progetti
LVwG-2023/22/0800-5•LVwG T LVwG-2023/22/0800-5
LVwG-2023/22/0800-5Tribunale amministrativo regionale5 giu 2023
Abstandsbestimmungen Verletzung<br/>Formelle Mängel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, v.d. Rechtsanwälte BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 13.7.2022, Zl. *** betreffend Baubewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Wohnhaus auf Gp. **1 KG Y, Adresse 1,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Bauansuchen vom 10.5.2022 (Einlaufstempel Gemeinde Y 11.5.2022) gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.7.2022, Zl. *** wurde Herrn CC die Baubewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Wohnhaus auf Gp. **1 KG Y, Adresse 1, erteilt. Die genaue Beschreibung des Bauvorhabens ergibt sich aus der Rubrik „Befund“ im angefochtenen Bescheid Seite 1f und den vidierten Einreichplänen. Dagegen wendet sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, der als Eigentümer der unmittelbar benachbarten Gp. **2 KG Y völlig unstrittig Nachbar im Sinne des § 33 Abs 2 TBO 2022 ist, mit der zusammenfassenden Argumentation, dass maßgebliche baurechtliche Vorschriften nicht eingehalten seien.
Die gegenständliche (siehe das Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 24.3.2023) Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol erst per 21.3.2023 (!) vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete mit 29.3.2023 folgendes Ersuchen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen DD:
„Sehr geehrter Herr DD,
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.7.2022, Zl. *** wurde Herrn CC die Baubewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Wohnhaus auf Gp. **1 KG Y, Adresse 1, erteilt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar AA mit Eingabe vom 8.8.2022 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Bezugnehmend auf die gestrige Besprechung im Gericht ergeht dazu folgendes Ersuchen:
Unter Bezugnahme auf den historischen Bauakt sowie die Argumente des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers möge eine hochbautechnische Prüfung vorgenommen werden. Insbesondere möge geprüft werden, ob die Einreichunterlagen ausreichend sind und der Baubestand als konsentiert anzusehen ist.“
In seinem Gutachten vom 2.5.2023 kommt der hochbautechnische Amtssachverständige mit eingehender und gut nachvollziehbarer Begründung zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
„Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gegenüberstellung des Baubestandes mit den vergangenen baurechtlichen Genehmigungen ergeben hat, dass keine vollständige Übereinstimmung vorliegt und derzeit bewilligungspflichtige Bauteile bestehen, welche weder über eine baurechtliche Genehmigung verfügen noch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens einer solchen Genehmigung zugeführt werden sollen.
Darüber hinaus wurde im Zuge der bautechnischen Überprüfung festgestellt, dass die Planunterlagen zahlreiche Mängel aufweisen, welche derzeit keine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung zulassen.
Abschließend kann gesagt werden, dass das Bauvorhaben in mehreren Punkten den Abstandsbestimmungen gem. § 6 TBO 2022 widerspricht. Dies einerseits hinsichtlich der Überschreitung der mittleren Wandhöhe von Bauteilen im Mindestabstandsbereich aber auch hinsichtlich der Errichtung von Bauteilen im Mindestabstandsbereich, welche nicht die Anforderungen an untergeordnete Bauteile erfüllen sowie der Verbauung von mehr als der Hälfte der Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer.
Aus bautechnischer Sicht handelt es sich daher weder um ein vollständiges noch um genehmigungsfähiges Bauansuchen.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin folgendes, mit 5.5.2023 datiertes Schreiben an den Bauwerber:
„Sehr geehrter Herr CC,
dem beiliegenden Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 2.5.2023 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass, ungeachtet der formellen Mängel, Ihr Bauansuchen nicht bewilligungsfähig ist. Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihres Ansuchens rechnen.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 2022/44 lautet wie folgt:
§ 34
Baubewilligung
(…)
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
(…)
f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die Bedenken in der Beschwerde haben sich nach Durchführung ergänzender Ermittlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollinhaltlich bestätigt. Wie der hochbautechnischen Amtssachverständige in seinem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten mit eingehender Begründung dargelegt hat, verstößt das gegenständliche Bauansuchen – ungeachtet formeller Mängel – gegen grundlegende Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022.
Dem Bauwerber wurde mit dem oben zitierten Schreiben vom 5.5.2023 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde ihm nachweislich am 9.5.2023 zugestellt. Er hat jedoch davon keinen Gebrauch gemacht und ist daher davon auszugehen, dass er keine Gegenargumente zu den Ausführungen des Amtssachverständigen hat. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen in diesem Gutachten an. Sie sind eingehend begründet und lassen keine Zweifel übrig, dass hier in mehreren Bereichen von den gesetzlichen Abstandsvorgaben des § 6 TBO 2022 abgewichen wurde.
Aufgrund der Untrennbarkeit der hier aufgezeigten und in Widerspruch zu § 6 TBO 2022 stehenden Bauteile, die Gegenstand des Bauansuchens vom 10.5.2022 sind, war dieses als Ganzes abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.