progetti
LVwG-2023/40/1230-1•LVwG T LVwG-2023/40/1230-1
LVwG-2023/40/1230-1Tribunale amministrativo regionale31 mag 2023
Freie Gewerbe<br/>Bundeseinheitliche Liste<br/>Antraglegitimation (mangelnde)<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2023, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages betreffend die Eintragung in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 12.09.2022 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ersuchens vom 20.04.2022 um Eintragung des freien Gewerbewortlautes „selbständiger Kraftfahrer ohne eigenem Fahrzeug“ in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2023, Zl ***, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die bundeseinheitliche Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, aller Ämter der Landesregierungen und der Wirtschaftskammerorganisation mit Stand 20.09.2022 lediglich einen Arbeitsbehelf darstelle. Diese Liste enthalte eine umfangreiche Aufzählung von Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich sei.
Die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe erhebe nicht den Anspruch, überhaupt alle denkbaren freien Gewerbe anzuführen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y sei der Antragsteller mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Eintragung aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter übereinstimmenden Rechtsmeinung des BMK nicht vorgesehen sei, aber der Gewerbewortlaut „selbständiger Kraftfahrer ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges“ als freies Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft Y angemeldet werden könne.
Die Aufnahme in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe könne mangels Rechtscharakter der Liste nicht durchgeführt werden, zumal die Bezirkshauptmannschaft Y nicht Herausgeber dieser Liste sei. Es bestehe insbesondere kein Recht einer Partei auf Aufnahme seines Gewerbewortlautes in dieser Liste.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch seinen Antrag die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe durch den Gewerbewortlaut „selbständiger Kraftfahrer ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges“ ergänzt werden soll. Damit soll erreicht werden, dass andere Personen diese Gewerbe anmelden und ausführen können und nicht davon abgeschreckt seien, dass dieser Wortlaut nirgendwo ersichtlich bzw in den entsprechenden Stellen eingetragen sei. Damit sei auch ein Beitrag gegen die Fachkräftemisere in dieser Branche sehr gut möglich. Der Rechtsanspruch auf Eintragung sei sehr wohl gegeben, denn allein im Vorwort bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe stehe im letzten Absatz: „Die bestehende Liste wird in regelmäßigen Abständen adaptiert werden“. Sowie verweise auch die Wirtschaftskammer auf ihrer Homepage „Neue Gewerbewortlaute: Beim neuen Gewerbewortlaut wird ein bundesweites Verfahren abgehalten, wobei innerhalb weniger Tage alle Bundesländer und die Wirtschaftskammern befragt werden, ob der neue Gewerbewortlaut auch rechtmäßig ist. Falls das zutrifft, so wird der neue Gewerbewortlaut in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe aufgenommen.“ Dass die Rechtmäßigkeit gegeben sei, beweise auch das Dokument vom Land Tirol, vom Bundesministerium sowie die Daten zur Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl: ***).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gem § 24 Abs 2 Z1 und Abs 4 VwGVG Abstand genommen, da einerseits der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und andererseits die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
II.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 5
Einteilung der Gewerbe
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 94
Reglementierte Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
15. Drucker und Druckformenherstellung
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 212/2013)
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 44 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie (Handwerk)
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
(Anm.: Z 57 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
III.Erwägungen:
Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Antragstellung zur Aufnahme eines neuen Gewerbewortlautes in die Liste der freien Gewerbe, geführt vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, aller Ämter der Landesregierungen und der Wirtschaftskammerorganisation zustünde. Eine nähere Begründung eines Rechtsanspruches findet sich weder im Antrag noch in der gegenständlichen Beschwerde.
Wie die belangte Behörde umfangreich, schlüssig und völlig rechtsrichtig dargelegt hat, handelt es sich bei dieser bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe um einen Arbeitsbehelf vor allem für Behörden und für Antragsteller (Gewerbebetreibende), um möglichst viele freie Gewerbe, deren Wortlaut naturgemäß vielfältig sein kann, einheitlich abzubilden. Es besteht diesbezüglich jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit dieser Liste, weshalb diese auch wie der Beschwerdeführer selbst zitiert, in regelmäßigen Abständen adaptiert wird.
Betrachtet man nun die abschließende Aufzählung aller reglementierten Gewerbe in § 94 GewO 1994 und demgegenüber die unbestimmte Anzahl von freien Gewerben so ist festzuhalten, dass eine abschließende Aufzählung aller freien Gewerbe in der GewO 1994 nicht vorgesehen ist. Die Führung einer einheitlichen Liste von freien Gewerben ist gesetzlich nicht vorgesehen. Umso weniger kann daraus ein Anspruch auf Aufnahme eines weiteren Wortlautes für ein freies Gewerbe abgeleitet werden. Dementsprechend erweist sich – wie die belangte Behörde umfassend und schlüssig dargelegt hat – der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme eines Wortlautes in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe als unzulässig.
Dass dennoch ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in diese bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe bestünde, ergibt sich gerade aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Auch der Hinweis auf ein bereits eingetragenes Gewerbe zur GISA-Zahl *** unterstreicht auch die wiederholte Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass es ihm freisteht, ein derartiges Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anzumelden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers auf Aufnahme eines neuen Gewerbewortlautes in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe nicht besteht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.