LVwG T LVwG-2023/31/0150-4

LVwG-2023/31/0150-4Tribunale amministrativo regionale9 giu 2023

Regest

Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens<br/>Oberster Gebäudepunkt<br/>Untergeordneter Bauteil<br/>Wartungstreppe<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0150-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0150.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 22.11.2022, ***, betreffend die Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die eingebrachte Bauanzeige vom 29.9.2022 gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 zur Kenntnis genommen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauanzeige vom 29.9.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, wurde von der AA GmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z, die Errichtung eines Ausstieges und einer Wartungs- und Inspektionstreppe auf Gst **1 KG Y angezeigt.

Der Beschreibung des Bauvorhabens lässt sich entnehmen, dass aus dem bestehenden Saunabereich an der Nordseite im fünften Obergeschoß eine bestehende Fensteröffnung durch einen Ausstieg ersetzt werden und eine Treppe für Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf das Dach des Gebäudes bis zur bestehenden Arbeitsbühne geführt werden soll.

Die Ausführung dieses Ausstieges erfolgt in Form einer Gaupe. Die Treppe samt Unterkonstruktion wird in Stahl ausgeführt.

Dieser Eingabe war eine Mängelmitteilung des Rauchfangkehrerunternehmens CC vom 4.7.2016 beigeschlossen, wonach bei der am 27.6.2016 durchgeführten Hauptüberprüfung festgestellt worden sei, dass für die Kehrung der Rauchfänge zum Dach kein unfallsicherer Zugang vorhanden sei. Dementsprechend wurde der Antragstellerin in diesem Schreiben die Beseitigung dieses Mangels und die Schaffung eines gefahrlosen Zuganges für die Kehrung der Rauchfänge zum Dach aufgetragen.

Der weiters beigeschlossenen Urgenz des Rauchfangkehrerunternehmens CC vom 18.6.2021 ist zu entnehmen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin erneut auf die Mängelmitteilung vom 4.7.2016 hingewiesen wurde und – nach erneuter Hauptüberprüfung am 15.6.2021 – um Behebung des monierten Mangels ersucht werde, da der Aussteller dieses Schreibens ansonsten gezwungen sei, dies bei der Bau- und Feuerpolizei zu melden.

Mit Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, DD, vom 3.11.2022 wurde auf die Festlegungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ***, in Kraft getreten am 10.12.2013, hingewiesen und ausgeführt, dass mit der Oberkante Brüstung (absolute Höhe 601,52 m), und den Oberkanten Geländer (absolute Höhen der Galgenkonstruktion 602,05 m bzw 602,66 m) der im angeführten Bebauungsplan festgelegte oberste Punkt von 600,50 m überschritten werde.

Zusammenfassend wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die Überschreitung des obersten Punktes durch die neue Stahlkonstruktion und die Frage, ob die Konstruktion als untergeordnet anzusehen ist, rechtlich zu klären sei.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 22.11.2022, ***, wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 wegen Überschreitung des im Bebauungsplan *** verordneten obersten Gebäudepunktes, sohin wegen Unzulässigkeit nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der (wörtlich wiedergegebenen) Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 3.11.2022 ergebe, dass der im Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 10.12.2013, verordnete oberste Gebäudepunkt von 600,50 m über Adria durch das angezeigte Bauvorhaben überragt werde.

An diesem Umstand ändere auch eine mobile Ausführung nichts, da zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens vom ungünstigsten Zustand, somit vom Zustand der Treppe, bei der die mobilen Elemente vorhanden sind, auszugehen sei.

Der in Rede stehende Bauteil sei gemäß § 62 Abs 6 TROG 2016 iVm § 2 Abs 18 TBO 2018 nicht als ungeordneter Bauteil zu qualifizieren und widerspreche sohin das angezeigte Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplanes, da der oberste Gebäudepunkt überschritten werde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Antragstellerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der Landesgesetzgeber in § 2 Abs 16 TBO 2018 bestimmten Bauteilen eine untergeordnete Bedeutung zuerkannt habe. Untergeordnete Bauteile dürfen innerhalb der in § 6 vorgesehenen Abstände baulicher Anlagen positioniert werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei untergeordneten Bauteilen durchwegs um vorspringende, horizontale oder vertikale Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlen muss, damit sie als untergeordnete Bauteile anerkannt und beurteilt werden können.

Ob ein Bauteil untergeordnet im Sinn des § 2 Abs 16 TBO 2018 sei, stelle eine Rechtsfrage dar, wie der Amtssachverständige für Raumplanung zutreffend ausführe. Bei der Qualifizierung eines Bauteiles als untergeordnet im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2018 komme es entscheidend darauf an, welche Dimensionierung der Bauteil im Verhältnis zum restlichen Bauwerk aufweise. Im gegenständlichen Fall überragen zwei Stahlbügel den verordneten obersten Gebäudepunkt. Bei einem Stahlbügel sei dieses Tatbestandmerkmal der unzureichenden Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk gegeben, der filigrane Stahlbügel rage nur ganz sachte in den Abstandsbereich, er überschreite die verordnete oberste Höhe nur ganz sachte und unauffällig.

Auch einem zweiten Umstand habe der Verwaltungsgerichtshof besondere Bedeutung bei der Beurteilung eingeräumt, ob ein untergeordneter Bauteil vorliege, nämlich dem der Raumbildung. Ein untergeordneter Bauteil dürfe keine Raumbildung entfalten. Auch dieses Tatbestandsmerkmal sei verwirklicht, zumal die vom Stahlbügel ausgehende Raumbildung zu vernachlässigen sei.

Wenn man jene Bauteile heranziehe, die der Gesetzgeber in § 2 Abs 16 TBO 2018 ausdrücklich als untergeordnete Bauteile aufliste, so bestätige sich ebenfalls die Ansicht der Beschwerdeführerin. Wenn der Gesetzgeber Sonnenkollektoren und Photovoltaik-Anlagen, die am Dach montiert sind, als untergeordnete Bauteile beurteile, so müsse dies jedenfalls auch für den gegenständlichen Stahlbügel gelten, der Stahlbügel rage bei weitem unauffälliger in den Abstandsraum, von der Dimension her besteht gar kein Vergleich zu Sonnenkollektoren und Photovoltaik-Anlagen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die am 29.9.2022 eingebrachte Bauanzeige bestätigt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Bestätigung der Bauanzeige an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 27.2.2023 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE zur hochbautechnischen Qualifizierung der angezeigten baulichen Anlagen im Hinblick auf deren Erscheinungsbild einerseits und allfälliger baulicher Alternativen zur Schaffung eines gefahrlosen Zuganges zum Dach im Sinn des § 13 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 andererseits in Auftrag gegeben.

Mit Gutachten vom 13.3.2023, ***, kam der hochbautechnische Amtssachverständige dabei nach Durchführung eines Lokalausgenscheines am selben Tag zu folgender zusammenfassender Beurteilung:

„Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass die für die Errichtung einer Wartungs- und Inspektionstreppe auf dem Dach des Gebäudes im Anwesen Adresse 1 (Gst **1, KG ***** Y) notwendigen und angezeigten mobilen drei Geländerkonstruktionen im oberen Bereich des Treppenlaufes und die überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt und durch welche der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt überschritten wird als untergeordnete Bauteile gewertet werden können.

Dies wird vor allem deshalb begründet, dass im Firstbereich des Bestandsgebäudes bereits ein Wartungspodest mit Absturzsicherungen verläuft und welches durch die nunmehr angezeigte Treppenanlage erschlossen werden soll. Durch dieses bereits bestehende Wartungspodest sowie die entlang dieses Wartungspodestes verlaufenden Absturzsicherungen, wird der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt überschritten. Diese bereits vorhandenen Bauteile treten nach meiner fachlichen Ansicht und wie die Bilder 1 und 2 im Befund zeigen, weit wesentlicher in Erscheinung als die nunmehr vorgesehenen mobilen Geländerkonstruktionen, da diese auf den Firstbereich aufgesetzt wurden.

Dies gilt auch in Bezug auf die überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt, wobei hier allerdings noch festgehalten werden darf, dass es hier nach meiner fachlichen Ansicht und so wie von Herrn DD von der Stadt Z – Bauberatung und Gutachten – in seiner stadtplanerischen Stellungnahme vom 3.11.2022 ausgeführt, es für sinnvoll erscheint, die Farbgebung dieser Konstruktionsteile – Steher und auskragende Elemente aus Stahlformteilen – an die Farbgebung der auf dem Dach bestehenden Telekommunikationsanlage anzupassen, da dadurch eine zusätzliche Reduktion im Erscheinungsbild erzielt werden könnte.

In Zusammenhang mit diesen oben angesprochenen Bauteilen – mobile Geländer und überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt – darf noch angemerkt werden, dass diese in Relation an den Flächenenteil der betreffenden Fassade bzw. Dachfläche – auch ohne nähere Betrachtung – als geringfügig betrachtet werden können und sich zudem auf der Dachfläche bereits Anlageteile samt Befestigungselemente finden – Telekommunikationsanlage, Lüftungsgeräte – welche wesentlich massiver als die nunmehr relevanten Bauteile in Erscheinung treten und durch welche der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt ebenfalls überschritten wird.

Wie unter Abschnitt 2 bzw. 3 des Befundes ausgeführt, können aufgrund des von mir vorgenommenen Lokalaugenscheines vor Ort am Montag, den 13.03.2023, die von der FF GMBH, Z in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 getroffenen Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf die bereits vorherrschenden Bestandssituationen – auch aus meiner fachlichen Sicht geteilt werden. Sohin besteht aufgrund der vorherrschenden baulichen Situation nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Errichtung einer geeigneten Zutrittsmöglichkeit zum bereits bestehenden Wartungspodest im Firstbereich des Daches.

Sohin bildet dieser gewählte Zugang nach meiner fachlichen Ansicht auch einen optimalen und einen gesicherten Zugangsweg zum bereits bestehenden Wartungspodest bzw. zu dem auf dem Dach befindlichen Anlageteilen.

Nach meiner fachlichen Ansicht mögliche Alternativlösungen – zum Beispiel Aufstieg über eine Leiter und Ausstieg über ein Dachflächenfenster - stellt wir im Abschnitt 3 des Befundes ausgeführt, weiterführende Maßnahmen, wie die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) mit notwendigen Anschlagpunkten und Seilführungen sowie ebenfalls die Errichtung von Stufen im Dachbereich – aufgrund der vorhandenen Dachneigung und Dacheindeckung – voraus, wobei hier allerdings erwähnt werden darf, dass dadurch nur sehr eingeschränkte Wartungsarbeiten sowie Kehrungen vorgenommen werden können und ein eventueller Austausch von auf dem Dach bereits bestehender Anlageteile – Telekommunikationsanlage sowie Lüftungsanlagen – nur mit einem technisch großem Aufwand - im Gegensatz zur nunmehr gewählten Variante - möglich ist. Inwieweit derartige zusätzliche Maßnahmen sich als bebauungsplankonform erweisen, kann wiederum erst nach Vorliegen entsprechender diesbezüglicher konkreter Unterlagen erfolgen.

Zudem ist hier zu erwähnen, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um einen Hotelbetrieb handelt und der Dachaufstieg über ein Dachflächenfenster nur über den allgemein zugänglichen Gangbereich möglich ist, wodurch es durch die Aufstellung von notwendigen Leitern zu einer Einschränkung der Gangbreiten und somit Fluchtwegbreiten kommt. Zudem ist in diesem Fall durch zum Beispiel zusätzliches Personal sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen die Leiter benutzen und auf das Dach aufsteigen, was einen zusätzlichen Kosten- bzw. Mehraufwand bedingt.“

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 15.3.2023 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 3.4.2023 übermittelt und erging dazu eine Replik der belangten Behörde vom 28.3.2023, in deren Rahmen der Rechtsstandpunkt, wonach es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um keinen untergeordneten Bauteil handle, bekräftigt wurde.

Hinsichtlich der seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE im angeführten Gutachten störend in Erscheinung tretend monierten Bauteile (Wartungspodest mit Absturzsicherung samt kunststoffverkleidetem Antennenträger und Technikraum) wurde seitens der belangten Behörde auf die Zurkenntnisnahme der diesbezüglichen Bauanzeige vom 15.6.2001 mit Schreiben vom 25.6.2001 verwiesen, sowie darauf, dass der nunmehr zugrundeliegende Bebauungsplan *** erst über zwölf Jahre später in Kraft getreten ist und das Wartungspodest gegenüber dem mittels Bauanzeige konsentierten Bestand verlängert worden sei und daher eine solche konsenswidrige bauliche Anlage keine Grundlage für eine positive Beurteilung einer anderen baulichen Anlage bieten könne.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage, nämlich ob die auf dem hochbautechnischen Gutachten des EE vom 13.3.2023 fußende baurechtliche Qualifikation des angezeigten Bauvorhabens, dies im Hinblick auf das Vorliegen eines untergeordneten Bauteiles im Sinn des § 2 Abs 18 TBO 2022, zu beurteilen war.

Eine mündliche Erörterung dieser Angelegenheit, die im Übrigen anlässlich der belangten Behörde selbst im Schreiben vom 28.3.2023 gar nicht beantragt wurde, ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten.

Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221; 21.3.2014, 2011/06/0024).

II.Rechtliche Grundlagen:

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche gesetzliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), lautet wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(18) Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

[…]“

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TROG 2022), von Belang:

„§ 62

Bauhöhe, Höhenlage

(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:

a)die Anzahl der oberirdischen Geschoße;

b)die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;

c)die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;

d)die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.

(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden, die Höhen der Oberkanten der Rohdecken können als Untergrenzen oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.

[…]

(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.

(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Zunächst gilt auszuführen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 3.11.2022 zwar Überschreitungen des bebauungsplanmäßig festgesetzten obersten Gebäudepunktes HG H 600,50 durch Brüstung und Geländer des angezeigten Bauvorhabens attestiert hat, jedoch keine Qualifikation dahingehend vorgenommen hat, dass das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben in Folge eines Widerspruches zum Bebauungsplan *** unzulässig sei. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung, ob die Konstruktion als untergeordnet gewertet werden könne, aus rechtlicher Sicht vorzunehmen sei.

In der Begründung des bekämpften Bescheides hat sich die belangte Behörde in der auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen der Stadtplanung gestützt und diese zu ihren erhoben.

Die vom Amtssachverständigen angeregte rechtliche Klärung mündet in der lapidaren Feststellung, dass sich die gegenständliche Treppe für Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht unter die in § 2 Abs 18 TBO 2022 aufgezählten baulichen Anlagen subsumieren lasse.

2. Eine Überprüfung der angezeigten Bauteile dahingehend, ob diese im Hinblick auf ihre Abmessung im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind (vgl § 2 Abs 18 lit a TBO 2022), oder ob diese prominent oder raumbildend in Erscheinung treten, wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.

3. Demgegenüber hat sich der hochbautechnische Amtssachverständige EE in seinem Gutachten vom 13.3.2023, ***, sehr ausführlich mit der hochbautechnischen Qualifikation der gegenständlichen baulichen Anlagen auseinandergesetzt und im Rahmen eines fotografisch dokumentierten Lokalaugenscheins am 13.3.2023 attestiert, dass zwar die seitens des Amtssachverständigen der belangten Behörde festgestellten Überschreitungen der Absoluthöhen vorliegen, aber die überrollbügelartigen Konstruktionen am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt nach der fachlichen Ansicht des hochbautechnischen Sachverständigen dennoch als zulässig bzw als untergeordnet betrachtet werden können, zumal, wie oben bereits ausgesprochen, sich auf der Dachfläche auch noch weitere Anlageteile, wie Telekommunikationsanlagen und Lüftungsgeräte, samt erforderlichen und statisch konstruktiven Befestigungselemente befinden, welche weit wesentlicher optisch in Erscheinung treten – siehe beiliegende Fotodokumentation – und durch welche ebenfalls bereits der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt überschritten werde.

Ausgeführt wurde konkret wie folgt:

„Wie sich aus diesen Bestimmungen zeigt, steht die Abhängigkeit in Bezug auf die Einstufung, ob ein Bauteil als untergeordnet zu bewerten ist oder nicht, immer in Relation dieses Bauteiles zur Länge oder Fläche der betreffenden Fassade bzw. betreffenden Dachfläche und ist sohin nach meiner fachlichen Ansicht immer im Einzelfall entsprechend zu beurteilen.

Die Materialität der Konstruktion, die Verwendung bzw. Verwendbarkeit, spielt dabei nach meiner fachlichen Ansicht nur eine eingeschränkte Rolle, bzw. lässt sich dahingehend aufgrund der oben genannten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 nichts Konkretes ableiten.

Wie sich nunmehr aus dem behördlichen Akt ergibt, wurde von der AA GmbH, vertreten durch Herrn GG, mit Eingabe vom 29.09.2022 bei der Stadt Z, die Errichtung einer Wartungs- und Inspektionstreppe auf dem Dach des Gebäudes im Anwesen Adresse 1 (Gst **1, KG ***** Y) gemäß § 30 Tiroler Bauordnung 2022 angezeigt.

Aus den dieser Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen – insbesondere Technische Beschreibungen so-wie Planunterlagen – kann entnommen werden, dass aufgrund mehrmaliger Mängelrüge durch den zu-ständigen Rauchfangkehrer – die diesbezüglichen Stellungnahmen des Rauchfangkehrers CC, Z, wurden der Bauanzeige angeschlossen - wonach kein unfallfreier Zugang zur Kehrung der Rauchfänge am Dach vorhanden ist, nun eine dem Arbeitnehmerschutz und der Sicherheit entsprechende Wartungs- und Inspektionstreppe für Wartungs- und Inspektionsarbeiten am Dach des Hotels JJer Hof errichtet werden.

Zu diesem Zweck soll aus dem bestehenden Saunabereich ein bestehendes Fensterelement abgebrochen und an Stelle diesem eine Ausgangstür errichtet werden. Die Ausgangstüre wird dabei baulich in einen Dachkapfer gesetzt. Dieser Dachkapfer soll in einer Holz-Ständer-Riegel-Bauweise ausgeführt werden, wobei die Fassade als hinterlüftete Fassade ausgebildet werden soll. Die Eindeckung des Dachkapfers erfolgt in Blech, welches an den bereits umgebenden Bestand angeglichen werden soll. Die Ausgangstür soll eine lichte Durchgangsbreite von 80 cm und eine lichte Durchgangshöhe von 200 cm aufweisen und wird in Holz mit Glaseinsatz ausgeführt. Die Verglasung in der Tür wird bis 1,50 m Höhe über der Standfläche, in Sicherheitsglas gemäß OIB-Richtlinie 4 ausgeführt. Dieses Türelement wird grundsätzlich gegen unbefugten Austritt gesichert, wobei allerdings auch sichergestellt werden soll, dass die Tür von außen immer öffenbar ist.

Die Treppe und das Geländer selbst wird in Stahl ausgeführt und führt von diesem vorgenannten Ausgang aus dem Saunabereich über die bereits bestehende Dachfläche bis hin zur ebenfalls bereits bestehenden Wartungs- und Inspektionsbühne im Firstbereich des Daches. Die Treppe wird als Nebentreppe ausgeführt und weist bei den beiden Treppenläufen unterschiedliche Stufenverhältnisse auf.

Als Unterkonstruktion dient eine diagonal zur Gebäude-Ixe montierte Unterkonstruktion aus Stahl, bestehend aus einer Längsstrebe und mehreren Querstreben, auf der das Austrittspodest aufgeständert aufliegt.

Von diesem Podest führt der erste Treppenlauf mit 15 Stufen auf ein weiteres Podest, welches auf Stahl-konsolen aufliegt. Dann führt der Verlauf weiter über einen weiteren Treppenlauf und schließt an die bestehende Wartungs- und Inspektionsbühne an. Dieser zweite Treppenlauf wird mit einer überrollbügelartigen Konstruktion an am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt befestigt. Die Podeste und Stufen sind mit Stahl - Gitterrosten ausgelegt.

Das Geländer wird ebenfalls in Stahl, gemäß OIB-Richtlinie 4/2019, ausgeführt, wobei das Geländer des zweiten Treppenlaufes ab dem Mittelpodest als auf- und abbaubare Variante ausgeführt wird. Im aufgebauten Zustand (nur für den Zeitraum nötiger Wartungsarbeiten) entspricht dieses Geländer der OIB-Richtlinie 4/2019. Im nicht aufgebauten Zustand wird das Geländer an der Wand der bestehenden Aufzugüberfahrt gelagert und darf nur durch befugtes und geschultes Personal mit entsprechender Sicherheitsausrüstung auf- bzw. abgebaut werden. Zusätzlich befinden sich der an der bestehenden Aufzugsüberfahrt Sicherungs-vorrichtungen, um einen gefahrlosen Auf- und Abbau des Geländers mittels Sicherheitsausrüstung zu gewährleisten.

In Bezug auf die vorgesehene überrollbügelartige Konstruktion, welche am Dach der bestehenden Aufzug-überfahrt montiert werden soll und zur Auflagerung des Treppenlaufes dienen soll darf noch ergänzend von meiner Seite ausgeführt werden, dass diesbezüglich eine Stellungnahme, verfasst von der FF GMBH, Z vom 30.11.2021 der Bauanzeige angeschlossen wurde und aus welcher sich ergibt, auf Grund der zur Verfügung stehenden geringen Höhe zwischen bestehendem Dach und nunmehr geplanten Treppenlauf, sowie der Dicke und bereits vorhandenen Risse im Mauerwerk eine Lösung mit „Galgen“ auf dem Dach des Liftüberbaus gewählt wurde.

Aus dieser von der FF GMBH verfassten Stellungnahme ergibt sich Weiters, dass ursprünglich eine Ausführung mit 2 auskragenden Trägern an den Seitenwänden des Liftüberbaus geplant war. Nachdem allerdings die Vermesserpläne vorlagen, wurde hiervon jedoch Abstand genommen, da an der Ostseite bereits der Kamin bzw. die Dachfläche im Weg standen. Außerdem würde dieser Träger für die Stiege bzw. das Podest konstruktiv nicht an der benötigten Position liegen.

An der Westseite ist wegen der bereits vorhandenen Bühne der Mobilfunkbetreiber ungenügend Platz. Zusätzlich würde sowohl an der Ostseite als auch an der Westseite auf der vorderen Befestigung zu viel Last entstehen, welche mit Dübeln nicht mehr im Mauerwerk eingeleitet werden könnte.

Eine weitere Alternative wäre hier noch gewesen, Konsolen unter den Treppenwangen anzuordnen. Erstens hätte dadurch die Treppe höher angeordnet werden müssen, wodurch das Zwischenpodest sich lagemäßig verschoben hätte mit der Konsequenz, dass der untere Treppenlauf noch steiler hätte werden müssen, um nicht vor den Ausstieg aus der Sauna zu kommen. Zweitens hätten dadurch sehr große Lasten von Dübeln im Mauerwerk aufgenommen werden müssen. Zusätzlich wäre ein Moment im Mauerwerk eingebracht, welches von der Auflast aus Mauerwerk und Betonplatte nicht zu überdrücken wäre. Die Folge daraus wäre, dass dieses Mauerwerk, welches bereits Risse aufweist, ausbrechen würde.

Unter Berücksichtigung der vorherigen Begründungen und aus Abwägungen der Sicherheit, fiel die Entscheidung für eine Galgenkonstruktion auf dem Dach mit daran hängendem Treppenlauf und Podest. Bei der Befestigung im Beton ist der Dübelnachweis einwandfrei zu führen und auch die abhebenden Lasten sind ausreichend abgedeckt, wenn lediglich die Decke berücksichtigt wird. Die nach unten wirkenden Lasten aus den Galgen sind auf der Wand angeordnet, welche in weiterer Folge auf der darunter stehenden Stiegenhauswand steht.

Wie nunmehr im Rahmen meines am Montag, den 13.03.2023 durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, wurden diese von der AA GmbH, vertreten durch Herrn GG, mit Eingabe vom 29.09.2022 bei der Stadt Z, angezeigten Maßnahmen zur Er-richtung einer Wartungs- und Inspektionstreppe auf dem Dach des Gebäudes im Anwesen Adresse 1 (Gst **1, KG ***** Y) schon umgesetzt, wobei die Ausführung im Wesentlichen der eingebrachten Bauanzeige entspricht.

Abweichungen zur eingebrachten Bauanzeige konnten lediglich dahingehend festgestellt werden, dass im oberen Bereich der Treppenanlage, welche über der bereits bestehenden Dachkonstruktion verläuft, eine fixe Geländerkonstruktion und nicht wie sich aus der eingebrachten Bauanzeige ergibt, 3 mobile Teile und welche nur im Anlassfalle angebracht werden, montiert wurden und der an der Außenwand der Liftüberfahrt vorgesehene Sicherungspunkt zur sicheren Montage der vorgenannten Einzelelemente noch nicht vorgesehen wurde. Weiters ist festzuhalten, dass im Podestbereich beim unmittelbaren Ausgang aus dem Sauna-bereich am Beginn des Treppenlaufes ein versperrbares Element - „Gatter“ – vorgesehen wurde um einen unbefugten Zutritt zur Treppenanlage verhindern zu können, welches von der Bauanzeige ebenfalls nicht umfasst ist. In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass die Ausgangstüre aus der Sauna nicht mit einem Beschlagsystem ausgestattet wurde, welches versperrt werden kann um einen Zutritt zum Podest für Unbefugte verhindern zu können – wie allerdings laut Bauanzeige vorgesehen –, wodurch auch für Saunabesucher nunmehr die Möglichkeit besteht, dass Ausgangspodest nutzen zu können. Zudem garantiert dieses angebrachte Beschlagsystem nicht die Möglichkeit des jederzeitigen Öffnens von außen.

Aufgrund dieses erfolgten Lokalaugenscheines vor Ort, können die von der FF GMBH, Z in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 getroffenen Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf die bereits vorherrschenden Bestandssituationen – auch aus meiner fachlichen Sicht geteilt werden. Sohin besteht aufgrund der vorherrschenden baulichen Situation nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Errichtung einer geeigneten Zutrittsmöglichkeit zum bereits bestehenden Wartungspodest im Firstbereich des Daches.

In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass im Rahmen des von mir durchgeführten Lokal-augenscheines auch festgestellt werden konnte, dass durch die nunmehr gewählte Ausführung nicht nur ein sicherer Zugang für den Rauchfangkehrer als gegeben angesehen werden kann, sondern nunmehr auch ein sicherer Zugang zum Aufzugstriebwerksraum bzw. Liftüberfahrt, den sich auf dem Dach befindlichen Lüftungsgeräten und der ebenfalls auf dem Dach befindlichen Telekommunikationsanlage – welche eben-falls laufender Wartungsarbeiten zu unterziehen sind – gewährleistet werden kann. Auch ein eventueller Austausch dieser angesprochenen Anlageteile wird dadurch erleichtert.

In Bezug auf die Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dahingehend, ob der gegenständlich angezeigte Bauteil aus hochbautechnischer Sicht als untergeordneter Bauteil gemäß § 62 Abs 6 TROG 2022 iVm § 2 Abs 18 TBO 2022 qualifiziert werden kann darf festgehalten werden, dass hier nach meiner fachlichen Ansicht eine entsprechende Unterscheidung der einzelnen Bauteile zu treffen wäre, da sich aus dem Bescheid der Stadt Z vom 22.11.2022, Zahl: ****, ergibt, dass das von der AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn GG, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens deshalb untersagt wurde, da eine Überschreitung des im Bebauungsplan verordneten obersten Gebäudepunktes (Bebauungsplan ***, in Kraft getreten am 10.12.2013), vorliegt.

Diese im Bescheid getroffenen Ausführungen stützen sich auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte stadtplanerische Stellungnahme, welche von Herrn DD von der Stadt Z – Bauberatung und Gutachten – verfasste wurde und das Datum 03.11.2022 und die Int.Nr. ***, aufweist.

Herr DD von der Stadt Z – Bauberatung und Gutachten – führt in seiner stadt-planerischen Stellungnahme vom 03.11.2022 unter anderem aus:

„Im rechtskräftigen Bebauungsplan wird für den obersten Punkt eine maximaler Wert von 600,50 festgelegt. Gemäß eingereichten Planunterlagen wird die referenzierte Nullebene (+ 0,00) mit 595,90M.ü.A. angegeben. Der oberste Punkt des Steges wird mit +4,62 und die der Stahlbügel mit +6,15 und 6,76 angeführt. Unter der Annahme einer 1m hohen Brüstung ergeben sich damit folgende Werte:

OK Brüstung: 595,90 + 4,62 + 1,00 =601,52

OK Geländer: 595,90 + 6,15 = 602,05

OK Geländer: 595,90 + 6,76 = 602,66“

Auf Grund dieser Ausführungen bedarf es nach meiner fachlichen Ansicht sohin im Wesentlichen der Klärung, ob die vorgesehenen Geländerkonstruktionen entlang der Treppenläufe – dies auch nur eingeschränkt auf die oberen mobilen Teile - sowie die überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzug-überfahrt zur Auflagerung der Treppenanlage, als untergeordnete Bauteile zu werten sind, da durch diese der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt überschritten wird und die übrigen vorgesehenen Bauteile sich unterhalb dieses im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunktes befinden und somit keinen Einfluss auf die diesbezügliche Beurteilung des laut Bebauungsplan höchstzulässigen Gebäudepunktes bedingen.

Aufgrund dieser Ausführungen darf von meiner Seite nunmehr lediglich auf diese oben angesprochenen Bauteile – mobilen Geländerkonstruktionen sowie überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehen-den Aufzugüberfahrt – eingegangen werden, wobei hier vorab auch darauf hingewiesen werden darf, dass von Herrn DD von der Stadt Z – Bauberatung und Gutachten – in seiner stadt-planerischen Stellungnahme vom 03.11.2022 getroffenen Ausführungen und nach meiner fachlichen Ansicht dahingehend zu berichtigen sind, dass von diesem auf die Oberkanten von Brüstungen und Geländern ein-gegangen wird, hier Richtigerweise und wie der von mir vorgenommene Abgleich mit dem der Bauanzeige angeschlossenen Planunterlagen ergab, auf die Oberkanten der vorgesehenen überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt, hinzuweisen ist. Diese sich aus der der Bauanzeige angeschlossenen Planunterlagen sich ergebenden Höhen der Oberkanten der überrollbügelartigen Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt wurden zwar richtig übernommen und ausgewiesen, allerdings nach meiner fachlichen Ansicht falsch und zwar als Geländer, bezeichnet.

3 mobile Geländerelemente:

Wie sich aus der von der AA GmbH, vertreten durch Herrn GG, mit Eingabe vom 29.09.2022 bei der Stadt Z, eingebrachten Bauanzeige zur Errichtung einer Wartungs- und Inspektionstreppe auf dem Dach des Gebäudes im Anwesen Adresse 1 (Gst **1, KG ***** Y) ergibt, soll im oberen Bereich der Treppenanlage, welche über der bereits bestehenden Dachkonstruktion verläuft, eine Geländerkonstruktion aus 3 mobilen Teilen und welche nur im Anlassfalle angebracht werden, bereitgestellt werden, welche außerhalb der Nutzungszeiten, an der bestehenden Hauswand – Außenwand der Liftüberfahrt – zwischengelagert werden.

Diese drei mobilen Teile sollen ab dem vorgesehenen Zwischenpodest mit einer Auftrittshöhe von + 3,59 m über ±0,00 mit 595,90 m bis zu dem auf dem im Firstbereich bereits befindlichen Wartungspodest mit einer Auftrittshöhe von +4,62 m über ±0,00 mit 595,90 m, eingesetzt werden.

Berücksichtigt man nunmehr diese von mir angesprochenen Auftrittshöhen unter Berücksichtigung einer notwendigen Höhe einer Absturzsicherung von einem Meter, so ergeben sich nachstehende Werte:

Zwischenpodest

Auftrittshöhe 3,59 m über ±0,00 mit 595,90 m =599,49 m

inkl. Geländerkonstruktion = 599,49 + 1,00 =600,49 m 600,50 m lt. Bebauungsplan

Bestehendes Wartungspodest im Firstbereich:

Auftrittshöhe 4,62 m über ±0,00 mit 595,90 m = 600,52 m 600,50 m lt. Bebauungsplan

inkl. Geländerkonstruktion = 600,52 + 1,00 = 601,52m 600,50 m lt. Bebauungsplan

Aus dieser Aufstellung zeigt sich, dass durch die vorgesehenen drei mobilen Geländerkonstruktionen, der im Bebauungsplan höchste Gebäudepunkt von 600,50 m überschritten würde.

Hier wird allerdings die fachliche Auffassung vertreten, dass diese dennoch als zulässig bzw. als unter-geordnete Bauteile zu werten sind, welche den im Bebauungsplan höchsten Gebäudepunkt überschreiten dürfen, da es sich hier laut Planung bzw. Bauanzeige um keine permanenten Einrichtungen bzw. bauliche Anlagen handelt, sondern diese nur im Bedarfsfalle – z.B. bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder im Rahmen des Kehrvorganges der Kamine – zum Einsatz kommen und außerhalb dieser Zeiten sohin optisch nicht in Erscheinung treten.

In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass im Firstbereich des Bestandsgebäudes bereits ein Wartungspodest mit Absturzsicherungen verläuft und welches durch die nunmehr angezeigte Treppen-anlage erschlossen werden soll. Durch dieses bereits bestehende Wartungspodest sowie die entlang dieses Wartungspodestes verlaufenden Absturzsicherungen, wird der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt überschritten – Siehe oben geführte Nachweisführung im Bereich des Wartungspodestes. Diese bereits vorhandenen Bauteile treten nach meiner fachlichen Ansicht und wie nahstehende Bilder 1 und 2 zeigen, weit wesentlicher in Erscheinung als die nunmehr vorgesehenen mobilen Geländerkonstruktionen, da diese auf den Firstbereich aufgesetzt wurden. In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass auch diese vorhandenen Geländerkonstruktionen entlang des Wartungspodestes, zum Teil Füllungen mittels Edelstahlnetzen und wie nunmehr auch bei den neuen Geländerkonstruktionen geplant, aufweisen, welche wie nachstehende Bilder 1 und zwei zeigen, kaum in Erscheinung treten, wodurch nach meiner fachlichen Ansicht auch den diesbezüglichen Forderungen der von Herrn DD von der Stadt Z – Bauberatung und Gutachten – in seiner stadtplanerischen Stellungnahme vom 03.11.2022, entsprochen wurde.

„Bild im pdf ersichtlich“

„Bild im pdf ersichtlich“

überrollbügelartige Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt:

In Bezug auf die vorgesehene überrollbügelartige Konstruktion, welche am Dach der bestehenden Aufzug-überfahrt montiert werden soll und zur Auflagerung des Treppenlaufes dienen soll darf noch einmal auf die oben bereits angeführte und der Bauanzeige angeschlossene Stellungnahme, der FF GMBH, Z vom 30.11.2021 hingewiesen werden und aus welcher sich ergibt, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden geringen Höhe zwischen bestehendem Dach und nunmehr geplanten Treppenlauf, sowie der Dicke und bereits vorhandenen Risse im Mauerwerk eine Lösung mit „Galgen“ auf dem Dach des Liftüberbaus gewählt wurde.

In diesen Zusammenhang darf von meiner Seite noch ergänzend ausgeführt werden, dass sich die notwendige Höhe der überrollbügelartigen Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt neben den statischen Erfordernissen auch dadurch begründet, dass hier eine entsprechende Durchgangshöhe von 2,10 m gewährleistet werden muss.

Die Oberkanten dieser überrollbügelartigen Konstruktion am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt kommen dabei auf einer Höhe von + 6,15 m über ±0,00 mit 595,90 m bzw. +6,76 m über ±0,00 mit 595,90 m zu liegen und somit auf absoluten Werten von 602,05 m (595,9 + 6,15) bzw. 602,66 (595,9 + 6,76). Diese tragenden und aus statischer Sicht notwendigen Konstruktionselemente überragen sohin den im Bebauungsplan angesprochenen höchsten Gebäudepunkt von 600,50 m.

Diese überrollbügelartigen Konstruktionen am Dach der bestehenden Aufzugüberfahrt können nach meiner fachlichen Ansicht dennoch als zulässig bzw. als untergeordnet betrachtet werden, zumal wie oben bereits angesprochen, sich auf der Dachfläche auch noch weitere Anlageteile – Telekommunikationsanlage, Lüftungsgeräte – samt erforderliche und statisch konstruktive Befestigungselemente befinden, welche weit wesentlicher optisch in Erscheinung treten - Siehe beiliegende Fotodokumentation – und durch welche eben-falls bereits der im Bebauungsplan höchste Gebäudepunkt überschritten wird.“

4. Wenn die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 28.3.2023 auf das angeführte Gutachten moniert, dass eine Qualifikation dahingehend, wie sich das Bauteil im Verhältnis zur Fläche und/oder Länge von Fassade oder Dach darstellt, so bleibt unerfindlich, auch welchem Grund die belangte Behörde eine solche Beurteilung nicht amtswegig, spätestens bei Vorliegen der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 3.11.2022, der eine ebensolche Untersuchung nahegelegt hat, selbst vorgenommen hat.

Bereits aus dem untenstehenden Tiris-Luftbild erhellt, dass sich die Ausmaße des angezeigten Bauvorhabens sowohl hinsichtlich der süd- und westseitigen Fassade als auch hinsichtlich der Dachflächen jedenfalls als untergeordnet im Verhältnis zur Dachfläche bzw zur Fassadenlänge darstellen. Dass diese Aufnahme den Istzustand nahezu wiedergibt, ergibt sich aus der Darstellung „Dachdraufsicht“ der Baueingabe vom 29.9.2022, wonach die Stiege samt Treppenpodest eine Länge von insgesamt 9 Metern aufweist und selbst bei Berücksichtigung der bestehenden Wartungs- und Inspektionsbühne eine West/Ost-Ausdehnung von insgesamt nicht mehr als 9,70 Meter erreicht.sss Damit ist ein im Verhältnis zur Fassadenlänge von 20,30 Meter jedenfalls untergeordnetes Längenverhältnis selbst bei Zusammenrechnung von Altbestand und angezeigtem Bauvorhaben gegeben. Auch die durch die Baueingabe eingereichten Flächen ergeben selbst in Zusammenhang mit dem rechtmäßigen Altbestand sowie der seitens der belangten Behörde erwähnten konsenswidrigen Verlängerung des Wartungspodestes eine im Verhältnis zu den Dachflächen klar untergeordnetes flächenmäßiges Verhältnis.

„Bild anonymisiert“

5. Schließlich gilt zu berücksichtigen, dass die angezeigten Bauteile weder raumbildend in Erscheinung treten und die drei Geländerelemente (auf dem unteren Bild noch fix angebracht) sogar mobil ausgeführt und nur im Anlassssfall angebracht werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich lediglich die Treppe selbst sowie die als Galgenkonstruktion auf dem Dach befindlichen „Überrollbügel“ aus Metall als ständig verbleibende bauliche Anlagen.

„Bild im pdf ersichtlich“

6. Wenn die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 28.3.2023 schließlich vermeint, dass zur Herstellung eines gesicherten Aufstieges zwar die Errichtung von Leitern und Steigeisen vorgesehen seien, nicht jedoch die Errichtung von Treppenkonstruktionen, darf auf die Fragestellung in Punkt 2. im Gutachten des EE vom 13.3.2023 hingewiesen werden, wonach mögliche Alternativlösungen – zB Aufstieg über eine Leiter und Ausstieg über ein Dachflächenfenster – weiterführende Maßnahmen notwendig machen, wie die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz mit notwendigen Anschlagpunkten und Seilführungen sowie ebenfalls die Errichtung von Stufen im Dachbereich, dies aufgrund der vorhandenen Dachneigung und Dacheindeckung.

Diesbezüglich wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen weiters schlüssig angemerkt, dass dadurch nur sehr eingeschränkte Wartungsarbeiten sowie Kehrungen vorgenommen werden können und ein eventueller Austausch von auf dem Dach bereits bestehenden Anlagenteilen – Telekommunikationsanlage sowie Lüftungsanlagen – nur mit einem technisch großen Aufwand im Gegensatz zur nunmehr gewählten Variante möglich sei.

7. Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die angezeigten baulichen Anlagen als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren sind und demgemäß der bebauungsplanmäßig festgelegte oberste Punktes von Gebäuden gemäß § 62 Abs 6 TROG 2022 im Gegenstandsfall nicht überschritten wird und war daher spruchgemäß zu entscheiden und auszusprechen, dass die angezeigte Wartungs- und Inspektionstreppe samt Ausstieg in der eingebrachten Form im Sinn des § 30 Abs 4 dritter Fall TBO 2022 zustimmend zur Kenntnis genommen wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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