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LVwG-2022/20/2656-4•LVwG T LVwG-2022/20/2656-4
LVwG-2022/20/2656-4Tribunale amministrativo regionale6 giu 2023
Gasversorgung<br/>Energieversorgung <br/>Ausgleichsenergie/Erdgas<br/>steuerbare Umsätze <br/>Bilanzgruppenkoordinator <br/>Reverse-Charge-Verfahren <br/>Übergang der Steuerschuld <br/>Durchläufer<br/>Clearingentgelt <br/>Nutzen am Tourismus <br/>Steuerbefreiung <br/>Großhandelsbegünstigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 15.08.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, Zl ***, über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2022, Zl ***, betreffend die Aufhebung eines Abgabenfestsetzungsbescheides gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) und die Neufestsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2019,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt I. (Aufhebung gemäß § 299 BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt II. (endgültige Abgabenfestsetzung für 2019) Folge gegeben und die nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtenden Pflichtbeiträge an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig neu festgesetzt:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Beitragsgruppe VII
(Großhandelsbegünstigung gemäß § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz)
€ 4.844.980,00
5
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 290,69
Tourismusverband
6,5
€ 1.574,61
Gesamt
7,7
€ 1.865,30
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.06.2021, Zl ***, (im angefochtenen Bescheid unter Anführung der Verbandsnummer mit Zl / angegeben), mit welchem die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband CC und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Haushaltsjahr 2019 endgültig in Höhe von insgesamt Euro 199,80 festgesetzt wurde, gemäß § 299 iVm § 302 der Bundesabgabenordnung von Amts wegen aufgehoben.
Unter Spruchpunkt II. wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2019 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ****, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitrags-
pflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
006 Beitragsgruppe VI
€ 4.844.980,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 581,39
Tourismusverband
6,5
€ 3.149,21
Gesamt
7,7
€ 3.730,60
Davon bereits abgestattet
€ 199,80
Einzuzahlender Betrag
€ 3.530,80
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Zusendung eines Erklärungsformulars beitragsfreie Umsatzbestandteile im Betrag von Euro 8.012.262,20 angeführt und lediglich einen Umsatz in Höhe von Euro 259.482,01 als beitragspflichtig erklärt habe. In Bezug auf die Beitragsfreiheit sei angeführt worden, dass die Lieferungen an Orte außerhalb Tirols gegangen wären. Aus der vorgelegten Kundenliste hätte sich jedoch ergeben, dass die Umsätze mit Kunden außerhalb Tirols lediglich einen Betrag in Höhe von Euro 3.426.767,49 betreffen würden. Die verbleibenden Umsätze in Höhe von Euro 4.844.976,72 seien mit der DD GmbH in Z erwirtschaftet worden. Nach den vorgelegten Unterlagen liefere die Beschwerdeführerin Ausgleichsenergie. Den Erlösen würden Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen. Die Einnahmen aus der Lieferung von Ausgleichsenergie würden daher einen Durchläufer darstellen. Deshalb habe man seitens der Beschwerdeführerin einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 4.585.494,71 außer Ansatz gestellt.
Mit Bescheid vom 23.06.2021 sei der Pflichtbeitrag anhand des eingereichten Erklärungsformulars ohne nähere Prüfung endgültig festgesetzt worden. Aus Sicht der Abgabenbehörde seien lediglich außertirolerische Umsätze gemäß § 31 Abs 1 lit b des Tiroler Tourismusgesetzes in Höhe von Euro 3.426.767,49 in Abzug zu bringen. Die in Tirol erzielten „Umsätze aus Ausgleichsenergie“, die bei der umsatzsteuerlichen Veranlagung durch die Finanzbehörden des Bundes einbezogen worden seien, könnten mangels Anwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung nach dem Tiroler Tourismusgesetz nicht außer Betracht bleiben. Da dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit bei der Ermessensübung Vorrang zu geben sei, wäre der Bescheid vom 23.06.2021 gemäß § 299 BAO aufzuheben gewesen. Es verbleibe somit ein beitragspflichtiger Umsatz in Höhe von Euro 4.844.976,72.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser machte sie zunächst geltend, dass die Abgabenbehörde den Bescheid vom 23.06.2021 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) willkürlich aufgehoben habe. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin dem Finanzamt im Jahr 2019 einen Umsatz in Höhe von insgesamt Euro 8.271.744,21 gemeldet habe. Auch die Höhe der außertirolischen Umsätze (Euro 3.426.767,49) sei richtig. Darüber hinaus wären Umsätze aus der Lieferung von Ausgleichsenergie im Betrag von Euro 4.844.976,72 und aus einem sonstigen Umsatz (Clearingfee in Höhe von Euro 259.482,01) erzielt worden.
Die Beschwerdeführerin erziele zwar durch das reine Bereitstellen bzw das Abnehmen von Gasmengen zum Zwecke des Ausgleiches der Gasmengen zwischen den Marktteilnehmern erlöse, eine Gewinnmaximierung bzw Gewinnerzielungsabsicht sei bei der Beschwerdeführerin als Clearingstelle für Ausgleichsenergie aber nicht gegeben. Vielmehr werde eine fix vorgegebene Clearingfee zur Kostendeckung und der Aufsicht der E-Control Austria an die Beschwerdeführerin bezahlt. In den Umsätzen stelle die Ausgleichsenergie lediglich einen Durchläufer dar, der eben zeitversetzt Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen würden (vgl § 87 Abs 5 GWG).
Würde (trotz hoher Umsätze) ein Verlust erwirtschaftet werden, würde überhaupt keine Tourismusabgabe anfallen. Für die innertirolischen Umsätze seien die Bestimmungen der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) iVm § 19 Abs 1d UStG zwingend anzuwenden. Demnach komme es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger und würde die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Durch diesen verordneten zwingenden Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger seien Umsätze aus Ausgleichsenergie nicht als steuerbare Umsätze anzusehen und auch keine beitragspflichtigen Umsätze im Sinn des § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Diesbezüglich wurde auch auf eine vorgelegte Rechnung an die DD GmbH sowie auf eine Gutschrift zugunsten der DD GmbH verwiesen.
Weiters wurde auch auf § 6 Abs 4 Z 3a UStG verwiesen, wonach die Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist werde, steuerfrei sei. Letztlich würde lediglich das angenommene Clearingfee als beitragspflichtiger Umsatz verbleiben. Wenn der „reine Durchrechnungsposten“, der aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie resultiere, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tourismusabgabe herangezogen werden solle, liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Es werde daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge diesbezüglich ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde zur Klarstellung angeführt, dass sich die Abgabenfestsetzung auf das Beitragsjahr 2019 (nicht wie irrtümlich im Einleitungssatz vor der tabellarischen Darstellung der Abgabenfestsetzung angeführt um das Beitragsjahr 2020 handle). In der Begründung wurde in Bezug auf die Aufhebung gemäß § 299 BAO darauf verwiesen, dass die Abgabenbehörde letztlich sogar verpflichtet sei, von einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkenne. Das Vertrauen des Abgabenpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit würde nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschützt. Diese besonderen Umstände lägen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.
In Bezug auf die Abgabenfestsetzung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass den Umsatzsteuerbescheiden der Bundesfinanzverwaltung faktische Bindungswirkung zukomme.
Die Bestimmungen § 19 Abs 1d UStG bzw § 6 Abs 4 Z 3a UStG seien im Bereich des Tiroler Tourismusgesetzes nicht anwendbar. Ob die Einnahmen zu einem Gewinn oder Verlust führen würden, sei nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes nicht maßgeblich. Ebensowenig sei entscheidend, ob ein zu entrichtendes Entgelt vom Leistungserbringer selbst oder von einem anderen Rechtsträger bestimmt werde. Der Umsatz und nicht eine unter Abzug bestimmter Vorleistungen zu ermittelnde Nettogröße sei ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des touristischen Nutzens. Weiterverrechnete Leistungen und Durchläufer würden der Beitragspflicht unterliegen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass aus der Anführung des Bemessungszeitraums (01.01.2019 – 31.12.2019) klar gewesen sei, dass Abgabenzeitraum das Jahr 2019 herangezogen worden sei. Diesbezüglich wäre eine Berichtigung gemäß § 293 BAO zulässig gewesen.
Mit dem rechtzeitig per Email eingebrachten Vorlageantrag vom 15.08.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht. In diesem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht bzw nicht ausreichend auf die Einwendungen bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung eingegangen sei. Es lägen keine steuerbaren Umsätze vor. Aus diesem Grunde würden die Rechnungen auch mit 0 % Umsatzsteuer ausgestellt. Es sei auch sehr wohl zu berücksichtigen, ob die Umsätze zu einem Gewinn oder Verlust führen würden. Es sei lediglich das gesetzlich vorgegebene Clearingentgelt als Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag zum Tourismusverband heranzuziehen.
Mit Vorlagebericht vom 03.10.2022 wurde der gegenständliche Abgabenakt, der die Abgabenfestsetzung für die Jahre 2019 und 2020 umfasst, von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang dargestellt und in der Sache selbst ausgeführt, dass die Verrechnung mittels eines 0%igen Steuersatzes nicht bedeute, dass keine steuerbaren Umsätze vorlägen, sondern vielmehr, dass diese steuerpflichtig wären.
Das Landesverwaltungsgericht setzte mit Ladung vom 26.04.2023 eine Verhandlung für den 23.05.2023 an. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 15.05.2023 ein ergänzendes Vorbringen und legte die vom Finanzamt Österreich gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vor.
In diesem Schreiben wurde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin (nochmals) detailliert dargestellt und neuerlich vorgebracht, dass lediglich die Clearingfee, deren Höhe mittels Verordnung der E-Control pro kWh festgelegt werde, der Beitragspflicht unterliege. Es würden keine Gewinne oder Verluste für die Beschwerdeführerin entstehen. Alle Kosten und Erlöse, welche durch die Bewirtschaftung des Importbilanzkreises der Bilanzierungsstelle im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet verursacht würden, würden von der der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst und verursachergerecht an die Gaslieferanten weiterverrechnet.
Die Beschwerdeführerin nehme nicht – wie sonst ein Unternehmen – am zivilen gewerblichen Wettbewerb teil. Die Beschaffungskosten für Gas an der Gasbörse würden an die Bilanzgruppen weitergegeben, wobei hier das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 UStG zur Anwendung komme, sodass die Beschwerdeführerin keine Umsatzsteuer verrechne. Die Beschwerdeführerin habe weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Interesse am Tourismus und auch keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus, weshalb sie auch nicht als Pflichtmitglied zu qualifizieren sei. Aus der Zuordnung aus Gruppe VI der Betragsgruppenverordnung ergebe sich noch nicht ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen am Tourismus. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin übe eine belebende Wirkung auf den Tourismus aus, da sie sicherstelle, dass die Tourismusbetriebe jederzeit ausreichend mit Gas versorgt würde. Sie ziehe aber keinen Nutzen aus dem Tourismus. Diesbezüglich wurde auch auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Tiroler Tourismusabgabe“ betreffend den Brennerbasistunnel verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei konzessionierter Bilanzgruppenkoordinator mit der Aufgabe, die Gasversorgung in Tirol jederzeit zu gewährleisten und sicherzustellen. Ihre Dienstleitung wäre auch dann unverzichtbar, wenn es in Tirol überhaupt keinen Tourismus gäbe.
Am 23.05.2023 führte das Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Abgabenfestsetzung für die Jahre 2019 und 2020 (AZln LVwG-2022/20/2656 und LVwG-2022/20/2657) eine Verhandlung durch, an der der Vorstand der Beschwerdeführerin Dieter Schmid, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist auf der Grundlage einer Konzession des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg. Dies gründet sich auf ein „Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden“, BGBl I Nr 107/2011, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011. Gemäß § 85 GWG ist der Betreiber einer Verrechnungsstelle zugleich Bilanzgruppenkoordinator. Das Bilanzgruppenmodell steht im Zusammenhang mit der Liberalisierung des österreichischen Gasmarktes aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.
Die Lieferanten und Kunden von Gas sind zu einer virtuellen Gruppe zusammengefasst, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Gasaufbringung und Gasabgabe erfolgt. Der Vertreter der Bilanzgruppe gegenüber den anderen Markteilnehmern ist der Bilanzgruppenverantwortliche. Die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie ist eine Einrichtung, die anhand der von den Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die Berechnung der Ausgleichsenergie vornimmt, den Preis für die Ausgleichenergie ermittelt und die Bilanzgruppen im Verteilergebiet in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet. Der Betreiber einer solchen Verrechnungsstelle ist der Bilanzgruppenkoordinator.
Im Rahmen der Neuerlassung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020) erfolgte durch die E-Control die Weiterentwicklung des neuen Bilanzierungsmodells. Es wurde eine sogenannte „Bilanzierungsstelle“ eingeführt, worunter der Bilanzgruppenkoordinator verstanden wird.
Die Beschwerdeführerin ist in Tirol und Vorarlberg als zentrale und unabhängige Verrechnungsstelle für den Bezug und die Lieferung physikalischer Ausgleichenergie über die Gasbörse EE verantwortlich. Ergänzend dazu organisiert sie auch stündliche Auktionen für physikalische Ausgleichsenergie. Die gesetzlichen Aufgaben einer Verrechnungsstelle sind in § 87 GWG festgelegt.
Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauffolgenden Geschäftsjahr auszugleichen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin mittel- bzw langfristig im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung keine Überschüsse erzielen darf.
Die Beschwerdeführerin erhält für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators eine vom Erdgaspreis unabhängige Gebühr, welche von der E-Control durch Verordnung tarifmäßig zu bestimmen ist. Diesem Clearingentgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Bemessungsgrundlage ist der mengenmäßige Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppen und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweiligen Bilanzgruppen, nicht jedoch der dem beschafften Gas zugrundeliegende Börsenpreis.
Im Rahmen der Beschaffung von Ausgleichsenergie an der Gasbörse hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld auch eine entsprechende Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Darüber hinaus haben auch die einzelnen Bilanzgruppen, die über die Beschwerdeführerin Ausgleichsenergie erhalten, wiederum gegenüber der Beschwerdeführerin Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Die Beschaffungskosten für Gas an der Gasbehörde werden an die Bilanzgruppen weitergegeben, wobei das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 UStG zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführerin verrechnet somit gegenüber den Beziehern von Gasmengen (in Tirol ist es im Wesentlichen die DD GmbH) keine Umsatzsteuer, dies unter Verweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, wonach gemäß § 19 Abs 1d UStG die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Die DD GmbH ist ihrerseits der größte Gasversorger in Tirol. Dieses Unternehmen liefert Gas an Endkunden, somit auch unter anderem an zahlreiche Betriebe wie zB Gast- und Beherbergungsbetriebe, die mittelbar oder unmittelbar vom Tourismus profitieren. Dies bedeutet letztlich, dass die DD GmbH umso mehr liefert bzw umso höhere Umsätze erzielt, je mehr Tourismusbetriebe es in Tirol gibt, die Gas beziehen, bzw pauschal gesehen, je mehr Tourismus in Tirol stattfindet.
Im Jahr 2019 wurden von der Beschwerdeführerin ein Umsatz in Höhe von insgesamt Euro 8.271.744,21 erzielt (und dem Finanzamt gemeldet). Die außertirolischen Umsätze belaufen sich auf Euro 3.426.767,49. In den verbleibenden Euro 4.844.976,72, die mit Umsätzen in Tirol im Zusammenhang stehen, ist auch das Clearingentgelt in Höhe von Euro 259.482,01 enthalten.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund des von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Urkunden. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin wurde insbesondere in dem gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol angebrachten Schriftsatz vom 15.05.2023 (nochmals) detailliert dargelegt und in der Verhandlung erörtert. Im Übrigen hat der Vorstand der Beschwerdeführerin den Tätigkeitsbereich in Verbindung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen der Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar erläutert.
Die Höhe der von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze und deren Aufteilung ergibt sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Abgaben behördlichen Verfahren eingebrachten Aufstellung sowie den (von der Abgabenbehörde unwidersprochenen) Ausführungen der Beschwerdeführerin in der von ihr erhobenen Beschwerde.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 299 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 302 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
§ 2 Umsatzsteuergesetz - UStG, BGBl. Nr. 663/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
[…]
§ 19 Abs 1c und 1d UStG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2016 haben folgenden Wortlaut:
(1c) Bei der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Lieferung beteiligte Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist und diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten in Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumt wird oder dafür eine Ermächtigung gemäß Art. 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorliegt. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.
Die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV, BGBl II Nr 369/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2014, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1
Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
§ 2
Dies gilt für folgende Umsätze:
[…]
2. Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist.
§ 87 Gaswirtschaftsgesetz 2011 -GWG, BGBl I Nr 107/2011 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 174/2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
(1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:
1. die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen;
[…]
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz in dem Umfang zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt gemäß § 18 Abs. 1 Z 22 nicht ausreichend ist. Das zur Anwendung kommende Verfahren ist gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen.
(4) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie für das Verteilernetz hat der Bilanzgruppenkoordinator
3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern (§ 58 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;
[…]
(5) Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr auszugleichen. Der nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Aufwendungen aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators als Verrechnungsforderung anzusetzen und mit künftigen Überschüssen aus der Ausgleichsenergieabrechnung zu verrechnen. Übersteigen in einem Geschäftsjahr die Erträge aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres die damit zusammenhängenden Aufwendungen, so sind die sich daraus ergebenden Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz des Bilanzgruppenkoordinators einzustellen und mit künftig anfallenden Unterdeckungen aus der Ausgleichsenergieabrechnung gegenzurechnen.
§ 89 GWG idF vor BGBl I Nr 150/2021, hat folgenden Wortlaut:
Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde ein Entgelt durch Verordnung zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Kostenermittlung gemäß § 79 und § 80 sind sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe im Verteilernetz und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch. Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Clearingentgelts vorsehen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 401/2017, aufgehoben durch BGBl II Nr 590/2020, regelt in § 3 die Höhe des Clearingentgelts und lautet wie folgt:
Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0473 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0616 pro MWh.
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl 15/2015 (§ 2 und § 31), LGBl Nr 28/2007 (§ 30) und LGBl Nr 26/2017 (§ 33), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 2
Mitglieder
Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
§ 30
Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
….
j ) 50 v. H der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten […]
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,
c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und
d)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
[…]
(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
[…]
Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband CC vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:
§ 1
Einreihung der Berufsgruppen
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d) im Tourismusverband CC in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C Z
und seine
Feriendörfer
[…]
(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
[…]
(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zur Aufhebung gemäß § 299 BAO:
Nach § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Gemäß § 302 Abs 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides, zulässig.
Die Aufhebung nach § 299 Abs 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (VwGH 01.06.2021, Ro 2015/15/0034).
Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist - anders als für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist (vgl VwGH 04.11.2021, Ra 2021/13/0100).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, weshalb sie den weniger als ein Jahr zuvor ergangenen Abgabenfestsetzungsbescheid behoben hat. Sie begründete dies unter Hinweis auf die Rechtsrichtigkeit in vertretbarer Weise. Es kann ihr daher keinesfalls Willkür unterstellt werden.
V.2. Zum Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.
Nach § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben die Pflichtmitglieder nach § 45 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.
Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl in Bezug auf die Vermietung von Grundstücken VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042).
Der Umstand, dass die Revisionswerberin nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl neuerlich VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042).
Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (vgl VwGH 28.02.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielen können, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind, ob ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird (vgl VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0062).
Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin besteht darin, auf der Grundlage des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg eine stabile Erdgasversorgung sicherzustellen. Dabei ist es unter anderem ihre Aufgabe, Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichenergie für das Verteilernetz zu beschaffen und gegenüber den Beziehern von Ausgleichsenergie, wie insbesondere im Bundesland Tirol der DD GmbH, in Rechnung zu stellen.
Bei den Beziehern von Ausgleichsenergien handelt es sich ihrerseits wiederum um (weitere) Energieversorgungsunternehmen, die diese Ausgleichsenergie an ihre Kunden weiterliefern. Zu diesen Kunden zählen unter anderem auch Tourismusbetriebe wie zB Gastronomie- oder Beherbergungsbetriebe sowie sonstige tourismusaffine Unternehmen. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Umsätze der DD GmbH vom Fremdenverkehr (in Tirol) beeinflusst sind. Die dadurch bedingte Erhöhung der Umsätze bewirkt einen höheren Bedarf an Ausgleichsenergie, was zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin gefordert ist, diesem erhöhten Bedarf durch Erhöhung der Liefermengen nachzukommen. Insofern sind auch die Umsätze der Beschwerdeführerin mittelbar durch den Fremdenverkehr beeinflusst.
Dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, Überschüsse aus der Ausgleichsenergieabrechnung mit künftig anfallenden Unterdeckungen (bzw auch umgekehrt Unterdeckungen mit künftigen Überschüssen) gegenzurechnen, vermag an der tourismusbedingten Erhöhung der Umsätze nichts zu ändern. Im Übrigen kann nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass bei dem von der E-Control mit Verordnung tarifmäßig zu bestimmenden Clearingentgelt als Bemessungsgrundlage unter anderem auch, wie sie selbst vorbrachte, der „mengenmäßige Umsatz an Erdgas und der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweiligen Bilanzgruppen“ einzufließen hat, sodass dementsprechend ein tourismusbedingt höherer Energiebedarf letztlich auch ein höheres Clearingentgelt bei der Beschwerdeführerin bewirkt.
V.3. Zur Erzielung von steuerbaren Umsätzen:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie im Hinblick auf das Verbot, mittel- bzw langfristig Einnahmenüberschüsse aus der Ausgleichenergieabrechnung zu erzielen, sowie im Hinblick auf das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 UStG nicht steuerbare Umsätze erzielen würde und deshalb keine beitragspflichtigen Umsätze im Sinne des § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorlägen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Erdgas (Ausgleichsenergie) an andere Energieversorger gegen Entgelt liefert. Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, stellen steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 UStG dar.
In § 3 Abs 13 und 14 UStG sowie in § 19 Abs 1c UStG wurden für die Energiewirtschaft entsprechende Bestimmungen eingeführt, die Praxisprobleme aus den allgemeinen Lieferortregeln bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu vermeiden helfen. Nach § 3 Abs 13 UStG gilt die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes andere angeschlossene Netz, die Lieferung von Elektrizität, die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an Wiederverkäufer am Empfängerort als ausgeführt. Da die allgemeinen Regeln über die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für Gas und Elektrizität in der Praxis nichtanwendbar sind, wurde der Lieferort zum Leistungsempfänger verlagert. Ist der Lieferer ein Unternehmer der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte hat, so kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den im Inland zur Umsatzsteuer registrierten Leistungsempfänger nach § 19 Abs 1c UStG. Damit wird die Registrierung ausländischer Energieversorger in Österreich im grenzüberschreitenden Handel mit österreichischen Wiederverkäufern vermieden.
Gemäß § 1 iVm § 2 Ziffer 2 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV – BGBl. II Nr 369/2013) ist die Umsatzsteuer bei Umsätzen aus Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, vom Leistungsempfänger abzuführen, wenn dieser Unternehmer ist.
Diese Regelung bewirkt einen Übergang der Steuerschuld vom Leistungserbringer an den Leistungsempfänger (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren). Der Umstand, dass im konkreten Fall nach Maßgabe der genannten Bestimmungen der Leistungsempfänger und nicht (wie im Regelfall) der Leistungserbringer als Steuerschuldner der Umsatzsteuer herangezogen wird, belegt das Vorliegen von steuerbaren (und steuerpflichtigen) Umsätzen. Bei nicht steuerbaren Umsätzen würde sich die Frage, wer die Steuer schulde, gar nicht stellen.
Als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gesehen. Insofern kommt es auf die Erzielung von Überschüssen bzw Gewinnen nicht an. Am Vorliegen von steuerbaren Umsätzen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Erfüllung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe (der Sicherstellung der Gasversorgung) dient und durch eine Vielzahl von Normen reglementiert ist.
Letztlich ging auch das Finanzamt Österreich bei der Erlassung der Umsatzsteuer für das verfahrensgegenständliche Jahr in Bezug auf die Lieferung von Ausgleichsenergie von steuerbaren Umsätzen aus und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
V.4. Zur Bemessungsgrundlage bzw zum Vorliegen von Befreiungs- bzw Begünstigungs-tatbeständen gemäß Tiroler Tourismusgesetz:
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pflichtbeiträge am dem Tourismusverband bzw an den Tiroler Tourismusförderungsfonds kommt die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes in Betracht, sodass Befreiungen nach dem UStG (wie zB jene gemäß § 6 Abs 4 Z 3a leg cit die im Übrigen nur die Einfuhr von Gas begünstigt) nicht zu beachten sind. Gemäß § 31 Abs 1 lit b Tiroler Tourismusgesetz sind jedoch Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols davon auszunehmen.
Gemäß § 31 Abs 2 lit a Tiroler Tourismusgesetz ist bei Lieferungen eines der Gebrauchtwagenhändler der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges als Durchlaufposten bei der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Das Tiroler Tourismusgesetz sieht jedoch keine Regelung dafür vor (vgl insbesondere § 31 Abs 1 und 2 leg cit), dass die Lieferung von Ausgleichsenergie durch einen Bilanzgruppenkoordinator im Sinne des § 85 GWG, dessen Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass er damit zumindest mittel- bzw langfristig keine Überschüsse bzw keine Unterdeckung erzielen soll, zur Gänze oder nur zu einem Teil bei der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz ausgenommen wäre. Es sind daher die von der Beschwerdeführerin in Tirol erzielten Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung von Ausgleichsenergie (im Wesentlichen mit der DD GmbH) sowie das von der E-Control zuerkannte Clearingentgelt als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.
Gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich in die Beitragsgruppe VI einzureihen, woraus sich ein Prozentsatz von 10 % ergibt.
Gemäß § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung gilt die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs 1 für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandels-betriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen. Gemäß § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz liegt eine Lieferung im Großhandel, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
Im Hinblick auf diese Regelungen sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, die sogenannte Großhandelsbegünstigung gemäß § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz, die eine abgabenmäßige Entlastung in Bezug auf innerhalb der Unternehmerkette erzielte Umsätze bewirkt, in Anwendung zu bringen, was letztlich im gegenständlichen Fall zu einer Reduzierung des anzuwendenden Prozentsatzes auf 5 % führt. Auf der Grundlage dieses Steuertarifs ergeben sich die von der belangten Behörde festgestellten Beiträge zum Tourismusverband CC sowie an den Tiroler Tourismusförderungsfonds.
V.5. Zur Frage der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens:
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt in Bezug auf die Beschwerdeführerin sehr wohl ein (mittelbarer) Nutzen aus dem Fremdenverkehr vor, der eine Abgabenpflicht bewirkt. Dass Umsätze, die im Ergebnis zu keinen Überschüssen führen (dürfen), in die Abgabenpflicht einbezogen werden, erscheint nicht unsachlich. Durch die Großhandelsbegünstigung wird der steuerrechtliche Kaskadeneffekt (die Belastung aller Unternehmer in der Unternehmerkette) entschärft. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher von sich aus keine Veranlassung, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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