LVwG T LVwG-2023/32/0201-5

LVwG-2023/32/0201-5Tribunale amministrativo regionale15 mag 2023

Regest

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule<br/>Schulbesuch<br/>Fortgesetzes Delikt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0201-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0201.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Diesem Straferkenntnis vorausgegangen ist die Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.11.2022, ***.

In der Eingabe vom 24.11.2022 führt die Beschuldigte zusammengefasst aus, dass sie sich auf die Strafverfügung vom 08.11.2022 nicht einlasse. Sie gibt weiters an, dass diese Strafverfügung weder an eine natürliche noch eine juristische Person, sohin auch nicht gegen die Beschuldigte richtet sei.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, da sie als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes BB, geboren XX.XX.2010, ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für den regelmäßigen Schulbesuch der Mittelschule X, Adresse 2, **** X zu sorgen, nicht nachgekommen sei. Der Schüler sei vom 29.09.2022 bis 25.10.2022 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F. begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dieses Straferkenntnis wurde am 23.12.2022 zugestellt.

In der Eingabe vom 30.12.2022 führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst erneut aus, dass die Strafverfügung weder einen Spruch noch die Unterschrift des Bearbeiters beinhalte und daher kein hoheitliches Handeln vorliegen würde.

Nach der Vorlage des Aktes erging seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol das Schreiben vom 22.03.2023 an die Beschwerdeführerin. Mit diesem Schreiben wurde angefragt, ob die Eingaben vom 20.12.2022 bzw 30.12.2022 als Beschwerden gegen das gegenständliche Straferkenntnis vom 14.12.2022 zu werten seien.

Mit dem Schreiben vom 30.03.2023 wurde bezugnehmend auf die verwaltungsgerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass mit dem Schreiben vom 20.12.2022 keine Bescheidbeschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben worden sei. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vorliegen würde.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 22.03.2023 (richtig 12.04.2023) wurde die Beschwerdeführerin neuerlich angefragt, ob es sich bei dem Schreiben vom 30.12.2022 um ein Rechtsmittel gegen das gegenständliche Straferkenntnis handle, da inhaltlich das Vorliegen von behördlichen Entscheidungen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bestritten werde. In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Vorliegen einer Beschwerde ausgegangen wird, sofern nicht binnen einer Frist von einer Woche das Gegenteil mitgeteilt wird.

Hierzu erging keine weitere Einlassung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist erziehungsberichtigtes Elternteil des Kindes BB, geboren XX.XX.2010, wohnhaft in **** Z (Gemeinde X). Für dieses Kind, das sich dauernd in Österreich aufhält, besteht die allgemeine Schulpflicht. Im Schuljahr 2021/22 hat der Schüler den häuslichen Unterricht besucht.

Da jedoch die mit dem häuslichen Unterricht in Verbindung stehende Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachgewiesen wurde, wurde von der Bildungsdirektion für Tirol mit dem Bescheid vom 04.07.2022, Zahl *** angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt weiters der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 21.09.2022, Zahl ***, ein, mit dem die angezeigte Teilnahme des Kindes BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt wird, ein. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Aus der dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y *** (darin wird der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung über einen anderen Tatzeitraum angelastet; vgl Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-***) wurde von der Mittelschule X der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Erziehungsberechtigten (darunter auch die Beschwerdeführerin) des schulpflichtigen Kindes BB, geboren am XX.XX.2010, ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, nämlich für den regelmäßigen Schulbesuch der MS X, Adresse 2, **** X in der Zeit von 12.09.2022 bis 28.09.2022 zu sorgen, nicht nachgekommen sind.

Dem behördlichen Akt liegen mehrere Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule X, zuletzt vom 25.10.2022 ein, aus der sich ergibt, dass der Schüler BB seit dem 12.09.2022 an keinem einzigen Schultag den Unterricht besucht hat und Maßnahmen nach 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzt worden sind.

Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zur Strafverfügung vom 08.11.2022, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass diese Strafverfügung vom fertigungsbefugten Organwalter der belangten Behörde, nämlich CC, am 08.11.10.2022 um 09:35:47 Uhr elektronisch genehmigt wurde.

Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieser Strafverfügung ein.

Laut dem dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurde das genannte Strafverfügung am 14.11.2022 übernommen.

Des Weiteren liegt dem behördlichen Akt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 14.12.2022, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses Straferkenntnis vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich CC, am 20.12.2022 um 13:26:31 Uhr elektronisch genehmigt wurde.

Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 14.12.2022 ein. Laut dem dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurde das genannte Straferkenntnis am 23.12.2022 übernommen.

Weiters hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 05.12.2022, , der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe für die unentschuldigten Fehlzeiten des Schülers BB vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 verhängt. Diesbezüglich erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.05.2023, LVwG-.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, wobei auf die erwähnten bezüglichen Schriftstücke hingewiesen wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.

IV.Rechtslage:

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

§ 46

(…)

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, die Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 44b und das Datum des Bescheides zu enthalten.

(…)

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

Strafverfügung

§ 47

(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„Erledigungen

§ 18

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 61/2018:

„Artikel I

(…)

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

…“

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022:

Amtssignatur

§ 19

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Die Beschuldigte hat nach der Zustellung der Strafverfügung vom 08.11.2022 das Schreiben vom 24.11.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Dieses Schreiben trägt den Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 28.11.2022. Nachdem die Strafverfügung am 14.11.2022 zugestellt wurde, bestehen keine Zweifel, dass dieses Schreiben vor Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (vgl § 49 Abs 1 VStG) zur Post gegeben wurde und daher rechtzeitig ist.

In einem Einspruch bedarf es keines ausdrücklichen Antrages. Der Einschreiter muss daher nicht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens oder die Einstellung des Verfahrens beantragen; erforderlich ist lediglich, dass das Anbringen zumindest die angefochtene Strafverfügung bezeichnet und erkennen lässt, dass der Beschuldigte die Bestrafung ablehnt. Eine falsche Bezeichnung schadet nicht und steht einer meritorischen Entscheidung im ordentlichen Verfahren nicht im Wege (vgl Raschauer/Wessely, VStG, Auflage (2012) § 49 Rz 7)

Die Beschuldigte bringt mit diesem Schreiben vom 24.11.2022 klar zum Ausdruck, dass sie sich gegen eine Bestrafung ausspricht. Sie lässt sich auf die Strafverfügung nicht ein, was nur so verstanden werden kann, dass sie die Strafverfügung vollumfänglich ablehnt. Sie nennt auch die Zahl der Strafverfügung, die sie im Original ihrer Eingabe anschließt. Höhere Anforderungen sind an einen Einspruch nach den Bestimmungen des § 49 VStG nicht zu stellen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, dass ein Einspruch begründet sein muss. Insofern ist dieses Schreiben als rechtzeitiger Einspruch gegen die genannte Strafverfügung zu qualifizieren.

Der als solcher zu qualifizierende Einspruch ist bei der belangten Behörde tatsächlich eingelangt und wurde auch nicht innerhalb der Frist im Sinn des § 49 Abs 2 VStG zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass die belangte Behörde, welche die angefochtene Strafverfügung erlassen hat, über die Anfechtung das ordentliche Verfahren einzuleiten und ein Straferkenntnis zu erlassen hatte (vgl Raschauer/Wessely, VStG, Auflage (2012) § 45 Rz 9, 10)

Wie im obigen Verfahrensgang dargestellt, wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Straferkenntnis vom 14.12.2022 am 23.12.2022 zugestellt. Insofern ist von Interesse, inwieweit ihre Eingabe vom 30.12.2022 - diese ist innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ergangen - als Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis zu werten ist.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 22.03.2023 (richtig 14.04.2023), LVwG-2023/32/0201-4, wurde der Beschwerdeführerin unmissverständlich mitgeteilt, dass, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt, dass ihre Eingabe vom 30.12.2022 keine Beschwerde darstellt, das Verwaltungsgericht in der Folge von einer Beschwerde ausgehen wird. Ein entsprechender Widerspruch erfolgte nicht. Insofern liegt eine Beschwerde vor, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Sofern eine als rechtlich absolut nichtig zu qualifizierende Strafverfügung vorliegen würde, so wäre dies im gegenständlichen Fall nicht weiter von Belang, da die Strafverfügung nicht zwingend zu erlassen war. Diesfalls und auch im Fall eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung läge im Ergebnis keine Strafverfügung (mehr) vor, da durch den Einspruch die Strafverfügung ohnehin außer Kraft getreten ist.

Anders verhält es sich im Fall eines absolut nichtigen Straferkenntnisses. Diesfalls wäre die Beschwerde zurückzuweisen, da sie sich gegen kein Straferkenntnis richtet.

In der Folge wird jedoch aufgezeigt, dass im gegenständlich geführten Verwaltungsstrafverfahren sowohl von einer rechtlich wirksam erlassenen Strafverfügung als auch von einem rechtlich wirksam erlassenen Straferkenntnis auszugehen ist.

Nachdem das Verwaltungsorgan gegenständlich Aufgaben in einem Verwaltungsstrafverfahren erledigt hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass dabei behördliche Aufgaben besorgt wurden (vgl Art 1 Abs 1 EGVG). Die belangte Behörde hat dabei gemäß Art I Abs 2 Z 2 EGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Der Verweis auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und andere Rechtsnormen geht sohin ins Leere.

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).

Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen, darunter auch das gegenständliche Straferkenntnis sowie die Strafverfügung vom dazu befugten Unterzeichnenden CC elektronisch genehmigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG).

Die vollständige Amtssignatur (vgl § 18 Abs 4 AVG) hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Die Ausfertigungen weisen eine vollständige Amtssignatur, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung (vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 § 18 Rz 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at)) und den Namen des Genehmigenden auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.

Das Straferkenntnis ist der Bescheid am Ende eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 43 Abs 1 VStG). Auch eine Strafverfügung ist ein Bescheid (vgl VwGH 01.02.1989, 88/01/0294).

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a VStG), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Der notwendige Inhalt einer Strafverfügung ist in der Bestimmung nach § 48 VStG normiert.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde vom Unterzeichnenden genehmigt und ist die der Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.

Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.

Die vorliegende Strafverfügung enthält auch alle Merkmale, wie sie in § 48 VStG normiert sind. Die Strafverfügung wurde daher ebenfalls rechtswirksam erlassen.

Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes Y vom 23.08.2019 über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).

Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.

Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (DD-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.

Somit führt nur die die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at ).

Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt zwischenzeitlich eine Stellungnahme der DD-GmbH (DD-GmbH) vom 06.04.2023, wonach es bei einer Aktualisierung der Software zur Signaturprüfung am 23.03.2023 zu einem unbemerkten Fehler gekommen ist. Dabei fiel der Vertrauensdienst "a-sign-corporate-05" aus der Liste der Aussteller von Zertifikaten für Amtssignaturen heraus. Deshalb wurden Amtssignaturen auf Basis von Zertifikaten des Vertrauensdienstes "a-sign-corporate-05" bei der Prüfung unter https://www.signaturpruefung.gv.at/ vorübergehend nicht als solche ausgewiesen. Nachdem der Fehler umgehend behoben wurde, wurde seitens der DD-GmbH das der Amtssignatur zugrundeliegende Zertifikat des Landes Tirol (Aussteller: a-sign-corporate-05, Seriennummer ***) aus der Zertifikatsdatenbank abgerufen und geprüft, dass das für eine Amtssignatur erforderliche Attribut gemäß § 19 Abs 1 E-GovG vorhanden ist. Bei der Überprüfung des Zertifikates unter https://www.signaturpruefung.gv.at enthält der Prüfbericht die Aussage „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur.“

Aus Sicht der DD-GmbH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen keine Zweifel daran, dass diese Aussage zutrifft.

Wenn in der Eingabe vom 30.03.2023 wiederum auf die auf die Amtssignatur Bezug genommen wird, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der gegenständlichen Erledigungen (§ 18 Abs 3 AVG) anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Protokollierung (Beiblatt) zur der jeweiligen Genehmigung ersichtlich ist.

Aufgrund der Amtssignatur steht fest, dass die jeweilige Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird nicht gegen eine "Firma" oder gegen eine juristische Person, sondern immer nur gegen physische Personen geführt (vgl VwGH 30.06.1994, 95/09/0035).

Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens (bzw ihrer Vornamen) und ihres Zunamens (VwGH 18. 4. 1986, 85/17/0140; VwSlg 6736 F/1992).

(vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 44 (Stand 1.7.2005, rdb.at))

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Rechtstäuschung sei erwähnt, dass an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (vgl hingegen VwGH 11.04.1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (VwGH 24. 3. 1992, 88/07/0072; 12. 11. 2002, 2002/05/0758).

(vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 (Stand 1.7.2005, rdb.at))

Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht zulässig, sie zweimal in derselben Sache zu bestrafen, ist berechtigt.

Zunächst ist auf das Rechtsinstitut des sogenannten fortgesetzten Deliktes einzugehen:

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin über den Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 eine Schulpflichtverletzung vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt und ist somit eben an diesem Datum ihr gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde über die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht entschieden.

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 14.12.2022 wurde die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 29.09.2022 bis zum 25.10.2022 vorgeworfen und liegt somit unmittelbar nach dem Tatzeitraum des vorgenannten Straferkenntnisses.

Es ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander. Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.03.2023, LVwG-***, ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht von vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenngleich ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeit vorliegen kann.

Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 05.12.2022, ***, mit dem der Tatzeitraum 12.09.2022 bis 28.09.2022 vorgeworfen wurde, auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden - dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 23.12.2022 zugestellt und ist damit auch Erlassen -, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis zum 25.20.2022 unzulässig nochmals bestraft wurde.

Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetzt 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis 25.10.2022 von der Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2022, *** (vgl hierzu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.05.2023 LVwG-***), erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Abschließend ist zu erwähnen, dass über Ersuchen der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde um Verifizierung von Ausdrucken elektronisch erstellter Ausfertigungen sowie Übermittlung von Ausfertigungen in elektronsicher Form die belangte Behörde zu entscheiden hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.