LVwG T LVwG-2023/50/1225-1

LVwG-2023/50/1225-1Tribunale amministrativo regionale10 mag 2023

Regest

Entschädigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/1225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.1225.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 24.3.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 6.461,35 ab.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt:

Die rechtswirksame Absonderung des Sohnes der Beschwerdeführerin sei sehr wohl auch rechtlich eine Betriebsschließung. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen. Dem historischen Gesetzgeber sei es darum gegangen, konkrete wirtschaftlich geschädigte Personen einen konkreten Verdienstentgangsersatz zukommen zu lassen. Die jeweiligen Entschädigungssachverhalte seinen primär auf Basis ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht auf Basis juristischer Formalbegriffe zu beurteilen. Die aufsichtspflichtige Beschwerdeführerin habe durch die Absonderung ihres Sohnes durch die dadurch direkt bewirkte Behinderung ihres eigenen Erwerbes einen Vermögensnachteil erlitten, genauso, wie dies das Epidemiegesetz vorsehe. Außerdem verletze die Sichtweise der Behörde den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz.

Beantragt wurde ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin begehrt eine Vergütung für den Zeitraum vom 26.03.2021 bis 01.04.2021 in der Höhe von € 6.461,35 betreffend einen Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG. Die Beschwerdeführerin ist selbständig erwerbstätig und Gesellschafterin der CC Steuerberatungs GmbH Co KG, die in der angeführten Zeit aufgrund einer Absonderung ihres minderjährigen Sohnes als Kat1-Person ihre Tätigkeit nicht vornehmen konnte.

Festgestellt wird, ein Absonderungsbescheid betreffend die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine erfolgte Absonderung der Beschwerdeführerin durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

III.Beweiswürdigung

Das Nichtvorliegen eines Absonderungsbescheides als auch eine nicht erfolgte Absonderung durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten bzw Gegenteiliges vorgebracht.

IV.Rechtslage

„§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

V.Erwägungen

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist das Vorliegen einer behördlichen Absonderung der Beschwerdeführerin.

Eine derartige behördliche Absonderung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin war als Kat1-Person und nicht als „Corona-positiv“ abgesondert. Die Beschwerdeführerin war demnach allenfalls Kat2-Person. Eine Absonderung von Kat2-Personen war jedoch nicht vorgesehen. Folglich wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde auch nicht bescheidmäßig abgesondert. Demnach besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG.

Dieses Ergebnis mag für die Antragstellerin unbefriedigend sein, dennoch kann sich weder die Behörde, noch das Landesverwaltungsgericht über die insofern eindeutige Rechtslage hinwegsetzen: So hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 6.10.2021, E221/2021-27, E422/2021-21 ausdrücklich festgehalten, eine behördliche, hoheitliche Absonderung ist Voraussetzung dafür, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG besteht. Hierzu führte er weiters aus, „eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt ist nach § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 nicht entschädigungsfähig (arg.: "abgesondert worden ist"); eine solche freiwillige, eigeninitiative Absonderung liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße staatliche Empfehlung erfolgt“. Aus diesem Grund wurde vom Verfassungsgerichtshof selbst die in jenem Fall über die Gesundheitshotline 1450 und damit nicht durch die Behörde erfolgte „Absonderung“ nicht als Absonderung eingestuft, die einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG begründet. Verfahrensgegenständlich liegt überhaupt keine Absonderung vor.

Zumal eine behördliche hoheitliche Absonderung im vorliegenden Fall nicht verfügt wurde, besteht daher kein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG und war der Antrag daher von der belangten Behörde zurecht abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin auch ohne Vorliegen eines Absonderungsbescheides für sie selbst eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z1 EpiG zusteht. Diese Frage konnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur und dem klaren Gesetzeswortlaut entschieden werden. Deshalb bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.