LVwG T LVwG-2023/38/0890-8

LVwG-2023/38/0890-8Tribunale amministrativo regionale22 mag 2023

Regest

Nachbarrechte<br/>Einwendungen<br/>Subjektiv-öffentliche Rechte<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/0890-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.0890.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, der Frau BB und des Herrn CC, alle Adresse 1 bzw 2, **** Z, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.02.2023, Zl ***, betreffend ein Bauvorhaben nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.02.2023, Zl *** wurde der EE, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn FF, die baurechtliche Genehmigung für den Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage auf Gst Nr **/, in EZ ***, KG Z erteilt.

Gegen diesen Baubescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der drei rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, in der sie zusammengefasst vorbringen, dass es sich im Bauverfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle. Vorliegendenfalls liege jedoch kein rechtsgültiges Baugesuch vor. Es sei nicht nachvollziehbar, ob eine befugte Person für die Bauwerberin das Bauansuchen gefertigt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheidspruch sei auch nicht klar erkennbar, über welchen Verfahrensgegenstand exakt abgesprochen worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien unterschiedliche Planunterlagen eingereicht worden und aus dem Bescheidspruch sei nun nicht erkennbar, auf welche Planunterlagen sich die Baubewilligung beziehe.

Von den Beschwerdeführern sei bereits im Rahmen des Bauverfahrens eingewendet worden, dass die Voraussetzung für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien nichtamtliche Sachverständige nur ausnahmsweise heranzuziehen. In jedem Fall sei die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen. Konkret wäre eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft bzw beim Amt der Tiroler Landesregierung notwendig gewesen, ob eventuell von dieser Seite entsprechend ein Sachverständiger herangezogen hätte werden können. Die gesetzwidrige Heranziehung eines Sachverständigen stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht dar. Die Relevanz des nichtamtlichen Sachverständigen sei jedenfalls tatsächlich gegeben. Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen seien teilweise widersprüchlich und bei der Heranziehung eines Amtssachverständigen wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Auch seien die Einreichunterlagen so mangelhaft, dass den Beschwerdeführern nicht jene Information gegeben worden sei, die sie aber zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigen würden. So sei das Urgelände nicht exakt eingezeichnet worden und es bestehe ein Widerspruch zwischen den ursprünglichen Einreichplänen und den Tekturplänen.

Das genehmigte Projekt widerspreche auch den Festlegungen des Bebauungsplans. Hier werde auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-*** hingewiesen. In diesem Verfahren sei festgestellt worden, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Baumassendichte im angefochtenen Genehmigungsbescheid um das doppelte überschritten worden sei. Daraufhin sei das Bauansuchen zurückgezogen worden. Mit dem nunmehrigen Genehmigungsbescheid werde wieder dieselbe Kubatur genehmigt, nur aufgeteilt auf zwei Häuser.

Aus Sicht der Beschwerdeführer seien auch die Bestimmungen des Brandschutzes nicht ausreichend eingehalten. Zum einen seien die Brandschutzauflagen aus Sicht der Beschwerdeführer zu unbestimmt und zum anderen fehle es an Auflagen hinsichtlich der Vermeidung eines Brandüberschlages.

Auch seien die Mindestabstände zum Grundstück der Einschreiter hin verletzt. Es bestünden von Seiten der Beschwerdeführer auch Bedenken gegen die Verfassungskonformität des zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes und dem Bebauungsplan.

Die verfügten Auflagen, die teilweise auch dem Nachbarschutz dienen würden, seien zudem zu ungenau beschrieben.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt.

Dieses Gutachten vom 05.04.2023, Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung am 26.04-2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Im Rahmen der Verhandlung wurden die korrigierten Pläne zum Bauvorhaben im Sinne des hochbautechnischen Gutachtens vorgelegt und vom Sachverständigen begutachtet. Der Rechtsvertreter der Nachbarn erbat eine Stellungnahmefrist zu den neuen Plänen. Innerhalb der vereinbarten 14-tägigen Frist wurde aber keine Stellungnahme abgegeben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr **/, Z, als Bauland – Wohngebiet laut derzeit gültigem Flächenwidmungsplan gewidmet ist. Auf dem Grundstück sollen zwei Einfamilienwohnhäuser mit Tiefgaragen errichtet werden. Die Gebäude mit jeweils zwei oberirdischen Geschoßen fallen brandschutztechnisch in die Gebäudeklasse 1.

Das gegenständliche Baugesuch vom 15.03.2022 wurde vom Geschäftsführer der Antragstellerin unterfertigt. Die Planunterlagen entsprechen der Bauunterlagenverordnung 2020 und es sind alle notwendigen Informationen enthalten, die eine Beurteilung des Abstandes zu den beschwerdeführenden Nachbarn möglich machen.

Für die gegenständliche Parzelle besteht derzeit ein Bebauungsplan mit der Planbezeichnung GG und für den Planungsbereich X – W, der allgemeine und ergänzende Festlegungen umfasst. Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem projektgegenständlichen Grundstück gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022. Die geringsten Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführer befinden sich im südwestlichen Eckbereich des Grundstückes **/, KG Z, des Hauses 1 „Haus 1“. Der südwestliche Gebäuderücksprung des Dachgeschoßes (H1 laut hochbautechnischem Gutachten) muss einen Abstand von 4,04 Metern einhalten. Tatsächlich ist ein Abstand von 11,19 Metern gegeben.

Das südwestliche Gebäudeeck des Dachgeschosses (H2 laut Sachverständigengutachten) muss einen Abstand von 4,67 Metern einhalten und hat tatsächlich einen Abstand von 9,35 Metern. Die Oberkante der Absturzsicherung der Terrasse im Dachgeschoß (H3 laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen) hat als erforderlichen Abstand 4,6 Metern und tatsächlich einen Abstand von 7,00 Metern. Die Oberkante des Sockelgeschoßes (H4 laut hochbautechnischem Gutachten) muss einen Abstand von 4,00 Metern einhalten und hat tatsächlich einen Abstand von 4,93 Meter.

Die geplante Vordachkonstruktion im Bereich der südostseitigen Außenwand des auf Grundstück **/, KG Z, am als Haus 1 bezeichneten Gebäude ragt 1,30 Meter im Bereich des südwestlichen Mauerrücksprungs des Dachgeschosses und 1,60 m im restlichen Bereich des Dachgeschosses vor die betreffende Fassade und erstreckt sich sohin auch gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer. Die Vordachkonstruktion ist untergeordnet da sie nur 36,52 % der gesamten Dachkonstruktion bildet. Zudem ragt sie nicht in den Mindestabstandbereich. Auf dem Gst Nr **/, KG Z, auf Niveau der Tiefgarage wird auch eine 20 cm starke Mauerkonstruktion mit einer Länge von 14,05 Metern erstellt, die sich in einem Abstand von 3,53 m zu Gst **/, KG Z, befindet und somit im Mindestabstandbereich liegt. Im südwestlichen Bereich zum Grundstück der Beschwerdeführer hat die Mauer eine Mauerhöhe von maximal 0,69 m und liegt somit unterhalb von zulässigen 2 Metern. Im südöstlichen Bereich Zufahrt Tiefgarage beträgt die Mauer 1,06 m und liegt somit auch deutlich unter den zulässigen 2,00 Meter. Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird auch der geltende Bebauungsplan eingehalten.

In den Mindestbereichen zum Grundstück der Beschwerdeführer befinden sich keine oberirdischen baulichen Anlagen, die dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen. Die Bestimmungen des Brandschutzes gemäß den technischen Vorschriften 2016 sowie der darin für verbindlich erklärten OIB Richtlinien – insbesondere OIB Richtlinie 2 (Brandschutz) – und zur Vermeidung eines Brandüberschlags auf das Grundstück der Beschwerdeführer werden eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die Feststellungen betreffend die Widmung und das Vorliegen eines Bebauungsplans resultieren aus diesem Akt und wurden in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Die Feststellungen zur Einhaltung der Abstände, Vollständigkeit der Planunterlagen und Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes resultieren aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.04.2023, Zl ***, sowie aus der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Es konnte in seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht erschüttert werden.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 lauten wie folgt:

„33.

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem

Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der

Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von

50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die

(der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der

Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von

den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmung des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführer grenzen mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück **/, KG Z, unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss also erkennbar sein, in welchem subjektiv öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass ein Bauverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Allerdings liegt entgegen ihrer rechtsirrigen Ansicht, ein rechtsgültiges Baugesuch vor. Es wurde vom Geschäftsführer der Bauwerberin unterfertigt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist berechtigt, diese nach außen hin zu vertreten, sodass jedenfalls von einer Unterfertigung des Baugesuchs durch eine befugte Person ausgegangen werden kann. Zudem ist die Frage, ob ein rechtsgültiges Baugesuch eingebracht wurde, nach objektiv öffentlichen Kriterien zu überprüfen und entzieht sich den subjektiv öffentlichen Rechten der Nachbarn, sodass dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen ist.

Was den Austausch der Planunterlagen betrifft, so sind Verfahrensgegenstand jene Planunterlagen, die auch einen entsprechenden Genehmigungsvermerk durch die belangte Behörde erfahren haben, sodass auch mit diesem Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen ist.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass auch ihr subjektiv öffentliches Recht auf die Heranziehung eines Amtssachverständigen durch die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Fall verletzt worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte die Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft bzw beim Amt der Tiroler Landesregierung nachfragen müssen, ob entsprechende Sachverständige zur Verfügung stehen würden. Ein amtlicher Sachverständige wäre nach ihrer Ansicht zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt.

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.08.2016, Zl ***, wurde allen Gemeinden des Landes Tirol mitgeteilt, dass ihnen im Rahmen von Bauverfahren grundsätzlich keine hochbautechnischen Amtssachverständigen für die Durchführung von Bauverfahren zur Verfügung stehen. Damit sollte klargestellt werden, dass weder das Amt der Tiroler Landesregierung noch die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften über ausreichende hochbautechnische Sachverständige verfügen, die den Gemeinden für die Bauverfahren zur Verfügung stehen würden. Eine weitere Anfrage der Gemeinde war im gegenständlichen Fall somit nicht notwendig, sodass die Gemeinde berechtigterweise einen nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat. Zudem entspricht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, dass die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen subjektiv öffentliche Rechte verletzen könnte, einer bereits überholten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So führt er in seiner Entscheidung vom 25.11.1999, 99/07/0158 aus, dass sich der Umstand allein, dass ein – mängelfreies – Gutachten von einer anderen geeigneten Person als einem amtlichen Sachverständigen erstellt wurde, nicht generell auf die Sachentscheidung auswirken wird. Somit kam auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zu.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zur Frage der Vollständigkeit der Planunterlagen ein Gutachten, das auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.04.2023 erörtert wurde, eingeholt.

In seinem Gutachten vom 05.04.2023, Zl ***, kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass vor allem im relevanten Bereich zu den Beschwerdeführern die Planunterlagen noch mangelhaft waren und den Beschwerdeführern daraus nicht ausreichend Informationen vermittelt wurden, um ihnen zu ermöglichen, die Einhaltung der Abstandsvorschriften nachvollziehbar darzustellen. Hierzu wurden von der Bauwerberin ergänzende im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 vorgelegt und direkt vom Sachverständigen beurteilt und dieser kam zum Ergebnis, dass sie nunmehr der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen.

Der Nachbar hat zwar kein generelles Recht auf vollständige Vorlage sämtlicher Planunterlagen und sonstiger Belege. Er hat jedoch ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm solche Informationen eben vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens, sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197).

Durch die nunmehr vollständig vorliegenden Planunterlagen haben die Beschwerdeführer nunmehr die Möglichkeit sich genau über die Art und den Umfang des Bauvorhabens zu informieren, sodass dieser Mangel behoben wurde und die Einwendung als unbegründet abzuweisen ist.

In einem weiteren Punkt monieren die Beschwerdeführer, dass das genehmigte Projekt auch den Festlegungen des Bebauungsplanes widerspreche. Dazu wurde auf ein Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-*** hingewiesen. Dieses Verfahren wurde aufgrund von Widersprüchen zum Bebauungsplan eingestellt, da das Bauansuchen zurückgezogen wurde.

Durch den hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Bauprojekt in Bezug auf den Bebauungsplan einer Überprüfung unterzogen und es konnte festgestellt werden, dass die Vorgaben eingehalten werden, sodass auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen ist. Was die Baumassendichte an sich betrifft, so stellt diese kein Nachbarrecht dar, sodass dieses auch nicht zulässigerweise vorgebracht werden könnte.

Das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen hat sich auch mit der Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen auseinandergesetzt. So kommt der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens vom 05.04.2023, Zl ***, zum Ergebnis, dass die Brandschutzvorgaben der technischen Bauvorschriften 2016 in Verbindung mit der OIB Richtlinie 2 – Brandschutz – eingehalten werden, sodass auch Beschwerdepunkt 7 unbegründet abzuweisen war.

Eine zulässige nachbarrechtliche Einwendung im Sinn des § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 ist auch die Einhaltung der Abstandbestimmungen. Die Beschwerdeführer erachten sich auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Bestimmungen des Mindestabstands nicht eingehalten würden. Der hochbautechnische Sachverständige im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hat gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer eine genaue Berechnung der relevanten Abstandspunkte durchgeführt. Er kommt in seinem Gutachten gesamt zum Ergebnis, dass die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, sodass auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zugekommen ist.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich verfassungsrechtliche Bedenken am vorliegenden Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan haben, so werden diese Bedenken vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht geteilt und werden diesbezüglich auch keine Verordnungsprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof beantragt werden.

In Bezug auf die Auflagen erfolgte keine zulässige Einwendung, da sie weder ausführt, welche konkreten Auflagen die Nachbarrechte beeinträchtigen würden, noch inwieweit Nachbarrechte verletzt würden.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie gesamt unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.