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LVwG-2023/33/0831-6•LVwG T LVwG-2023/33/0831-6
LVwG-2023/33/0831-6Tribunale amministrativo regionale5 giu 2023
Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Nachtrunkverantwortung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 10 Monaten gerechnet ab 04.02.2023 (Tag der vorläufigen Abnahme) entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten für die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2023 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in **** X, auf der L ***, bei km ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichtem Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg ergeben hat. Die Rückrechnung durch den Amtsarzt zum Tatzeitpunkt habe eine Alkoholisierung von 1,71 Promille ergeben.
Der gegen den Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2023, keine Folge gegeben.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In vorliegender Verwaltungsangelegenheit erhebt der umseitig ausgewiesene Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2023 zur Geschäftszahl ***, zugestellt am 10.03.2023, fristgerecht innert vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und begründet dies wie folgt:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid verwirft die BH Y die vorab erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers und gelangt zur Ansicht, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Erhebungen dargelegte Nachtrunkverantwortung wäre mit dem Messergebnis am Alkomaten nicht in Einklang zu bringen. Konkret geht die BH Y davon aus, dass bei Würdigung der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letzten Alkomatenmessung um 15:04 des 04.02.2023 lediglich ein Promillewert von 1,49 hervorkommen hätte dürfen, das Messergebnis aber 1,69 Promille betragen habe. Deswegen würde ausgehend von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers eine Differenz von 0,2 Promille vorliegen, die sich mit der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lasse und daher der Nachtrunk nicht anerkannt werde. Diese Sichtweise ist bei Weitem verfehlt und verkennt die BH Y folgendes:
2. Grundlage für die Sichtweise der BH Y ist die gutachterliche Stellungnahme von Herm CC vom 15.02.2023. In dieser führt CC aus, dass ausgehend von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers sich die oben beschriebene Differenz errechnen lassen würde, weshalb diese mit dem Messergebnis der vierten Messung um 15.04 des 15.02.23 nicht in Einklang zu bringen wäre. Seinen Berechnungen legt der Amtsarzt eine getrunkene Alkoholmenge des Beschwerdeführers von exakt 100 ml reinem Spiritus zu Grunde, ebenso wird eine Gesamttrinkmenge von 200 Ml Spiritus 1:1 gemischt mit Wasser zugrunde gelegt.
Herr CC geht also bei seinen Berechnungen von einer exakten Trinkmenge von 100 ml reinem Spiritus aus, wobei der Beschwerdeführer selbst aber in keinem Zeitpunkt ausgesagt hat, er hätte exakt 100 ml an Spiritus getrunken. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Anzeige der PI Y zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 13.30 bis 13.57 circa 200 ml reinen Spiritus 1:1 mit Wasser verdünnt getrunken habe. Es handelt sich dabei um eine Circaangabe des Beschwerdeführers, weshalb auch nicht einfach unterstellt werden kann, die getrunkene Alkoholmenge hätte exakt 100 ml Spiritus betragen. Der Beschwerdeführer hat natürlich vor seinem Konsum keine Messung der Alkoholmenge durchgeführt, ebenso ist im Hinblick auf die angegebene Trinkmenge keine exakte Messung erfolgt, weshalb es natürlich auch möglich ist, dass die getrunkene Gesamtmenge 220 ml betragen hat, der reine Spiritus damit statt 100 dann 110 ml.
Nachdem also die Nachtrunkangaben des Beschwerdeführers naturgemäß nur Circaangaben sind, kann der Beschwerdeführer auch nicht auf eine exakte Trinkmenge von 100 ml Spiritus behaftet werden, vielmehr ist natürlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Trinkmenge durchaus auch etwas mehr gewesen sein kann, als 200 ml des besagten Getränkes, ebenso ist es natürlich möglich, dass die Verdünnung mit Wasser nicht exakt 1:1 betragen hat, sondern der Alkohol einen höheren Anteil eingenommen hat, als das Wasser zum Verdünnen.
Berücksichtigt man also diese Umstände, ergibt sich aus der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers mehr als eindeutig, dass diese mit dem letzten Alkomatenmessergebnis in Einklang gebracht werden kann. Nachdem ausgehend von der Annahme einer exakten Trinkmenge von 100 ml Spiritus lediglich eine Differenz von 0,2 Promille vorliegt, lässt sich dies mit der Ungenauigkeit der Circaangaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen weshalb die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers auch mit dem Messergebnis grundsätzlich übereinstimmt. Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits gegenüber den amtshandelnden Polizisten nur Circamengen des Nachtrunkes angegeben hat, nicht aber eine auf ml exakte Trinkmenge.
Alles in allem ist also davon auszugehen, dass unter Würdigung der oben beschriebenen Umstände die angegebene Nachtrunkmenge natürlich mit dem letzten Alkomatenmessergebnis in Einklang zu bringen ist, zumal hier lediglich eine Differenz von 0,2 Promille vorliegt und die Angaben zu den Trinkmengen nur Circaangaben darstellen, und auch das Mischverhältnis mit dem Spiritus und dem Wasser nicht exakt gemessen wurde, sondern nur als Circaangabe zu verstehen ist.
Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles wird es daher notwendig sein, über einen Sachverständigen oder Herm CC berechnen zu lassen, inwieweit die angegebene Nachtrunkmenge des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Circaangaben betreffend sowohl die Menge des getrunkenen Alkoholes als auch dessen ungefähres Mischverhältnisses mit dem letzten Alkomatenmessergebnis in Einklang gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Trinkergebnis jedenfalls dann mit dem Alkomatenmessergebnis in Einklang zu bringen ist, wenn die konsumierte Alkoholmenge zwischen 100 und 110 ml Spiritus bzw. bei einem Mischverhältnis von Wasser und Spiritus bei 0,95 zu 1,05 dem vierten Messergebnis am Alkomaten sehr nahekommen wird.
Darüber hinaus hegt der Beschwerdeführer massive Zweifel an den Berechnungen des Amtsarztes, der aus seiner Sicht nicht über die notwendige Sachkunde zur Durchführung solcher Berechnungen aufweist. Vielmehr ist für die exakte Ermittlung der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers sowie der sonstigen Parameter ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, welches auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen hat, insbesondere auf sämtliche aus gerichtsmedizinischer Sicht notwendigen Parameter. Der Amtsarzt hat lediglich eine theoretische Berechnung ohne Berücksichtigung der individuell konkreten Merkmale des gegenständlichen Falles vorgenommen, weshalb die sich aus diesen Berechnungen ergebende geringfügige Differenz von 0,2 Promille auch aus diesem Blickwinkel heraus zu erklären wären.
Jedenfalls begehrt der Beschwerdeführer im anstehenden Verfahren die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, das seine Nachtrunkverantwortung mit den Messergebnissen am Alkomaten zum Tatzeitpunkt in
Einklang zu bringen ist.
Beweis:persönliche Befragung des Beschwerdeführers;
Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens;
3. Im Hinblick auf die obigen Einwendungen des Beschwerdeführers, die bereits im Vorstellungsverfahren erhoben wurden, führt die BH Y im bekämpften Bescheid auf Seite 4 aus, dass der von einem Nachtrunk betroffene auf die Wichtigkeit dieses Umstandes bei erster sich bietender Gelegenheit hinzuweisen und im weiteren auch die Menge des so konsumierten Alkohol konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Dieser Sichtweise ist grundsätzlich natürlich zuzustimmen, es bleibt aber nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht wird, er hätte sich nicht an diese Vorgaben gehalten.
Aus den Akten lässt sich einerseits schlüssig nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer bei erster sich bietender Gelegenheit bei der Intervention der Polizei in seinem Haus, auf den Nachtrunk hingewiesen hat und dazu auch konkrete Ausführungen getätigt hat. Insoweit ist diese Voraussetzung zweifelsohne erfüllt.
Andererseits hat der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Intervention konkret behauptet, welches Getränk in welcher Circamenge er getrunken hat, wobei er insbesondere auch den einschreitenden Beamten die Flasche mit jenem Getränk übergeben hat, welches er im Rahmen des Nachtrunkes konsumiert hat. Dazu hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, dass diese übergebene Flasche vor Beginn des Nachtrunkes komplett gefüllt war und er jene Menge zu sich genommen hat, die sich nicht mehr in der Flasche befindet, er habe also circa 200 Milliliter dieses Getränkes zu sich genommen.
Insoweit bleibt schlichtweg nicht nachvollziehbar, wenn die BH Y dem Beschwerdeführer vorwirft, er hätte den behaupteten Nachtrunk nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Vielmehr hat er eben die besagte Trinkflasche mit dem Inhalt jenes Getränkes, welches er nachgetrunken hat, der Polizei übergeben, womit er seiner Behauptungs- und Beweispflicht ausreichend nachgekommen ist.
Soweit also die BH Y derartige Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, blendet sie diese in den Akten dokumentierten Vorgänge aus, wobei insbesondere auch auf das von der Trinkflasche samt Inhalt angefertigte Lichtbild verwiesen wird, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten diese Trinkflasche mit dem konsumierten Nachtrunk als Inhalt übergeben hat.
3. 1Anknüpfend an diese Umstände muss es der BH Y natürlich auch möglich sein, im Sinne der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers das überlassene Beweismittel auszuwerten und auf diese Weise exakt festzustellen, welchen konkreten Nachtrunk der Beschwerdeführer konsumiert hat. Es ist dafür einzig erforderlich, die in der übergebenen Trinkflasche noch vorhandene Menge des konsumierten Nachtrunkes zu ermitteln, die Differenz zum vollständig möglichen Inhalt der Flasche zu errechnen und, den sich in der Flasche befindlichen Nachtrunk auf dessen Alkoholgehalt zu prüfen, um daran anknüpfend den konkreten Nachtrunk zu berechnen, den der Beschwerdeführer konsumiert hat.
Es ergeht deshalb von Seiten des Beschwerdeführers der weitere
Antrag,
die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Nachtrunkesan die Polizeibeamten übergebene Flasche samt Inhalt imoben aufgezeigten Sinne auszuwerten und darauf basierendzu berechnen, ob der so konsumierte Nachtrunk des Be-schwerdeführers mit dem Alkomatenmessergebnis am04.02.2022 in Einklang gebracht werden kann.
Sollte aus welchen Gründen auch immer im heutigen Zeitpunkt die Auswertung des vom Beschwerdeführer an die Polizeibeamten übergebene Beweismittels nicht mehr möglich sein, könnte dies jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen. Denn dieser ist seiner Verpflichtung im Sinne der von der BH Y im bekämpften Bescheid zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollumfänglich nachgekommen, insbesondere hat er den einschreitenden Beamten jene Trinkflasche samt Inhalt übergeben, welche er den von ihm behaupteten Nachtrunk konsumiert hat. Mehr musste und konnte der Beschwerdeführer in der konkreten Situation nicht machen, weshalb ihm in Bezug auf Beweislast zum Nachtrunk keine Vorhaltungen mehr gemacht werden körmen. Sofern die Polizei und mit ihr die BH Y keine entsprechende Auswertung dieses Beweismittels vorgenommen haben sollte, wäre zu Gunsten des Beschwerdeführers jedenfalls davon auszugehen, dass der von ihm behauptete Nachtrunk korrekt ist, weil ein derart beschriebenes Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten und auch der BH Y schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar wäre. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht mehr machen, als den einschreitenden Beamten jene Trinkflasche auszuhändigen, in welcher sich der Nachtrunk befand, um die daraus notwendigen Berechnungen durchzuführen.
Berücksichtig man im Weiteren, dass bereits aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers sich lediglich eine Differenz von 0,2 Promille zwischen dem Alkomatenmessergebnis und den theoretischen Berechnungen des Amtsarztes ergibt, müsste dies umso mehr gelten, weil diese geringfügige Differenz unter Berücksichtigung eines allenfalls verfehlten Vorgehens der Ermittlungsbehörden nicht hinreichend sein kann, um dem Beschwerdeführer zu unterstellen, die Nachtrunkverantwortung wäre nicht korrekt.
Beweis:-wie bisher;
-Einvernahme der amtshandelnden Polizeibeamten;
-weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;
Anknüpfend an die obigen Ausführungen ergeht deshalb an das Landesverwaltungsgericht Tirol der
Antrag,
der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und denbekämpften Bescheid der BH Y in Rechtswidrigkeit seinesInhaltes ersatzlos aufzuheben.
Z, am 15.03.2023
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 05.02.2023, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2023, Zl ***, sowie in den Rückschein über die Zustellung dieses Straferkenntnisses. Weiters fand am 17.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der beiden Meldungsleger DD und EE. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Am 16.05.2023 um 15.26 Uhr wurde mittels E-Mail seitens des Rechtsvertreters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund Erkrankung an der Verhandlung nicht teilnehmen kann und wurde ein ärztliches Attest übermittelt.
Beweis wurde auch aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Allgemeinmediziners FF, Arzt in **** W.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
(…)
III.Rechtliche Erwägungen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO vorgeworfen und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 05.04.2023, zugestellt. Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben und ist dieses Straferkenntnis seit dem 04.05.2023 rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 begangen und wird hinsichtlich der Begründung auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen.
Die als Zeugen einvernommenen Meldungslegerinnen haben im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend und überzeugend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem Vortest erst den Nachtrunk behauptet hat. Weiters haben beide Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer eine Flasche mit einem Inhalt von ungefähr 250 ml vorgewiesen hat, und behauptet hat, dass er Spiritus eins zu eins mit Wasser verdünnt getrunken hat und haben beide Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt, dass noch ca ein Drittel des Flascheninhaltes in der vorgezeigten Falsche enthalten war. Aufgrund des Nachtrunkes ist dann auch eine zweite Alkomatmessung durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter am Vortag der öffentlichen mündlichen Verhandlung, nämlich am 16.05.2023 mittels E-Mail um 15.26 Uhr, mitgeteilt, dass er aufgrund einer Erkrankung an der Verhandlung nicht teilnehmen kann und wurde unter Vorlage eines ärztlichen Attestes um die Verlegung der Verhandlung ersucht. Dem Rechtsvertreter bzw der Kanzlei des Rechtsvertreters wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird.
Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Allgemeinmediziners FF aus **** W ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 15.05.2023 bis 19.05.2023 arbeitsunfähig ist. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde Krankheit angegeben. Eine Partei hat im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß § 45 Abs 2 VwGVG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung eines Erkenntnisses. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wird lediglich „Krankheit“ genannt, darüberhinausgehende Angaben sind in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht enthalten. Da aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist und auch keine näheren Ausführungen getätigt wurden, werde es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht als rechtswidrig erachtet, dass vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung ausgegangen worden ist (siehe auch VwGH vom 16.02.2016, Ra 2016/02/0242).
Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2023, Zl ***, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Falle einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 ist die Entziehungsdauer um zwei Monate zu erhöhen, wenn bei der Übertretung ein Verkehrsunfall verschuldet wurde. Der Beschwerdeführer hat am 04.02.2023 um 12.56 Uhr einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2023, Zl ***, wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 verhängt. Auch dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Weiters geht das Landesverwaltungsgericht Tirol in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Behauptung eines unglaubwürdigen Nachtrunkes, nämlich Spiritus im Mischverhältnis ein zu eins mit Wasser getrunken zu haben, dies in einem Ausmaß von ungefähr 200 ml, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholisierung verschleiern wollte und ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 7 Abs 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer erst nach Ablauf von 10 Monaten wieder gegeben ist. Diesbezüglich darf auch auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werden. Mit Verweis auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2023 und den darin ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.
Es war somit die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 10 Monaten, gerechnet ab 04.02.2023 (Tag der vorläufigen Abnahme) rechtmäßig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).
Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden alle samt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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