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LVwG-2022/12/2410-1Tribunale amministrativo regionale16 mag 2023
Verjährung<br/>Nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 12.09.2022 – nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.08.2022, GZ ***, über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Vorschreibung der Grundsteuer für das Jahr 2016 mit Grundsteuerbescheid vom 18.05.2022, AZ ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Vorschreibung der Grundsteuer B für das Jahr 2016 mit Grundsteuerbescheid vom 18.05.2022 wird ersatzlos behoben. Im Spruch hat es im ersten Satz zu lauten:
„Dieser Bescheid gilt ab 01.01.2017“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.05.2022, AZ ***, wurden den Beschwerdeführern folgende Abgaben vorgeschrieben:
„Dieser Bescheid gilt ab 01.01.2016 und die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen wird. Bei Vorliegen von Miteigentum gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO).
Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. 149/1955, in der jeweils gültigen Fassung, wird die von Ihnen (bei Wohnungseigentum: Gemeinschaft der Miteigentümer lt. Zurechnung des Finanzamtes) an die Gemeinde Z zu entrichtende Grundsteuer für das nachstehend bezeichnete Grundstück wie folgt festgesetzt:
Objekt:Adresse 1, **** Z,
Einfamilienhaus, Einlagezahl ***, GStNr. **1
Jahr
Messbetrag
Ermäßigung bis
Erm. Messbetrag
Hebesatz
Jahresbetrag
Differenz
2016
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
223,40
2017
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
223,40
2018
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
223,40
2019
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
223,40
2020
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
223,40
2021
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
223,40
2022
bisher
30,74
500
153,70
neu
75,42
500
377,10
111,70
Aus obenstehender Nachverrechnung ergibt sich eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 1.452,10.“
Mit Beschwerde vom 10.06.2022 haben die Beschwerdeführer die Vorschreibung der Grundsteuer B ausschließlich für das Jahr 2016 angefochten. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass keine Gründe für eine Hemmung der Verjährung vorlägen und die Grundsteuer auch nicht hinterzogen worden sei. Es lägen zudem keine geeigneten Unterbrechungshandlungen (nach außen erkennbare Amtshandlungen) vor. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist sei nur solange möglich, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Verjährung der Grundsteuer für das Jahr 2016 habe gemäß § 28a Abs 1 iVm § 28 Abs 3 Grundsteuergesetz mit dem Ablauf des Jahres 2016 begonnen und mit dem Ablauf des Jahres 2021 geendet. Eine (neue) Vorschreibung der Grundsteuer für das Jahr 2016 sei daher aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich.
Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 2016 aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Grundsteuer mehr vorgeschrieben werde. Die bisherige Wirkung ab dem 01.01.2016 sei auf 01.01.2017 abzuändern.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.08.2022, GZ ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Grundsteueraufrollung auf Grundlage einer Mitteilung des Finanzamtes, welche per Finanz-Online an die Gemeinde Z übermittelt worden sei, erfolgt sei. Die auf Basis dieser Daten bescheidmäßig vorgenommenen Aufrollungen seien daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig erfolgt. Der Einwand der Verjährung der Vorschreibung für das Jahr 2016 treffe nicht zu. Unter Anführung der Rechtsgrundlagen des § 28b Abs 3 Grundsteuergesetz 1955 und § 28a Grundsteuergesetz 1955 sowie des § 209 Abs 1 BAO wurde ausgeführt, dass aufgrund der entsprechenden Mitteilungen des Finanzamtes Österreich vom 23.11.2021 an die Beschwerdeführer über die Bestellung von Herrn BB als Vertretung der Miteigentumsgemeinschaft, der unter EWAZ *** geführten wirtschaftlichen Einheit „Einfamilienhaus“, sei eine nach außen erkennbare Amtshandlung des Finanzamtes Österreich erfolgt. Somit sei die Verjährung des Grundsteuerbescheides für das Jahr 2016 noch nicht eingetreten.
In weiterer Folge haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2022 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von § 28b Abs 4 Grundsteuergesetz von Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Festsetzung des Abgabepflichtigen spreche. Bei der Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs 2 BAO handle es sich weder um eine Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches noch um eine zur Feststellung des Abgabepflichtigen. Es seien mit der Vertreterbestellung keine Erhebungen oder sonstige Tätigkeiten durchgeführt worden, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches führen. Auch seien die Abgabepflichtigen bereits festgestanden, es sei vom Finanzamt lediglich ein Vertreter namhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen für eine vom Grundsteuergesetz verjährungsunterbrechende Amtshandlung seien daher nicht gegeben gewesen. Auf eine etwaige mündliche Verhandlung werde verzichtet.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer AA und BB sind jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ ***, GSt **1, KG Z (GB-Auszug).
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.11.2021 zu EWAZ *** wurde BB, Adresse 1, **** Z, als Vertreter gemäß § 81 Abs 2 BAO der Miteigentumsgemeinschaft, der unter EWAZ *** geführten wirtschaftlichen Einheit „Einfamilienhaus“, bestellt.
Mit „Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016“ vom 08.01.2022, EWAZ ***, wurde für das genannte Grundstück der Grundsteuermessbetrag mit Euro 75,42 festgesetzt.
Mit „Einheitswertbescheid zum 01.01.2016“ vom 08.01.2022, EWAZ ***, wurde ein erhöhter Einheitswert von Euro 44.100,00 festgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich durch Einsicht in den Abgabenakt der belangten Behörde zu GZ ***.
Die Eigentumsverhältnisse am angeführten Grundstück ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug.
Der Einheitswertbescheid zum 01.01.2016, EWAZ ***, sowie der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016 vom 08.01.2022 sowie der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.11.2021 zur Bestellung von Herrn BB zum gemeinsamen Vertreter nach § 81 Abs 2 BAO liegen im Behördenakt auf.
An der Richtigkeit dieser Urkunden besteht kein Zweifel.
IV.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Vorschreibung der Grundsteuer B für das Jahr 2016 richtet. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher ausschließlich die Festsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2016 laut Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.05.2022, GZ ***.
Im gegenständlichen Verfahren ist zu klären, ob die Festsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2016 rechtmäßig innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 BAO iVm § 28a Grundsteuergesetz 1955 erfolgt ist.
Gemäß § 28a Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer aufgrund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 28b Abs 3 Grundsteuergesetz 1955).
Die Verjährung wird gemäß § 28b Abs 4 Grundsteuergesetz 1955 durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.1974, 1305/74 (VwSlg 4767F/1974) ausgeführt, umfasst die Grundsteuererhebung die Phase der Feststellung des Einheitswertes, der Festsetzung des Steuermessbetrages und aufgrund desselben schließlich die der Festsetzung des Jahresbetrages (vgl VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0091). Schon nach dem Wortlaut des § 28b Abs 4 Grundsteuergesetz 1955 kommt unter anderem jeder „zur Geltendmachung des Abgabenanspruches … von … dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung“ Unterbrechungswirkung zu. Die Unterbrechungswirkung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl VwGH 19.02.1998, 97/16/0353; 25.06.2008, 2008/15/0090).
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dem Bescheid gemäß § 81 Abs 2 BAO des Finanzamts Österreich vom 23.11.2021 zum EWAZ *** eine solche Unterbrechungswirkung zukommt.
Mit diesem Bescheid wurde BB zum Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft, der unter EWAZ *** geführten wirtschaftlichen Einheit „Einfamilienhaus“, bestellt. Mit Schreiben vom 23.11.2021 wurde die Zweitbeschwerdeführerin AA über diese Bestellung entsprechend dem § 81 Abs 2 BAO verständigt.
Gemäß § 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der in Absatz 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
Es ist nun zu prüfen, ob es sich bei Erlassung eines solchen Bescheides nach § 81 Abs 2 BAO um eine nach außen wirksame Amtshandlung mit Unterbrechungswirkung im Sinne des § 28b Abs 4 Grundsteuergesetz 1955 handelt. Eine solche liegt aus folgenden Gründen nicht vor:
Durch die Erlassung eines Bescheides nach § 81 Abs 2 BAO wird kein Abgabenpflichtiger festgestellt, vielmehr wird lediglich ein Vertreter einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit bestellt und damit die Zuständigkeit zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde an solche Personengemeinschaften geregelt.
Der Grundsteuerbescheid könnte, sofern kein Geschäftsführer vorhanden ist, kein gemeinsamer Bevollmächtigter namhaft gemacht und auch keine Person von der Behörde gemäß § 81 Abs 2 BAO als Vertreter bestellt ist, allerdings ebenso durch Zustellung an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer GesbR (vgl VwGH 05.10.1994, 94/15/004) bzw hier durch Zustellung an beide Miteigentümer des Einfamilienhauses erfolgen. Die Erlassung eines Bescheides nach § 81 Abs 2 BAO dient sohin nicht zur Feststellung des Abgabenpflichtigen.
Auch hat sich diese Amtshandlung nicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches bezogen, sondern handelt es sich allgemein um die Bestellung eines Vertreters der unter EWAZ *** geführten wirtschaftlichen Einheit „Einfamilienhaus“. Diese Bestellung eines Vertreters steht nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches, insbesondere nicht mit der Geltendmachung der Grundsteuer B für das Jahr 2016, in Zusammenhang.
Der genannte Bescheid nach § 81 Abs 2 BAO stellt daher keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung dar.
Erst die Erlassung des Einheitswertbescheides zum 01.01.2016 vom 08.01.2022 bzw die Fortschreibungsveranlagung sowie die Erlassung des Grundsteuermessbescheides zum 01.01.2016 vom 08.01.2022 sind nach außen erkennbare Amtshandlungen des zuständigen Finanzamtes, die der ersten Phase zuzuordnen sind und denen eine Unterbrechungswirkung nach § 28b Abs 4 Grundsteuergesetz 1955 zukommt.
Nach § 28b Grundsteuergesetz 1955 unterliegt das Recht, die Grundsteuer festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
Hinweise, dass im vorliegenden Fall die Abgabe hinterzogen worden ist, liegen nicht vor, sodass von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist. Da die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, hat die Frist zur Verjährung der Grundsteuer für das Jahr 2016 gemäß § 28a Abs 1 iVm § 28 Abs 3 Grundsteuergesetz 1955 mit dem Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des Jahres 2021. Eine Neuvorschreibung der Grundsteuer für das Jahr 2016 ist daher aufgrund der eingetretenen Verjährung mit Grundsteuerbescheid vom 18.05.2022 zu Unrecht erfolgt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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