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LVwG-2023/36/0194-2•LVwG T LVwG-2023/36/0194-2
LVwG-2023/36/0194-2Tribunale amministrativo regionale23 mag 2023
Kraftfahrlinie<br/>Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass der Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl ***, berichtigt durch den Bescheid der BB vom 21.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 iVm dem Kraftfahrliniengesetz,
zu Recht:
1. Der Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl ***, und der Berichtigungsbescheid der BB vom 21.12.2022, Zl ***, werden ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl *, wurde über Antrag der CC (in der Folge: Antragstellerin) gemäß der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 iVm dem Kraftfahrliniengesetz die Genehmigung zur Erneuerung und gleichzeitigen Änderung des Betriebs einer Linie auf der Strecke Y - Xs - W V - U - W- - W- - T – S - österreichisch/italienische Staatsgrenze bei S - Talstation R - Q - M - P - O – N unter der Vorschreibung von Auflagen bis zum 15. Dezember 2027 erteilt.
Hinsichtlich dieses Bescheides ist mit weiterem Bescheid der BB vom 21.12.2022, Zl ***, eine Berichtigung bezüglich der Adresse der Antragstellerin erfolgt.
Gegen den Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl ***, brachte die AA fristgerecht die Beschwerde vom 02.01.2023 ein und machte – wie bereits im Verfahren - mit näheren Ausführungen insbesondere Einwendungen nach § 7 Abs 1 Z 4 lit c bzw § 14 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz geltend.
Mit Schreiben vom 08.05.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 15.05.2023, wurde von der Antragstellerin (CC) ihr verfahrenseinleitender Antrag rechtswirksam zurückgezogen.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde – entfallen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561/2006:
„Artikel 7
Genehmigungsanträge
(1) Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(…)
Artikel 8
Genehmigungsverfahren
(…)
(6) Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.
(…)“
Kraftfahrliniengesetz – KflG, BGBl I Nr 203/1999 in der Fassung BGBl I Nr 18/2022:
„§ 2
(1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.
(…)
§ 3
(…)
(2) Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession (Genehmigung) zuständig.
(…)“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018:
„Anbringen
§ 13
(…)
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(…)“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
2. Da im gegenständlichen Fall nur der Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl ***, bekämpft wurde, nicht aber auch der Berichtigungsbescheid der BB vom 21.12.2022, Zl ***, ist zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens zunächst Folgendes klarstellend anzumerken:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, bildet ein Berichtigungsbescheid zwar grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle (vgl VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183; uva).
Wird der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten, hat das Verwaltungsgericht allerdings dennoch den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 29.07.2004, 2004/16/0041; VwGH 07.03.2017, Ra 2015/02/0006 uva).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher im gegenständlichen Fall der Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl ***, in der Fassung der Berichtigung mit Bescheid der BB vom 21.12.2022, Zl ***, Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid vom 21.12.2022, Zl ***, ist somit ebenfalls „Sache“ des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Gemäß Artikel 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 sind Genehmigungsanträge für den Linienverkehr bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Nach § 2 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz bedarf die Erteilung einer Konzession oder Genehmigung eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers und ist dieser bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
Gemäß § 3 Abs 2 Kraftfahrliniengesetz ist hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien der Bundesminister bzw die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Bei einer Entscheidung der BB über einen Genehmigungsantrag für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien handelt es sich sohin - aufgrund der rechtlichen Vorgaben - eindeutig um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt.
Auch dem gegenständlich bekämpften Bescheid liegt – wie sich im Übrigen auch aus diesem Bescheid eindeutig ergibt - der zwingend geforderte Antrag der Antragstellerin zu Grunde.
4. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen (sohin auch Anträge) aber auch in jeder Lage des Verfahrens wieder zurückgezogen werden.
Diese Bestimmung ist aufgrund § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.
§ 13 Abs 7 AVG gilt auch für den verfahrensgegenständlichen Antrag der CC auf Erneuerung und gleichzeitiger Änderung zum Betrieb einer grenzüberschreitenden Kraftfahrlinie auf der Strecke zwischen Y (Österreich/Tirol) und N (Italien/Südtirol).
Mit Schreiben vom 08.05.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 15.05.2023, wurde von der Antragstellerin (CC) ihr verfahrenseinleitender Antrag im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtswirksam zurückgezogen.
5. Erfolgt die Zurückziehung eines solchen Antrages vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen.
Befindet sich hingegen das Verfahren infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.
Ein solcher damit dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084 uva).
6. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Antragstellerin mit Eingabe vom 08.05.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 15.05.2023, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat, war daher nunmehr aus diesem Grund der aufgrund dieses Antrages ergangene Bescheid der BB vom 12.12.2022, Zl ***, sowie auch der dazu ergangene Berichtigungsbescheid der BB vom 21.12.2022, Zl ***, jeweils ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
7. Es hatte daher aus diesem Grund für das Landesverwaltungsgericht auch ein Eingehen auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen sowie eine diesbezügliche Prüfung nicht mehr zu erfolgen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und die Behörde ihre Zuständigkeit nunmehr mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Nachhinein verloren hat, und diese Unzuständigkeit zwingend zur Behebung der behördlichen Erledigung(en) führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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