progetti
LVwG-2022/43/1913-1•LVwG T LVwG-2022/43/1913-1
LVwG-2022/43/1913-1Tribunale amministrativo regionale1 giu 2023
2G-Nachweis<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2022, Zl *** betreffend eine Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 100,00 (bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt daher € 10,00.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 20.11.2021, 07:00 Uhr
Ort: **** X, A** Str.km 28,3, Kontrollstelle X
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: ***
Sie haben den Reisebus des Unternehmens BB in **** X, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten/benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten/Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.
Es wurde festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 2 Ziffer 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziffer 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021 idF BGBl. II Nr. 467/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 16 Stunde(n)
§ 8 Abs. 2 Ziffer 1 COVID-19 Maßnahmengesetz-COVID-19- MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF
BGBl. I Nr. 183/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 132,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde ein:
„BETREFF: EINSPRUCH gegen die Strafverfügung, Gesch. Zahl: ***,
vom 28.06.2022.
Sehr geehrter Herr CC.
Ich weise Sie darauf hin, dass es sich hiermit um ein gemeinnütziges, ideelles Institut (Vereinsgesetz 20022) handelt.
Daher haben Sie in diesem Rechtsraum keine Zuständigkeit.
Erläutern Sie mir, in welchem Geltungsbereich, Sie für diesen besonders geschützten Rechtsraum zuständig sind.
Meine Vermögensverhältnisse gebe ich Ihnen selbstverständlich bekannt. Ich beziehe eine monatliche Pension in der Höhe von Eur 750.- monatlich.
Nochmalig ersuche ich Sie, dieses Verfahren ersatzlos einzustellen.
Dies zu Ihrer Kenntnis.
AA“
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Am 20.11.2021 um 7:00 Uhr benützte der Beschwerdeführer den Reisebus des Unternehmens BB auf der A** im Gemeindegebiet **** X, Kontrollstelle X bei Straßenkilometer 28,3. Er konnte keinen 2G Nachweis vorweisen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen 2G Nachweis vorweisen konnte, ist insbesondere der im Akt enthaltenen Anzeige der API Wiesing zu entnehmen. Diese führte eine Schwerpunktkontrolle mit Bus-Ausleitung an der Kontrollstelle X durch, wobei der Beschwerdeführer den Beamten keinen 2G Nachweis vorweisen konnte.
Der festgestellte Sachverhalt wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
IV.Rechtslage:
§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr XXX, lautet (auszugsweise):
„Strafbestimmungen
§ 8
(1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
[...]“
§ 4 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021, idF BGBl II Nr 467/2021, lautet (auszugsweise):
„Verkehrsmittel
§ 4
(1) Bei der Benützung von
1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV unter Strafe stellt, einen Reisebus zu benutzen, ohne einen 2G Nachweis vorweisen zu können.
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde.
Die Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass es sich um eine Vereinsfahrt gehandelt habe und dass daher Vereinsrecht gelte, sodass der belangten Behörde in diesem Rechtsraum keine Zuständigkeit zukomme. Daher gelte die Beweislastumkehr. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass hier nicht der Verein „DD“, der diesbezüglich auch nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, einen Fahrtendienst für seine Mitglieder auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, wo allenfalls eine Beweislastumkehr für den Verein hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht nach § 1 Abs 6 GewO bestünde, sondern dass sich hier ein Verein für eine Vereinsfahrt eines Busunternehmers bedient hat, der über eine entsprechende Konzession verfügt und auch Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Busses ist. Selbst wenn auch der Busunternehmer Vereinsmitglied ist und bei dieser Wienfahrt nur Vereinsmitglieder befördert hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die gegenständliche Fahrt dem Gelegenheitsverkehr zuzurechnen ist. Im Übrigen wurde die Veranstaltung auf Facebook angekündigt und steht die Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich der Allgemeinheit offen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich daher gegenständlich – wie bereits oben ausgeführt – um eine herkömmliche Benützung von Reisebussen im Gelegenheitsverkehr, welche den oben zitierten Rechtsvorschriften unterliegt.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Weder wurde ein diesbezügliches Vorbringen durch den Beschwerdeführer erstattet, noch ergeben sich aus dem Akt Hinweise, dass es am Verschulden mangeln könnte. Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er beziehe eine monatliche Pension von lediglich € 750,00.
Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 500,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 120,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verletzte Bestimmung dient dem Schutz hochrangiger Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wurde die Strafhöhe spruchgemäß auf ein tat- und schuldangemessene Maß von € 100,00 herabgesetzt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde Ratenzahlung zu beantragen.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht; die Strafhöhe war anzupassen.
VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesveraltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.