LVwG T LVwG-2023/40/1084-1

LVwG-2023/40/1084-1Tribunale amministrativo regionale17 mag 2023

Regest

Auflage Bestimmtheit<br/>Auflage Nichteinhaltung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1084-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1084.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertretend durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 29.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last:

„Sie, Herr AA, geb. am 18.07.1963, haben am 18.08.2021 um 20:40 Uhr sowie am 22.09.2021 um 13:10 Uhr in **** Z, Adresse 2, „CC Gesellschaft m.b.H.“, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als Verantwortlicher und als gewerberechtlicher Geschäftsführer des freien Gewerbes „Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung“, Gisa-Zahl ***, mit dem Standort in **** Z, Adresse 2, zu verantworten, dass die Auflage 1 des Bescheides des Bürgermeisters der

Landeshauptstadt Z vom 16.02.2009, ***, nicht eingehalten wurde, da Ladetätigkeiten außerhalb der genehmigten Zeit durchgeführt wurden, obwohl gemäß Auflage 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 16.02.2009, ***, Ladetätigkeiten und Aufräumarbeiten nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 19:00 Uhr zulässig sind. Der Betreiber der Anlage hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese Zeiten auch von den Zulieferfirmen eingehalten werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, idF. BGBl. I Nr. 45/2018 in Verbindung mit Auflage 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 16.02.2009, ***

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 250,00

2,5 Tage

§ 367 Ziffer 25 GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:

• EUR 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafen,

mindestens jedoch EUR 10,00

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: EUE 275,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass beim Vorfall vom 18.08.2021 der LKW sowie der LKW-Fahrer mit der CC GmbH nichts zu tun hätten. Der Stapler sei nicht der Betriebsanlage zuzuordnen. Dem Fahrer sei es verboten gewesen, außerhalb der Betriebszeiten Einlagerungen oder Auslagerungen vorzunehmen. Darauf sei der Fahrer ausdrücklich hingewiesen worden und sei das auch vor Ort an mehreren Stellen ausgeschildert. Unberechtigterweise unterstelle die Behörde eine Lärmbelästigung durch den gegenständlichen Stapler. Beweisergebnisse dafür gebe es nicht. Im Nachhinein habe es sich herausgestellt, dass der Fahrer mit dem LKW nach Italien gefahren sei und deshalb den Stapler hier geparkt habe, weil er eine unnötige Last gewesen wäre. Be- und Entladungen hatten nicht stattgefunden. Der Beschuldigte sorge laufend dafür, dass die sich aus der Betriebsanlagengenehmigung ergebenden Verpflichtungen eingehalten würden. Das Zu und Abfahren außerhalb der Betriebszeiten sei zulässig. Der Rennweg stelle darüber hinaus eine stark befahrene Straße dar, auf der auch laufend LKW und Busse in unmittelbarer Nähe vorbeifahren würden. Von einem auf Gummirädern laufenden Sackroller würden sich keine Lärmbelästigungen ergeben.

II.Sachverhalt:

Mit (Änderungs-) Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 16.02.2009, *** wurde der Weinkellerei CC GesmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage erteilt. Die Betriebszeiten sind Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (ursprünglich beantragt bis 20.00 Uhr, eingeschränkt auf 19.00 Uhr im Rahmen der mündlichen Verhandlung). Im zusätzlich beantragten Betriebszeitraum werden keine Manipulationen mit Ameisen und Hubwagen, elektronischen Hubwagen (elektrisch betriebener Hubwagen) durchgeführt (Antragseinschränkung im Rahmen der mündlichen Verhandlung). Unter Auflage 1. wird der Konsenswerberin folgende gewerbetechnische Auflage vorgeschrieben:

„Ladetätigkeiten und Aufräumarbeiten auf der Freifläche sind, sofern diese mit Schallereignissen, die die Nachbarschaft belästigen können, verbunden sind, nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig und auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Der Betreiber der Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Zeiten auch von den Zulieferfirmen eingehalten werden“.

Am 18.08.2021 um 20.40 Uhr wurde mit einem Stapler auf der Freifläche manipuliert. Der Stapler hatte ein gelbe rotierendes Licht. Die Dauer der Ladetätigkeit erstreckte sich über ca 15 Minuten. Am 22.09.2021 um 13.10 Uhr wurde ein LKW vor der Absperrkette abgestellt. Der Fahrer lud große Alufässer mittels einem Sackroller ein. Der Vorgang dauerte 3 Minuten.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und aus der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme der Zeugin DD iVm den vorgelegten Lichtbildern.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 von Relevanz:

„§ 367

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

„§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

...“

V.Erwägungen:

Mit dem Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 16.02.2009, Zl ***wurde der Konsenswerberin unter anderem folgende Auflage vorgeschrieben:

„Ladetätigkeiten und Aufräumarbeiten auf der Freifläche sind, sofern diese mit Schallereignissen, die die Nachbarschaft belästigen können, verbunden sind, nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig und auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Der Betreiber der Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Zeiten auch von den Zulieferfirmen eingehalten werden.“

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage iSd § 59 Abs 1 AVG ausreichend bestimmt (und somit auch vollstreckbar bzw in einem allfälligen Strafverfahren die Nichteinhaltung strafbar) ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (vgl VwGH 20.11.2014, Zl 2011/07/0244, 13.07.2022, Zl Ra 2020/11/0016).

Diesen Anforderungen entspricht die Auflage 1. des vorhin genannten Bescheides jedoch aus folgenden Überlegungen nicht:

Die gegenständliche Auflage lässt Ladetätigkeiten und Aufräumarbeiten auf der Freifläche, sofern diese mit Schallereignissen, die die Nachbarschaft belästigen können, nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu. „Schallereignisse, die die Nachbarschaft belästigen können“, können verschiedenster Art sein und wären genau solche „Schallereignisse, die die Nachbarschaft belästigen können“ im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw im zugrundeliegenden Projekt zu erheben gewesen und folglich für diese Arten von Tätigkeiten entsprechende Vorkehrungen im zugrundeliegenden Bewilligungsverfahren zu treffen gewesen. Jedenfalls handelt es sich bei „Schallereignissen, die die Nachbarschaft belästigen können“, um nicht prognostizierbare Ereignisse, welche dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG widersprechen. Die gegenständliche Auflage ist daher so unbestimmt gefasst, dass der diesem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht unter diese Auflage 1. subsumiert werden kann, weshalb der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die beantragten Betriebszeiten Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr genehmigt sind. Arbeiten außerhalb dieser genehmigten Betriebszeiten stellen eine Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 dar. Infolge eingetretener Verfolgungsverjährung konnte dies jedoch vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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