LVwG T LVwG-2023/20/1268-4

LVwG-2023/20/1268-4Tribunale amministrativo regionale17 mag 2023

Regest

Säumnisbeschwerde<br/>Ausfolgung des Führerscheines während aufrechter Entziehung<br/>Nachschulung<br/>Nichtabsolvierung bewirkt Verlängerung der Entziehung<br/>Erlöschen der Lenkberechtigung<br/>18-Monatsfrist<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/1268-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.1268.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die mit Schriftsatz vom 07.211.2022 eingebrachte Säumnisbeschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, betreffend den bei der Bezirkshauptmannschaft Y erstmals mit Schreiben vom 06.05.2022 eingebrachten Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines

zu Recht:

I.

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017 wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und über den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines wie folgt entschieden:

Gemäß § 13 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 iVm § 39 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 169/2020 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2022 auf umgehende Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins als unbegründet abgewiesen.

II.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit einem Mandatsbescheid vom 08.11.2021, Zl ***, wurde dem Antragsteller die Lenkberechtigung, gerechnet ab 27.10.2021 (das ist der Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller am 27.10.2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,63 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Der Beschwerdeführer hätte bereits einmal im Jahre 2020 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aus § 24 Abs 3 FSG ergebe sich, dass im Falle der Begehung eines Delikts iSd § 99 Abs 1a StVO zwingend eine Nachschulung anzuordnen sei.

Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist (per Email am 23.11.2021) Vorstellung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller das Fahrzeug nicht gelenkt hätte. Es wurden auch Einwendungen in Bezug auf das Vorliegen einer Alkoholisierung erhoben und verfahrensrechtliche Bedenken geäußert.

Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete innerhalb von zwei Wochen durch eine entsprechende Verfügung vom 30.11.2021 bzw durch ein Ersuchen an die Polizeiinspektion X um Stellungnahme vom 02.12.2021 (abgefertigt am 06.12.2021) das Ermittlungsverfahren ein.

Nach Durchführung von Ermittlungen im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren sowie im führerscheinrechtlichen Verfahren erließ die belangte Behörde einerseits ein Straferkenntnis vom 11.11.2022, Zl ***, sowie andererseits den führerscheinrechtlichen Bescheid vom 25.02.2022, Zl ***, mit dem die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 08.11.2021 abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde.

Mit Erkenntnis vom 14.03.2022 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge und hat dieses ersatzlos behoben. In der Begründung wurde vor allem auf einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG und fehlende Ermittlungen zum Sachverhalt verwiesen.

Sowohl das Straferkenntnis als auch der führerscheinrechtliche Bescheid wurden mit Beschwerde bekämpft. Mit Beschluss vom 15.04.2022, Zl LVwG-***, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf durchgeführt habe, ob der Beschwerdeführer (der nunmehrige Antragsteller) das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt habe. Es wurde auch auf die im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangene Entscheidung hingewiesen

AA beantragte durch seine Rechtsvertretung unmittelbar nach dieser Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.05.2022 die sofortige Ausfolgung des Führerscheins. Da diesbezügliche keine Entscheidung erging, urgierte er die Ausfolgung des Führerscheins mit Schreiben vom 02.06.2022. Der Antrag auf sofortige Ausfolgung des Führerscheins wurde mit Schriftsätzen vom 24.08.2022 und vom 14.10.2022 weitere Male gestellt. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 07.11.2022 in Bezug auf den Antrag auf sofortige Ausfolgung des Führerscheins die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erhoben.

Mit Bescheid vom 11.11.2022 wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 08.11.2021 als unbegründet ab und bestätigte damit die durch den Mandatsbescheid (rückwirkend bis zum Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt 3. ausgesprochen, dass das über die Säumnisbeschwerde vom 07.11.2022 eingeleitete Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt werde.

In der Begründung wurde ausführlich dargelegt, dass das Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2021 das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem durch Alkohol beeinträchtigten gelenkt habe. Aufgrund des Vorentzuges im Jahr 2020 sei die Entziehungsdauer (über der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten) mit zehn Monaten festgelegt worden.

In Bezug auf die Entscheidung betreffend die Säumnisbeschwerde wurde ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Bescheid die begehrte Entscheidung ergangen sei und daher im Einklang mit § 16 Abs 2 VwGVG vor dem Hintergrund der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 07.11.2022 einzustellen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid vom 11.11.2022 wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 13.12.2022 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 15.12.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde in dieser Angelegenheit sowie im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (AZl LVwG-***) am 13.03.2023 eine Verhandlung durchgeführt.

Mit dem im führerscheinrechtlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 27.03.2023, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides (Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. (Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben.

In der Begründung wurde hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer (der nunmehrige Antragsteller) eine entziehungsrelevante Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen habe. Es wurde auch die Entziehungsdauer begründet und ausgeführt, dass im Falle einer derartigen Übertretung die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 FSG zwingend sei. In Bezug auf Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass sich die Säumnisbeschwerde nicht auf den neuerlich zu erlassenden Bescheid über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, sondern vielmehr auf den (gesondert davon) gestellten Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins bezogen habe und dieser (bislang noch nicht vorgelegte) Antrag nach wie vor unerledigt sei.

Die belangte Behörde verwies mit Schreiben vom 08.05.2023 darauf, das der Akt der belangten Behörde samt Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht übermittelt und noch nicht rückübermittelt worden wäre. Am 09.05.2023 wurde das Verfahren betreffend die (noch offene) Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht neu zugeteilt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin bei der belangten Behörde nachgefragt, ob der Antragsteller die Nachschulung zwischenzeitlich absolviert habe. Dies wurde mit Email vom 10.05.2023 verneint. Am 16.05.2023 verständigte die belangte Behörde das Landesverwaltungsgericht davon, dass seitens der Rechtsvertretung des Antragstellers mitgeteilt worden sei, dass der Antragsteller die Nachschulung zwischenzeitlich absolviert habe. Tatsächlich wurde von der Rechtsvertretung noch am selben Tag eine Bestätigung über die Nachschulung der belangten Behörde vorgelegt und von dieser dem Verwaltungsgericht weitergeleitet.

Dieser Teilnahmebestätigung ist zu entnehmen, dass Herr AA im Zusammenhang mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2021, Zl *** bei einer Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker erfolgreich teilgenommen habe, wobei der Kursbeginn mit 24.04.2023 und das Kursende mit 16.05.2023 angegeben ist.

Die Vorlage der Kursbestätigung war mit einem neuerlichen Antrag vom 16.05.2023 auf Ausfolgung des Führerscheines verbunden. Dazu wurde unter Verweis auf den Verfahrensgang ausgeführt, dass dem „Beschuldigten“ erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 am 28.03.2023 die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte der „Beschuldigte“ Kenntnis davon erhalten, dass die Nachschulung zu absolvieren sei. Die Absolvierung der Nachschulung sei deshalb nicht erfolgt, weil es sich um ein „behängendes“ Verfahren gehandelt habe. Danach habe er sich um die Absolvierung der Nachschulung bemüht. Der erste Termin habe am 25.04.2023 stattgefunden, die restlichen drei Termine erst in weiterer Folge.

Der Antragsteller sei im Übrigen auch davon ausgegangen, dass das führerscheinrechtliche Verfahren positiv für ihn ausgehen würde. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe ihm mitgeteilt, dass eine Ausfolgung des Führerscheines nicht möglich sei, weil die Entziehung bereits mehr als 18 Monate andauere. Es sei jedoch noch vor Ablauf der 18-monatigen Frist mit der Nachschulung begonnen worden. Erst bei Kursbeginn sei ihm mitgeteilt worden, dass der Kurs erst am 16.05.2023 enden würde.

Der Antragsteller verwies auch darauf, dass er gegen das Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes eine außerordentliche Revision erhoben habe. Es sei auch am 23.11.2021 innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben worden. Da über die Vorstellung nicht rechtzeitig entschieden worden sei, sei der Entziehungsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Es könne nicht sein, das die Behörde über die Vorstellung erst ca ein Jahr später entscheide. Die Behörde verhalte sich gesetzwidrig, indem sie den Führerschein nicht ausfolge. Auch auf den Grundsatz ne bis in idem wurde verwiesen.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zl *** bzw in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Azl ***. Die Feststellungen ergeben sich vor allem auf Grund des Verfahrensablaufes des rechtkräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahrens. Die näheren Umstände in Bezug auf die Nachschulung ergeben sich auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Bestätigung vom 16.05.2023.

Der Rechtsvertreter des Antragstellers hat im Übrigen am 23.01.2023 und am 07.03.2023 beim Landesverwaltungsgericht in den führerscheinrechtlichen Akt Einsicht genommen und am 13.03.2023 an der Verhandlung teilgenommen.

III.Rechtsgrundlagen:

III.1. Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

III.2. Zum führerscheinrechtlichen Antrag:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, in der aktuellen Fassung BGBl I Nr. 121/2022 lauten wie folgt:

§ 24 Abs 3

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]

§ 27

Erlöschen der Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

§ 28

(1)Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet

wird.

§ 57 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 lautet wie folgt:

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

IV.1. Zur Säumnis:

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, über den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines zu entscheiden. Dass sie dies unterlassen hat, ist unstrittig. Die zur Entscheidung berufene Behörde war weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse daran gehindert, diese Entscheidung zu erlassen. Es trifft sie daher ein überwiegendes Verschulden am Unterlassen der Entscheidung. Somit ist die Säumnisbeschwerde zulässig.

Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist der (von der Behörde nicht erledigte und nach wie vor offene) Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines vom 06.05.2022. Aufgrund des Kompetenzübergangs hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht über diesen Antrag abzusprechen.

IV.2. Zum Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines:

Da der Antrag auf umgehende Wiederausfolgung des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war, ist über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen. Die belangte Behörde hat dem Antragsteller mit Mandatsbescheid vom 08.11.2021 mit dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 27.10.2021 die Lenkberechtigung entzogen. Nach Einbringung einer Vorstellung hat die belangte Behörde fristgerecht im Einklang mit § 57 Abs 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid weiterhin in Kraft und, da der Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Entziehung aufrecht blieb.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.02.2022 abweisend über die Vorstellung entschieden und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 15.04.2022 hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und die Angelegenheit wieder an die belangte Behörde zurückverwiesen. Damit trat das Verfahren wieder in jenen Stand, der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand. Die Behörde hatte somit nach Durchführung von Ermittlungen (neuerlich) über die Vorstellung zu entscheiden. Damit war verbunden, dass der Mandatsbescheid (neuerlich) seine Rechtswirkungen entfaltete, was im Ergebnis bedeutet, dass die 10-monatige Entziehung (ab 27.10.2021) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bestätigt wurde und die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG über den 10.08.2022 weiterhin andauerte, weil die angeordnete Nachschulung nicht absolviert wurde.

Die Entziehung wurde mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2022 bestätigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte, dass die dagegen eingebrachte Beschwerde an der aufrechten Entziehung nicht zu ändern vermochte.

Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung mit Erkenntnis vom 27.03.2023, Zl LVwG-***, ab. Da die Nachschulung (weiterhin) nicht absolviert wurde, wirkte die Entziehung fort. Bis zum 27.04.2023 hat der Antragsteller die Nachschulung nicht abschließend absolviert. Damit dauerte die Entziehung mehr als 18 Monate an, was gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG zum Erlöschen der Lenkberechtigung führte. Soweit eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung besteht, darf ein Führerschein nicht ausgefolgt werden. Dass der Führerschein nach einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten nicht ausgefolgt werden darf, ist in § 28 Abs 1 Z 1 FSG ausdrücklich normiert.

Auf die Frage, ob den Beschwerdeführer am verspäteten Absolvieren der Nachschulung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an. Auch eine allfällige Säumnis der Behörde in Bezug auf die Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht entscheidungsrelevant.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung am 27.10.2021 begonnen, in der Folge durchgehend angedauert hat und die Lenkberechtigung nach dem Verstreichen einer 18-monatigen Frist mit Ablauf des 27.04.2023 erloschen ist. Deshalb kam und kommt eine Ausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht.

IV.3.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich an Hand des Verfahrensablaufes, insbesondere auch auf Grund des Verfahrensganges des Entziehungsverfahrens, das nach Durchführung einer Verhandlung, an welcher auch die Rechtsvertretung des Antragstellers teilgenommen hat, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, Zl LVwG-***, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt wurde, geendet hat.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, inwieweit dem Antragsteller nach Stellung seines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines mit Schriftsatz vom 06.05.2022 der Führerschein auszufolgen gewesen wäre bzw (zuletzt) auf Grund der Vorlage der Bestätigung des Besuchs der mit der Entziehung verbundenen Nachschulung auszufolgen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.