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LVwG-2023/31/0854-4; LVwG-2023/31/0855-4•LVwG T LVwG-2023/31/0854-4; LVwG-2023/31/0855-4
LVwG-2023/31/0854-4; LVwG-2023/31/0855-4Tribunale amministrativo regionale31 mag 2023
Wohnbedarf<br/>Lebensunterhalt<br/>Behandlung einer Spende<br/>Lohnexekution<br/>Ausnahmsweise Berücksichtigung bei Einkommen<br/>Kürzung wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 5.7.2022, *** (Leistungszeitraum Juli und August 2022), sowie
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.8.2022, *** (Leistungszeitraum September 2022),
betreffend zwei Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin, jeweils aus dem Titel des § 6 TMSG, im Zeitraum vom 1.8.2022 bis 31.8.2022 eine weitere monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 125,47 und im Zeitraum vom 1.9.2022 bis 30.9.2022 eine weitere solche Unterstützung in der Höhe von Euro 131,03 gewährt wird. Ausgesprochen wird zudem, dass im Zeitraum 1.7.2022 bis 31.7.2022 wegen Richtsatzüberschreitung kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht, dementsprechend der von der belangten Behörde verfügte Einbehalt von Euro 54,65 nicht vorgenommen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 5.7.2022, ***, wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung von Mindestsicherung vom 29.6.2022 abgesprochen und verfügt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.8.2022 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 54,65 gewährt wird, wobei dieser Betrag zur Deckung eines bestehenden Überbezuges zur Gänze einbehalten wird.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli und August 2022 eine Gegenüberstellung der Eigenmittel der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft, der die Beschwerdeführerin angehört, mit deren mindestsicherungsrechtlichem Bedarf vorgenommen und dabei für die Monate Juli und August 2022 ein aus Mitteln der Mindestsicherung unter dem Titel des § 6 TMSG zu tragender Saldo von jeweils Euro 54,65 errechnet.
Hinsichtlich des Einbehaltes dieses zuerkannten Betrages wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass bereits mit Vorbescheid vom 19.5.2022 ein aushaftender Überbezug in der Höhe von Euro 660,20 festgestellt worden sei und somit die gegenständlichen Auszahlungsbeträge in der Höhe von insgesamt Euro 109,30 einbehalten werden, sodass der verbleibende Überbezug zum 31.8.2022 Euro 550,90 betrage.
Mit dem zweitbekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 23.8.2022, ***, wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.8.2022 für den Zeitraum vom 1.9.2022 bis 30.9.2022 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 143,11 zugesprochen, von welcher in Folge eines Überbezuges in der Höhe von Euro 550,90, Euro 100,- einbehalten und Euro 43,11 ausbezahlt wurden.
Auch in der Begründung dieses Bescheides erfolgte eine Gegenüberstellung der Eigenmittel der Bedarfsgemeinschaft, der die Beschwerdeführerin angehört, mit deren mindestsicherungsrechtlichem Bedarf und wurde derart ein aus Mitteln der Mindestsicherung zu deckender Saldo von Euro 143,11 errechnet.
In der fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass in Folge eines Sachbearbeiterwechsels seit vier Monaten keine Mindestsicherung mehr gewährt werde. Sogar eine von der DDstiftung gewährte Spende in der Höhe von Euro 200,- werde in der Berechnung als Einkommen berücksichtigt und sei diese daher eingestellt worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin beziehe eine Invaliditätspension in der Höhe von Euro 1.265,- monatlich und sei für Schulden aus der Vergangenheit ein Herabsetzungsantrag gestellt worden. Trotzdem werde ein Betrag in der Höhe von Euro 1.746,- als Einkommen herangezogen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.4.2023, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Ehegatten sowie einer Vertreterin der belangten Behörde zu den im Leistungszeitraum maßgeblichen Rahmenbedingungen ihrer Lebensumstände befragt werden konnte.
II.Sachverhalt:
Die am 6.1.1977 geborene Beschwerdeführerin AA ist österreichische Staatsbürgerin und bewohnte im tatgegenständlichen Zeitraum Juli bis September 2022 gemeinsam mit ihrem Ehegatten BB eine Mietwohnung unter der Adresse 1 in **** Z.
Die Mietkosten für diese Wohnung betragen inklusive Betriebskosten monatlich Euro 878,04 und erhält die Beschwerdeführerin eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 83,- monatlich.
Aktenkundig ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, dass die seitens der belangten Behörde als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigte Tochter CC vom 22.6.2022 bis 26.12.2022 in Frankreich wohnhaft war und dementsprechend im tatgegenständlichen Zeitraum Juli bis September 2022 nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen war. Dementsprechend waren bei den Mietkosten die Höchstsätze für den Wohnbedarf eines Zwei-Personen-Haushaltes gemäß § 6 Abs 3 TMSG in der Höhe von Euro 726,- (LGBl Nr 20/2021) im Zeitraum Juli und August 2022 sowie in der Höhe von Euro 820,- (vgl LGBl Nr 84/2022) im Zeitraum September 2022 zugrunde zu legen.
Unstrittig blieb anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.4.2023 weiters, dass seitens der Beschwerdeführerin im tatgegenständlichen Zeitraum Mieteinnahmen in der Höhe von monatlich Euro 95,- für die einen Bestandteil der Mietwohnung bildende Garage lukriert wurden, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Tiroler DD-Stiftung im Zeitraum Juli 2022 eine Unterstützung in der Höhe von Euro 200,- erhalten hat. Auch der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2022 festgestellte Überbezug von insgesamt Euro 660,20 blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig.
Unstrittig sind dabei insbesondere die Tatsachen geblieben, dass die Beschwerdeführerin Mieteinnahmen für die Vermietung einer Garage und im Juli 2022 eine Spende von der oben angeführten Stiftung im Ausmaß von Euro 200,- erhalten sowie im tatgegenständlichen Zeitraum Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 83,- erhält.
Strittig blieb hingegen die konkrete Höhe des der Mindestsicherungsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens des in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Ehegatten BB einerseits, die Behandlung der von der Tiroler DD-Stiftung erhaltenen Spende in der Höhe von Euro 200,- sowie die mittels Bescheid der belangten Behörde vom 23.8.2022 vorgenommene Richtsatzkürzung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 % aufgrund mangelnder Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs-
oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht
unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(…)
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(…)
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(…)
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung
und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft
zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde
vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde
vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht
oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die aus ihrer Sicht unrichtig vorgenommene Mindestsicherungsberechnung der belangten Behörde.
Zunächst gilt festzustellen, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass die seitens der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angeführte Tochter CC, geboren am XX.XX.2008, im tatgegenständlichen Zeitraum in Frankreich gewohnt hat und nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war.
Dies hat zu Folge, dass der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa für die Tochter in der Höhe von Euro 242,04 in den verfahrensgegenständlichen Monaten Juli bis September 2022 nicht der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden konnte und andererseits für die Mindestsicherungsberechnung jeweils die Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Zwei-Personen-Haushalt zur Anwendung zu gelangen hatten.
Vom Gefertigten hatte daher in den angeführten Monaten eine Neuberechnung des Mindestsicherungsanspruches unter Zugrundelegung dieser Sachlage zu erfolgen, wobei die seitens der belangten Behörde infolge der bescheidmäßigen Feststellung vom 19.5.2022 vorgenommen Einbehalte in den Monaten August (Euro 54,65) und Euro 100,- im September 2022 mangels Bekämpfung unverändert zugrundegelegt wurden. Lediglich in Bezug auf den Monat Juli 2022 wurde ausgesprochen, dass der Einbehalt angesichts einer tatsächlich vorliegenden Richtsatzüberschreitung ins Leere geht.
Zunächst gilt festzustellen, dass die seitens der belangten Behörde im Monat Juli 2022 erfolgte Berücksichtigung einer Zuwendung der Tiroler DD-Stiftung im Ausmaß von Euro 200,- als Einkommen zurecht erfolgte, zumal diese als Spende zu wertende Zuwendung vom Einkommensbegriff des § 2 Abs 13 TMSG - “… alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“ mitumfasst ist.
Es ist von einem umfassenden Einkommenbegriff auszugehen, der grundsätzlich alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 21.5.1986, 85/11/0236). Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl Pfeil, Österreiches Sozialhilferecht, S 408).
Ab August 2022 war diese Zuwendung jedoch nicht mehr zu berücksichtigen, zumal die Zahlung mit (dem im Akt einliegenden) Schreiben der Tiroler-DD Stiftung vom 5.7.2022 eingestellt wurde.
Hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden BB, der eine Invaliditätspension bezieht, ist auszuführen wie folgt:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im abgesprochenen Zeitraum eine Invaliditätspension bezog, wobei laut den Angaben in der Beschwerde selbst ein Betrag in der Höhe von Euro 1.265,- monatlich ausbezahlt wurde.
Von der belangten Behörde wurde in den bekämpften Bescheiden davon ausgegangen, dass diverse Gehaltsexekutionen nur insofern anrechenbar seien, als dass sie eine Unterhaltsexekution in der Höhe von Euro 131,30 monatlich betreffen. Eine für Privatschulden anhängige Gehaltsexekution blieb hingegen unberücksichtigt, sodass ein anrechenbares Einkommen von Euro 1.495,32 errechnet wurde, das unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit Euro 1.744,59 monatlich tariert und als Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinn des § 15 Abs 1 und § 18 Abs 1 und 2 TMSG qualifiziert wurde.
Dieser Vorgangsweise gilt entgegenzuhalten, dass im tatgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von Euro 237,02 im Rahmen einer Lohnpfändung vom Beschwerdeführer vereinnahmt wurde, welche aus einer Kontoüberziehung bei einem Sparkonto resultieren. Zu berücksichtigen gilt dabei auch, dass seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem Tilgungsplan vom 27.4.2023 ergibt, bereits vor den gegenständlichen Mindestsicherungsanträgen ein Herabsetzungsantrag gestellt wurde, und die für die verfahrensgegenständlichen Monate getätigten Zahlungen nach Herabsetzungsantrag jeweils Euro 237,02 betrugen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095; aktuell auch Beschluss des VwGH vom 24.4.2023, Ra 2021/10/0060-3).
Die Auswirkung dieser Schulden im Sinn der unmittelbaren Herbeiführung einer Notlage kann angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, dass sie nach Delogierungsandrohung spätestens mit Ablauf des 30.4.2023 die Mietwohnung verlassen müsse, selbst dann bejaht werden, wenn die faktische Räumung der Wohnung in Folge eines besonderen Entgegenkommens des Vermieters bislang – wie auch aus einem aktuellen ZMR-Auszug vom 1.6.2023 ersichtlich - noch nicht erfolgt ist.
Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168 und VwGH 30.5.2001, 2001/11/0015).
Dass diese Judikatur auch aktuell auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragbar ist, wurde mit dem bereits angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2023, Ra 2021/10/0060-3, ausdrücklich ausgesprochen.
Im Ergebnis war daher diese gesicherte Judikatur auch auf den gegenständlichen Einzelfall anzuwenden und auszusprechen, dass ein Teil des (fiktiven) Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Ausmaß von Euro 237,02 für die Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat, sodass sich ein aliquotiertes und anrechenbares Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Ausmaß von Euro 1.468,06 ergibt.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.8.2022 vorgenommenen Kürzung des Richtsatzes der Beschwerdeführerin in Folge mangelnder Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG gilt festzuhalten, dass sich die 46 Jahre alte Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit seit Jahren in regelmäßiger suchtmedizinischer Behandlung befindet (vgl Behandlungsbestätigung des EE vom 16.8.2022).
In dieser Behandlungsbestätigung wird ausgeführt wie folgt:
„Frau AA befindet sich aufgrund ihrer Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit seit Jahren in regelmäßiger suchtmedizinischer Behandlung; sie ist in einem Opioid-Substitutsprogramm, welches dzt. stabil verläuft, weiters erhält sie regelmäßig Benzodiazepine verordnet.
Eine Opioid-Substitutionstherapie stellt prinzipiell keinen Hindernisgrund für eine Arbeitsfähigkeit dar, im Gegenstandsfall ist sie meistens Voraussetzung dafür, eine opiatabhängige Person soweit zu stabilisieren, um wieder arbeiten zu können.
FF ist seit Jahren keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen und hatte keine geregelte Tagesstruktur. Weiters nimmt sie regelmäßig Benzodiazepine ein, die ihre Leitungsfähigkeit reduzieren.
Die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt würde sie aus meiner Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit überfordern, der Versuch einer Reitegration über ein Arbeitsprojekt erscheint mir dzt. sinnvoller.“
Der Eindruck, dass ein behutsames Heranführen der Beschwerdeführerin an den Arbeitsmarkt geboten ist, hat sich für den Verhandlungsleiter auch in der durchgeführten Verhandlung vom 19.4.2023 bestätigt, sodass die mittels Bescheid vom 23.8.2022 ausgesprochene Richtsatzkürzung wegen mangelnder Nachweise über Bemühungen einer Tagesstruktur oder Arbeit sich zum damaligen Zeitpunkt als (noch) nicht geboten erwiesen.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen, somit der Berücksichtigung der Lohnpfändung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Höhe von Euro 237,02 einerseits und der Nichtvornahme einer Kürzung für den Monat September 2022 andererseits, ergeben sich für die verfahrensgegenständlichen Monate folgende Berechnungsmodalitäten:
Juli 2022:
Bedarf:
Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 für GG und BB, jeweils Euro 550,09
Mietkosten Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Zwei-Personen-Haushalt in Z Euro 726,-
Einkommen:
Mieteinnahmen Euro 95,-
Spende DDstifung Euro 200,-
Mietzinsbeihilfe Euro 83,-
Pension Euro 1.468,06
Dies ergibt eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 19,88.
August 2022:
Bedarf:
Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 für GG und BB, jeweils Euro 550,09
Mietkosten Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Zwei-Personen-Haushalt in Z Euro 726,-
Einkommen:
Mieteinnahmen Euro 95,-
Mietzinsbeihilfe Euro 83,-
Pension Euro 1.468,06
Dies ergibt einen Mindestsicherungsbetrag von Euro 180,12.
Von diesem Betrag wurde im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 5.7.2022 ein Überbezug in der Höhe von Euro 54,65 einbehalten, womit für August 2022 ein Betrag von Euro 125,47 zur Anweisung zu gelangen hatte.
September 2022:
Bedarf:
Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 für GG und BB, jeweils Euro 550,09
Mietkosten Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen 2-Personen-Haushalt in Z Euro 820,- (erhöht ab 1.9.2022 mit LGBl Nr 84/2022)
Einkommen:
Mieteinnahmen Euro 95,-
Mietzinsbeihilfe Euro 83,-
Pension Euro 1.468,06
Dies ergibt einen Betrag von Euro 274,14.
Unter Berücksichtigung eines Einbehaltes in der Höhe von Euro 100,- laut Bescheid vom 23.8.2022 sowie eines Auszahlungsbetrages in der Höhe von Euro 43,11 waren daher noch Euro 131,03 für September 2022 seitens der belangten Behörde zur Anweisung zu bringen.
Im Ergebnis waren daher der Beschwerdeführerin aus dem Titel des § 6 TMSG noch Nachzahlungen in der spruchgemäßen Höhe für die Monate August und September 2022 zu gewähren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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