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LVwG-2023/35/1087-4•LVwG T LVwG-2023/35/1087-4
LVwG-2023/35/1087-4Tribunale amministrativo regionale22 mag 2023
Euroklassenverbot<br/>Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette<br/>Fahrzeugidentifizierungsnummer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, OT BB, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Schöpfstraße 19a, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.3.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem IG-L, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 14 Stunden, auf € 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird mit € 10,- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 27.3.2023, ***:
Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Kontrollstelle W, vom 12.2.2023 wurde gegenüber Herrn AA am 14.2.2023 von der Bezirkshauptmannschaft X eine Strafverfügung zu Zl *** erlassen. Darin wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem IG-L vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 14 Stunden, verhängt.
Mit Schreiben vom 8.3.2023 erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt CC, gegen diese Strafverfügung einen Einspruch, in dem insbesondere ausgeführt wurde, dass der Spruch dieser Strafverfügung nicht den Vorgaben des § 44a VStG entspreche. Mit weiterem Schreiben vom 14.3.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die gegenständliche Umweltplakette bereits bei Übernahme des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer vorhanden gewesen sei und nur natürliche Abnützungserscheinungen aufweise.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 08.02.2023, 13:15 Uhr
Ort: V, A** Str.km **, Kontrollstelle V., RFB Y
Betroffenes Fahrzeug: Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (D)
Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben als LenkerIn des angeführten Fahrzeugs (der angeführten Fahrzeugkombination) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t (mit einer Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge von mehr als 7,5 t) am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit die A ** DD befahren, obwohl gemäß § 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2016, LGBl. Nr. 43/2016 i.d.F. LGBl. Nr. 141/2021 ab dem 01.01.2021 das Befahren der A** DD zwischen Strkm ** im Gemeindegebiet von U und Strkm ** im Gemeindegebiet von T mit Lastkraftwagen, mit Sattelzugfahrzeugen, mit Sattelkraftfahrzeugen und mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, nur zulässig ist, wenn deren jeweiliger NOx-Emissionswert den Grenzwert von 0,4 g/kWh nicht übersteigt (Euroklassen 6), sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges entsprechend der IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 120/2012 i.d.F. BGBl. II Nr. 272/2014) entsprochen wird.
Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung. Der NOx-Wert betrug zwar weniger als 0,4 g/kWh, das Kraftfahrzeug war aber nicht entsprechend der IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet, weil die (wieder-)verwendete Umweltplakette unleserlich war (Nr.)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2016, LGBl. Nr. 43/2016 i.d.F. LGBI. Nr. 141/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die strafbare Tat aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhalts mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit feststehe.
Der Beschuldigte habe das angegebene Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass am gegenständlichen Sattelzugfahrzeug zwar eine Euro-6-Plakette angebracht, diese aber unvollständig gewesen sei, da diese teilweise beschädigt gewesen sei. Die Beschädigung habe insbesondere den Teil der Plakette betroffen, an dem die Fahrzeugidentifizierungsnummer eingestanzt wird. Somit sei eine zweifelsfreie Zuordnung der Abgasplakette zum tatgegenständlichen Fahrzeug nicht mehr gegeben gewesen. Die Plakettennummer sei nicht mehr lesbar und die Abgaskennzeichnungsplakette beschädigt und teilweise abgelöst gewesen.
In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da diesem keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen sei.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Bei der Strafbemessung war auch auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Dazu wurden keine Angaben gemacht. Als strafmildernd wurde das Vorhandesein der Plakette gewertet und bereits in der Strafverfügung der Strafbetrag halbiert. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen erscheint die Bemessung der Geldstrafe angemessen.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 30.3.2023 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Beschwerde, welche am 14.4.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Die gegenständliche Abgabenklassen-Kennzeichnungsplakette wurde gemäß der entsprechenden Verordnung von einem ‚Befugten‘ angebracht. Die Plakette ist auch nach der Abgasenklassen-Kennzeichnungsverordnung an korrekter Stelle am Lkw angebracht, sie wurde nicht wiederverwendet und sind die notwendigen Merkmale und gesetzlichen Vorgaben auf der Plakette tatsächlich zu erkennen. Alle notwendigen Identifizierungsmerkmale gemäß der erwähnten Verordnung sind erkenn- und lesbar und wurde die Plakette bei vorhergehenden Kontrollen auch nicht beanstandet. Hiezu wird die Einvernahme von EE im Rechtshilfeweg p.A. Firma FF GmbH, Adresse 2, ***** Z beantragt. Auch die Höhe der Strafe erscheint angesichts der geschilderten Umstände nicht angemessen“.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 17.5.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bisherige schriftliche Vorbringen nochmals bekräftigt wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.
Ebenfalls fest steht, dass vom Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Kontrolle der Nachweis für die Erfüllung der EURO 6-Klasse erbracht wurde, der jeweilige NOx-Emissionswert den Grenzwert von 0,4 g/kWh also nicht überstiegen hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz dieser zuletzt genannten Feststellung die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 4 eine Geldstrafe bis zu 2 180 Euro für denjenigen vor, der „einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist“.
Die §§ 1 und 4 der aufgrund des § 14a IG-L erlassenen IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) lauten wie folgt:
„Abgasklassen-Kennzeichnung
§ 1. (1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.
(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.“
„Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug
§ 4.
(1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung vorzugehen.
(1a) Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des § 5 verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 3 Abs. 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.
(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Abgasklasse, die Antriebsart, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung oder Beschriftung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.
(3) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.
(4) Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass die Befugten im Sinne des § 5 nicht verpflichtet sind, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette jeweils am Fahrzeug anzubringen. Nach der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs im Sinne des § 2 und der Durchführung der Lochungen im Sinne des Abs. 1 dürfen die Befugten im Sinne des § 5 die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten für solche Fahrzeuge zur eigenverantwortlichen Anbringung am jeweiligen Kraftfahrzeug an den Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten ausfolgen.
(5) Das Anbringen mehrerer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß dieser Verordnung an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander ist verboten.“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Bestimmung (§ 3) der aufgrund des § 16 Abs 1 Z 4 IG-L erlassenen Euroklassenfahrverbote-Verordnung, LGBl 43/2016, lautet wie folgt:
„§ 3
Fahrverbote
(1) Das Befahren der A ** DD auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von U bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von T mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist nur zulässig
a) mit Fahrzeugen der Euroklasse IV bis VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
b) ab dem 31. Oktober 2019 mit Fahrzeugen der Euroklassen V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) und
c) ab dem 1. Jänner 2021 mit Fahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),
sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) gemäß Abs. 2 entsprochen wird. Darüber hinaus ist das Befahren der A ** DD im angeführten Bereich mit Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie zulässig.
(2) Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.
(3) Das Dokument nach Abs. 2 zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
(4) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.“
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die sich aus den oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergebende Verpflichtung zur Anbringung einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im konkreten Fall nicht gegolten hätte. § 3 Abs 2 der Euroklassenfahrverbote-Verordnung regelt ausdrücklich, dass sowohl eine Kennzeichnung nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung als auch die Mitführung eines Dokuments zum Nachweis der Euroklasse verpflichtend ist, und nicht etwa, dass diese Verpflichtungen nur alternativ gelten würden. Der § 30 Abs 1 Z 4 IG-L stellt ausdrücklich klar, dass von dieser Strafbestimmung auch die „fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst“ ist, wobei die IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung zweifellos eine Verordnung nach § 14a Abs 4 IG-L darstellt.
Im gegenständlichen Fall erfolgte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos eine fehlerhafte Kennzeichnung im Sinn der oben genannten Bestimmung. Die im gegenständlichen Akt befindlichen Lichtbilder zeigen zwar eindeutig auf, dass am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug eine Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebracht war; die Lichtbilder bestätigen aber auch eindeutig die Angaben des Meldungslegers in der verfahrenseinleitenden Anzeige, wonach die Plakette beschädigt und teilweise unleserlich war.
So sind auf der Plakette zweifellos die laut § 4 IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung geforderten, als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer nicht ersichtlich.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Meldungsleger, der als ein unter Diensteid stehendes Organ der Straßenaufsicht verpflichtet ist, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, einen ihn unbekannten Täter wahrheitswidrig beschuldigen sollte, und ist ihm als tätigem Beamten aufgrund seiner Schulung auch zuzugestehen, einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt objektiv richtig feststellen zu können.
Da also die maßgeblichen Bestimmungen nicht allein die Anbringung einer Plakette verlangen, sondern in der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung auch die Art und Weise der Anbringung und das Aussehen und die Eigenschaften einer Plakette ausführlich normiert werden, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal die nach § 3 Abs 1 lit c der Euroklassenfahrverbote-Verordnung geforderte Kennzeichnung entgegen dem Abs 2 leg cit nicht durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung erfolgte, weil die Kennzeichnung entgegen dem § 1 Abs 2 dieser Verordnung nicht durch die Anbringung einer den Vorgaben dieser Verordnung entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette erfolgte.
Bezüglich der inneren Tatseite ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mit dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er den gegenständlichen LKW schon mit der bereits angebrachten Umweltplakette übernommen habe und diese nur gewisse Abnützungsspuren aufweise, so ändert dies nichts an seinem Verschulden, da es zweifellos Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich selbst über das Vorhandensein einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Abgasplakette zu vergewissern und ihn der Umstand der Übernahme eines Fahrzeuges nicht von der Verpflichtung entbindet, für die Einhaltung der mit der Benutzung dieses Fahrzeuges verbundenen Pflichten zu sorgen.
Dies hat der Beschwerdeführer offenkundig unterlassen und hätte ihm auch bewusst sein müssen, dass nicht nur allein die Anbringung einer beliebigen Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zur Erfüllung der einzuhaltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, sondern dass auch bei einer fehlerhaften Kennzeichnung der gegenständliche Straftatbestand verwirklicht wird.
Selbst wenn daher der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt irrtümlich - davon ausgegangen sein sollte, dass der Nachweis der Euroklasse 6 im vorliegenden Fall fehlerfrei erfolgte, würde ihn dies nicht entschuldigen, da gemäß § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl zB VwSlg 10.262 A/1980). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über die Verpflichtung zur fehlerfreien Anbringung einer Abgasplakette - in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der fehlerhaften Anbringung der erforderlichen Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Der Beschwerdeführer hat somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht somit als unbegründet.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass nach dem schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 4 wie bereits erwähnt eine Geldstrafe bis zu 2 180 Euro für Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung vor.
Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 250,00 und sohin im Ausmaß von nur ca. 11,5 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. Insofern war der Spielraum für eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe zwar nur relativ gering, allerdings sieht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe für gegeben:
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In dieser Hinsicht bestand insofern kein Grund für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.
Allerdings war zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug der Euroklasse 6 angehört und damit grundsätzlich nicht vom Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erfasst wird. Diese Feststellung der Euroklasse 6 konnte vom Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei anhand der vorliegenden Unterlagen getroffen werden.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich aus der Zugehörigkeit zur Euroklasse 6 aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts eine geringere Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung als bei einem schadstoffreicheren Fahrzeug und ist der Unrechtsgehalt der Übertretung geringer als etwa bei einem Verstoß gegen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Abgasen in inhaltlicher Hinsicht.
Dem Beschwerdeführer war also lediglich ein Formalverstoß zur Last zu legen, zumal das Kraftfahrzeug nicht entsprechend gekennzeichnet war.
Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung besteht darin, dass dadurch die mit der übertretenen Verwaltungsbestimmung bezweckte Kontrolle der Abgasklasse, in welche das jeweilige Fahrzeug fällt, und zwar laut § 14a Abs 1 IG-L ausdrücklich „von außen“ und nicht etwa durch Kontrolle der Zulassung, erschwert wird, und dass diese Übertretung dem mit der Kennzeichnung verfolgten Ziel der Erleichterung des Vollzugs von Verkehrsbeschränkungen entgegenwirkt.
Das Fehlen von Erschwerungs- und Milderungsgründen wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.
Zudem war zu berücksichtigen, dass das Verschulden im gegenständlichen Fall geringer war als üblich, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht aus der Nichtanbringung einer Abgasklassenkennzeichnungsplakette resultiert, sondern nur aus dem Umstand, dass die angebrachte Plakette nicht vollständig leserlich ist, wobei aber jedenfalls die Abgasklasse von der Plakette abgelesen werden konnte.
Dem Beschwerdeführer wird auch zugestanden, dass die vorhandenen Lichtbilder nicht zweifelsfrei darlegen, dass seine Plakette vorschriftswidrig wiederholt geklebt worden wäre, da die IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung in ihrer Anlage unter Punkt 2.3.2. regelt, dass bei einem Ablöseversuch der Plakette die Folie zerstört und das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein muss, solche Beschädigungen bei der gegenständlichen Plakette allerdings nicht ersichtlich sind. Insofern resultiert das Verschulden des Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nur daraus, dass er über die notwendige Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette irrte, sowie darüber, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Insgesamt erachtet das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen die Voraussetzungen für eine deutliche Herabsetzung der verhängten Strafe für gegeben und erweist sich die nunmehr in spruchgemäßer Höhe festgelegte Strafe als schuld- und tatangemessen.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkennntis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die maßgeblichen Rechtsfragen konnten unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) bzw kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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