LVwG T LVwG-2022/43/1358-6

LVwG-2022/43/1358-6Tribunale amministrativo regionale13 giu 2023

Regest

Touristische Vermietung<br/>Verfolgungsverjährung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/1358-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.1358.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2022, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer wird folgt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit: 15.03.2018 -19.02.2020

Ort: **** Y, Adresse 2, **** Y, Adresse 2

Sie haben als Eigentümer unbeschadet des § 13a Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlassen, indem zumindest im Zeitraum von 15.03.2018 bis 19.02.2020 die verwendungszweckwidrige Nutzung der Wohnung in Adresse 2 in **** Y gegeben war.

Entgegen dem baurechtlich genehmigten Konsens wurde eine touristische Vermietung betrieben und beworben (Ferienwohnung).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs 1 lit c TBO 2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.630,00

1 Tag 10 Stunden

§67 Abs 1 lit m TBO 2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 363,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.993,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit E-Mail vom 05.06.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte; dem stimmte die belangte Behörde mit E-Mail vom 07.06.2023 zu.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war zu dem ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum (15.03.2018-19.02.2020) Eigentümer der Wohnung in Adresse 2, **** Y. In diesem Zeitraum wurde in dieser Wohnung keine touristische Vermietung betrieben und beworben.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe keine touristische Vermietung stattgefunden. Das Landesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis LVwG-*** festgestellt, dass eine kurzzeitige Vermietung der betreffenden Urlaubsgäste bis zum Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeit bekämpften Bescheids vom 20.02.2020 nicht stattgefunden habe. Ebenso habe der Amtsleiter der Gemeinde Y im betreffenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, eine Vermietungstätigkeit habe in der betreffenden Wohnung nach Ansicht der Baubehörde nicht stattgefunden.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde in Hinblick auf das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme der Baubehörde eingeholt. Diese teilte mit E-Mail vom 24.05.2023 mit, dass eine Vermietung in der betreffenden Wohnung nicht praktiziert worden sei.

Aufgrund der obigen Ausführung und in Ermangelung von Hinweisen, welche auf das Vorliegen einer touristischen Vermietung hingewiesen hätten, kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass tatsächlich im Strafzeitraum keine touristische Vermietung stattfand.

IV.Rechtslage:

§ 28 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 109/1019, lautet (auszugsweise):

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;

d)[…]“

§ 67 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

m)unbeschadet des § 13a Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs 8 erster Satz oder Abs 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

§ 44a Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise):

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

Dem oben zitierten § 44a VStG zufolge hat der Spruch eines Straferkenntnisses ua „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten (Z 1 leg cit). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt richtig und vollständig vorgehalten werden muss. Dabei muss die Umschreibung so präzise sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann unter nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es darf kein Zweifel daran verbleiben, wofür der Täter bestraft worden ist. (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a RZ 2 und die dort zitierte Rechtsprechung)

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen, er habe entgegen dem baurechtlich genehmigten Konsens eine touristische Vermietung betrieben und beworben (Ferienwohnung). Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, traf dies jedoch nicht zu und es fand tatsächlich keine solche Nutzung durch den Beschwerdeführer statt. Da letzterer somit das Verhalten, das ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wird nicht gesetzt hat, kann er unter diesem Titel nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Eine Richtigstellung des Tatvorwurfs kam nicht zuletzt aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht in Betracht.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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