammlung mit einer weiteren Person herausgeholt, weil er und diese Person keine Masken trugen. Ich habe sie am Rande der Versammlungsteilnehmer amtsbehandelt, die Daten aufgenommen und ihnen mitgeteilt, dass Anzeige erstatten werden würde.
Es wurde mir gegenüber immer zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer Einspruch gegen eine Bestrafung machen würde.
Die Personen, die ohne Maske kontrolliert wurden, gingen dann am Ende des Versammlungszuges, ob der Beschwerdeführer da auch dabei war, kann ich heuten nicht mehr genau sagen. Ich glaube, dass er eher ganz hinten mit einer anderen weiblichen Person gegangen ist.
Auf die Frage durch den Beschwerdeführer, warum ich den angezeigten Beschwerdeführer als Maskenverweigerer bezeichnet habe, gebe ich, dass für mich erkennbar war, dass einige Personen sich geweigert haben mit einer Maske an der Versammlung teilzunehmen, deshalb wurde dieser Begriff von mir so verwendet. Als Maskenverweigerer wurde also von mir eine Person bezeichnet, die sich weigert eine Maske bei der Versammlung aufzusetzen.
Ich möchte nochmals abschließend festhalten, dass die Demonstration ordnungsgemäß ablief. Es war ansonsten kein weiteres Einschreiten erforderlich.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Ich möchte nochmals festhalten, dass mir damals gar nicht bewusst war, dass ich da zu einer Versammlung gekommen bin. Ich bin dazugekommen und habe nur bemerkt, dass dort viele Menschen waren. Die von dem Polizeibeamten geschilderte Durchsage der Versammlungsleiterin habe ich nicht so wahrgenommen. Ich habe zwar gehört, dass irgendetwas gesprochen wurde, aber den Inhalt konnte ich nicht genau verstehen. Ich habe die Durchsage wirklich nicht gehört. Ich verweise auf meine damalige vorausgehende Corona-Erkrankung. Ich galt damals für 180 Tagen als genesen und erfüllte die Voraussetzungen nach 2G. Ich wurde auch nicht meinem 2G-Status vom Polizeibeamten gefragt. Ich wurde auch nicht nach einer eventuellen Maskenbefreiung befragt. Dies wäre leicht möglich gewesen. Ich verwehre mich, dass ich als Maskenverweigerer detailliert wurde. Ich halte meine Beschwerde natürlich aufrecht. Ich beantrage weiterhin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.“
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort an der nach dem Versammlungsgesetz ordnungsgemäß angezeigten Versammlung „Spaziergang durch Y“ teilgenommen und ist inmitten der Versammlungsteilnehmer mitmarschiert bzw „mitspaziert“ und hat bei dieser Zusammenkunft im Rahmen einer angemeldeten Versammlung keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard) getragen. Der Beschwerdeführer trug laut eigenen Aussagen keine Maske und wurde dies auch vom einvernommenen Polizeibeamten im Rahmen der Amtshandlung bestätigt und im Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Der dem Beschwerdeführer angelastete objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung wurde jedenfalls begangen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gem § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht gelungen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zufällig auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zum Parkplatz befand, musste dem Beschwerdeführer auffallen, dass sich die Situation auf dem Weg zum Parkplatz dieses Mal ganz anders darstellte also sonst. Der Beschwerdeführer befand sich Mitten in einer Versammlung mit der Bezeichnung „Spaziergang durch Y“. Es wäre dem Beschwerdeführer in seiner persönlichen Entscheidung freigestanden, nicht in Mitten der Versammlungsteilnehmer, sondern mit Abstand an der Seite oder am Ende des Spazierganges zu gehen, um laut eigenen Angaben zu seinem in Y geparkten Auto zu gelangen. Dass ihn an der Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschrift tatsächlich kein Verschulden trifft, konnte vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 VStG zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend auch dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur verhängten Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
Da im Verfahren zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine konkreten Angaben gemacht wurden, ist von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer hat laut Aussage in der Beschwerdeverhandlung auch keine Sorgepflichten. Hinsichtlich der von der belangten Behörde verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass diese durchaus als schuld- und tatangemessen aber auch als erforderlich anzusehen ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die verhängte Strafhöhe ist auch diesbezüglich keinesfalls als überhöht anzusehen, da lediglich 22 % der im gegenständlichen Fall möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurde.
Eine Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und des COVID-19-Maßnahmengesetzes konnte vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und waren die für das Beschwerdeverfahren gesetzte vorgesehenen Verfahrenskosten gem § 52 Abs 2 VwGVG (20 % der verhängten Geldstrafe) vorzuschreiben.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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